57, zu B II 1; 19.10.1999 – 1 ABR 75/98–
VG entsprechend etwa BAG 15.12.1998 – 1 ABR 9/98– BAGE 90/288, B II 1, 2 a). Randnummer 17 Bei personellen Angelegenheiten kann der Informationsanspruch auch dazu notwendig sein, um dem Betriebsrat eine fundierte Ausübung seines Vorschlagsrechtes nach § 92 Abs. 2 BetrVG zu ermöglichen (BAG 15.12.1998 a. a. O., zu B II 2 c). Auf Geheimhaltungsinteressen kann sich der Arbeitgeber demgegenüber nicht berufen, da der Betriebsrat nach § 79 Abs. 1 BetrVG der Geheimhaltungspflicht unterliegt (BAG 31.01.1989 – 1 ABR 72/87–
33, zu B I 3; 15.12.1998 a. a. O., zu B II 4). Randnummer 18 Der Betriebsrat kann seinen Anspruch jedenfalls darauf stützen, dass ein Beteiligungsrecht gemäß § 99 BetrVG hinsichtlich der A-Mitarbeiter im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht offensichtlich ausgeschlossen ist und dass jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein solches nicht hinreichend sicher verneint werden kann. Zur Annahme einer Einstellung genügt, dass der Arbeitgeber die für die Arbeitgeberfunktion typischen Weisungsrechte hinsichtlich in seinem Betrieb eingesetzter Fremdarbeitnehmer zumindest teilweise im Sinne einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung ausübt (vgl. nur BAG 13.03.2001 – 1 ABR 34/00–
34, zu B II 2 a, m. w. N.). Dass die A-Mitarbeiter einem eigenen Objektleiter unterstehen, schließt das Beteiligungsrecht daher nicht zwingend aus. Der Arbeitgeberin ist allerdings zuzugestehen, dass der bisherige Vortrag des Betriebsrats kaum geeignet sein dürfte, eine auch nur partielle Eingliederung der A-Mitarbeiter in die Leitungsmacht der Arbeitgeberin zu begründen. Auch die Regelungen der ... dürften nur werk- oder dienstvertragliche Vorgaben enthalten, sofern das Personal von A nicht unmittelbar von Mitarbeitern der Arbeitgeberin angeleitet und überwacht werden sollte, was bisher schriftsätzlich nicht dargelegt wurde. Randnummer 19 Entgegen der Darstellung der Arbeitgeberin kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Betriebsrat die Gesamtumstände des Einsatzes der Fremdarbeitnehmer vollständig überblicken kann, insbesondere auch die der Mitarbeiter in der Telefonzentrale und die nachts eingesetzten Personals. Es ist den Mitgliedern des Betriebsrats weder möglich, die Tätigkeit und die Unterstellungsverhältnisse von acht Fremdmitarbeitern über einen längeren Zeitraum persönlich zu beobachten, noch ist dies ihre Aufgabe. Daher kann nicht von einer vollständigen Kenntnis des Betriebsrats über die relevanten Umstände ausgegangen werden. Randnummer 20 Auch die Tatsache, dass der Betriebsrat sich um die Angelegenheit erst mehrere Jahre nach dem Beginn des Einsatzes der Fremdbeschäftigten kümmerte, indiziert eine vollständige Kenntnis nicht. Offenbar fehlte dem Betriebsrat bis dahin das Problembewusstsein. Daher besteht nach dem Kenntnisstand des Betriebsrats jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG vorliegen könnte. Die Einsichtnahme in den Bewachungsvertrag ist ein geeignetes Mittel, um durch die Prüfung der rechtlichen Grundlage des Einsatzes des Fremdpersonals Klarheit zu erlangen, ob es sich um einen echten Dienst- oder Werkvertrag oder tatsächlich um Arbeitnehmerüberlassung handelt. Ggf. vermag der Betriebsrat dadurch auch Informationen zu erlangen, um sein Vorschlagsrecht nach § 92 Abs. 2 BetrVG ausüben zu können. Nach dem § 80 Abs. 2 Satz 1, 2 BetrVG zugrunde liegenden Rechtsgedanken soll der Betriebsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben grundsätzlich den gleichen Informationsstand besitzen wie der Arbeitgeber (BAG 14.12.2004 – 1 ABR 55/03–
105, zu B II 2 b). Die Rechtsauffassung der Arbeitgeberin war angesichts des Umstands, dass der Betriebsrat den Einsatz des A-Personals ohne seine Beteiligung nach § 99 BetrVG über mehrere Jahre hinnahm und auch im vorliegenden Verfahren allenfalls wenige Indizien aufgezeigt hat, die gegen einen echten Fremdfirmeneinsatz und für eine Arbeitnehmerüberlassung sprechen könnten, zumindest noch vertretbar. Einfache, auf beiderseits nachvollziehbaren Standpunkten beruhende Streitigkeiten der Betriebspartner über betriebsverfassungsrechtliche Pflichten rechtfertigen weder gegenüber der Betriebsrats- noch gegenüber der Arbeitgeberseite den Vorwurf grober Pflichtverletzungen im Sinne von § 23 Abs. 1, Abs. 3 BetrVG. Randnummer 23 Das danach für die Vollstreckung des Vorlageanspruchs heranzuziehende Zwangsvollstreckungsrecht des dritten Abschnitts des achten Buches der ZPO rechtfertigt die Androhung von Zwangsmitteln nicht. Es liegt bereits nahe, dass der Anspruch gemäß § 887 ZPO zu vollstrecken ist. Selbst wenn aber § 888 ZPO einschlägig sein sollte, findet eine Androhung von Zwangsmitteln nicht statt (§ 888 Abs. 2 ZPO). Randnummer 24 3. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG besteht nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001917
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