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Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer 9 TaBV 189/04 Beschluss Grundlagenschulung für Betriebsratsmitglieder § 37 Abs 6 BetrVG, § 40 Abs 1 BetrVG

Grundlagenschulung für Betriebsratsmitglieder Leitsatz Eine Grundlagenschulung für erstgewählte Betriebsratsmitglieder im Betriebsverfassungsrecht ist weder auf zwei Wochen begrenzt noch besteht ein A

§ 37Betr

VG 1972 Nr. 142; BAG Urteil vom

  1. Sept. 1991 – 7 AZR 125/90– Juris; BAG Beschluss vom
  2. Juni 1989 – 7 ABR 98/87 - Juris), von welchen Grundsätzen abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung gibt, dass es im Regelfall keiner näheren Darlegung bedarf, dass der Erwerb solchen Grundwissens durch ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied für die Betriebsratsarbeit aktuell erforderlich ist und im allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass das Betriebsratsmitglied Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts alsbald benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können. Die interne Willensbildung des Betriebsrats erfolgt durch Mehrheitsbeschluss seiner Mitglieder. Hierbei gibt jedes Mitglied seine Stimme in eigener Verantwortung ab. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, bedarf grundsätzlich jedes Betriebsratsmitglied eines Grundwissens in betriebsverfassungsrechtlichen Fragen. Randnummer 23 Hinsichtlich der Dauer einer derartigen Schulung gibt es generell weder einen Anspruch auf drei Wochen Grundlagenschulung noch eine Begrenzung auf zwei Wochen (so aber LAG Köln Beschluss vom
  3. April 1996 – 11

(13)TaBV 83/95– Bl. 97 ff. d. A.). Die Beurteilung der Erforderlichkeit ist vielmehr immer eine Frage der Umstände des Einzelfalles. Sie hängt davon ab, um welche Branche es geht, auf welchem Niveau die Zusammenarbeit des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber stattfindet, vom Inhalt des Themenplanes, dem Angebot auf dem Schulungsmarkt usw. In seinen Entscheidungen vom
  1. Sept. 1991 (a.a.O.) und vom
  2. Okt. 1990 (- 7 AZR 547/89– Juris ) hat das Bundesarbeitsgericht z. B. eine dritte Schulungswoche für nicht erforderlich angesehen, weil auf ihr kein Grundwissen mehr vermittelt wurde, sondern weitgehend schwierige Fragenbereiche vertieft wurden. Das LAG Nürnberg hat mit Beschluss vom
  3. Mai 2002 ( – 6
(5)TaBV 29/01 – NZA-RR 2002, 641 ) dagegen auch vier Wochenschulungen als Grundlagenschulungen im Betriebsverfassungsrecht als erforderlich anerkannt, die jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig seien, wenn auf diesen Schulungen auch Grundkenntnisse des Arbeitsrechts vermittelt würden, die den Besuch von eigenen Grundlagenschulungen zum Arbeitsrecht als überflüssig erscheinen lassen. In der Entscheidung vom
  1. Juni 1989 ( 7 ABR 98/87 – Juris) hat das BAG ausgeführt, es zähle zu den notwendigen Grundkenntnissen von Betriebsratsmitgliedern, im Überblick zu wissen, inwieweit für den Betriebsrat zwingende Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten bestünden, wo die Grenzen der Mitbestimmungsrechte bzw. Initiativrechte lägen, welche Regelungsmöglichkeiten bzw. –methoden das Gesetz im Falle der Nichteinigung zur Verfügung stelle, inwieweit eine gerichtliche Kontrolle möglich sei und welche Schritte von Gesetzes wegen bei Rechtsverstößen gegen Mitbestimmungsrechte vorgesehen seien. Die Vertiefung einzelner Mitbestimmungstatbestände seien keine Grundkenntnisse mehr, sondern Aufbaukenntnisse. Randnummer 24 Unter Anwendung dieser Grundsätze sind die Seminare Betriebsverfassungsgesetz Teil II und III als erforderlich anzusehen. Die Veranstaltung „Betriebsverfassungsgesetz Teil II, Beteiligungsrechte in sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten" (Bl. 12 d. A.) verschafft in fünf Tagen einen Überblick über die Beteiligungsrechte der §§ 76, 77, 87, 106 ff. BetrVG (Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten, die wichtigsten Gegenstände der Mitbestimmung gem. § 87 BetrVG, Beteiligungsrechte des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten, Durchsetzung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats, Betriebsvereinbarungen) und klingt aus mit dem Thema: „konstruktive Verhandlungsführung in der Betriebsratsarbeit". Das letztgenannte Thema ist an sich ein Spezialthema, andererseits nur ein Rand- und kein Schwerpunktthema, das der Veranstaltung nicht das Gepräge gab und ihr nicht den Charakter als Grundlagenschulung nimmt. Randnummer 25 Die Veranstaltung „Betriebsverfassungsgesetz Teil III, Beteiligungsrechte in personellen Angelegenheiten" (Bl. 13 d. A.) verschafft einen Überblick über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats in allgemeinen personellen Angelegenheiten, insbesondere Einstellungen und Versetzungen, Eingruppierungen und Umgruppierungen (§§ 99 ff. BetrVG), Beteiligungsrechte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 102 BetrVG), Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan (§ 111 ff. BetrVG), wobei auch hier am Rande ein Spezialthema behandelt wurde, nämlich Kommunikationsstörungen und Konflikte in der Betriebsratsarbeit, das dem Seminar ebenfalls nicht den Charakter als Grundlagenschulung nehmen konnte. Randnummer 26 Der Streitfall weist gegenüber der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
  2. Okt. 1990 ( a.a.O.) die Besonderheit auf, dass nicht die letzte von drei Schulungswochen keine Grundlagenschulung mehr war, sondern die zweite und dritte Schulungswoche Grundlagenschulungen darstellten, während die erste Schulungswoche, das Seminar „Betriebsverfassungsgesetz Teil I" zumindest zur Hälfte der Themen keine Grundlagenschulung beinhaltete. Nach dem Themenplan (Bl. 11 d. A.) gehören die Seminarinhalte „Grundlagen des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts", „Rechte und Pflichten des Betriebsrats" sowie „Aufgaben und Beteiligungsrechte des Betriebsrats" zur Vermittlung von Grundkenntnissen, während die Themen „Geschäftsführung des Betriebsrates", „Arbeitgeber und Gewerkschaften" sowie „Kommunikative Fertigkeiten für die erfolgreiche Betriebsratsarbeit" vertiefende Fragenbereiche betreffen. Werden auf einer Schulungsveranstaltung teils geeignete, teils auch nicht erforderliche Kenntnisse vermittelt, kommt es darauf an, ob die erforderlichen Themen mit mehr als 50 % überwiegen. Ist dies nicht der Fall, so ist die gesamte Veranstaltung als nicht erforderlich anzusehen (BAG Urteil vom
  3. Mai 1976 - 1 AZR 116/74 -

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VG 1972 Nr 49; LAG Hamburg Beschluss vom

  1. September 1996 - 1 TaBV 2/96 - NZA-RR 1997, 344). Bei dem Seminar Nr. 1 überwiegt nicht die Vermittlung von Grundlagenkenntnissen. Die Geschäftsführung des Betriebsrats ist nicht Aufgabe des einzelnen Betriebsratsmitglieds, sondern des Betriebsratsvorsitzenden (vgl. §§ 26 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 3 BetrVG). Die Stellung der Gewerkschaften im Betrieb ist ein Spezialthema, bei dem viele Einzelfragen (§§ 2, 14 Abs. 3, 16 Abs. 3, 19, 31 usw.) angesprochen werden müssen. Das Thema „Kommunikative Fertigkeiten" ist ebenfalls keine Grundlagenschulung (BAG Beschluss vom
  2. Mai 1995 – 7 ABR 54/94–

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VG 1972 Nr. 127). Die Arbeitgeberin hat indessen dieses Seminar, das nicht im Schwerpunkt Grundlagenkenntnisse vermittelt, ohne Vorbehalt genehmigt, ohne seine Erforderlichkeit ausreichend zu prüfen. Stattdessen zweifelt sie nun das Seminar Nr. 3 an, das fraglos zusammen mit dem Seminar Nr. 2 als Grundlagenschulung geeignet ist. Ein als Grundlagenschulung geeignetes Seminar kann indessen nicht dadurch seine Eignung verlieren, dass der Arbeitgeber zuvor ein nicht geeignetes Seminar als Grundlagenschulung anerkannt hat, ohne seinen Inhalt nach dem Themenplan ausreichend geprüft zu haben. Randnummer 27 Der Betriebsrat war nicht verpflichtet, statt des A-Seminars das Seminar der D auszuwählen. Bei gleichwertigen Angeboten muss der Betriebsrat zwar aus Kostenersparnisgründen das preisgünstigere auswählen, ansonsten steht ihm jedoch im Rahmen seines Beurteilungsspielraums die Befugnis zu, die Teilnahme an einer seiner Ansicht nach qualitativ höherwertigeren – wenn auch teureren – Schulungsmaßnahme zu beschließen (so BAG Beschluss vom 15. Mai 1986 – 6 ABR 74/83–

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VG 1972 Nr. 85). Hier lässt sich indessen nicht feststellen, inwiefern das Seminar der D gleichwertig war. Den vagen Angaben in der Internetwerbung („Beschreibung: Allgemeine Aufgaben des Betriebsrates, Mitbestimmungs-, Beteiligungs- und Informationsrechte des Betriebsrats, Persönliche Rechtsstellung des Betriebsrats) lässt sich dies nicht entnehmen. Auch auf die Auflage vom

  1. Juni 2005 hin hat die Arbeitgeberin hierzu nicht mehr vorgetragen und ein konkreteres Schulungsprogramm nicht vorgelegt. Abgesehen davon bauen die betriebsverfassungsrechtlichen Seminare II und III des A aufeinander auf und machte es keinen Sinn, statt der Grundlagenschulung zu §§ 99 ff., 102 und 111 ff. BetrVG eine Wiederholung zu § 87 BetrVG zu besuchen, nur weil diese preisgünstiger ist. Randnummer 28 Zur Höhe der Freistellungs- und Zahlungsverpflichtungen kann – abgesehen von einem korrigierten Rechenfehler – auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen werden, die das Beschwerdegericht sich insoweit zu Eigen macht. Zum Zeitpunkt der letzten Anhörung lagen Rechnungen des A an den Betriebsrat vor, die - auch wenn sie nicht unterschrieben sind - dokumentieren, welche Forderungen gegenüber dem Betriebsrat geltend gemacht werden (vgl. BAG Beschluss vom
  2. Juni 2003 - 7 ABR 42/02–

§ 40Betr

VG 2001 Nr. 4). Davon konnte der Betriebsrat – wie das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat – aus seiner Sicht schon zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einleitung dieses Verfahrens ausgehen, da die Rechnungen des A (Bl. 52, 58 d. A.) zwar an die Arbeitgeberin gerichtet waren, andererseits an das Gebäude G adressiert waren, in dem nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts ausschließlich Betriebsratsmitglieder sitzen. Randnummer 29 Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG. Randnummer 30 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG gesetzlich veranlasst, da das LAG Köln in seinem Beschluss vom 12. April 1996 (a.a.O.) eine Begrenzung der Grundlagenschulungen im Betriebsverfassungsrecht auf zwei Wochen vornehmen will, während hier eine Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommen wird und die Schulungsdauer zusammen mit den geeigneten Themen des A-Seminars zum Betriebsverfassungsrecht I zwei Wochen überschreitet. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001928

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