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Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer 4 Sa 138/05 Urteil Eingruppierung - Anwendbarkeit eines Tarifvertrags - Inbezugnahme - Gleichstellungsabrede

Eingruppierung - Anwendbarkeit eines Tarifvertrags - Inbezugnahme - Gleichstellungsabrede - Tarifkonkurrenz - Nachwirkung Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 13. Dezember 2004, 1/7/1 Ca 10886/03,

§ 17TV Arb Bundespost und vom 23.

September 1992 – 4 AZR 30/92, AP Nr. 1 zu § 612 BGB Diskriminierung) . Randnummer 28 2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Eingruppierung in Lohngruppe 5 der jeweils gültigen Lohn- und Gehaltstarifverträge der hessischen Brot- und Backwarenindustrie ab 01. April 2003. Wie zwischen den Parteien unstreitig geworden ist, übt der Kläger auch seit diesem Zeitpunkt ausschließlich Tätigkeiten aus, welche in der Anlage "Shop-Bäckerei" der Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 2000 aufgeführt sind. Diese Ergänzungsvereinbarung findet auf das Arbeitsverhältnis des Klägers kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme Anwendung. Dies gilt auch, soweit die Ergänzungsvereinbarung mit Wirkung ab 01. Oktober 2003 nur noch nachwirkt. Die Ergänzungsvereinbarung nebst Anlagen ist, wie auch das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, dahingehend auszulegen, dass die Parteien der Ergänzungsvereinbarung die in den Anlagen aufgeführten Tätigkeiten für den Betrieb der Beklagten der Lohngruppe 6 der jeweils gültigen Lohn- und Gehaltstarifverträge für die hessische Brot- und Backwarenindustrie zugeordnet haben. Da diese – ergänzenden – Richtbeispiele nur dieser und nicht mehreren Lohngruppen zugeordnet wurden, kommt eine Eingruppierung des Klägers allein nach Lohngruppe 6, nicht nach Lohngruppe 5 in Betracht. Keiner Entscheidung bedarf daher, ob der Kläger ohne entsprechende Zuordnung seiner Tätigkeiten zu der Lohngruppe 6 nach den allgemeinen Lohngruppenmerkmalen "schwere Tätigkeiten" im Sinne der Lohngruppe 5 ausüben würde. Randnummer 29

  1. a)Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers finden kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme nicht nur die Branchentarifverträge der hessischen Brot- und Backwarenindustrie, sondern, soweit diese abweichende Regelungen enthält, auch die Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 2000 Anwendung. Die Bezugnahmeklausel in Ziffer 1 des Arbeitsvertrages ist dahin auszulegen, dass mit den jeweils gültigen Tarifverträgen der Brot- und Backwarenindustrie nicht nur entsprechende Branchentarifverträge, sondern auch mögliche Haustarifverträge Anwendung finden sollen. Eine Beschränkung lediglich auf eine Geltung der Branchentarifverträge lässt sich aus der Formulierung "Tarifverträge der Brot- und Backwarenindustrie" nicht entnehmen. Denn auch ein Haustarifvertrag ist in seinem Geltungsbereich für die "Brot- und Backwarenindustrie" gültig. In Ziffer 13 des Arbeitsvertrages haben die Parteien dementsprechend auf die Geltung "der jeweils gültigen tarifvertraglichen Vorschriften" abgestellt. Damit sind von den Parteien auch mögliche Haustarifverträge in Bezug genommen. Der Umstand, dass die Beklagte auch bei Abschluss des Arbeitsvertrages bereits tarifgebunden war, stützt diese Auslegung. Ist der Arbeitgeber tarifgebunden, hat eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme eines bestimmten Tarifwerkes als sog. Gleichstellungsabrede regelmäßig den Zweck, die Gleichstellung der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer mit denjenigen Arbeitnehmern herbeizuführen, für die die in Bezug genommenen Tarifbestimmungen kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten (so in ständiger Rechtsprechung der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts, vgl. zuletzt nur Urteil vom 30. August 2000 – 4 AZR 581/99, AP Nr. 12 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag m. w. N.) . Im Falle beiderseitiger Tarifgebundenheit findet, soweit Tarifkonkurrenz zwischen einem Branchentarifvertrag und einem Haustarifvertrag besteht, der speziellere Haustarifvertrag selbst dann Anwendung, wenn er für die Arbeitnehmer ungünstigere Regelungen enthält. Für die Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips nach § 4 Abs. 3 TVG ist insoweit kein Raum. Dieses stellt eine Kollisionsregelung für das Verhältnis von schwächeren zu stärkeren Rechtsnormen dar. Es ist nicht anzuwenden, wenn mehrere tarifvertragliche und damit gleichrangige Regelungen zusammentreffen. Nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz stellen Firmentarifverträge gegenüber Verbandstarifverträgen stets die speziellere Regelung dar (BAG in ständiger Rechtsprechung, siehe zuletzt nur Urteil vom 24. Januar 2001 – 4 AZR 655/99, AP Nr. 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz m.w.N.) . Dementsprechend erfasst die Inbezugnahme des einschlägigen Tarifwerkes im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien ebenfalls die von der Beklagten für ihren Betrieb mit der tarifvertragschließenden Gewerkschaft geschlossene Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 2000 und zwar selbst insoweit, als sie die Regelungen des Verbands-Lohn-und-Tarifvertrages möglicherweise zu Lasten der Arbeitnehmer verdrängt. Randnummer 30
  2. b)Die Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 2000 findet auf das Arbeitsverhältnis des Klägers auch für die Zeit ab 01. Oktober 2003 Anwendung. Zwar hat die Beklagte sie zum 30. September 2003 gekündigt. Auch bloß nachwirkende Tarifverträge "gelten" aber grundsätzlich im Sinne arbeitsvertraglicher Inbezugnahmeklauseln. Die Bezugnahme läuft im Nachwirkungszeitraum weiter (so auch BAG, Beschluss vom 27. Januar 1987 – 1 ABR 66/85, AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972 unter B. III. 2 b der Gründe und Urteil vom 29. Januar 1975 – 4 AZR 218/74, AP Nr. 8 zu § 4 TVG Nachwirkung; Löwisch/Rieble, TVG, 2. Aufl., 2004, RdN. 297 zu § 3) . Randnummer 31
  3. aa)Dies gilt auch, soweit die Ergänzungsvereinbarung von den nicht nur nachwirkenden, sondern zwischen den beiderseits Tarifgebundenen unmittelbar und zwingend weitergeltenden Branchenlohn- und Gehaltstarifverträgen abweicht. Randnummer 32 Allerdings befürworten Wank (in Wiedemann, TVG, 6. Aufl. 1999, RdN. 282 zu § 4) und Wiedemann (in Anm. zu BAG, Urteil vom 04. Dezember 1974 – 5 AZR 75/74, AP Nr.

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TVG) im Falle einer Tarifkonkurrenz zwischen einem lediglich nachwirkenden und einem "nach § 4 Abs. 1 TVG voll wirksamen" Tarifvertrag eine Lösung der Tarifkonkurrenz dahingehend, dass hier die Qualität der Tarifnormen entscheiden müsse. Der nachwirkende Tarifvertrag entfalte nur eine beschränkte Schutzwirkung und müsse deshalb gegenüber einem voll durchgreifenden Tarifvertrag zurücktreten, selbst dann, wenn er im Einzelnen eine sachlich günstigere Regelung für die Arbeitnehmer enthalte. Nach dieser Auffassung würde für die beiderseits Tarifgebundenen im Betrieb der Beklagten mit Wirkung ab dem

  1. Oktober 2003 die Ergänzungsvereinbarung vom
  2. Juli 2000 keine Anwendung mehr finden, soweit sie von dem Branchenlohn- und Gehaltstarifvertrag abweichende Regelungen enthält. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die arbeitsvertragliche Inbezugnahme der jeweils gültigen Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis des Klägers als Gleichstellungsabrede anzusehen ist, müsste dies dann entsprechend für den Kläger gelten. Randnummer 33 Die Berufungskammer folgt dieser Ansicht jedoch nicht. Eine Kollisionsregel bei bestehender Tarifkonkurrenz nach der "Qualität der Tarifnormen" ist abzulehnen. Sie findet weder eine Grundlage im Gesetz, noch erscheint sie sachgerecht. Soweit sich Wank auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
  3. Dezember 1974 (5 AZR 75/74, AP Nr.

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TVG) beruft, ist das Bundesarbeitsgericht dort zu einer Geltung des nicht nur nachwirkenden Tarifvertrages gerade nicht anhand der "Qualität der Tarifnormen" gekommen, sondern aufgrund der Zeitkollisionsregel. Wiedemann begründet seine Auffassung mit dem Argument, der voll wirksame Tarifvertrag biete den Arbeitnehmern insgesamt und auf Dauer den besseren Schutz. Dies ist, insbesondere wenn wie vorliegend die speziellere Tarifvereinbarung für den Betrieb der Beklagten nur einzelne vom Branchentarif abweichende Regelungen enthält, jedoch nicht zwingend. Gegen die Auffassung von Wank und Wiedemann spricht zudem, dass mit der Zeitkollisions- und der Spezialitätsregel sachgerechte und hinreichende Entscheidungskriterien für die Lösung einer Tarifkonkurrenz zur Verfügung stehen. Die Gründe, die im Falle einer entsprechenden Tarifkonkurrenz dem jeweils spezielleren Tarifvertrag den Vorrang einräumen, sprechen ebenso für seinen Vorrang, wenn er "nur" nachwirkt. Das Tarifvertragsgesetz differenziert nicht hinsichtlich der Qualität eines unmittelbar und zwingend nach § 4 Abs. 1 TVG geltenden Tarifvertrages und eines nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkenden. § 4 Abs. 5 TVG enthält allein eine Einschränkung der Geltung eines nachwirkenden Tarifvertrages, als dessen Rechtsnormen nur so lange weiter gelten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. So lange wie eine andere Abmachung nicht getroffen ist, gelten seine Rechtsnormen ebenso wie nach § 4 Abs. 1 TVG. Randnummer 34

  1. bb)Die für den hier streitigen Zeitraum maßgeblichen, nach der Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 2000 geschlossenen Branchenlohn- und Gehaltstarifverträge vom 30. Juli 2002, 22. September 2003 und 11. Oktober 2004 stellen keine andere Abmachung im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG dar. Die die Ergänzungsvereinbarung schließenden Parteien haben diese vielmehr ausdrücklich "zu § 3 (Lohngruppe 6) des Lohn-/Gehaltstarifvertrages Brotindustrie – Hessen – in der jeweils gültigen Fassung" vereinbart. Die Ergänzungsvereinbarung als speziellere tarifvertragliche Vereinbarung geht daher auch den nachfolgenden Lohn- und Gehaltstarifverträgen vor, soweit sie abweichende Regelungen enthält. Auch die nachfolgend abgeschlossenen Lohn- und Gehaltstarifverträge für die hessische Brotindustrie sind insoweit keine andere Abmachung im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG. Die Ergänzungsvereinbarung endet vielmehr nach einer Kündigung gemäß § 1 Ziffer 9 Abs. 2 erst dann ohne Nachwirkung, wenn durch Tarifregelung die Differenz zwischen der Lohngruppe 5 und der Lohngruppe 6 verändert wird. Dies ist auch durch die Lohn- und Gehaltstarifverträge vom 30. Juli 2002, 22. September 2003 und 11. Oktober 2004 nicht der Fall gewesen. Auch danach beträgt der Tariflohn für Lohngruppe 6 weiterhin 82 vom Hundert, der Tariflohn für Lohngruppe 5 weiterhin 90 vom Hundert des Ecklohns von 100 vom Hundert der Lohngruppe 4. Randnummer 35
  2. c)Die Berufungskammer schließt sich der Auslegung der Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 2000 durch das Arbeitsgericht an, wonach die sie abschließenden Parteien die in den Anlagen, insbesondere auch der Anlage "Shop-Bäckerei", aufgeführten Tätigkeiten der Lohngruppe 6 zugeordnet haben. Dies ergibt bereits der in § 1 Ziffer 1 der Ergänzungsvereinbarung festgehaltene Zweck, wonach aufgrund der Arbeitsorganisation in der Produktion eine differenziertere Beschreibung der Tätigkeiten aller gewerblichen Arbeitnehmer für sinnvoll gehalten wird, insbesondere eine differenzierte Beschreibung der Tätigkeiten, die der Lohngruppe 6 zuzuordnen seien. Die die Vereinbarung schließenden Parteien haben lediglich gemäß § 1 Ziffer 2 die Zahlung bestimmter Zuschläge, ausgehend von der Lohngruppe 6, vorgesehen, wobei sich die relevanten Tätigkeitsbeschreibungen und Gewichtungen nach § 1 Ziffer 3 der Vereinbarung aus den Anlagen, die Vertragsbestandteil seien, ergeben. In welcher Höhe diese Zulagen weiterhin auch an den Kläger zu zahlen sind, auch seitdem die Ergänzungsvereinbarung nur nachwirkt, ist hingegen nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Randnummer 36 Die in den Anlagen zu der Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 2000 aufgeführten Tätigkeiten wirken damit wie Richtbeispiele für die Lohngruppe 6, wenn auch unter Begründung einer Zuschlagspflichtigkeit. Die Erfordernisse einer Lohngruppe sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur Urteil vom 20. September 1995 – 4 AZR 450/94, AP Nr. 32 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie, m.w.N.) , welcher die Berufungskammer folgt, dann als erfüllt anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer eine einem dieser Lohngruppe zugeordneten Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit überwiegend auszuüben hat. Bestimmen die Tarifvertragsparteien Tätigkeitsbeispiele für bestimmte Vergütungsgruppen, bringen sie damit zum Ausdruck, dass sie die abstrakten Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe als erfüllt ansehen, wenn diese Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe als Richtbeispiel aufgeführt ist; die Tarifvertragsparteien bringen mit den Tätigkeitsbeispielen in Vergütungsgruppen erkennbar zum Ausdruck, die dort angeführten Tätigkeiten erfüllten etwa vorangestellte allgemeine Tätigkeitsmerkmale (BAG, Urteile vom 13. November 1996 – 4 AZR 747/94, ZTR 1997, S. 174, 175; vom 20. September 1995 – 4 AZR 450/94, a.a.O., und vom 14. Mai 1986 – 4 AZR 134/85, AP Nr. 119 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.) . Dementsprechend haben auch die Parteien der Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 2000 für den Betrieb der Beklagten die in ihren Anlagen aufgeführten Tätigkeiten durch Zuordnung zur Lohngruppe 6 tariflich bewertet. Randnummer 37 Die von dem Kläger vertretene Auslegung der Ergänzungsvereinbarung findet demgegenüber in ihren Regelungen keine Stütze. Tarifverträge sind in ihrem normativen Teil wie Gesetze auszulegen. Ein möglicherweise von den Tarifvertragsparteien beabsichtigter Zweck ist bei der Auslegung daher nur insoweit zu berücksichtigen, als er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat; hierzu ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen; für die bei Zweifeln darüber hinaus mögliche Heranziehung weiterer Auslegungskriterien (Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages) gibt es keinen Zwang zu einer bestimmten Reihenfolge (BAG in st. Rspr. seit Urteil vom 12. September 1984 – 4 AZR 336/82, AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) . Nach dem Gesamtzusammenhang der Ergänzungsvereinbarung, nämlich ausweislich § 1 Ziffern 1 bis 3, sind die diese abschließenden Parteien jedoch gerade davon ausgegangen, dass die von ihnen in den Anlagen aufgeführten Tätigkeiten der Lohngruppe 6 zuzuordnen sind. Dass diese in den Anlagen aufgeführten Tätigkeiten hingegen auch der Lohngruppe 5 zugeordnet werden könnten, ist danach ausgeschlossen. Nach der Ergänzungsvereinbarung sollte vielmehr für den Betrieb der Beklagten klargestellt werden, dass diese Tätigkeiten einerseits der Lohngruppe 6 zuzuordnen seien, andererseits für sie je nach Gewichtung aber ein Zuschlag zu zahlen sei. Damit ist für den Betrieb der Beklagten quasi eine Zwischenlohngruppe installiert worden. Dass auch dann, wenn ein Arbeitnehmer ausschließlich Tätigkeiten ausübt, welche in den Anlagen der Ergänzungsvereinbarung aufgeführt sind, diese zunächst erst anhand der allgemeinen Lohngruppenmerkmale der Lohngruppe 5 ("schwere oder schwierige Arbeit") oder der Lohngruppe 6 ("einfache Arbeit") zugeordnet werden müssten, widerspräche dem gesamten Sinn und Zweck der Ergänzungsvereinbarung. § 1 Ziffer 5 der Vereinbarung ergibt insoweit nichts Anderes, sondern betrifft lediglich die Zuordnung neu eingestellter Arbeitnehmer. § 1 Ziffer 8 sieht zwar vor, dass bessere Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht verschlechtert werden dürfen. Der Kläger wurde aber auch schon vor Abschluss der Ergänzungsvereinbarung nach Lohngruppe 6 vergütet. Die Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 2000 hat demgegenüber eine Besserstellung für ihn erbracht, als danach die von ihm verrichteten Tätigkeiten einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages begründeten. Randnummer 38 Auch das Argument des Klägers, jedenfalls die Kombination von verschiedenen Einzeltätigkeiten, auch wenn sie in der Anlage "Shop-Bäckerei" zur Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 2000 aufgeführt seien, sperre nicht eine Vergütung nach Lohngruppe 5, findet weder in der Ergänzungsvereinbarung noch in dem Branchentarifwerk eine Grundlage. Der Manteltarifvertrag sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass ein Arbeitnehmer, der mehrere Tätigkeiten ausübt, in die Tarifgruppe einzustufen sei, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht. Die Ergänzungsvereinbarung enthält insoweit keine abweichende Regelung. Der Kläger übt ausschließlich Tätigkeiten aus, die nach der Anlage "Shop-Bäckerei" in Verbindung mit § 1 Ziffern 1 bis 3 der Ergänzungsvereinbarung der Lohngruppe 6 zuzuordnen sind. Ein Anspruch auf Höhergruppierung, wenn mehrere verschiedene Tätigkeiten einer Lohngruppe ausgeübt werden, ist hingegen nicht vorgesehen. Randnummer 39
  3. d)Da der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch schon nicht besteht, bedarf keiner Entscheidung, ob vorliegend, wie die Beklagte meint, eine Verwirkung des Rechts auf zutreffende Eingruppierung in Betracht kommt. II. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, nachdem die Berufung des Klägers erfolglos geblieben ist. Randnummer 41 Die Zulassung der Revision findet ihre Grundlage in § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001902

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