(37)). Zur Er-fassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter der verschiedenen, insbesondere der systematischen und der teleologischen, Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen. Sie stehen zur grammatischen Auslegung im Verhältnis gegenseitiger Ergänzung. Dabei kann gerade die systematische Stellung einer Vorschrift im Gesetz und ihr sachlich-logischer Zusammenhang mit anderen Vorschriften den Sinn und Zweck der Norm, also ihre wahre Bedeutung, freilegen (vgl. BVerfGE 35, 263, 278 f). Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsmaßstäbe ergibt sich: Richtig ist, dass nach § 14 Abs.1 BGB„Unternehmer" jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist, die bei dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Diese gesetzliche Definition des Unternehmerbegriffs kann jedoch nicht schlicht auf § 1a AEntG übertragen werden. Denn diese Begriffsbestimmung wird dem erkennbaren Sinn und Zweck der gesetzlichen Bürgenhaftung des § 1a AEntG nicht gerecht. Bereits die Gesetzgebungsgeschichte weist in diese Richtung. Im Interesse einer wirksamen Durchführung des AEntG, dessen Ziel es ist, bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen lohnbedingte Wettbewerbsvorteile ausländischer Konkurrenten in den lohnintensiven Bereichen von Bau- und Montageleistungen durch eine Angleichung wesentlicher materieller Arbeitsbedingungen zu beseitigen, sah sich der Gesetzgeber zum
- Januar 1999 veranlasst, mit § 1a AEntG zusätzlich eine verschuldensunabhängige Haftung, u.a. auch für Sozialkassenbeiträge, desjenigen einzuführen, der einen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll diese Haftung für den „Generalunternehmer" gelten, dieser „soll im eigenen Interesse verstärkt darauf achten, dass seine Subunternehmer die nach dem AEntG zwingenden Arbeitsbedingungen einhalten"( BT-Drucksache 14/45 S. 17/18). Unter einem "Generalunternehmer" ist in der Praxis des Arbeits- und Wirtschaftslebens herkömmlicherweise derjenige zu verstehen, der von seinem Auftraggeber mit der Ausführung eines (Bau-)Auftrages betraut wird und der sich zur Erfüllung dieses von ihm übernommenen Auftrages anderer Unternehmen (Sub- oder Nachunternehmen) bedient (Gabler Wirtschaftslexikon
- Aufl. 1997 S. 1502 "Generalunternehmer"). Damit legt bereits die vorzitierte Passage der Gesetzesbegründung den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung des Unternehmerbegriffs zur Beschreibung des haftenden Personenkreises nicht den Begriffsinhalt des § 14 BGB, sondern einen davon abweichenden, engeren, nämlich den des Generalunternehmers, zugrunde gelegt hat. Zutreffend bleibt freilich, dass die Gesetzgebungsgeschichte nicht eindeutig belegt, dass der historische Gesetzgeber den Personenkreis der nach § 1a AEntG haftenden Unternehmer auf „Generalunternehmer" beschränken wollte. Denn an anderer Stelle der Gesetzesbegründung ist von „Generalunternehmern" nicht mehr die Rede, sondern davon, dass von § 1a AEntG alle Bauaufträge erfasst werden, die ein Unternehmer im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit in Auftrag gegeben hat (das sind nicht nur Unternehmen, die sich ihrerseits zur Erbringung von Bauleistungen gegenüber Dritten verpflichtet haben) und lediglich Privatleute ausgenommen sein sollen (vgl. BT-Drucks. 14/45 S. 26). Die Beschränkung des Kreises haftender Unternehmen auf Bauunternehmen, die im vorstehend bestimmten Sinne als "Generalunternehmen" auftreten, ergibt sich jedoch hinreichend deutlich aus der Systematik des AEntG und dem erkennbaren Ziel der Bürgenhaftung. Die Bürgenhaftung findet sich im AEntG. Das zeigt hinreichend deutlich, dass sie Bestandteil des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes ist. Zweck des AEntG ist der Schutz der Bauwirtschaft gegen lohnbedingte Wettbewerbsverzerrungen. Erreicht wird dies dadurch, dass für alle Inhaber von Baubetrieben, die in Deutschland mit Hilfe von Arbeitnehmern bauliche Leistungen erbringen, gesetzlich, nämlich durch Erstreckung der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifnormen diese Gewerbezweiges bezüglich Mindestlohn und Urlaubsregelungen auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zwingende Mindestregelungen eingeführt worden sind. Das weist den Weg zum Verständnis des Regelungsziels von § 1 a AEntG. Arbeitsrechtlicher Kern der Schutzregelungen des AEntG sind die gesetzlich in § 1 AEntG verankerte Verpflichtungen von Bauarbeitgebern zur Zahlung des Mindestlohns und zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen. Diese sollen, wie gerade die nachträgliche Einführung von § 1a zeigt, durch die Bürgenhaftung so ergänzt und komplettiert werden, dass sichergestellt ist, dass die mit dem AEntG verfolgten Zwecke möglichst vollständig erfüllt werden. Verhindert werden soll durch die Bürgenhaftung, dass es einem Bauunternehmer, also jemandem, der sich Dritten, einen Auftraggebern, gegenüber zu baulichen Leistungen verpflichtet hat, durch rechtliche Konstruktionen möglich ist, Verpflichtungen aus § 1 AEntG zu entgehen. Sichergestellt werden soll, dass derjenige, der Bauleistungen auf dem Markt anbietet, sich Verpflichtungen zur Zahlung von Mindestlohn und Urlaubskassenbeiträgen nicht faktisch und rechtlich dadurch entziehen kann, dass er die Bauleistungen nicht selbst, sondern durch Nachunternehmen erbringen lässt, zu deren Arbeitnehmern er nicht im Arbeitsverhältnis steht, und die er nicht weiter kontrolliert. Damit ist § 1a AEntG nichts anderes als Ausdruck eines vom Gesetzgeber gewollten Gleichlaufs von Herrschaft und Haftung. Die Verantwortung dafür, dass Bauleistungen, zu denen sich ein Unternehmer Dritten gegenüber verpflichtet hat, fremd vergeben werden, trägt der Unternehmer, der sie vergibt (der Generalunternehmer). Weil er die Fremdvergabe damit beherrscht, soll er auch die Gefahr tragen und dafür haften, dass von seinen Auftragnehmern die diese treffenden gesetzlichen Verpflichtungen beachtet werden. Denn auch ein Bauunternehmer, der Kontrollen seiner Subunternehmer unterlässt, nimmt zumindest in Kauf, dass gesetzliche Verpflichtungen zur Zahlung von Mindestlohn und Urlaubskassenbeiträgen nicht erfüllt werden (vgl. Franzen SAE 2003,192). Dieses Regelungsziel des § 1a AEntG ist bei der Bestimmung des Kreises der Adressaten der Bürgenhaftung und damit des Unternehmerbegriff des § 1a AEntG zu beachten, weil nur so der notwendige Sinnzusammenhang zwischen Tatbestand und Rechtsfolge gewahrt bleibt. Als Bürge haftender Unternehmer kann daher nur derjenige sein, der Bauleistungen, zu denen er sich Dritten gegenüber verpflichtet hat, nicht selbst erbringt, sondern an Nachunternehmer vergibt. Denn nur eine solche Vergabeentscheidung begründet die Gefahr, der § 1a AEntG begegnen will: Nämlich der Gefahr, dass sich derjenige, der bei Einsatz eigener Arbeitskräfte zur Erbringung vertraglich geschuldeter Bauleistungen den Verpflichtungen aus § 1 AEntG nicht entgehen könnte, sich durch Beauftragung von Subunternehmern seiner Verantwortung zur Beachtung dieser Verpflichtungen entzieht, obgleich er weiter wirtschaftlich von der Erbringung von Bauleistungen auf dem Baumarkt profitiert. Anders ist es dagegen bei einem Bauherrn, gleichgültig, ob es sich bei diesem um eine Privatperson oder um einen Unternehmer iSv § 14 Abs.1 BGB handelt. Denn dieser fragt zwar ebenfalls Bauleistungen auf dem Markt ab. Dies geschieht jedoch nicht, um damit eigene Verpflichtungen Dritten gegenüber zur Erbringung gerade dieser Werkleistungen zu erfüllen. Dann besteht auch nicht die von § 1a AEntG vorausgesetzte "Gefahrenlage". Die Beklagte war im Verhältnis zum polnischen Unternehmen XXX-XX nichts anderes als ein Bauherr. Denn sie ließ von diesem Unternehmen bauliche Leistungen an einem in ihrem Eigentum stehenden, jedenfalls auch von ihr genutzten Objekt für sich erbringen ohne sich ihrerseits einem Dritten gegenüber zu diesen Leistungen verpflichtet zu haben. Daran ändert auch der Umstand, dass die Beklagte ihrerseits gewerblich Bauleistungen erbringt, nichts. Bauunternehmer- und Bauherreneigenschaft sind nicht miteinander unverträglich. Auch ein Bauunternehmer ist, wenn es Bauleistungen - wie hier z.B. an eigenen Objekten - in Auf-trag gibt, zu denen es sich seinerseits einem Dritten nicht gegenüber verpflichtet hat, insoweit Bauherr. War danach die Beklagte im Verhältnis zur XXX-XX nicht „Unternehmer" iSv § 1a AEntG, so scheidet ihre Haftung für Beitragsverbindlichkeiten dieser Firma gegenüber dem Kläger aus. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittel zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO). Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs.2 Nr. 1 ArbGG Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001940