Unterlassungsanspruch - Mitbestimmungswidrige Maßnahme - Zustimmung unter einer Bedingung Leitsatz Macht ein Betriebsrat seine Zustimmung zur Überstunden von der Verlängerung befristeter Arbeitsverträge abhängig, so verhält er sich nicht rechtmissbräuchlich und verstößt auch nicht gegen § 2 Abs. 1 BetrVG. Verfahrensgang vorgehend ArbG Darmstadt, 25. Januar 2005, 3 BV 3/04, Beschluss nachgehend BAG, 21. Februar 2006, 1 ABR 66/05, sonstige Erledigung Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 25. Januar 2005 – 3 BV 3/04 – abgeändert. 1. Es wird der Beteiligten zu 2) untersagt, eine vorübergehende Verlängerung der betrieblichen Arbeitszeit an Feiertagen ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Beteiligten zu 1) bzw. Ersetzung einer solchen Vereinbarung durch die Einigungsstelle zu dulden, Arbeitnehmern anzubieten oder mit Arbeitnehmern zu vereinbaren oder gegenüber Arbeitnehmern anzuordnen. 2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1) wird der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 10.000,00 EUR (in Worten: Zehntausend und 00/100 Euro) angedroht. 3. Die Anträge der Beteiligten zu 2) werden zurückgewiesen. Für die Beteiligte zu 2) wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Randnummer 2 Die Beteiligten streiten um die Reichweite der Mitbestimmungsrechte des Beteiligten zu 1. (Betriebsrat) bei der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit bei der Beteiligten zu 2. (Arbeitgeberin). Randnummer 3 Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Betrieb in A ca. 570 Mitarbeiter und betreibt die Reparatur und Wartung von Flugzeugturbinen. Es gilt dort seit dem 01.07.2002 eine Betriebsvereinbarung "Arbeitszeiten" vom 17.04.2002, derzufolge die geschuldete Arbeitszeit von Montag bis Freitag zu erbringen ist. Darüber hinaus darf die Arbeitgeberin die Mitarbeiter an 12 Samstagen im Jahr beschäftigen. Auf den übrigen Inhalt der Betriebsvereinbarung wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 7 – 12 d. A.). Randnummer 4 Im November 2003 arbeiteten mehrere Mitarbeiter der Arbeitgeberin auch an einem 13. Sonnabend. Nachdem der Betriebsrat dies gerügt hatte, bedauerte die Arbeitgeberin diesen Vorgang. Am 28. November 2003 fragte der Betriebsrat bei der Arbeitgeberin an, inwieweit an den Weihnachtsfeiertagen zu arbeiten sein werde. In einem Gespräch zwischen den Beteiligten vom 10.12.2003 erklärte die Arbeitgeberin, dass die Arbeit an den genannten Feiertagen "vom Tisch" sei. Am 16. Dezember 2003 erhielt die Arbeitgeberin Kenntnis davon, dass 9 Exemplare eines seit längerer Zeit bereits fehlenden Teils zur Reparatur von Gasturbinen der Flugzeuge verschiedener Kunden der Arbeitgeberin nun geliefert werden könnten. Zu diesem Zeitpunkt war die mit einzelnen Kunden vereinbarte maximale Reparaturzeit von 30 Kalendertagen bereits erheblich überschritten. Unter dem Datum des 17.03.2003 legte die Arbeitgeberin daraufhin zwei Entwürfe für die Ableistung von Arbeit am 2. Weihnachtsfeiertag, dem 26.12.2003 vor, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 17 – 23 d. A.). Der Betriebsrat lehnte den Abschluss dieser Betriebsvereinbarungen ab. Auf dringende Bitte der Arbeitgeberin verhandelte der Betriebsrat die Angelegenheit noch einmal und teilte ihr am 18. Dezember 2003 mit, dass den Betriebsvereinbarungen unter der Voraussetzung zugestimmt werde, dass die befristeten Arbeitsverträge dreier bestimmter Mitarbeiter verlängert würden. Hierbei handelte es sich um einen Wunsch des Betriebsrats, den die Arbeitgeberin bereits mit E-Mail vom 11. Dezember 2003, auf die Bezug genommen wird (Bl. 66 d. A.), abgelehnt hatte. Randnummer 5 Die Arbeitgeberin fühlte sich durch dieses Vorgehen des Betriebsrats "erpresst" und ließ am 26. Dezember 2003 10 freiwillige Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Betriebsrats die fraglichen Arbeiten ausführen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die S. 5 u. 6 des Schriftsatzes der Arbeitgeberin vom 14.05.2004 (Bl. 55 f. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 6 Der Betriebsrat hat gemeint, die Arbeitgeberin habe durch ihr Vorgehen grob gegen ihre Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen. Er habe seine Zustimmung zu der beantragten Feiertagsarbeit auch keineswegs mit sachfremden Forderungen verknüpft und hat beantragt, 1. es der Arbeitgeberin zu untersagen, eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit an Feiertagen ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat bzw. Ersetzung einer solcher Vereinbarung durch die Einigungsstelle zu dulden, Arbeitnehmern anzubieten oder mit Arbeitnehmern zu vereinbaren oder gegenüber Arbeitnehmern anzuordnen; 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1. der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird; 3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. festzustellen, dass die Anordnung von Überstunden am 26. Dezember 2003 das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt hat. Randnummer 7 Die Arbeitgeberin hat beantragt, 1. die Anträge zurückzuweisen; 2. dem Betriebsrat zu untersagen, die Zustimmung zu einer vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit an Feiertagen unter die Bedingung, dass Arbeitsverträge von befristet beschäftigten Mitarbeitern verlängert werden sollen, zu stellen; 3. hilfsweise, festzustellen, dass der Betriebsrat gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gem. § 2 BetrVG verstoßen hat, indem er seine Zustimmung von der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit am 26. Dezember 2003 unter die Bedingung gestellt hat, dass die Arbeitsverträge von befristet beschäftigten Mitarbeitern der Antragsgegnerin um 3 Monate verlängert werden. Randnummer 8 Sie hat gemeint, es liege schon deshalb kein grober Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG vor, da am 26. Dezember 2003 lediglich 10 von fast 600 Arbeitnehmern gearbeitet hätten. Ein allgemeiner Unterlassungsanspruch bestehe nicht, da es hierfür an der erforderlichen Wiederholungsgefahr fehle. Die Ausnahmesituation habe schnelles Handeln erfordert. Auch sei der Betriebsrat nicht berechtigt, die begehrte Zustimmung von sachfremden Bedingungen abhängig zu machen. Randnummer 9 Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge der Arbeitgeberin zu 2. und 3. zurückzuweisen. Randnummer 10 Mit am 25. Januar 2005 verkündetem Beschluss hat das Arbeitsgericht Darmstadt – 3 BV 3/04 – die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen und dem Hauptantrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der gem. § 23 Abs. 3 BetrVG erforderliche grobe Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten auf Seiten der Arbeitgeberin nicht festzustellen sei. Es sei nämlich auch das Verhalten des Betriebsrats zu berücksichtigen. Der aber habe mit seiner Forderung nach Verlängerung von 3 befristeten Arbeitsverhältnissen deutlich gemacht, dass sonst keine Bedenken gegen das Begehren der Arbeitgeberin bestanden hätten. Die von ihm vorgenommene Koppelung mit einer mitbestimmungsfreien Maßnahme stelle einen Verstoß gegen die gebotene vertrauensvolle Zusammenarbeit dar. Auch ein allgemeiner Unterlassungsanspruch sei nicht begründet, da angesichts der Sondersituation eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe. Zudem erscheine es angesichts des eigenen Fehlverhaltens des Betriebsrats rechtsmissbräuchlich, gegenüber der Arbeitgeberin einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Der Gegenantrag der Arbeitgeberin sei dagegen gem. § 1004 BGB in analoger Anwendung begründet. Es verstoße gegen die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gem. § 2 Abs. 1 BetrVG, gerade in dringenden Fällen die Zustimmung von Bedingungen abhängig zu machen, die der Betriebsrat isoliert nicht durchsetzen könne. Wegen der vollständigen Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf die Gründe zu II. des Beschlusses (Bl. 114 – 116 d. A.) ergänzend Bezug genommen. Randnummer 11 Gegen diesen ihm am 22. Februar 2005 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 17. März 2005 Beschwerde eingelegt und dieses Rechtsmittel am 22. April 2005 begründet. Er weist darauf hin, dass die Arbeitgeberin mit ihrer Vorgehensweise am 26. Dezember 2003 unstreitig gegen § 87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG verstoßen habe. Daran ändere auch das Vorliegen eines Eilfalls nichts. Die Wiederholungsgefahr sei indiziert, zumal die Arbeitgeberin selbst vortrage, dass eine entsprechende Situation nicht planbar sei und es immer wieder zu einem entsprechenden Fall kommen könne. Auch vertrete sie die Auffassung, dass es bei dieser Fallgestaltung kein Mitbestimmungsrecht gebe. Dem Betriebsrat könne kein Verstoß gegen die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit vorgeworfen werden. Aus der Gegenüberstellung der Regelungen gem. §§ 99 ff. und 87 BetrVG ergebe sich, dass der Betriebsrat im letzteren Fall Forderungen des Arbeitgebers ohne jede Begründung zurückweisen könne. Dann könne es aber auch nicht rechtsmissbräuchlich sein, die gewünschte Zustimmung von gewissen Gegenforderungen abhängig zu machen. Die anzurufende Einigungsstelle stehe als Korrektiv zur Verfügung. Zumindest sei am jeweiligen Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts zwischen sachfremden und sachimmanenten Erwägungen des Betriebsrats bei Aufstellung seiner Gegenforderung zu unterscheiden. Bei der Frage nach Ableistung von Mehrarbeit gehe es um das Verhältnis zwischen Arbeitsmenge und Anzahl der Mitarbeiter, so dass das Verlangen des Betriebsrats sich im Rahmen des Normzwecks bewegt habe. Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass der Betriebsrat die von der Arbeitgeberin gewünschte Betriebsvereinbarung zunächst in zulässiger Weise ohne jede Begründung abgelehnt habe. Erst auf intensives Drängen der Arbeitgeberin und mit dem Ziel, in Zukunft solche "Eilfälle" einzuschränken habe er seine Bedingung formuliert. Für das Unterlassungsverlangen der Arbeitgeberin dagegen fehle es an jeder Anspruchsgrundlage. Randnummer 12 Der Betriebsrat beantragt, 1. unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 25.01.2005 – 3 BV 3/04 – es der Arbeitgeberin zu untersagen, eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit an Feiertagen ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat bzw. Ersetzung einer solchen Vereinbarung durch die Einigungsstelle zu dulden, Arbeitnehmern anzubieten oder mit Arbeitnehmern zu vereinbaren oder gegenüber Arbeitnehmern anzuordnen; 2. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1. der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird; 3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. festzustellen, dass die Anordnung von Überstunden am 26.12.2003 das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt hat; 4. die Anträge der Arbeitgeberin unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 25.01.2005 – 3 BV 3/04 – zurückzuweisen. Randnummer 13 Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Betriebsrat habe durch sein Verhalten versucht, seine Mitbestimmungsrechte contra legem zu erweitern. Die Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen, wie er sie verlangt habe, falle nicht unter seine Mitbestimmungsrechte gem. § 99 BetrVG. Es liege auch kein Fall einer "Annex-Bedingung" vor. Mit der Entfristung der Verträge der drei fraglichen Mitarbeiter wäre nämlich das Arbeitsvolumen am 26.12.2003 auch nicht abzudecken gewesen. Für den allgemeinen Unterlassungsanspruch fehle es tatsächlich an der erforderlichen Wiederholungsgefahr, da sich ein Fall kurzfristiger Lieferung fehlender Ersatzteile und der besonderen Lage der Weihnachtsfeiertage wie im Jahr 2003 nicht wiederholen werde. Weiter meint die Arbeitgeberin, dass schon gar kein Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats vorliege. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei nämlich bei einem unzulässigen Koppelungsgeschäft von einer Zustimmung des Betriebsrats auszugehen. Auch die Einigungsstelle hätte über die vom Betriebsrat gestellte Bedingung nicht entscheiden dürfen. Randnummer 15 Wegen des vollständigen Vorbringens der Beteiligten im Beschwerderechtszug wird auf die Beschwerdebegründung (Bl. 138 – 147 d. A.) sowie auf die Beschwerdebeantwortung (Bl. 165 – 175 d. A.) Bezug genommen. II. Randnummer 16 Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist begründet. Randnummer 17 Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin verlangen, dass sie ohne seine Zustimmung nicht die betriebsübliche Arbeitszeit durch Arbeit an Feiertagen verlängert. Die Arbeitgeberin kann vom Betriebsrat nicht verlangen, dass er seine Zustimmung zu einer vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit an Feiertagen von der Verlängerung der Beschäftigung befristeter Arbeitsverträge abhängig macht. Randnummer 18 1. Dem Betriebsrat steht für sein Begehren gemäß dem Hauptantrag zu 1. der allgemeine Unterlassungsanspruch zur Seite. Nach langjähriger und zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Betriebsrat bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte gem. § 87 BetrVG einen Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahme geltend machen (BAG Beschluss vom 03.05.1994 – 1 ABR 24/93– DB 1994, S. 2450 ff.) . Randnummer 19
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