Obsah (4)
§ 76§ 99§ 95§ 102Versetzung - Zustimmungsersetzungsverfahren - Streitgegenstand - doppelte Rechtshängigkeit Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 11. Januar 2005, 12 BV 150/04, Beschluss nachgehend BAG, 16. Januar
§ 76Nr.
53, zu 2 a, b, bb;
- März 2001 – 1 ABR 8/00– n.v., zu B) . Randnummer 28 Das Bundesarbeitsgericht nimmt an, dass Streitgegenstand eines Zustimmungsersetzungsverfahrens zu einer Einstellung oder einer Versetzung die Frage ist, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme angesichts der vom Betriebsrat vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig zulässig ist. Nach dieser Rechtsprechung ist Verfahrensgegenstand nicht, ob die Maßnahme im Zeitpunkt der Antragstellung zulässig gewesen ist. Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BAG
- Januar 2005 – 1 ABR 61/03–
§ 99Einstellung Nr.
48; – 1 ABR 65/03 – n.v.; – 1 ABR 66/03 – n.v.; jeweils zu B I 1) . Folgt man dieser Ansicht, werden auch Änderungen der für die Zustimmungsverweigerung relevanten Tatsachen jedenfalls bis zum Schluss der letzten Anhörung in den Tatsacheninstanzen vom Streitgegenstand umfasst. Der Streitgegenstand ist dann nicht durch den Zeitpunkt begrenzt, zu dem der Arbeitgeber die Maßnahme umsetzen wollte. Kommt es auf die gegenwärtige und zukünftige Zulässigkeit der Maßnahme an, ist der vom Arbeitgeber ursprünglich geplante Umsetzungstermin für den Streitgegenstand ohne Relevanz. Er ist allenfalls im Verfahren nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG relevant, wenn der Arbeitgeber die Maßnahme vorläufig durchführt. Randnummer 29 Die Richtigkeit dieser Auffassung folgt allerdings nicht zwingend aus dem Wortlaut von § 99 Abs. 1 BetrVG. Mit diesem ließe sich gleichermaßen das vom Arbeitsgericht und von den Beteiligten offensichtlich übereinstimmend zugrunde gelegte Verständnis vereinbaren, wonach die jeweilige personelle Maßnahme und damit der Streitgegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens auch durch den Zeitpunkt der vom Arbeitgeber beabsichtigten Umsetzung gekennzeichnet wird. Immerhin dient § 99 Abs. 4 BetrVG der Prüfung, ob die vom Betriebsrat ursprünglich zu diesem Zeitpunkt verweigerte Zustimmung zu ersetzen ist. Randnummer 30 Gleichwohl erscheint der Ansatz des Bundesarbeitsgerichts vorzugswürdig, da er dem Zweck des Verfahrens eher gerecht wird. Ist etwa ein Zustimmungsverweigerungsgrund durch später eingetretene Änderungen der Sach- und/oder der Rechtslage entfallen, wäre es ein nicht erforderlicher Formalismus, den Zustimmungsersetzungsantrag auf der Grundlage einer rückwirkenden Prüfung zurückzuweisen und den Arbeitgeber auf die Einleitung eines erneuten Zustimmungs- und ggf. Zustimmungsersetzungsverfahrens in Hinblick auf die neue Sach- und/oder Rechtslage zu verweisen. Das Abstellen auf den Entscheidungszeitpunkt ist auch deshalb folgerichtig, weil die Zeit bis zu diesem ohnehin vom Verfahren nach § 100 BetrVG umfasst wird. Der Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Zustimmungsersetzungsantrag bedarf daher keiner Regelung im Verfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG. Randnummer 31 Auch der Umstand, dass im Fall der Erforderlichkeit und der Wirksamkeit der von der Arbeitgeberin ausgesprochenen Änderungskündigungen zwischenzeitlich die individualrechtliche Rechtslage umgestaltet worden sein könnte, ist für den Streitgegenstand nicht relevant. Ist für dessen Bestimmung die Sachlage im letzten Anhörungstermin maßgeblich, wäre diese Veränderung ohnehin bereits im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, wenn sie kollektivrechtlich relevant wäre. Dies ist allerdings noch nicht einmal der Fall. Eine ggf. fehlende individualrechtliche Zulässigkeit der Maßnahme berechtigt den Betriebsrat nicht zum Widerspruch gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, da sich beide Prüfungen angesichts der Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustimmung des Betriebsrats für die individualrechtliche Umsetzung anderenfalls gegenseitig blockieren würden (BAG 10. August 1993 – 1 ABR 22/93– NZA 1994/187, zu B II 2; vgl. auch BAG 02. April 1996 – 1 ABR 743/95 –
§ 95Nr.
34, zu I 1) . Kommt es daher im Zustimmungsersetzungsverfahren auf die Änderungskündigungen nicht an, sind sie auch nicht für die Bestimmung des Streitgegenstandes relevant. Randnummer 32 Da im Verfahren – 4/18 TaBV 60/05 – daher dieselben personellen Maßnahmen Streitgegenstand sind, ist das vorliegende Verfahren nicht zum Teil durch eine neue personelle Maßnahme erledigt. Vielmehr liegt eine doppelte Rechtshängigkeit vor, die zur Unzulässigkeit des Folgeverfahrens führt. II. Randnummer 33 Die Widersprüche gegen die Versetzung der im Antrag zu 1) genannten Arbeitnehmer nach A sind nicht begründet. Randnummer 34
- Entgegen der Rüge des Betriebsrats wurde dieser auch über die Sozialauswahl im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausreichend unterrichtet. Diese Norm verlangt vom Arbeitgeber u.a. Angaben über die Person des betroffenen Arbeitnehmers. Die insoweit erforderlichen Informationen erhielt der Betriebsrat in der dem Anhörungsschreiben beiliegenden Punktetabelle. Über die von den befragten Arbeitnehmern angegebenen individuellen sozialen Härten wurde er ebenfalls nach seinen eigenen Angaben durch Vorlage der Schreiben unterrichtet, deren Inhalt er in den Widerspruchsbegründungen berücksichtigt hat. Der Betriebsrat verfügte damit über alle relevanten Daten. Zu einer Begründung ihrer Auswahlentscheidung verpflichtete § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Arbeitgeberin nicht. Anhand der vorliegenden Informationen war dem Betriebsrat eine eigene Beurteilung möglich. Randnummer 35
- Die Maßnahmen verstoßen nicht gegen eine Auswahlrichtlinie im Sinn von § 95 BetrVG oder gegen andere Rechtsnormen. Die Widersprüche können daher nicht auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BetrVG gestützt werden. Randnummer 36 a) Der Betriebsrat rügt zu Unrecht eine Verletzung von § 4 Abs. 1, Abs. 2 des Interessenausgleichsteils der KBV. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats unterfallen die im Antrag zu 1) genannten Arbeitnehmer bereits nicht dieser Regelung, da ihr Arbeitsplatz nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 entfallen ist. Es trifft zwar zu, dass für die Frage, ob eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG und damit ein anderer Arbeitsbereich vorliegt, eine Veränderung des Arbeitsorts auch bei gleich bleibender Tätigkeit relevant sein kann (BAG
- September 1999 – 1 ABR 40/98–
§ 99Versetzung Nr.
21, zu B II 1 - 3) . Die Regelung von § 4 Abs. 1 Satz 1 ist jedoch nicht in diesem Sinn zu verstehen. Ginge man mit dem Betriebsrat davon aus, dass die Arbeitsplätze der im Antrag zu 1) genannten Arbeitnehmer im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 entfallen sind, wären die Positionen in A nach der örtlichen Verlagerung der Rechnungswesenfunktionen neue Arbeitsplätze. Die bisher in B beschäftigten Arbeitnehmer hätten dann nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf diesen Positionen. Diese müssten vielmehr gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 mit anderen Arbeitnehmern, auch aus anderen Betrieben, um ihre alten Positionen konkurrieren und hätten sogar gegenüber örtlichen Arbeitnehmern aus A, deren Positionen ggf. dort entfallen sind, eine nachrangige Stellung. Randnummer 37 Es besteht kein Anhaltspunkt, dass mit der KBV eine derartige Regelung intendiert war. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass betriebliche Einheiten in ihrer personellen Zusammensetzung aufgelöst würden, obwohl sie rein räumlich verlegt werden sollen. Dies erscheint angesichts des Zwecks der KBV, Arbeitsplätze möglichst zu erhalten, nicht nur planwidrig. Eine solche Regelung wäre auch rechtlich hochproblematisch, da sie trotz Fortbestehens der Arbeitsaufgabe eine betriebsbedingte Kündigung gegenüber den von der Verlegung betroffenen, dann gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 durch Arbeitnehmer anderer Betriebe verdrängten Arbeitnehmern rechtfertigen könnte. Eine derartige Regelung wäre mit dem auch für die Betriebspartner nicht dispositiven, eine lediglich auf den Betrieb beschränkte Sozialauswahl vorsehenden gesetzlichen Kündigungsschutz von § 1 KSchG (zur Nichtdisposivität vgl. KR-Etzel 7. Aufl. § 1 KSchG Rz 31; APS-Dörner 2. Aufl. § 1 KSchG Rz 6; HaKo-KSchG-Fiebig 2. Aufl. § 1 Rz 6) nicht vereinbar und deshalb nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. Da damit kein Arbeitsplatz im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 1 entfallen ist, fehlt die Voraussetzung für dessen Anwendung. Randnummer 38 Darüber hinaus macht der Betriebsrat zu Unrecht das Vorliegen freier Arbeitsplätze geltend. Zum Zeitpunkt des Widerspruchs waren in B unstreitig keine freien Arbeitsplätze vorhanden. Dass in den Monaten vorher Arbeitsplätze neu besetzt wurden, die möglicherweise auch für die im Antrag zu 1) aufgeführten Arbeitnehmer geeignet gewesen sein könnten, ist für die Beurteilung der Versetzungen nicht relevant. Die KBV stellt lediglich auf freie Arbeitsplätze und nicht auf Stellen ab, die in der Vergangenheit frei waren. Sie gibt keine Veranlassung, in der Vergangenheit durchgeführte personelle Maßnahmen rückgängig zu machen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Betriebsrat behaupteten Verstöße gegen die KBV ggf. seinerzeit Widersprüche gegenüber der Besetzung der freien Stellen hätten rechtfertigen können. Nachdem die Stellen mit Billigung des Betriebsrats anderweitig besetzt wurden, verstoßen die verfahrensgegenständlichen Versetzungen wegen des Nichtvorliegens freier Stellen nicht gegen § 4 Abs. 1 Satz 1. Randnummer 39 In diesem Zusammenhang ist mangels rechtlichen Anknüpfungspunkts unerheblich, ob der Betriebsrat seinerzeit damit rechnete oder rechnen musste, dass Arbeitnehmer gegen ihren Willen nach A versetzt werden könnten oder nicht. Zudem musste er jedoch angesichts der Korrespondenz mit der Arbeitgeberin mit solchen Maßnahmen rechnen. Bereits in den Schreiben vom 19. Februar und 14. April 2003 war von der Versetzung der Mitarbeiter nach A die Rede. Dass dies ggf. auch gegen den Willen der Arbeitnehmer erforderlich werden konnte, war seinerzeit keineswegs auszuschließen. Der Umstand, dass sozialverträgliche Lösungen angestrebt werden sollten, konnte auch aus der seinerzeitigen Perspektive keine Garantie dafür sein, dass einvernehmliche Regelungen in allen Fällen zustande kommen würden. Randnummer 40
- b)Dass die Maßnahmen nicht gegen § 4 des Sozialplanteils der KBV verstoßen, hat das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend angenommen. Aus dieser Regelung lässt sich kein Verbot des Angebots im Sinne dieser Regelung unzumutbarer Arbeitsplätze ableiten. Zweck der Regelung ist vielmehr die Festlegung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Sozialplanleistungen. Dafür spricht bereits die systematische Stellung der Norm im Sozialplanteil. Hätte die Regelung die Auswahl der den betroffenen Arbeitnehmern anzubietenden Arbeitsplätze beschränken sollen, hätte sie in § 4 des Interessenausgleichsteils gehört und auf die Regelungen von § 4 Abs. 1, Abs. 2 dieses Teils bezogen werden müssen, um diese entsprechend einzuschränken. Weiter verdeutlicht die Regelung von § 4 Abs. 6 des Sozialplanteils, dass Ansprüche auf Sozialplanleistungen im Fall der Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsplatzes nicht bestehen. Daraus ist im Umkehrschluss zu schließen, dass im Fall des Angebots eines nicht zumutbaren Arbeitsplatzes die Sozialplanansprüche bestehen bleiben. Dann können die Arbeitnehmer insbesondere wählen, ob sie das nach dem Maßstab von § 4 des Sozialplanteils unzumutbare Angebot gleichwohl im Interesse der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses annehmen oder ob sie mit der Abfindung gemäß § 6 des Sozialplanteils ausscheiden wollen. Randnummer 41 Zudem würde auch hier die Auslegung des Betriebsrats zu einem mit § 1 KSchG unvereinbaren Ergebnis führen. Die aus dem kündigungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitete Pflicht, bestehende Beschäftigungsmöglichkeiten zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung zu nutzen, beschränkt sich nicht auf im Sinne von § 4 des Sozialplanteils der KBV zumutbare Arbeitsplätze sondern erfasst alle geeigneten gleich- oder geringerwertigen freien Stellen im Unternehmen (vgl. nur BAG 07. Dezember 2000 – 2 AZR 391/99– AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 113, zu B III 5
- a). Die vom Betriebsrat angenommene Beschränkung der Zulässigkeit von Versetzungen durch § 4 des Sozialplanteils der KBV würde die sich aus § 1 KSchG ergebenden Weiterbeschäftigungspflichten einschränken und diese Norm daher verletzen. Eine Bestimmung mit der vom Betriebsrat angenommenen Bedeutung wäre aus diesem Grund gemäß §§ 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, 134 BGB nichtig. Randnummer 42
- c)Weiter stützt der Betriebsrat die Widersprüche vergeblich auf die BVSA. Zwar sind die Widersprüche auch insoweit beachtlich, da sie auf den Verweigerungsgrund von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gestützt sind. Eine Begründung, die sich einem Verweigerungsgrund von § 99 Abs. 2 BetrVG zuordnen lässt, ist ausreichend. Die Begründung braucht nicht schlüssig zu sein (vgl. nur BAG 26. Oktober 2004 – 1 ABR 45/03–EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 5, zu B I 2) . § 99 BetrVG lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Betriebsrat zur Begründung eines Widerspruchs wegen eines Auswahlfehlers den Arbeitnehmer benennt oder individualisierbar macht, der seiner Ansicht nach hätte ausgewählt werden müssen (vgl. zu § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG aber BAG 09. Juli 2003 – 5 AZR 305/02–
§ 102Weiterbeschäftigung Nr.
14, zu I 2
- b). Zudem hat der Betriebsrat konkret eine unzureichende abschließende Prüfung der individuellen Härten im Sinne von § 2 Abs. 2 BVSA gerügt. Der Widerspruch ist daher bereits aus diesem Grund beachtlich. Die vom Betriebsrat angeführten Rügen greifen jedoch in der Sache nicht durch. Randnummer 43
- aa)Die im Antrag zu 1) genannten Arbeitnehmer waren Frau G und Herrn H bei der Besetzung der Abteilung Bordverkaufsabrechnung nicht vorzuziehen, da Frau G und Herr H unstreitig die meisten Sozialpunkte aufweisen und damit unter allen Arbeitnehmern am schützenswertesten waren. Dass das Ausscheiden von Frau G aus dem Arbeitsverhältnis absehbar war und die Rückkehr von Herrn H ernsthaft in Zweifel stand, ändert daran nichts. Frau G war noch bis 31. Juli 2004 zu beschäftigen und musste daher nach dem Maßstab der BVSA berücksichtigt werden. Hinsichtlich Herrn H rügt der Betriebsrat tatsächlich nicht eine falsche Sozialauswahl, sondern die Nichtbesetzung der durch seinen Ausfall vakanten Stelle. Die BVSA begründet jedoch keine Pflicht des Arbeitgebers, Vertretungen für krankheitsbedingt ausgefallene Arbeitnehmer zu beschäftigen. Dies unterliegt vielmehr der unternehmerischen Disposition der Arbeitgeberin. Auch nach § 3 des Interessenausgleichsteils der KBV sind sogar dauerhaft frei gewordene Stellen nur dann wieder neu zu besetzen, wenn dies betrieblich unerlässlich ist. Randnummer 44
- bb)Frau D verfügte mit 89 Punkten über die viertmeisten Sozialpunkte der verglichenen Arbeitnehmer. Aus welchem Grund ihre Weiterbeschäftigung in B gleichwohl gegen die BVSA verstoßen soll, hat der Betriebsrat mit keinem Wort begründet. Randnummer 45
- cc)Ein eventueller Verstoß gegen die BVSA im Verhältnis zu Frau E rechtfertigt die Widersprüche jedenfalls inzwischen nicht mehr. Wie unter B I dargelegt, ist für die Prüfung des Vorliegens von Widerspruchsgründen nicht der Zeitpunkt der Widerspruchserklärung, sondern der des Schlusses der Anhörung maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt wurde Frau E nicht mehr auf dem vom Betriebsrat angesprochenen Arbeitsplatz beschäftigt, nachdem ihre bisherige Aufgabe zum 01. Juni 2005 fremdvergeben wurde. Ein eventuell vorher bestehender Widerspruchsgrund ist daher jedenfalls zu diesem Zeitpunkt entfallen. Randnummer 46
- dd)Dass Frau F in die Sozialauswahl hätte einbezogen werden müssen, hat der Betriebsrat nicht begründet. Er ist der Behauptung der Arbeitgeberin nicht entgegengetreten, dass sie als Sachbearbeiterin Anlagenbuchhaltung eine andere Tätigkeit ausübt als die im Antrag zu 1) aufgeführten Arbeitnehmer und deshalb mit diesen nicht vergleichbar ist. Randnummer 47
- ee)Entgegen der Widerspruchsbegründungen des Betriebsrats war die Arbeitgeberin zudem nicht verpflichtet, die individuelle Überprüfung gemäß § 2 Abs. 2 BVSA näher zu begründen und die einzelnen Härten der betroffenen Arbeitnehmer mit Punkten zu bewerten. Derartige Verpflichtungen sieht die BVSA nicht vor. Individuelle Härten sind im Übrigen einer schematischen Einordnung in ein Punktesystem nicht zugänglich. § 2 Abs. 2 BVSA soll zur Ergänzung und ggf. zur im Einzelfall erforderlichen Korrektur der Punktebewertung eine wertende Abwägung gerade ohne schematische Betrachtung ermöglichen. Die von der Arbeitgeberin als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte konnte der Betriebsrat den Begründungen der Versetzungen sowie den ihm vorliegenden Angaben der Arbeitnehmer über ihre individuellen Härten entnehmen. Randnummer 48 Der Betriebsrat hat auch nach dem entsprechenden Hinweis des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss keinen einzigen Arbeitnehmer benannt, der aufgrund günstigerer persönlicher Umstände anstelle der im Antrag zu 1) aufgeführten Arbeitnehmer nach A hätte versetzt werden müssen. Die sich aus dem Anhörungs- und Widerspruchsschreiben ergebenden persönlichen Umstände lassen auch keinen Arbeitnehmer erkennen, demgegenüber die Härtefallregelung unzutreffend angewendet wurde. Zwar ist die Versetzung für einige der im Antrag zu 1) genannten Arbeitnehmer tatsächlich mit gravierenden Folgen für ihr Privatleben verbunden. Die in B verbleibenden Arbeitnehmer mit den höchsten Sozialpunktzahlen würden indessen durch eine Versetzung zumindest nicht weniger hart betroffen. Vor diesem Hintergrund hat das Arbeitsgericht den Vortrag des Betriebsrats zu Recht so gewürdigt, dass es diesem tatsächlich nicht um die Korrektur konkreter Auswahlentscheidungen geht, sondern um die Verhinderung von Versetzungen nach A insgesamt. Dieses Ziel wird vom Normzweck der BVSA jedoch nicht umfasst. Randnummer 49
- d)Dass die individualrechtliche Zulässigkeit der Versetzungen für die Beurteilung der Widersprüche nicht von Bedeutung ist, wurde bereits unter B I ausgeführt. Zudem hat der Betriebsrat diesen Grund in den Widerspruchsschreiben nicht erwähnt. Daher ist er mit dieser Begründung präkludiert (vgl. BAG 03. Juli 1984 – 1 ABR 74/82–
§ 99Nr.
20, zu B 2 c;
- April 1998 – 1 ABR 50/97– BAGE 88/310, zu B II) . Randnummer 50
- Die Versetzungen benachteiligen die betroffenen Arbeitnehmer nicht entgegen § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG. Die Versetzungen und die sich durch diese für die Arbeitnehmer ergebenden Nachteile sind vielmehr durch betriebliche Gründe gerechtfertigt. Randnummer 51 Die unternehmerische Maßnahme als solche ist im Verfahren nach § 99 BetrVG nicht auf ihre Zweckmäßigkeit und auf ihre wirtschaftliche Notwendigkeit hin zu überprüfen. Die Betriebsorganisation wird vielmehr vom Arbeitgeber vorgegeben (vgl. BAG
- August 1993 – 1 ABR 22/93– NZA 1994/187, zu B II 3 b;
- August 1995 – 1 ABR 11/95–
§ 99Versetzung Nr.
5, zu II A II 3 b bb) . Das Ob und das Wie von Betriebsänderungen unterliegt allein der Beteiligung nach §§ 111, 112 BetrVG. Die entsprechenden Rügen des Betriebsrats im vorliegenden Verfahren gehen daher ins Leere. Für einen funktionswidrigen Missbrauch der Unternehmerfreiheit durch die Arbeitgeberin fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Randnummer 52 Dass die Versetzungen zur Umsetzung dieser Maßnahmen notwendig sind, stellt der Betriebsrat nicht in Abrede. Seine Argumentation, dass eine dezentrale Führung des Rechnungswesens weiter möglich sei, zieht dies nicht in Zweifel. Sie ist vielmehr darauf gerichtet, dass die Zentralisierung ganz unterbleibt. Damit versucht der Betriebsrat auf im Verfahren von § 99 BetrVG untaugliche Weise, Einfluss auf das unternehmerische Konzept zu nehmen. Sind die Versetzungen zur Realisierung der Maßnahme aber erforderlich, können sie nicht wegen individueller Härten für einzelne Arbeitnehmer unterbleiben. Diese werden vielmehr durch betriebliche Gründe gerechtfertigt. Das Unterbleiben der Versetzungen würde zudem die Gefahr auslösen, dass aufgrund eines Personalüberhangs in B betriebsbedingte Kündigungen erforderlich werden könnten. Demgegenüber ist die Verhinderung eines Personalüberhangs durch die Durchführung der Versetzungen ein milderes Mittel. III. Randnummer 53 Hinsichtlich der in die Abteilung Bordverkaufsabrechnung in B versetzten Arbeitnehmer hat der Betriebsrat lediglich dieselben Gründe angeführt, mit denen er hinsichtlich der im Antrag zu 1) genannten Arbeitnehmer einen Verstoß gegen die BVSA begründen wollte. Auch hier greifen diese aus den unter B II 2 c genannten Gründen nicht durch. IV. Randnummer 54 Da es aus den unter B I dargelegten Gründen im vorliegenden Verfahren nicht auf die Zustimmung des Betriebsrats zur Vollziehung der Maßnahmen zu dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt, also zum
- April 2004, ankommt, weil Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die Zulässigkeit der Maßnahmen im Zeitpunkt des letzten Anhörungstermins ist, ist zur Klarstellung im Tenor der arbeitsgerichtlichen Entscheidung die Passage "zum
- April 2004" zu streichen. V. Randnummer 55 Schließlich hat das Arbeitsgericht zu Recht antragsgemäß festgestellt, dass die Versetzungen im Sinne von § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG aus sachlichen Gründen dringend erforderlich waren. Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich zu prüfen, ob die vorläufige Durchführung der betreffenden personellen Maßnahme offensichtlich nicht dringend erforderlich war (BAG
- Oktober 1988 – 1 ABR 36/87– BAGE 60/66, zu B I) . Dies ist hier nicht der Fall. Bereits die unter B II 3 begründete Notwendigkeit der Durchführung der Versetzungen zur Umsetzung der ihren Anlass bildenden Betriebsänderung rechtfertigt diese Schlussfolgerung. Das Verfahren nach § 100 BetrVG soll gerade Verzögerungen wegen der Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens vermeiden helfen und dem Arbeitgeber die vorläufige Durchführung der Maßnahme ermöglichen. Daher trifft der Einwand des Betriebsrats, die Arbeitgeberin könne die Dringlichkeit nicht durch Schaffung vollendeter Tatsachen herbeiführen, nicht zu. Randnummer 56 Es kommt auch nicht auf die in der Literatur streitige Frage an, ob die aus sachlichen Gründen dringende Erforderlichkeit der Maßnahme zu verneinen ist, wenn der Arbeitgeber sich vor der Antragstellung auf vorwerfbare Weise zögerlich verhalten und erst damit eine an sich nicht gegebene Eilbedürftigkeit ausgelöst hat (bejahend etwa Fitting BetrVG
- Aufl. § 100 Rz 4; Kittner in Däubler/Kittner/Klebe BetrVG
- Aufl. § 100 Rz 3; verneinend etwa GK-BetrVG-Kraft/Raab a.a.O. § 100 Rz 11; Richardi-Thüsing BetrVG
- Aufl. § 100 Rz 8) . Die Arbeitgeberin hat sich nicht zögerlich verhalten, sondern nach dem Abschluss des IA die Versetzungen alsbald eingeleitet. VI. Randnummer 57 Die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001936