Angestellte - Eingruppierung - Meisterqualifikation - Sozial- und Erziehungsdienst Leitsatz Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 der Anlage I a zum BAT-Teil II Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst (VKA) setzt den Meisterabschluss voraus. Dieses Ausbildungserforderung wird nicht durch einen Fachhochschulabschluss erfüllt. Die unterschiedliche Eingruppierung von Meistern und Fachhochschulabsolventen verstösst nicht gegen den Gleichheitssatz. Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden, 15. September 2004, 7 BV 11/03, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15.09.2004 - 7 BV 11/03 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Zustimmungsersetzungsverfahren um die zutreffende Eingruppierung des Leiters der Betriebsstätte A, Herrn Dipl.-Ing. (FH) B. Während der Antragsteller, Beteiligte zu 1. und Beschwerdeführer (im Folgenden: Arbeitgeber), die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in die Tarifgruppe IV b Fallgruppe 1 der Anlage I a zum BAT - Teil II Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst (VKA) begehrt, hält der Antragsgegner, Beteiligte zu 2. und Beschwerdegegner (im Folgenden: Betriebsrat), die Eingruppierung in die Tarifgruppe V b dieses Tarifvertrages für allein tarifgerecht. Randnummer 2 Der Arbeitgeber unterhält Einrichtungen, Betriebe und Dienste zur Eingliederung, beruflichen Bildung und Förderung von schwerbehinderten Menschen sowie zur beruflichen und sozialen Integration von beeinträchtigten und/oder benachteiligten gesellschaftlichen Gruppen. Hierbei fungiert er als Träger von Werkstätten für Behinderte nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches IX sowie den Bestimmungen der Werkstättenverordnung. Derzeit betreibt der Arbeitgeber Betriebsstätten und Werkstätten für Behinderte in C, D, E und A. Diese Betriebsstätten werden von einem Betriebsstättenleiter geführt, welcher dem Gesamtwerkstättenleiter unterstellt und den in der Betriebsstätte tätigen Gruppenleitern vorgesetzt ist. Wegen der Aufgaben des Betriebsstättenleiters wird auf die Stellenbeschreibung vom 10.07.1992 (Bl. 153 - 162 d.A.) verwiesen. Randnummer 3 Der Arbeitgeber schrieb im Mai 2002 die Stelle des Betriebsstättenleiters der Betriebsstätte A aus. In dieser Betriebsstätte unterhält er eine Werk- und Produktionsstätte für schwerbehinderte Menschen mit insgesamt 18 Angestellten und 120 dort betreuten und beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Angeboten wird eine Betreuung und Förderung in den Werk- und Produktionsbereichen Stuhlmontage (Büromöbel), Verpackung, EDV, Sachbearbeitung, Montage im Metall- und Kunststoffbereich, Lagertechnik, Kantine und Tagesförderstätte. Randnummer 4 Auf diese Stelle bewarb sich u.a. Herr Dipl.-Ing. (FH) B, dem mit Urkunde des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes X am 16.11.1993 die staatliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung industrielle Elektronik an der Ingenieurschule für Elektrotechnik und Maschinenbau F bescheinigt worden ist, der jedoch weder Handwerks-, Industrie- noch Gärtnermeister ist. Wegen des weiteren Werdegangs des Herrn B wird im Übrigen auf den Lebenslauf (Bl. 10 ff. d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 24. Februar 2003, dem Betriebsrat am 27. Februar 2003 zugegangen, unterrichtete der Arbeitgeber den Betriebsrat über die beabsichtigte Einstellung des Herrn B und die geplante Eingruppierung in die Tarifgruppe IV b BAT. Der Betriebsrat teilte mit Schreiben vom 06. März 2003, dem Arbeitgeber am 06. März 2003 zugegangen, mit, dass der Einstellung zugestimmt und der Eingruppierung widersprochen werde. Da aus den Unterlagen nicht ersichtlich sei, ob Herr B einen Meisterbrief habe, sei er eine Gruppe tiefer, also in die Tarifgruppe V b BAT einzugruppieren. Auf das Arbeitsverhältnis des Herrn B findet kraft vertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag nebst ergänzenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Im Übrigen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Eingruppierung des Herrn Dipl.-Ing. B nach der Anlage I a zum BAT - Teil II Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst (VKA) zu erfolgen hat, da der Dipl.-Ing. B im handwerklichen Erziehungsdienst tätig ist. Schließlich sind die Beteiligten sich darüber einig, dass sich die Tätigkeit des Herrn B als Betriebsstättenleiter durch Umfang und Bedeutung wesentlich aus der Vergütungsgruppe V Fallgruppe 1 BAT heraushebt. Randnummer 5 Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT sei tarifgerecht, da die staatliche Abschlussprüfung in einem Ingenieurberuf der Erlangung des Meisterbriefs gleich stehe. Insoweit enthielten die Tätigkeitsmerkmale der Anlage I a zum BAT - Teil II Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst - für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) eine Lücke, die auszufüllen sei. Die Tarifvertragsparteien seien bei der Formulierung der Tätigkeitsmerkmale offenbar davon ausgegangen, dass ein Fachhochschulabsolvent mit staatlicher Abschlussprüfung in einem Ingenieurfach als Leiter einer Werkstatt für Behinderte im handwerklichen Erziehungsdienst nicht tätig werde. Dass das Fachhochschulstudium einem Meisterbrief gleichzustellen sei, zeige die Regelung in § 7 Abs. 2 der Handwerksordnung. Da Herr B bei technischer Tätigkeit in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 BAT einzugruppieren sei, müsse er auch bei Tätigkeit im handwerklichen Erziehungsdienst in diese Fallgruppe eingruppiert werden, da es keinen Unterschied machen könne, ob ein Fachhochschulabsolvent seine technischen Kenntnisse und Fähigkeiten nun als technischer Angestellter oder im handwerklichen Erziehungsdienst anwende. Randnummer 6 Der Arbeitgeber hat beantragt, Randnummer 7 die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Herrn Dipl-Ing. (FH) B in die Tarifgruppe IV b Fallgruppe 1 der Anlage I a zum BAT - Teil II Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst (VKA) - mit Wirkung ab dem 01.04.2003 zu ersetzen. Randnummer 8 Der Betriebsrat hat beantragt, Randnummer 9 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 10 Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, Herrn B fehle die geforderte Ausbildung, so dass er gemäß der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen zum BAT in die nächst niedrigere Vergütungsgruppe einzugruppieren sei. Aufgrund der abschließenden Aufzählung der Berufsgruppen sei eine Lücke im Tarifvertrag nicht gegeben. Randnummer 11 Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 15. September 2004 den Antrag des Arbeitgebers zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, der dem Arbeitgeber am 22. Oktober 2004 zugestellt worden ist, hat der Arbeitgeber am 18. November 2004 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis 24. Januar 2005 am 24. Januar 2005 begründet. Randnummer 12 Der Arbeitgeber vertritt die Ansicht, Herr B sei aufgrund seines Fachhochschulabschlusses einem Industriemeister gleichzustellen. Der Tarifvertrag sei durch Auslegung zu ergänzen, da er eine Lücke enthalte. Die Tarifvertragsparteien hätten bei der Formulierung nicht an Angestellte mit einem Fachhochschulabschluss gedacht. Dadurch, dass die Tarifvertragsparteien die Vergütungsgruppe IV b und V b BAT nicht für „sonstige Angestellte" geöffnet hätten, hätten sie nur verhindern wollen, dass Handwerker/Facharbeiter/Gärtner ohne Meisterbrief sich auf gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen berufen könnten. Diese Erwägungen würden aber nicht für Fachhochschulabsolventen gelten, die sogar gesetzlich in § 7 Abs. 2 der Handwerksordnung den Meistern gleichgestellt seien. Das Erfordernis der Gleichstellung ergebe sich im Übrigen aus § 9 Abs. 2 der Werkstättenverordnung, die für Werkstattleiter den Fachhochschulabschluss vorschreibe. Randnummer 13 Wegen des weiteren Vorbringens des Arbeitgebers wird auf die Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 24. Januar 2005 (Bl. 112 ff. d.A.) und auf die weiteren Schriftsätze vom 10. Mai 2005 und 17. Mai 2005 (Bl. 150 ff. u. 165 ff. d.A.) verwiesen. Randnummer 14 Der Arbeitgeber beantragt, Randnummer 15 den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15.09.2004 - 7 BV 11/03 - abzuändern und die vom Beteiligten verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Herrn Dipl.-Ing. (FH) B in die Tarifgruppe IV b Fallgruppe 1 der Anlage I a zum BAT - Teil II Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst (VKA) - mit Wirkung ab dem 01.04.2003 zu ersetzen. Randnummer 16 Der Betriebsrat beantragt, Randnummer 17 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 18 Der Betriebsrat ist der Ansicht, der Tarifvertrag sei nicht lückenhaft. Es sei eine reine Vermutung, dass die Tarifvertragsparteien an die Fachhochschulabsolventen nicht gedacht hätten. Die Tarifvertragsparteien hätten vielmehr mit Bedacht für die Vergütungsgruppe IV b BAT „sonstige Angestellte" nicht ausreichen lassen und damit eine abschließende Regelung getroffen. Die Regelung in § 7 Abs. 2 der Handwerksordnung sei nicht maßgebend, da sie sich mit einer anderen Frage befasse. Schließlich führe der Hinweis auf § 9 Abs. 2 der Werkstättenverordnung nicht weiter, da Herr B nicht Werkstattleiter im Sinne von § 9 Abs. 2 der Werkstättenverordnung sei. Randnummer 19 Wegen des weiteren Vorbringens des Betriebsrats wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 01. April 2005 (Bl. 125 ff. d.A.) verwiesen. Randnummer 20 II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Zustimmungsersetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen. Randnummer 21 Der Arbeitgeber begehrt die Zustimmungsersetzung für die Eingruppierung des Dipl.-Ing. (FH) B in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 der Anlage I a zum BAT - Teil II Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst (VKA). Für die Eingruppierung des Herrn B kommt es daher auf folgende tarifliche Bestimmung des Abschnitts „Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst" der Anlage I a zum BAT/VKA an: Randnummer 22 „Vergütungsgruppe IV b Randnummer 23 1. Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebiets wesentlich aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 herausheben. Randnummer 24 (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) …" Randnummer 25 1. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zur Eingruppierung des Herrn B in diese Vergütungsgruppe mit Recht verweigert. Er hat geltend gemacht, dass die beabsichtigte Eingruppierung tarifwidrig sei (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG), da Herr B das Ausbildungserfordernis der Meisterprüfung nicht erfülle. Das trifft zu. Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.