Zuständigkeit der Einigungsstelle - berufliche Fortbildung - Luftverkehr - Gesundheitsschutz Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 15. September 2005, 12 BV 939/05, Beschluss Tenor Auf die Beschwer
§ 117Nr.
3, zu B III 1; 05.11.1985 – 1 ABR 56/83–
§ 117Nr. 4, zu B II 2). Randnummer 15 2. Die Einigungsstelle ist im Sinne von § 98 Abs. 1 Satz 2 Arb
GG offensichtlich unzuständig, soweit die Gesamtvertretung ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung betrieblicher Maßnahmen der beruflichen Fortbildung (§ 87 TV PV) geltend macht. Sie ist dagegen zum Thema der Beratung von Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen zu bestellen, da ein Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 1 Nr. 5 TV PV nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Randnummer 16
- a)Offensichtlich unzuständig im Sinne von § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist eine Einigungsstelle, wenn ihre Zuständigkeit unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint, wenn ihre Zuständigkeit also bei sachgerechter Beurteilung auf den ersten Blick unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist. Das Bestellungsverfahren soll weder durch die Klärung komplizierter Rechtsfragen noch durch die Aufklärung streitiger Tatsachen durch Beweiserhebung belastet; diese Aufgaben sind ggf. der Einigungsstelle vorbehalten. Für deren Bestellung ist entscheidend, ob an ihrer Unzuständigkeit ernsthafte rechtliche Zweifel möglich sind oder nicht (vgl. etwa LAG Köln 13.01.1998 – 13 TaBV 60/97– LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 33, zu II 2 b aa; LAG Berlin 22.06.1998 – 9 TaBV 3/98 – LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 32, zu 3 a; LAG Hamm 09.08.2004 – 10 TaBV 81/04 – LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 43, zu B II 1). Randnummer 17
- b)Für die Auslegung des Begriffs der innerbetrieblichen Maßnahme der beruflichen Fortbildung im Sinne von § 87 TV PV gelten gemäß § 99 TV PV die zu § 98 BetrVG entwickelten Grundsätze. Zwar verwendet der TV PV mit dem Tatbestandsmerkmal "innerbetriebliche Maßnahme der beruflichen Fortbildung" eine gegenüber § 98 BetrVG abweichende Begrifflichkeit, wo von Maßnahmen der beruflichen Fortbildung die Rede ist. Damit ist jedoch kein inhaltlicher Unterschied verbunden. Die für die Auslegung maßgeblichen Kernbegriffe ("betrieblich", "beruflich", "Berufs-" bzw. "Fortbildung") sind in ihrem Bedeutungsgehalt weitgehend synonym. Aus dem Regelungszusammenhang wird auch nicht deutlich, dass § 87 TV PV eine gegenüber § 98 BetrVG unterschiedliche Funktion haben soll. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass sein Anwendungsbereich weiter als der im Betriebsverfassungsgesetz gebrauchte, die berufliche Fortbildung im Sinne von § 1 Abs. 3 BBiG umfassende Begriff der Berufsbildung reicht. Randnummer 18 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Begriff der innerbetrieblichen Maßnahme der Berufsbildung im Sinne von § 98 Abs. 1 BetrVG weit auszulegen. Er umfasst zumindest alle Maßnahmen der Berufsbildung im Sinne von § 1 BBiG und damit auch die berufliche Fortbildung (§ 1 Abs. 3 BBiG), die in § 98 Abs. 1 TV PV ausdrücklich genannt ist. Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung sind insbesondere solche, die den Arbeitnehmern die Kenntnisse und Erfahrungen verschaffen sollen, die zur Ausfüllung ihres Arbeitsplatzes und zur Erfüllung ihrer beruflichen Tätigkeit dienen (BAG 05.11.1985 – 1 ABR 49/83– BAGE 50/85, zu B I 1; 10.02.1988 – 1 ABR 39/86– BAGE 57/295, zu II 1 a; 23.04.1991 – 1 ABR 49/90–
§ 98Nr.
7, zu B II 2 a; 18.04.2000 – 1 ABR 28/99– BAGE 94/245, zu B I 2 a aa). Voraussetzung für die Erfüllung des Begriffs der Berufs- bzw. Fortbildung ist, dass die Kenntnisse und Erfahrungen in systematischer, lehrplanartiger Weise vermittelt werden (BAG 05.11.1985 a. a. O., zu B I 1; 18.04.2000 a. a. O., zu B I 2 a aa; 24.08.2004 – 1 ABR 28/03–EzA BetrVG 2001 § 98 Nr. 1, zu B II 2 a). Dies unterscheidet Bildungsmaßnahmen im Sinne der §§ 98 BetrVG, 87 TV PV von Einweisungen und von der Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber sowie von der Unterrichtung über neue Entwicklungen im Tätigkeitsfeld des Arbeitnehmers. Derartigen Maßnahmen fehlt der systematisch-didaktische Charakter. Randnummer 19 Die Frage, mit welchen Flugkarten die von der Gesamtvertretung repräsentierten Piloten ausgestattet sind, ist danach keine Frage der beruflichen Fortbildung. Es geht lediglich um die Frage, mit welcher Kartenausstattung die Piloten ihre Einsätze vorbereiten und durchführen können. Zutreffend ist zwar, dass mit den Karten ggf. auch neue Informationen vermittelt werden. Dies geschieht jedoch nicht im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme auf eine bestimmte didaktisch-lehrplanartige Weise, sondern nur durch Überlassung und ggf. Aktualisierung der den Piloten zur Verfügung stehenden Sachausstattung. Dies ist genausowenig berufliche Fortbildung wie die Zurverfügungstellung und Aktualisierung der Flugbetriebshandbücher der Arbeitgeberin (hierzu Hess. LAG 08.06. 2004 – 4 TaBV 44/04 – n. v.). Randnummer 20 c) Das Mitbestimmungsrecht von § 77 Abs. 1 Nr. 5 TV PV ist mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Tropenkrankheiten mit § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG wortgleich und daher gemäß § 99 TV PV entsprechend auszulegen. Für eine Regelung zur Verhinderung von Arbeitsunfällen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Unfallverhütungsvorschriften genügt es, wenn eine vom Arbeitgeber zu befolgende öffentlichrechtliche Rahmenvorschrift mittelbar dem Gesundheitsschutz dient. Eine konkrete Gesundheitsgefahr ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn es sich nicht um eine umfassende Generalklausel, sondern um eine gegenständlich begrenzte Rahmenvorschrift handelt, durch die dem Arbeitgeber aus Gründen des Gesundheitsschutzes bestimmte Handlungspflichten auferlegt werden (BAG 08.06.2004 – 1 ABR 13/03– EzA BetrVG 2001 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 1, zu B I 2 b aa, bb
(2)). Randnummer 21 Diese Voraussetzungen treffen auf Nr. 1975 JAR-OPS zu. Das Kartenmaterial mag zwar in erster Linie der reibungslosen Durchführung von Start und Landung dienen. Es hat damit aber unmittelbare Sicherheitsrelevanz. Die Regelung von Nr. 1975 JAR-OPS dient in erster Linie nicht der verzögerungslosen Durchführung von Linienflügen, sondern der Flugsicherheit und damit gerade der Verhinderung von Arbeitsunfällen während des Flugbetriebes. Es handelt sich auch nicht um eine umfassende Generalklausel, sondern um eine einen bestimmten Aspekt des Luftverkehrs betreffende und damit begrenzte Sicherheitsbestimmungen, die die Arbeitgeberin mit dem Zurverfügungstellen des Kartenmaterials erfüllen will. Auch der Umstand, dass im Luftverkehr zahlreiche Fragen der Ausstattung und der Technik sicherheitsrelevant sein können, rechtfertigt eine einschränkende Auslegung des Mitbestimmungsrechtes nicht. Die Bedeutung bestimmter Mitbestimmungstatbestände kann in verschiedenen Branchen unterschiedlich sein. Sind sie in einer Branche besonders wichtig, kann erst recht ein sachlicher Anlass für das Mitbestimmungsrecht bestehen. Es würde den Zweck der Mitbestimmung in ihr Gegenteil verkehren, wegen der besonderen Bedeutung der Materie das Vorliegen eines Mitbestimmungsrechtes zu verneinen. Randnummer 22 Unzutreffend ist auch die zweitinstanzliche Rüge der Arbeitgeberin, sie verfüge durch die luftverkehrsrechtlichen Vorgaben über keinen Gestaltungsspielraum. Das Vorliegen eines solchen ist allerdings Voraussetzung des Mitbestimmungsrechts in Zusammenhang mit Maßnahmen des Gesundheitsschutzes (BAG 16.06.1998 – 1 ABR 68/97–
§ 87Gesundheitsschutz Nr.
7, zu B I 2, 3; 11.06.2002 – 1 ABR 44/01– AP ZPO 1977 § 276 Nr. 70, zu B II 1; 08.06.2004 a. a. O., zu B I 2 b aa). Die allgemein gehaltene, die Ausstattung mit Kartenmaterial noch nicht einmal konkret ansprechende Regelung von Nr. 1975 JAR-OPS lässt aber erhebliche Gestaltungsspielräume für die ihr unterliegenden Luftverkehrsunternehmen. Randnummer 23 Schließlich greift der im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand nicht durch, über die Errichtung einer Einigungsstelle sei innerbetrieblich bisher nicht ausreichend verhandelt worden. Die Gesamtvertretung hat in dem vorprozessualen Schreiben vom
- Juli 2005 eingehend die Sicherheitsrelevanz der Maßnahme geschildert, für die sie in Ausübung ihres Initiativrechts eine betriebliche Regelung herbeiführen will. Daraus wurde hinreichend deutlich, dass es ihr zumindest auch um die Vermeidung von Betriebs- und damit auch von Arbeitsunfällen geht. Das Verhandlungsgebot von § 67 Abs. 1 Satz 2 TV PV verlangt die Führung sachlicher Verhandlungen über streitige Fragen, nicht aber deren juristische Subsumption. Nachdem die Arbeitgeberin mit Schreiben vom
- Juli 2005 auf die Anliegen der Gesamtvertretung nicht einging, waren damit die Verhandlungen gescheitert. Randnummer 24 Schließlich hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass gemäß § 35 Abs. 1 TV PV die Gesamtvertretung für die Angelegenheit zuständig ist. Da die Kapitäne und die Copiloten betroffen sind, betrifft die Maßnahme den Zuständigkeitsbereich mehr als einer Gruppenvertretung. Randnummer 25
- Die Person des Einigungsstellenvorsitzenden ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Randnummer 26
- Die Zahl der Beisitzer ist gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 TV PV auf zwei pro Seite festzusetzen. Eine solche Besetzung ist im Regelfall angemessen (Hess. LAG 13.09.2005 – 4 TaBV 86/05– z. V. v., zu II 2 c, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Sie gewährleistet einerseits die Präsenz sowohl betriebsexternen juristischen als auch betriebsinternen Sachverstands in der Einigungsstelle. Andererseits vermeidet sie eine Verkomplizierung der Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse in der Einigungsstelle sowie unverhältnismäßige Kosten durch die Heranziehung mehrerer externer Beisitzer. Randnummer 27 Der Umstand, dass die Einigungsstelle den Zuständigkeitsbereich mehrerer Gruppenvertretungen betrifft, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Gesamtvertretung eine Abweichung von dieser Regelbesetzung nicht. Würde dieser Ansatz konsequent durchgehalten, müssten in Einigungsstellen, die eine alle sechs Gruppenvertretungen gemäß § 5 Abs. 1 TV PV betreffen, pro Seite sechs interne und zumindest ein externer Beisitzer entsandt werden. Die Einigungsstelle würde dann aus 15 Mitgliedern bestehen. Analog wären bei zahlreiche Betriebe repräsentierenden Gesamtbetriebsräten Einigungsstellen mit dreistelliger Mitgliederzahl denkbar. Dies würde das Einigungsstellenverfahren völlig unpraktikabel machen. Aus den gesetzlichen bzw. den tarifvertraglichen Vorgaben lässt sich daher nicht ableiten, dass bei Einigungsstellen von Gesamtbetriebsräten bzw. der Gesamtvertretung jeder betroffene Einzelbetriebsrat bzw. jede betroffene Gruppenvertretung in der Einigungsstelle vertreten sein muss. Die Beisitzer des Gesamtbetriebsrats bzw. der Gruppenvertretung repräsentieren vielmehr alle Betriebe bzw. Gruppenvertretungen. Deren einzelne Interessen und Erfahrungen müssen erforderlichenfalls in das Einigungsstellenverfahren vorbereitende oder begleitende interne Beratungen eingebracht werden. Ggf. kann der Gesamtbetriebsrat bzw. die Gesamtvertretung mehrere weitere Bevollmächtigte in die Einigungsstellenverhandlung entsenden oder zur Sachaufklärung als Zeugen benennen. Diese müssen im Interesse der Praktikabilität des Verfahren jedoch nicht Beisitzer der Einigungsstelle sein. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001953