gehend ArbG Wiesbaden,
herige erteilte, als erteilt geltende oder gerichtlich ersetzte Zustimmung des Betriebsrats oder ohne Durchführung des Verfahrens nach § 100 BetrVG Kassierer am Spieltisch, Saalchefs zur Aufsicht am Spieltisch und Tischchefs als Croupiers am Kessel oder am Kopf des Spieltischs einzusetzen Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO angedroht Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen Gründe Randnummer 1 A Randnummer 2 Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Unterlassung personeller Maßnahmen ohne
herige Beteiligung des antragstellenden Betriebsrats. Randnummer 3 Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt eine Spielbank. Der Betriebsrat repräsentiert deren Belegschaft. Die Arbeitgeberin schloss im Jahr 2000 mit der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen einen zum 01. Januar 2001 in Kraft getretenen "Tronc- und Gehaltstarifvertrag" (nachfolgend: TGT), der u.a Regelungen über das Gehalt, die Verwendung der Tronceinnahmen und die Stellenstruktur der Arbeitgeberin umfasst. § 5 TGT enthält unter der Überschrift "Stellenbeschreibung und Stellenbeschränkung" folgende Bestimmungen: "Die nachfolgenden Tätigkeitsbeschreibungen sind nicht abschließend, sondern zeigen lediglich die Hauptaufgaben der jeweiligen Position Die in ( ) angegebenen Zahlen geben die maximal zu besetzenden Stellen an. Die Gesamtzahl aller Stellen wird auf maximal 110 begrenzt. Durchschnittlich 15 % der spieltechnischen Stellen können mit Aushilfen besetzt werden. Dieser Durchschnitt darf jeweils innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten nicht überschritten werden. Als Stelle gelten 100 % der tarifvertraglichen Arbeitszeit eines spieltechnischen Vollzeit-Arbeitnehmers. Randnummer 4 I. Spieltechnisches Personal
übergehend in der Kasse eingesetzt werden. Randnummer 12 8. Croupier III - X: Arbeitet am Spieltisch und kann bei entsprechender Eignung
übergehend in der Kasse eingesetzt werden. Randnummer 13 9. Croupier-Anfänger I - III: Wird am Spieltisch eingearbeitet. Randnummer 14 (
sah (Ziffer II) und spezielle Regelungen für die Mitglieder der Saalleitung (Ziffer III), für das Kassenpersonal (Ziffer IV) und für die Mitarbeiter am Spieltisch (Ziffer V) enthielt. Gemäß Ziffer II 1 sollen die Stammmitarbeiter gleichmäßig über die sechs Schienen verteilt werden. Unter Ziffer III sind folgende Regelungen enthalten: Randnummer 20 "2. Abweichende Schichteinteilung bei Schichtplanerstellung. Randnummer 21 a) Stehen mehr als vier Saalleiter pro Tag zur Verfügung, werden diese nach dem Prinzip der zeitlichen Nähe und der wochenweise umschichtigen Gleichverteilung so in die Schichten verteilt, dass auch die Schichten 3a (
rangig) und 4a besetzt sind. Randnummer 22
liegenden Verfahren nimmt der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf Unterlassung verschiedener von der Arbeitgeberin praktizierter Formen des Einsatzes von Mitarbeitern in Anspruch, die nach Auffassung des Betriebsrats gegen Bestimmungen von § 5 TGT und der BV verstoßen. So setzt die Arbeitgeberin täglich wechselnd neben den regulären vier Saalchefs pro Schicht jeweils einen weiteren Saalchef als sog. Videosaalchef ein. Dessen Aufgabe ist es, Streitigkeiten zwischen Gästen oder zwischen Gästen und spieltechnischem Personal durch Auswertung der Videoaufzeichnungen über das Spielgeschehen zu schlichten. Weiter beschäftigt die Arbeitgeberin an Freitagen und Samstagen jeweils einen weiteren Saalchef pro Schicht als sog. Begrüßer. Da an diesen Tagen die Anzahl von neuen, mit dem Spielgeschehen nicht vertrauten Gästen besonders hoch ist, spricht der Begrüßer unerfahren wirkende Gäste an und bietet diesen Erklärungen zu den Spielen an. Der Betriebsrat nimmt weiter daran Anstoß, dass die Arbeitgeberin in Vertretungsfällen zur Ausübung von Saalcheftätigkeiten Souschefs, Kassierer am Spieltisch, Saalchefs zur Aufsicht am Spieltisch sowie Tischchefs als Croupier am Kessel oder am Kopf des Spieltischs einsetzt und Mitarbeiter der Gruppe Croupier II Mitarbeitern der Gruppe Croupier I bei der Tischchefvertretung
zieht. Randnummer 41 Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, alle diese Maßnahmen seien gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. § 5 TGT verwehre der Arbeitgeberin die mit der Einführung der Aufgaben des Videosaalchefs und des Begrüßers verbundene Erweiterung der Zahl der mit Saalchefaufgaben beschäftigten Arbeitnehmer und deren Abdeckung durch die Heranziehung von Vertretungen aus der Gruppe der Souschefs. Dadurch schaffe die Arbeitgeberin im TGT nicht
gesehenen Vertretungsbedarf. Die Vertretungsaufgaben der Souschefs sei durch § 5 I 6 TGT auf die Vertretung der Tischchefs bei deren originären Aufgaben beschränkt und umfasse nicht zusätzlich deren Vertretungsfunktion bei der Aufsicht im Spielsaal. Über die im TGT positiv geregelten Vertretungsaufgaben seien die verschiedenen Mitarbeitergruppen übergreifende Vertretungen nicht zulässig. Dies gelte für den Einsatz von Kassierern und Saalchefs am Spieltisch und für den von Tischchefs am Kessel und am Kopf des Spieltischs. Schließlich sei die Arbeitgeberin nicht befugt, bei der Heranziehung von Croupiers I und II zur Vertretung von Tischchefs den höheren Dienstrang der Croupiers I durch Heranziehung von Croupiers II zu übergehen, wenn Croupiers I zur Verfügung stehen. Randnummer 42 Der Betriebsrat hat beantragt, Randnummer 43 der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es bei Meidung eines der Höhe nach vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, entgegen § 5 des Tronc- und Gehaltstarifvertrages für Arbeitnehmer der Gruppe A und/oder der Betriebsvereinbarung über die Dienstpläne für die Mitarbeiter der Gruppe A vom 23.04.1997 (BV-DP-Gr A III.) Randnummer 44 a) die in den genannten
schriften nicht erwähnte Position Videosaalchef zusätzlich zu den gemäß BV-DP-Gr A III. einzuteilenden Saalchefs zu besetzen, Randnummer 45 b) die in den genannten
schriften nicht
gesehene Position eines Begrüßers durch einen Mitarbeiter der Gruppe A zu besetzen, Randnummer 46
zuziehen. Randnummer 51 Die Arbeitgeberin hat zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags die Auffassung vertreten, es lägen keine mitbestimmungspflichtigen Versetzungen oder Umgruppierungen
. § 5 TGT gestatte die praktizierten Vertretungen, insbesondere auch die Heranziehung von Souschefs zur Vertretung von Saalchefs und damit die Vertretervertretung. Dies werde durch den ausdrücklich nicht abschließenden Charakter der Tätigkeitsbeschreibungen belegt. Randnummer 52 Wegen der Tatsachenfeststellungen des Arbeitsgerichts und des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 132 - 135 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen und angenommen, es handele sich um zu weit gefasste Globalanträge, da Eil- und Notfälle nicht berücksichtigt seien. Ein Anspruch auf Unterlassung der Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 99 ff. BetrVG könne in der Regel nicht als allgemeiner Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden, da der Arbeitgeberin andernfalls die Rechtsschutzmöglichkeiten nach §§ 100, 101 BetrVG abgeschnitten würden Zudem seien die fraglichen Maßnahmen keine Versetzungen im Sinne von § 95 Abs 3 BetrVG. Sie verletzten wegen der nicht abschließenden Tätigkeitsbeschreibungen auch nicht § 5 TGT Gegen den am 11. Februar 2005 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 09. März 2005 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 31. Mai 2005 am 31. Mai 2005 begründet. Der Betriebsrat rügt das Unterbleiben eines Hinweises auf die zu weite Fassung der Anträge. Er ist der Ansicht, die Maßnahmen verstießen gegen die BV und verletzten das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG. Randnummer 53 Die BV regele eindeutig und abschließend, wer was zu tun habe und wer wo eingesetzt werden könne. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss die Unzulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Maßnahmen. Randnummer 54 Wegen des weiteren zweitinstanzlichen
trags des Betriebsrats wird auf die Schriftsätze vom
herige - erteilte, als erteilt geltende oder gerichtlich ersetzte - Zustimmung des Betriebsrats, falls nicht die Beteiligte zu 2) die für die Durchführung einer solchen Versetzung als
läufige personelle Maßnahme gemäß § 100 BetrVG nach § 100 Abs. 2 BetrVG bestimmten Schritte
genommen hat, Randnummer 57
schriften nicht
gesehene Position eines Begrüßers durch einen Mitarbeiter der Gruppe A zu besetzen, Randnummer 59
zuziehen Randnummer 64 Die Arbeitgeberin hält zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags an ihrer Auffassung fest, dass die fraglichen Maßnahmen weder gegen § 5 TGT noch gegen die BV verstießen. Diese enthalte gerade kein abschließendes System. Randnummer 65 Wegen des weiteren zweitinstanzlichen
trags der Arbeitgeberin wird auf den Schriftsatz vom
aussetzen. Dazu müssten objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzungen
liegen, ohne dass es allerdings auf ein Verschulden der Arbeitgeberin ankäme (vgl. etwa BAG
, wenn dieser in einer schwierigen ungeklärten Rechtsfrage eine vertretbare Rechtsauffassung verteidigt (vgl. BAG
wurf grober Pflichtverletzungen im Sinne von § 23 Abs 1, Abs. 3 BetrVG (Hess. LAG
gesehen ist. Es handelt sich um ein aufeinander abgestimmtes Vertretungssystem, das keinen Raum für weitergehende Vertretungsregelungen oder -ausschlüsse im Rahmen einer Betriebsvereinbarung lässt (s.u. B II 3 b). Randnummer 73 Weiter ist der BV keine Begrenzung der Höchstzahl der pro Schicht einzusetzenden Saalchefs oder anderer Mitarbeiter zu entnehmen. Mit den Regelungen unter III 2, 3, IV 2, 3, V 2, 3 enthält sie nur
gaben über die Verteilung der jeweils zur Verfügung stehenden Arbeitnehmer der einzelnen Beschäftigtengruppen auf die verschiedenen Schichten, ohne dass eine Begrenzung von deren Anzahl
gesehen ist. Soweit die BV Regelungen für den Fall trifft, dass mehr Arbeitnehmer einer Gruppe als benötigt zur Verfügung stehen, trifft sie keine eigenen
gaben über die Zahl der benötigten Beschäftigten. Sie setzt vielmehr insoweit einschlägige anderweitige Regelungen
aus Schließlich ergibt sich aus den Bestimmungen der BV keine Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmern mit tarifvertraglich nicht ausdrücklich
gesehenen Arbeitsaufgaben. Teilt die Arbeitgeberin solche Aufgaben zu, stehen die Arbeitnehmer nicht im Sinne der BV zur Verfügung. Randnummer 74 Begrenzungen hinsichtlich der Zahl der einzusetzenden Arbeitnehmer und der Zuweisung bestimmter Tätigkeiten an diese könnten sich allenfalls aus § 5 TGT ergeben. Verstöße gegen in diesem enthaltene
gaben begründen zugunsten des Betriebsrats jedoch keinen Unterlassungsanspruch. Die sich aus § 80 Abs. 1 Nr 1 BetrVG ergebende Aufgabe des Betriebsrats, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Tarifverträge im Betrieb durchgeführt werden, legitimiert den Betriebsrat nicht, tarifvertragliche Ansprüche zugunsten der Arbeitnehmer geltend zu machen oder den tarifvertraglichen Durchführungsanspruch anstelle der Tarifvertragsparteien durchzusetzen. Auf diese Norm kann ein Unterlassungsanspruch nicht gestützt werden. Die Überwachungsaufgabe ist darauf beschränkt, eine Missachtung oder eine fehlerhafte Durchführung eines Tarifvertrages beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen (vgl. BAG
gesehenen Schichten. An deren Festlegung war der Betriebsrat beteiligt. Weitergehende Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG bestehen insoweit nicht. Randnummer 76 3. Der Einsatz von Kassierern am Spieltisch, der Einsatz von Saalchefs zur Aufsicht am Spieltisch und der Einsatz von Tischchefs als Croupiers ist als Versetzung mitbestimmungspflichtig. Die Nichtbeteiligung des Betriebsrats an diesen Maßnahmen in der Vergangenheit begründet einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats. Im Übrigen lösen die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen keine Beteiligungsrechte nach § 99 BetrVG aus. Randnummer 77
aussichtlich einen Monat überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Randnummer 79 Erstere Alternative ist bei allen Maßnahmen nicht erfüllt, da es sich generell um kurzfristige, weit weniger als einen Monat umfassende Tätigkeitsänderungen handelt. Zum Teil ist mit den Maßnahmen jedoch eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände verbunden. Randnummer 80 Der Arbeitsbereich wird u.a. durch seinen räumlichen Bezug und seine technischen Aufgaben geprägt. Hinzukommen können weitere Elemente, die die Arbeitsaufgabe inhaltlich-funktionell bestimmen, etwa die mit der Aufgabe verbundene Verantwortung, besondere Belastungsfaktoren und die Einbindung in eine bestimmte betriebliche Einheit oder Gruppe. Maßgeblich ist, ob sich das Gesamtbild der Tätigkeit erheblich ändert (BAG 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - BAGE 75/97, zu B 3 b; 22. April 1997 - 1 ABR 84/96 - AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 14, zu B I 3 a). Auf die individualrechtliche Zulässigkeit des Wechsels der Tätigkeit kommt es nicht an, sondern darauf, ob sich die Tätigkeiten
und nach der Durchführung der personellen Maßnahme so unterscheiden, dass die neue Tätigkeit als eine andere betrachtet werden kann. Bagatellfälle und Änderungen der Betriebsorganisation innerhalb der üblichen Schwankungsbreite genügen nicht. Die Veränderung muss so erheblich sein, dass sich das Gesamtbild der Tätigkeit ändert. Dazu kann die Übertragung oder der Entzug erheblicher Teilfunktionen ausreichen, wenn diese der Gesamttätigkeit ein solches Gepräge geben, dass nach ihrem Hinzutreten bzw. ihrem Wegfall insgesamt von einer anderen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Eine Änderung in der Art der Beschäftigung ist keine mitbestimmungspflichtige Versetzung, wenn der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts einem Arbeitnehmer bei im Übrigen gleich bleibender Tätigkeit einen Teil seiner Aufgaben entzieht, ohne dass dadurch ein neuer Arbeitsbereich entsteht (BAG 02. April 1996 - 1 AZR 743/95 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 34, zu I 1; 28. März 2000 - 1 ABR 17/99 - BAGE 94/163, zu B II 1). Daraus ergibt sich für die einzelnen verfahrensgegenständlichen Maßnahmen folgende Beurteilung: Randnummer 81
gesehen, was angesichts der wesentlich geringeren Zahl der Kassierer in der Sache auch nachvollziehbar ist Vertretungsbedarf wird regelmäßig nur für, nicht aber durch Kassierer bestehen. Werden Kassierer gleichwohl am Spieltisch beschäftigt, handelt es sich daher um die Zuweisung einer völlig anderen Arbeitsaufgabe an einem anderen Ort in einem anderen Organisationsbereich des Betriebs mit anderen Kollegen und
gesetzten und damit um eine grundlegende Änderung des Gesamtbildes der Arbeitsaufgabe dd) Entsprechendes gilt für die Beschäftigung von Souschefs zur Aufsicht am Spieltisch und der von Tischchefs als Croupiers am Kessel oder am Kopf des Spieltischs. Dabei handelt es sich jeweils um die Übertragung anderer, im Sinne der Tätigkeitsmerkmale von § 5 TGT gegenüber der eigentlichen Funktion der Arbeitnehmer geringerwertigerer Aufgaben. Insoweit ist in den Tätigkeitsmerkmalen auch keine Vertretung nach unten
gesehen. Daher umfasst der Arbeitsbereich der Saal- und Tischchefs eine derartige Vertretung nicht Auch insoweit sind die Vertretungsregelungen in den Tätigkeitsmerkmalen abschließend. Angesichts der tariflichen Begrenzung der Zahl der Saal- und Tischchefs sind die Tarifvertragsparteien ersichtlich davon ausgegangen, dass eine solche Vertretung nach unten nicht erforderlich sei. Ordnet die Arbeitgeberin eine solche dennoch an, weist sie dem betroffenen Arbeitnehmer einen grundlegend anderen Arbeitsbereich mit anderen Arbeitsaufgaben von geringerer Wertigkeit zu. Aus diesem Grund handelt es sich ebenfalls um Versetzungen. Randnummer 84 ee) Die Frage, ob bei der Vertretung von Tischchefs Croupiers II Croupiers I
gezogen werden dürfen, ist keine Frage der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten im Sinne von § 99 BetrVG. Auch hier versucht der Betriebsrat auf untaugliche Weise, die Arbeitgeberin zur Befolgung seiner Auslegung von § 5 I 9 der Tätigkeitsmerkmale des TGT zu zwingen. Dazu fehlt ihm das Mandat. Insoweit gelten die Ausführungen unter B II 2 a entsprechend. Randnummer 85 c) Soweit Versetzungen
liegen, macht der Betriebsrat zu Recht einen Unterlassungsanspruch geltend. Bei der Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 87 BetrVG billigt das Bundesarbeitsgericht seit der grundlegenden Entscheidung vom
gesehenen Rollen umkehre. Ohne die Zubilligung des Unterlassungsanspruchs sei eine hinreichende Sicherung der Mitbestimmungsrechte nicht gewährleistet. Randnummer 86 Nicht entschieden hat das Bundesarbeitsgericht bisher die Frage, ob auch eine Verletzung der Mitbestimmungsrechte in personellen Angelegenheiten gemäß § 99 BetrVG einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats begründen kann. Dies wurde im Beschluss vom
VG Rz 32, § 101 BetrVG Rz 9; Richardi-Thüsing BetrVG
schriften") oder in den
aussetzungen des § 100 BetrVG bestehenden Befugnis des Arbeitgebers zur
läufigen Durchführung einer personellen Maßnahme kein gegen die Möglichkeit eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs sprechendes Argument ableiten. § 100 BetrVG ist geeignet, den Anwendungsbereich von Unterlassungsansprüchen zu beschränken. Soweit eine Maßnahme durch § 100 BetrVG legitimiert ist, kann der Betriebsrat nicht deren Unterlassung fordern. Es fehlt dann an einer rechtswidrigen Handlung des Arbeitgebers. Dies schließt indessen nicht aus, dass der Betriebsrat die Unterlassung rechtswidriger personeller Einzelmaßnahmen verlangen kann. Dementsprechend hat der Betriebsrat hier den Unterlassungsanspruch ausschließlich für die Versetzung von Arbeitnehmern ohne Durchführung des Verfahrens nach § 100 BetrVG geltend gemacht. Randnummer 94 cc) Aus § 99 BetrVG ist ebenso wie aus den Mitbestimmungstatbeständen des § 87 BetrVG ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats abzuleiten. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom
übergehenden, sich
dem Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erledigenden Maßnahmen ins Leere gehe. Dies gelte insbesondere bei wiederholten kurzzeitigen Versetzungen. Das Bundesarbeitsgericht ließ es indessen offen, ob diese Schutzlücke so groß ist, dass sie ergänzend einen allgemeinen Unterlassungsanspruch rechtfertigen könne. Randnummer 95 Für einen allgemeinen Unterlassungsanspruch besteht jedenfalls kein Bedarf, soweit es um Ein- und Umgruppierungen geht (so zutreffend Raab ZfA 1997/183, 239). Ein Anspruch auf die Unterlassung derartiger Akte der Rechtsanwendung wäre nicht geeignet, die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte des Betriebsrats und die Individualinteressen der betroffenen Arbeitnehmer zu schützen. Dies kann nur mittels des sich gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (etwa 23. März 1983 - 1 ABR 49/81 - BAGE 42/121, zu II 1, 3; 12. August 1997 - 1 ABR 13/97 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 14, zu B I) aus § 101 BetrVG abzuleitenden Anspruchs des Betriebsrats auf nachträgliche Einholung seiner Zustimmung bzw. auf Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens erreicht werden. Randnummer 96 Eine empfindliche Schutzlücke besteht hingegen, soweit es wie
liegend um die kurzfristige Durchführung von Versetzungen oder um die
übergehende Einstellung etwa von Aushilfen geht. In diesen Fällen gewährleistet der Aufhebungsanspruch des § 101 BetrVG wegen seiner relativ langsamen Funktionsweise keinen effektiven Rechtsschutz. Bei Nichtbestehen eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs bleibt dem Betriebsrat unterhalb der - hoch liegenden - Schwelle von § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur die Möglichkeit, die Feststellung der Mitbestimmungswidrigkeit des Verhaltens des Arbeitgebers zu beantragen. Dies gewährleistet entgegen der Ansicht von Bengelsdorf (SAE 1996/139, 156) ebensowenig wie bei der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten eine hinreichende Sicherung des Mitbestimmungsrechts, da der Betriebsrat dann nur über den Umweg des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG einen vollstreckungsfähigen Titel erlangen könnte. Diese auch von der Gegenansicht konzedierte Schutzlücke (vgl. GK-BetrVG-Oetker a.a.O. § 23 Rz 149; ErfK-Kania a.a.O. Einl.
VG Rz 32; Bengelsdorf SAE 1996/139, 154, 155; MünchArbR-Matthes a.a.O. § 329 Rz 35) kann nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, dass es sich bei § 99 BetrVG um ein gegenüber § 87 BetrVG schwächeres Mitbestimmungsrecht handelt (so aber GK-BetrVG-Oetker a.a.O § 23 Rz 149; ErfK-Kania a.a.O. Einl.
VG Rz 32). Die Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen unterscheidet sich von der in sozialen Angelegenheiten dadurch, dass für den Betriebsrat gegen die Durchführung der vom Arbeitgeber geplanten Maßnahme lediglich bestimmte Widerspruchsgründe
gesehen sind. Der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats und die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Zustimmung des Betriebsrats
Durchführung der Maßnahme einzuholen, entspricht jedoch der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG. Auch hier liegt der gesetzlichen Regelung nach die Initiativlast beim Arbeitgeber. Daran ändert das Verfahren nach § 100 BetrVG nichts (so aber Bengelsdorf SAE 1996/136, 155, 156); auch dieses Verfahren muss der Arbeitgeber entsprechend den gesetzlichen
gaben einleiten. Im Fall der mitbestimmungswidrigen Durchführung personeller Maßnahmen vertauscht der Arbeitgeber daher die Rolle der Betriebspartner ebenso wie bei eigenmächtigem Handeln in sozialen Angelegenheiten gesetzeswidrig. Dies macht gleichermaßen eine effektive Reaktionsmöglichkeit des Betriebsrats erforderlich. Es ist auch nicht zutreffend, dass der Unterlassungsanspruch notwendig in einem Verfahren des
läufigen Rechtsschutzes durchgesetzt werden müsste (so aber Bengelsdorf SAE 1996/139, 155; zur Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung vgl. LAG Köln 27. Mai 2002 a.a.O.). Ebenso wie bei der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG kann der Betriebsrat vielmehr eine in der Vergangenheit liegende Verletzung seines Mitbestimmungsrechts zum Anlass nehmen,
beugend einen Unterlassungsanspruch in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen, soweit die Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründet. Randnummer 97 dd) Die vom Sachverhalt her unstreitigen Verletzungen des Mitbestimmungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG durch die Arbeitgeberin rechtfertigen die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Die Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte in der Vergangenheit indiziert die Wiederholungsgefahr, sofern nicht besondere Umstände
liegen, die eine Wiederholung unwahrscheinlich erscheinen lassen. Dies kann etwa bei einem Ausnahmefall mit singulärem Charakter anzunehmen sein (BAG 29. Februar 2000 a.a.O., zu B II 2 a). Besondere Umstände in diesem Sinn sind nicht ersichtlich. Es handelt sich insbesondere nicht um singuläre Fälle, sondern um Maßnahmen, die wenn auch nicht häufig, so doch wiederholt durchgeführt werden. Dies begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr. Randnummer 98 d) Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. III. Randnummer 99 Die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 91 Abs. 1 ArbGG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001946
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