20). Weiter wird angenommen, Prozessbevollmächtigte seien nur dann geeignete Vertreter im Sinne von § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO, wenn sie über so umfassende Kenntnisse verfügen, dass auch die Partei persönlich in keiner Hinsicht ein besseres Aufklärungsmittel wäre (LAG Rheinland-Pfalz 19. April 1985 - 1 Ta 70/83 - LAGE ArbGG 1979 § 51 Nr. 2; Leipold in Stein/Jonas ZPO 22.
GG § 51 Rn. 19). Randnummer 8 Jedenfalls gebietet es nach ganz überwiegender Auffassung der Zweck von § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO, dass der Vertreter über Kenntnisse verfügt, die über den Inhalt der bereits vorliegenden Schriftsätze hinausgehen. Der Vertreter muss den Kenntnisstand über die die Grundlage des Rechtsstreits bildenden Lebensvorgänge und die betrieblichen Verhältnisse besitzen, die die vertretene Partei selber hat (vgl. LAG Nürnberg 25. November 1988 - 4 Ta 93/88 - LAGE ZPO § 141 Nr. 6; GK-ArbGG-Schütz Stand Juni 2005 § 51 Rn. 24, 25; Helml in Hauck/Helml ArbGG 2.
K-Koch 5.
GG Rn. 9; HWK-Ziehmann § 51 ArbGG Rn. 8; Zöller-Greger ZPO 25.
17; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 63.
47; Vonderau NZA 1991/336, 338; Tschöpe/Fleddermann NZA 2000/1269, 1271 f.). Letztere Auffassung entspricht dem Wortlaut und dem Zweck von § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Regelung soll gewährleisten, dass die Sachaufklärung und die verfahrensökonomische Erledigung des Rechtsstreits durch das Ausbleiben der persönlich geladenen Partei nicht beeinträchtigt wird. Der Vertreter soll daher in seinen Fähigkeiten zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Abgabe der gebotenen Prozesserklärungen der Partei gleichstehen. Wodurch er diese Fähigkeiten erlangt hat, ist für das Erreichen des Normzwecks nicht erheblich. Es lässt sich daher aus der Norm nicht ableiten, dass der Vertreter die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Kenntnisse unmittelbar persönlich erlangt haben muss. Allerdings gibt es Sachverhalte, etwa komplexe Handlungsabläufe, bei denen eine gleichwertige Vertretung der Partei kaum oder überhaupt nicht möglich ist. Dann kommt eine Vertretung regelmäßig nicht in Betracht (vgl. OLG Frankfurt am Main
Rn. 7, § 380 Rn. 12). Randnummer 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001915
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