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Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer 4 Ta 384/05 Beschluss Ordnungsgeld - persönliches Erscheinen § 141 Abs 3 S 2 ZPO

Ordnungsgeld - persönliches Erscheinen Leitsatz Ein eine persönlich geladene Partei vertretender Prozessbevollmächtigter kann auch dann ein im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO geeigneter Vertreter se

§ 51Rn.

20). Weiter wird angenommen, Prozessbevollmächtigte seien nur dann geeignete Vertreter im Sinne von § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO, wenn sie über so umfassende Kenntnisse verfügen, dass auch die Partei persönlich in keiner Hinsicht ein besseres Aufklärungsmittel wäre (LAG Rheinland-Pfalz 19. April 1985 - 1 Ta 70/83 - LAGE ArbGG 1979 § 51 Nr. 2; Leipold in Stein/Jonas ZPO 22.

§ 141Rn. 42; Berscheid in Schwab/Weth Arb

GG § 51 Rn. 19). Randnummer 8 Jedenfalls gebietet es nach ganz überwiegender Auffassung der Zweck von § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO, dass der Vertreter über Kenntnisse verfügt, die über den Inhalt der bereits vorliegenden Schriftsätze hinausgehen. Der Vertreter muss den Kenntnisstand über die die Grundlage des Rechtsstreits bildenden Lebensvorgänge und die betrieblichen Verhältnisse besitzen, die die vertretene Partei selber hat (vgl. LAG Nürnberg 25. November 1988 - 4 Ta 93/88 - LAGE ZPO § 141 Nr. 6; GK-ArbGG-Schütz Stand Juni 2005 § 51 Rn. 24, 25; Helml in Hauck/Helml ArbGG 2.

§ 51Rn. 15; Erf

K-Koch 5.

§ 51Arb

GG Rn. 9; HWK-Ziehmann § 51 ArbGG Rn. 8; Zöller-Greger ZPO 25.

§ 141Rn.

17; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 63.

§ 141Rn.

47; Vonderau NZA 1991/336, 338; Tschöpe/Fleddermann NZA 2000/1269, 1271 f.). Letztere Auffassung entspricht dem Wortlaut und dem Zweck von § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Regelung soll gewährleisten, dass die Sachaufklärung und die verfahrensökonomische Erledigung des Rechtsstreits durch das Ausbleiben der persönlich geladenen Partei nicht beeinträchtigt wird. Der Vertreter soll daher in seinen Fähigkeiten zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Abgabe der gebotenen Prozesserklärungen der Partei gleichstehen. Wodurch er diese Fähigkeiten erlangt hat, ist für das Erreichen des Normzwecks nicht erheblich. Es lässt sich daher aus der Norm nicht ableiten, dass der Vertreter die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Kenntnisse unmittelbar persönlich erlangt haben muss. Allerdings gibt es Sachverhalte, etwa komplexe Handlungsabläufe, bei denen eine gleichwertige Vertretung der Partei kaum oder überhaupt nicht möglich ist. Dann kommt eine Vertretung regelmäßig nicht in Betracht (vgl. OLG Frankfurt am Main

  1. Februar 1991 - 11 W 4/91 - MDR 1991/545). Geht das Gericht von einem derartigen Sachverhalt aus, sollte es - sofern dies nicht offensichtlich ist - die Partei vor dem Termin allerdings darauf hinweisen, dass es eine Vertretung nicht für zulässig hält (vgl. Hartmann a.a.O. § 141 Rn. 48; Tschöpe/Fleddermann NZA 2000/1269, 1272). Randnummer 9 Im Beschwerdeverfahren kann von einer unzureichenden Befähigung des Vertreters zur Aufklärung des Sachverhalts nur ausgegangen werden, wenn sich dies der Akte entnehmen lässt. Aus der Akte muss deutlich werden, in welchen Punkten der Vertreter nicht über hinreichende Kenntnisse verfügte. Zur Klarstellung sollte das Arbeitsgericht entsprechende Feststellungen treffen, etwa im Protokoll der Sitzung oder zumindest im Ordnungsgeld- oder im Nichtabhilfebeschluss. Randnummer 10 Derartige Feststellungen hat das Arbeitsgericht nicht erkennbar getroffen. Es ist insbesondere auch im Nichtabhilfebeschluss der Behauptung des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten, dass die den Beschwerdeführer im Termin vom
  2. Juni 2005 vertretende Assessorin zur Aufklärung des Tatbestands in der Lage gewesen ist. Dasselbe gilt für die Behauptung, diese sei auch zur Abgabe der gebotenen Erklärungen und insbesondere zum Vergleichsschluss bevollmächtigt gewesen. Allein der Umstand, dass kein Vergleich zustande kam, widerlegt diese Behauptung nicht. Die Akte lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen eine gütliche Einigung scheiterte und dass dies insbesondere auf einer nicht ausreichenden Bevollmächtigung der Vertreterin des Beschwerdeführers beruhte. Damit fehlt gemäß § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO die Grundlage für die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Randnummer 11 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. Hartmann a.a.O. § 141 Rn. 59, § 380 Rn. 14; Leipold a.a.O. § 141 Rn. 58; Reichhold in Thomas/Putzo ZPO 26.

Rn. 7, § 380 Rn. 12). Randnummer 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001915

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