Obsah (5)
§ 45§ 533§ 529§ 14§ 249Befristung - Vertrauenstatbestand - Anscheinsvollmacht Leitsatz 1. Der Arbeitgeber kann verpflichtet sein, ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fortzusetzen, wenn er zurechen
§ 45Abs.
2 Satz 2 HKO sind Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Landrat sowie von einem weiteren Mitglied des Kreisausschusses unterzeichnet sind.Hierdurch wird die Vertretungsmacht des Landrats begrenzt und zugleich die Entstehung einer Rechtsscheinvollmacht ausgeschlossen. Verfahrensgang vorgehend ArbG Darmstadt,
- September 2004, 7 Ca 740/03, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom
- September 2004 - 7 Ca 740/03 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages sowie darüber, ob der Beklagte aufgrund von gegenüber der Klägerin gemachten Zusagen verpflichtet ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Randnummer 2 Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Landkreis.
dem die Klägerin von Oktober bis Dezember 1999 ein unentgeltliches Praktikum bei diesem abgeleistet hatte, vereinbarten die Parteien am
- März 2002 einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom
- März 2002 bis
- Juli 2002, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 19 - 20 d.A. Bezug genommen wird. Mit Vertrag vom
- Juli 2002 wurde vereinbart, dass die Klägerin bis
- Januar 2003 weiter beschäftigt wird; siehe Bl. 21, 22 d.A. Schließlich wurde unter dem
- Januar 2003 (Bl. 23, 24 d.A.) eine Einigung über die befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin bis
- Januar 2004 erzielt. Seit Beginn ihrer Tätigkeit wurde die Klägerin als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in der „Gemeinsamen Arbeitsgruppe Intensivtäter" (GAI) beschäftigt und erhielt Vergütung
Vergütungsgruppe VI b BAT der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Randnummer 3 Dem zuletzt geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag lag folgender Beschluss des Kreisausschusses vom
- Januar 2003 zugrunde: Randnummer 4 „Der Kreisausschuss beschließt, der Abteilung öffentliche Sicherheit und Ordnung (L-AL/1), eine Angestelltenstelle (BAT VI b) mit 50% der regelmäßigen Arbeitszeit für ein weiteres Jahr zur Verfügung zu stellen. Dadurch soll die Mitwirkung des Ausländeramts in der GAI ermöglicht werden. Randnummer 5 Unter der Voraussetzung, dass verwaltungsintern (z.B. Verkehrsabteilung) ein Ausgleich geschaffen wird, wird angestrebt, eine dauerhafte Planstelle einzurichten." Randnummer 6 Mit Schreiben vom
- November 2003 (Bl. 25, 26 d.A.) teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Beschäftigung mit Ablauf des
- Januar 2004 endet. Randnummer 7 Mit ihrer am
- Dezember 2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Randnummer 8 Sie hat die Auffassung vertreten, die im Arbeitsvertrag vom
- Januar 2003 vereinbarte Befristung sei unwirksam. Jedenfalls bestehe das Arbeitsverhältnis deshalb über den
- Januar 2004 hinaus fort, weil der Klägerin gegenüber durch den Zeugen A zum Ausdruck gebracht worden sei, dass es sich bei der Befristung des Arbeitsvertrages um eine bloße Formalie handele. Randnummer 9 Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund einer Befristung am
- Januar 2004 endete. Randnummer 10 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Er hat die Auffassung vertreten, die im zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung sei wirksam. Die Behauptung der Klägerin, der Zeuge A habe ihr gegenüber den Eindruck erweckt, die Befristung sei nur aus formalen Gründen erfolgt, treffe nicht zu. Randnummer 12 Das Arbeitsgericht hat
Vernehmung des Zeugen A mit Urteil vom
- September 2004, das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am
- Oktober 2004 zugestellt wurde, die Klage abgewiesen. Hiergegen hat dieser mit einem am
- November 2004 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese
rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
- Januar 2005 am selben Tag begründet. Randnummer 13 Sie behauptet, der Beklagte habe bis zum Ausscheiden des Landrats B und der Amtsübernahme durch den neuen Landrat C Mitte September 2003 gegenüber der Klägerin nie einen Zweifel daran gelassen, dass ihr Arbeitsverhältnis über den
- Januar 2004 unbefristet fortgesetzt werde. Bereits einen Tag
der Kreisausschusssitzung vom
- Januar 2003 habe der damalige Landrat dem Zeugen A mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin lediglich aus formalen Gründen bis zum
- Januar 2004 befristet sei. Die nächste frei werdende Vollzeitstelle werde gesplittet, eine halbe Stelle werde für die Klägerin bereitgestellt. Noch am selben Tag habe der Zeuge A den Zeugen D über die Mitteilung des Landrats informiert, diesen jedoch gebeten, dies nicht an die Klägerin weiterzugeben, da er ihr die freudige Mitteilung selbst machen wolle. Wenige Tage später habe die Klägerin dem Zeugen D erzählt, der Zeuge A habe sie davon in Kenntnis gesetzt, die Befristung des Anstellungsverhältnisses bis
- Januar 2004 sei nur aus formalen Gründen notwendig geworden, wie ihm der Landrat mitgeteilt habe. In der Kreisausschusssitzung habe Einigkeit darüber bestanden, dass die nächste frei werdende Stelle halbiert und ihr eine halbe Stelle zugewiesen werde. Noch im Juni 2003 habe Herr A gegenüber der Klägerin und dem Zeugen D erklärt, dass noch keine Veranlassung bestünde, die Voraussetzungen für die rein formale Beschlussfassung der unbefristeten Übernahme zu schaffen; die Sache sei bereits entschieden. Sowohl der Zeuge A als auch die Klägerin hätten sich darauf verlassen dürfen, dass der damalige Landrat B in seiner Mitteilung vom
- Januar 2003 die Beschlusslage des Kreisausschusses richtig wiedergegeben habe und hierzu auch befugt gewesen sei. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am
- September 2004 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt, Az.: 7 Ca 740/03, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund einer Befristung am
- Januar 2004 endete, sondern weiterhin unverändert fortbesteht; hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin mit Wirkung ab
- Februar 2004 als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit 50% der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit wieder einzustellen und
Vergütungsgruppe VI b BAT bzw. der entsprechenden Eingruppierung
TVÖD zu vergüten. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Der Beklagte bestreitet weiterhin, dass der Klägerin über die tatsächliche Beschlusslage hinausgehende Zusagen gemacht worden seien. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 A. Die Berufung ist
dem Wert des Beschwerdegegenstands statthaft (§§ 64 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). Randnummer 19 B. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 20 I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den erstmals im Termin der Berufungsverhandlung am 04. November 2005 gestellten Hilfsantrag. Dieser ist
§ 533Nr.
1 ZPO sachdienlich, weil der verfolgte Anspruch spruchreif ist und dadurch den Parteien ein weiterer Rechtsstreit erspart werden kann. Die Klägerin stützt den Hilfsantrag auch (ausschließlich) auf Tatsachen, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin
§ 529ZPO zugrunde zu legen hat, § 533 Nr.
2 ZPO. Randnummer 21 II. Die Klage ist nicht begründet. Randnummer 22 1.Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Befristung
§ 14Abs. 2 Satz 1 Tz
BfG wirksam. Danach ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von 2 Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Mit Vertrag vom
- März 2002 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, der zunächst bis
- Juli 2002 befristet war und der sodann mit Vertrag vom
- Juli 2002 bis
- Januar 2003, sowie mit Vertrag vom
- Januar 2003 bis
- Januar 2004 verlängert wurde.
der Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR2y BAT können auch im Geltungsbereich des BAT Arbeitsverträge
§ 14Abs. 2 Tz
BfG begründet werden, wobei jedoch im Arbeitsvertrag anzugeben ist, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis
§ 14Abs. 2 oder 3 Tz
BfG handelt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Randnummer 23 Das Arbeitsgericht hat auch richtig erkannt, dass die Befristung nicht deshalb unwirksam ist, weil mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG kommt nur zur Anwendung, wenn zwei Arbeitsverträge abgeschlossen wurden. Andere zuvor abgeschlossene Verträge sind unschädlich. Deshalb hindert eine berufsvorbereitende Beschäftigung als Praktikant eine sachgrundlose Befristung nicht (vgl. Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2003, Rz 537). Randnummer 24 2.Der Beklagte ist weder zur Fortsetzung des wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses (Hauptantrag) noch zum Abschluss eines Arbeitsvertrages (Hilfsantrag) verpflichtet, weil er bei der Klägerin die Erwartung geweckt und bestätigt habe, sie werde bei Eignung und Bewährung unbefristet weiter beschäftigt. Randnummer 25 a) Es kann dahin stehen, ob in derartigen Fällen sich der Arbeitgeber auf die an sich wirksame Befristung
Treu und Glauben nicht berufen darf (BAG
- November 1963 - 2 AZR 140/63 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 26;
- Oktober 2001 - 7 AZR 620/00 - AP HRG § 57 c Nr. 9 zu B I 4 der Gründe) oder ob dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch
Maßgabe der Grundsätze eines Verschuldens bei Vertragsabschluss zusteht (BAG
- April 1995 - 7 AZR 936/94 - NZA 1996, 87 zu II 2 der Gründe;
- August 1998 - 7 AZR 450/97 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 202 zu IV 1 der Gründe; zweifelnd: BAG
- Februar 2002 - 7 AZR 600/00 - BAGE 100, 304 zu B II 2 der Gründe), wobei der Schaden
§ 249BGB im Nichtabschluss eines Arbeitsvertrages liegt.
Der Klageantrag muss dann auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages, d. h. auf Wiedereinstellung, gerichtet sein. Randnummer 26
- b)Voraussetzung für einen derartigen Anspruch ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund eines dem Arbeitgeber zurechenbaren Verhaltens berechtigterweise davon ausgehen konnte, er werde im Anschluss an den Zeitvertrag weiterbeschäftigt. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber bei Vertragsschluss oder während der Dauer des Zeitvertrages objektiv einen Vertrauenstatbestand schafft (BAG 26. April 1995 - 7 AZR 936/04 - NZA 1996, 87 zu II 2 der Gründe; 24. Oktober 2001 - 7 AZR 620/00 AP HRG § 57 c Nr. 9 zu B I 4 der Gründe). Randnummer 27
- c)Daran fehlt es hier. Mit dem Arbeitsgericht ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschluss des Kreisausschusses insoweit eindeutig ist, als lediglich angestrebt war, eine dauerhafte Planstelle für die Klägerin einzurichten. Durch diese erkennbar unverbindliche Erklärung wurde kein Vertrauenstatbestand bei der Klägerin begründet. Dies könnte allenfalls durch mündliche Äußerungen erfolgt sein. Selbst wenn man den von der Klägerin in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag als hinreichend substantiiert ansieht, sind die von ihr behaupteten Äußerungen des ehemaligen Landrats B und des Zeugen A dem Beklagten nicht zuzurechnen. aa)
§ 45
Absatz 2 Satz 2 HKO sind Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll, nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Landrat sowie von einem weiteren Mitglied des Kreisausschusses unterzeichnet sind. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Landkreis von nicht erheblicher Bedeutung sind, § 45 Abs. 2 S. 3 HKO . Danach sind mündliche Zusagen für den Landkreis nicht verbindlich. Bei der von der Klägerin behaupteten Zusage einer unbefristeten Beschäftigung handelte es sich auch nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, das für den Beklagten von nicht erheblicher Bedeutung ist, da sich hieraus dauerhaft beträchtliche finanzielle Verpflichtungen des Beklagten ergeben hätten. Randnummer 28 bb) Eine Zurechnung der
dem Vortrag der Klägerin erfolgten Zusagen seitens des ehemaligen Landrats und des Zeugen A ergibt sich auch nicht
den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht. Randnummer 29
(1)Diese finden grundsätzlich auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts Anwendung (BAG
- Juli 1994 - 5 AZR 627/93 - BAGE 77, 226 zu B IV 2 c der Gründe; BGH
- Oktober 1983 - III ZR 158/82 - NJW 1984, 606 zu 5 der Gründe). Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn dadurch eine Vertretungsmacht entstehen würde, die nicht den durch Gesetz oder Satzung aufgestellten Voraussetzungen entspricht (BGH
- Oktober 1983 a. a. O.; Soergel-Leptien BGB
- Auflage § 167 Rn 28 mwN). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Förmlichkeiten wie die eigenhändige Unterzeichnung und die Beifügung des Dienstsiegels oder die Amtsbezeichnung keine Formvorschriften darstellen, sondern als Vertretungsregelungen die Vollmacht begrenzen.
§ 45
Absatz 2 Satz 2 HKO sind Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll, nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Landrat sowie von einem weiteren Mitglied des Kreisausschusses unterzeichnet sind. Hierdurch wird die Vertretungsmacht des Landrats begrenzt und zugleich die Entstehung einer Rechtsscheinvollmacht ausgeschlossen. Hinsichtlich etwaiger Zusagen des Zeugen A gilt das gleiche. Randnummer 30
(2)Selbst wenn die Grundsätze über die Anscheinsvollmacht Anwendung fänden, lägen deren Voraussetzungen nicht vor. Dies ist der Fall, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen können und der andere annehmen durfte, der Vertretene billige das Handeln des Vertreters. Wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, musste der Kreisausschuss nicht damit rechnen, dass der Klägerin über den eindeutigen Beschlusswortlaut hinaus Versprechungen gemacht werden. Der Kreisausschuss konnte sowohl darauf vertrauen, dass der (ehemalige) Landrat den Zeugen A zutreffend über den gefassten Beschluss informiert, als auch dass dieser gegenüber der Klägerin keine Erklärungen abgibt, die nicht der tatsächlichen Beschlusslage entsprechen. Randnummer 31 C. Gemäß § 97 Absatz 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Randnummer 32 Die Revision wurde nicht zugelassen, weil kein Revisionsgrund im Sinne von § 72 Absatz 2 ArbGG vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001949