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Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer 7 Sa 1517/04 Urteil Beginn der Berufungsfrist - Berichtigungsbeschluss - unzulässige Berufung § 66 Abs 1 Arb

Beginn der Berufungsfrist - Berichtigungsbeschluss - unzulässige Berufung Leitsatz

  1. Die Berichtigung eines Urteils beeinflusst grundsätzlich nicht den Beginn und die Dauer der Berufungsfrist (BGH, Urteil vom 09.11.1994 - XII ZR 184/93).
  2. Dies gilt auch dann, wenn das zugestellte Urteil nach dem richtigen Deckblatt mit der vollständigen Parteibezeichnung und dem Urteilstenor ab Seite 2 die "falschen", nämlich die Urteilsgründe eines Parallelverfahrens enthält, die inhaltlich im Wesentlichen den berichtigten Urteilsgründen entsprechen und der Berufungskläger keine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, sondern innerhalb eines Monats nach Übersendung des Berichtigungsbeschlusses eine neue Berufung eingelegt und diese "rechtzeitig" begründet hat. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt,
  3. Juni 2004, 3/18 Ca 2795/04, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  4. Juni 2004 - 3/18 Ca 2795/04 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Feststellung von Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle. Randnummer 2 Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 37-41 d.A.) verwiesen. Randnummer 3 Das Arbeitsgericht hat die Klage durch das am
  5. Juni 2004 verkündete Urteil abgewiesen. Randnummer 4 Dieses dem Klägervertreter am
  6. August 2004 zugestellte Urteil enthielt ab der Seite 2 nicht den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Verfahrens 3/18 Ca 2795/04, sondern diejenigen des Parallelverfahrens 3/19 Ca 937/04 Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Nachdem der Klägervertreter hierauf mit Schriftsatz vom
  7. September 2004 (Bl. 57 d.A.) hingewiesen hatte, hat das Arbeitsgericht das Urteil durch entsprechenden Beschluss vom
  8. September 2004 dahin gehend berichtigt, „dass die Begründung für das Verfahren 3/19 Ca 937/04 durch Tatbestand und Entscheidungsgründe für das Verfahren 3/18 Ca 2795/04 ersetzt wird". Randnummer 5 Der Kläger hat gegen das Urteil vom
  9. Juni 2004 durch das am
  10. September 2004 eingegangene Telefax vom selben Tag Berufung eingelegt. Nachdem ihm das berichtigte Urteil am
  11. September 2004 zugegangen war, hat er durch Telefax vom
  12. Oktober 2004 erneut Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum
  13. Dezember 2004 mit Telefax vom
  14. Dezember 2004 begründet hat. Randnummer 6 Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den für die Insolvenzschuldnerin geschlossenen Sanierungstarifvertrag falsch ausgelegt. Aus der Gesamtschau des Tarifvertrags ergebe sich, dass den Arbeitnehmern auf jeden Fall für die geleisteten Arbeitsstunden ein Vergütungsanspruch zustehen soll. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main (3/18 Ca 2795/04) festzustellen, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der X., eine Forderung von 7.880,92 € zusteht. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die Berufung ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 begründet wurde. Randnummer 11 Nach dieser Vorschrift ist eine Berufung innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu begründen, wobei die Begründungsfrist ebenso wie die Berufungsfrist selbst mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beginnt. Dies war im vorliegenden Fall der
  15. August 2004, sodass die Berufungsbegründungsfrist am
  16. Oktober 2004 ablief. Randnummer 12 Daran ändert der Berichtigungsbeschluss vom
  17. September 2004 nichts, denn eine Berichtigung des Urteils wegen Schreibfehlern, Rechnungsfehlern und ähnlichen Unrichtigkeiten beeinflusst grundsätzlich nicht den Beginn und die Dauer der Berufungsfrist (vgl. Germelmann, Matthes, Prütting, Müller-Glöge, ArbGG,
  18. Aufl. § 66 RdNr. 13). Ausnahmsweise beginnt allerdings erst dann mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen, wenn das Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden; denn der Irrtum des Gerichts darf sich nicht dahin auswirken, dass die Rechtsmittelmöglichkeit einer Partei beeinträchtigt oder gar vereitelt wird (BGH, Urteil vom 09.11.1994 – XII ZR 184/93– NJW 1995, 1033 m.w.N.). Randnummer 13 Eine solche Unklarheit lag im Falle des hier mit den Gründen eines anderen Urteils versehenen Urteils aber nicht vor. Zum einen war für den durch das Urteil beschwerten Kläger auf Grund des Urteilsdeckblatts, das das volle Urteilsrubrum und den richtigen Urteilstenor enthielt, erkennbar, dass seine Klage in vollem Umfang abgewiesen worden war. Insofern bestand keine Unklarheit hinsichtlich der unterlegenen Partei oder hinsichtlich des Umfangs des Unterliegens. Randnummer 14 Zum anderen entsprachen aber auch die beigefügten „falschen" Urteilsgründe bis auf abweichende Teile des Tatbestands und zusätzlicher, für den Fall des Klägers nicht einschlägiger Urteilsgründe hinsichtlich der so genannten Flexistunden den Entscheidungsgründen im berichtigten Urteil. Randnummer 15 Infolgedessen kannte der Kläger trotz Zustellung des mit den „falschen" Urteilsgründen versehenen Urteils sowohl den Umfang seiner Beschwer als auch die tragenden Gründe der Entscheidung durchaus erkennen. Durch den Fehler des Gerichts wurden seine Rechtsmittelmöglichkeiten gerade nicht im Sinne der o.a. Rechtsprechung beeinträchtigt oder vereitelt, vielmehr war es ihm ohne Weiteres möglich, seine Berufung auch in Bezug auf die mitgeteilten Gründe im Verfahren 3/19 Ca 937/04 rechtzeitig zu begründen. Randnummer 16 Dem Kläger stand darüber hinaus auch die Möglichkeit offen, im Hinblick auf die fehlerhaften Urteilsgründe eine Verlängerung der Begründungsfrist gem. § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG zu beantragen, um sich die Möglichkeit zu bewahren, auf alle Gründe des berichtigten Urteils in ausreichendem Maße einzugehen. Einen solchen Antrag hat der Kläger allerdings nicht innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist gestellt. Randnummer 17 Daran ändert die weitere – am
  19. Oktober 2004 eingelegte – Berufung nichts, denn entsprechend dem Vorausgegangenen wurde durch die Übersendung des Berichtigungsbeschlusses keine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt; der Antrag die Begründungsfrist zu verlängern ging demzufolge ins Leere, der darauf folgende Beschluss konnte die bereits am
  20. Oktober 2004 abgelaufene Frist nicht mehr wirksam verlängern. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Randnummer 19 Für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001878

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