← Deutschland

Hessisches Landesarbeitsgericht 2. Kammer 2 Ta 353/05 Beschluss Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - uneigentlicher Klageantrag - Annahmeverzug § 114

Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - uneigentlicher Klageantrag - Annahmeverzug Verfahrensgang vorgehend ArbG Hanau,

  1. Mai 2005, 2 Ca 39/05, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hanau vom
  2. Mai 2005 - 2 Ca 39/05 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerdegebühr zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Die Klägerin arbeitete seit dem
  3. August 1998 bei dem beklagten Land auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom
  4. September 1998, wegen dessen Inhalts auf die Kopie Bl. 7 f. d.A. Bezug genommen wird, als Mitarbeiterin der Y-stelle der ehemaligen .. in .. zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt € 2.571,
  5. Das beklagte Land kündigte mit Schreiben vom
  6. Dezember 2004 das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit Auslauffrist zum
  7. Februar 2005 (Bl. 10 d.A.). Randnummer 2 Mit Schriftsatz vom
  8. Januar 2005 hat die Klägerin wegen dieser Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben, die sie mit Schriftsatz vom
  9. April 2005 um eine Zahlungsklage in Höhe von € 11.572,52 brutto nebst Zinsen wegen offener Vergütung für die Monate Februar bis Juni 2005 erweitert hat. Die Klägerin hat für ihre gesamte Klage durch Antrag vom
  10. April 2005 Prozesskostenhilfe beantragt unter Beifügung einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst beigefügter Anlagen (Bl. (B) 10-(B) 24 d.A.). Randnummer 3 Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom
  11. Mai 2005 - zugestellt am
  12. Mai 2005 - Prozesskostenhilfe beschränkt auf die Kündigungsschutzklage bewilligt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschlussgründe (Bl. (B) 25 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat mit einem am
  13. Mai 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom
  14. Juli 2005 nicht abgeholfen hat. Wegen der Begründung der Beschwerde wird auf Bl. (B) 32 f. d.A. Bezug genommen. Randnummer 4 II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere auch binnen der gesetzlichen Frist von einem Monat (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO) eingelegt worden. Randnummer 5 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend Prozesskostenhilfe nur beschränkt bewilligt. Randnummer 6 Gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 114 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet, nicht mutwillig erscheint und ein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt (§ 117 Abs. 1 ZPO). Randnummer 7 Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, die bedürftige Partei beim Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz und im Rechtsstreit, soweit es die hierfür erforderlichen Mittel betrifft, einer vermögenden Partei gleichzustellen. Die Prozesskostenhilfe zielt jedoch nicht darauf ab, dem Bedürftigen auf Kosten der Allgemeinheit eine Prozessführung zu ermöglichen, von der eine vermögende Partei bei vernünftiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage und der gegebenen prozessualen Möglichkeiten absehen würde. Eine Rechtsverfolgung ist danach mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Mutwilligkeit liegt deshalb vor, wenn mit Rücksicht auf die für die Betreibung des Anspruchs bestehenden Aussichten eine nicht Prozesskostenhilfe beanspruchende Partei von einer Prozessführung absehen, von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreiten würde, von dem sie von vornherein annehmen muss, er sei der für sie kostengünstigere oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde (vgl. BGH vom
  15. März 2005 - XII ZB 20/04, NJW 2005, 1497; MüKomm-ZPO, § 114 Rn 58; Zöller, ZPO,
  16. Aufl., § 114 Rn 30). Randnummer 8 Im Hinblick auf die Möglichkeit, einen bedingten (uneigentlichen) Klageantrag stellen zu können, der unter Beachtung von §§ 39, 45 GKG, 23 Abs. 1 RVG Einfluss auf die Gegenstandswertfestsetzung und damit auf die Gebührenfolge nur für den Fall auslöst, dass über ihn eine Entscheidung ergeht, würde eine verständige Partei in einem Kündigungsschutzprozess weitergehende, vom Ergebnis der Kündigungsschutzklage abhängige Anträge auf Weiterbeschäftigung oder Annahmeverzug nicht als unbedingte Anträge stellen, da sie kostengünstiger das gleiche Prozessziel erreichen kann (vgl. LAG Berlin vom
  17. Mai 2005 - 17 Ta 849/05, EzA-SD 2005, Nr. 13, 15; Hess. LAG vom
  18. Juli 2004 - 2 Sa 347/04; Hess. LAG vom
  19. Juni 2001 - 9 Ta 159/01; LAG Düsseldorf vom
  20. Mai 1989 - 14 Ta 52/89, LAGE § 114 ZPO Nr. 16; a.A. für den Annahmeverzugsanspruch Hess. LAG vom
  21. Februar 2005 - 16 Ta 13/05 , juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie das Beschwerdegericht annimmt - bei einem echten und uneigentlichen Hilfsantrag auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren davon auszugehen ist, dass dem Anwalt höhere Gebühren im Hinblick auf § 23 RVG Abs. 1 S. 1 (vormals § 8 Abs. 1 BRAGO) nicht zustehen, wenn über den uneigentlichen Antrag keine Entscheidung ergeht (so LAG Berlin vom
  22. März 2004 - 17 Ta (Kost) 6138/03, NZA-RR 2004, 374; LAG Bremen vom
  23. Juli 2001 - 1 Ta 51/01; LAGE § 19 GKG Nr. 18; Hess. LAG vom
  24. April 1999 - 15/6 Ta 28/98, NZA 1999, 434; a.A. GK-ArbGG § 12 Rn 186 m.w.H.). Randnummer 9 Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabs hat das Arbeitsgericht richtiger Weise für den Zahlungsantrag keine Prozesskostenhilfe bewilligt. Die umstrittene Frage der Bemessung des Streitwerts einer Kündigungsschutzklage verbunden mit einer Zahlungsklage auf Annahmeverzug kann keinen Einfluss auf die Bewertung der Mutwilligkeit im Sinne von § 114 ZPO entsprechend den oben stehenden Ausführungen haben (a.A. Hess. LAG vom
  25. Februar 2005 a.a.O.). Ob das beklagte Land nach Ablauf der sozialen Auslauffrist für seine außerordentliche Kündigung hinaus aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nach § 615 BGB der Klägerin gegenüber Zahlung schuldet, hängt allein vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits ab. Eine Partei, die -weil ihr keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann - ihre erstinstanzlichen Anwaltskosten unter Beachtung von § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits selbst zu tragen hat, würde Zahlungsansprüche, die unmittelbar vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängen und ihre Rechtsgrundlage in § 615 BGB haben, nur im Wege eines bedingten, uneigentlichen Anspruchs gerichtlich geltend machen. Die Vorgehensweise der Klägerin, die ihre Zahlungsklage insgesamt unbedingt erhoben hat, ist daher mutwillig, soweit sie sich auf den Anspruch auf Annahmeverzug infolge einer rechtsunwirksamen außerordentlichen Kündigung bezieht. Randnummer 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 11 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt gemäß §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 Ziff. 1 sowie Ziff. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001943

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.