Mindestgebühr Leitsatz Die Festsetzung einer Geschäftsgebühr als Mindestgebühr gemäß § 11 Abs. 8 RVG kommt nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt gemäß § 315 BGB verbindlich erklärt, dass er abschließend nur die Mindestgebühr geltend macht. Die Festsetzung einer Mindestgebühr als "Sockelgebühr" ist ausgeschlossen. (Rechtsbeschwerde zugelassen) Verfahrensgang vorgehend ArbG Offenbach,
- Juni 2005, 6 Ca 656/04, Beschluss nachgehend BAG,
- Februar 2007, 3 AZB 7/06, Beschluß (nicht dokumentiert) nachgehend BAG,
- Januar 2007, 3 AZB 7/06 Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom
- Juni 2005 - 6 Ca 656/04 - wird auf Kosten des Klägervertreters zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 I. Der vorliegende Rechtsstreit endete am
- Januar 2005 durch einen vor dem Arbeitsgericht Offenbach abgeschlossenen, prozessbeendenden Vergleich. Als Gegenstandswert für Klage und Vergleich wurde ein Betrag von 12.366,63 € in Aussicht gestellt. Am
- April 2005 legte der Klägervertreter einen Kostenfestsetzungsantrag zur Festsetzung gegen die eigene Partei vor mit folgenden Positionen: Randnummer 2 I. Gegenstandswert für die außergerichtliche Tätigkeit: € 8.244,43 Randnummer 3 (Schreiben an Beklagte vom 01.12.2004 - Tätigkeit vom 01.
- bis 09.12.2004) Randnummer 4 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2.400 VV € 583,70 Randnummer 5 Post- und Telekommunikationsgebühr nach Nr. 7002 VV € 20,00 Randnummer 6 II. Gerichtliche Tätigkeit - Gegenstandswert :€ 12.366,63 Randnummer 7 (Klageauftrag vom 10.12.2004 - heute) Randnummer 8 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV € 683,80 Randnummer 9 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV € 631,20 Randnummer 10 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV € 526,00 Randnummer 11 Post- und Telekommunikationsgebühr nach Nr. 7002 VV € 20,00 Randnummer 12 Netto-Zwischensumme: € 2.464,70 Randnummer 13 abzgl. 50 % der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV (€ 583,70) € 291,85 Randnummer 14 Differenz-Nettobetrag: € 2.172,8516 % Randnummer 15 Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV € 347,66 Randnummer 16 Gesamtvergütungssumme : € 2.520,51 Randnummer 17 abzügl. bereits geleisteter Zahlungen vom 17.01.2005 über - € 1.432,60 Randnummer 18 vom 30.01.2005 über - € 563,76 Randnummer 19 zur Festsetzung beantragter Differenzvergütungsbetrag € 524,15 Randnummer 20 Nach entsprechendem Hinweis setzte die Rechtspflegerin durch Beschluss vom
- Juni 2005 die vom Kläger zu erstattenden Kosten auf 161,47 € fest auf der Basis folgender Berechnung: Randnummer 21 II. Gerichtliche Tätigkeit - Gegenstandswert : € 12.366,63 Randnummer 22 (Klageauftrag vom 10.12.2004 - heute) Randnummer 23 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV € 683,80 Randnummer 24 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV € 631,20 Randnummer 25 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV € 526,00 Randnummer 26 Post- und Telekommunikationsgebühr nach Nr. 7002 VV € 20,00 Randnummer 27 Netto-Zwischensumme: € 1.860,2016 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV € 297,63 Randnummer 28 Gesamtvergütungssumme : € 2.157,83 Randnummer 29 abzügl. bereits geleisteter Zahlungen vom 17.01.2005 über - € 1.432,60 Randnummer 30 vom 30.01.2005 über - € 563,76 Randnummer 31 zur Festsetzung beantragter Differenzvergütungsbetrag € 161,47 Randnummer 32 Die Festsetzung einer Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG wies sie somit zurück. Nach Zustellung des Beschlusses am
- Juni 2005 legte der Klägervertreter hiergegen am
- Juli 2005 sofortige Beschwerde ein mit dem weiteren Verlangen der Festsetzung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG nach Maßgabe seines Antrags vom
- April 2005, jedenfalls aber eine 0,5 Geschäftsgebühr. Randnummer 33 Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde am
- Juli 2005 nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 34 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wie auch der angehörten Bezirkrevisorin wird auf den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. Randnummer 35 II. Die sofortige Beschwerde des Klägervertreters ist zulässig (§ 11 Abs. 2 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO), insbesondere ist sie gemäß § 569 Abs. 1 ZPO fristgerecht innerhalb von 2 Wochen erhoben. Der notwendige Beschwerdewert von mehr als 200,00 € ist erreicht (§ 567 Abs. 2 ZPO), Randnummer 36 Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Randnummer 37 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Randnummer 38 Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägervertreters zur Festsetzung einer Geschäftsgebühr in Höhe des 1,3-fachen Satzes nach Maßgabe von Nr. 2400 VV RVG zurückgewiesen. Die Geschäftsgebühr ist eine außergerichtliche Gebühr, die grundsätzlich der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 11 RVG nicht zugänglich ist, denn diese kommt nur in Betracht, „soweit die gesetzliche Vergütung, ... zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören“ (§ 11 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dies war bereits unter der Geltung der inzwischen außer Kraft getretenen Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung so (§ 19 Abs. 8 BRAGO). Allerdings haben schon auf dem Boden der BRAGO einige Gerichte dann, wenn nur die Mindestgebühr geltend gemacht wurde, trotz des eindeutigen Wortlauts des § 19 Abs. 8 BRAGO eine Festsetzung der Vergütung im Verfahren nach § 19 BRAGO als zulässig angesehen (so z. B. OVG Lüneburg, MDR 1997, 198; OLG Koblenz, MDR 2000, 1033; a. A. KG JurBüro 1991, 415; BGH MDR 2005, 656 ). Dem trägt der jetzt geltende § 11 Abs. 8 RVG Rechnung, in dem er die Festsetzung von Rahmengebühren wie eben der ihr fraglichen Geschäftsgebühr aus Nr. 2400 VV RVG ausdrücklich zulässt, „wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat“. Damit will das RVG zu einer Vermeidung von Vergütungsprozessen beitragen. Randnummer 39 Im vorliegenden Fall hat der Klägervertreter keine Zustimmung des Klägers vorgelegt und zunächst auch nicht die Mindestgebühr von 0,5 geltend gemacht, sondern das 1,3-fache. Randnummer 40 Die Festsetzung der Geschäftsgebühr dieser Höhe kommt nach dem zitierten Wortlaut des Gesetzes nicht in Betracht. Daran vermögen auch die Ausführungen des Klägervertreters zu den Besonderheiten des arbeitsgerichtsgerichtlichen Verfahrens nichts zu ändern. § 11 Abs. 8 RVG gilt im arbeitsgerichtlichen Verfahren genauso wie in anderen. Randnummer 41 Aber auch die Festsetzung eine 0,5 Geschäftsgebühr, wie „hilfsweise“ verlangt, scheidet aus. Diese kann im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG nur dann festgesetzt werden, wenn der Rechtsanwalt gem. § 315 BGB verbindlich erklärt, dass er abschließend nur die Mindestgebühr geltend macht. Keinesfalls kann die Mindestgebühr als Sockelbetrag geltend gemacht werden, so dass wegen eines eventuell darüber hinaus gehenden Restes dem Rechtsanwalt der Weg der Honorarklage noch eröffnet wäre (Mayer/Kroiß, RVG, 2004, § 11 Randziffer 34 m. w. N.). Dies stünde der gesetzlichen Absicht entgegen, die Zahl der Vergütungsprozesse zu verringern. Nur mit der Ausübung seines Bestimmungsrechts nach § 315 BGB legt der Rechtsanwalt die Höhe seiner Gebühr verbindlich fest. Nach entsprechender Festsetzung durch das Gericht stünde nur dann definitiv fest, dass der Rechtsanwalt keine darüber hinaus gehende Vergütung mehr verlangen kann. Randnummer 42 Im vorliegenden Fall hat der Klägervertreter gerade keine Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB vorgenommen. Dies lässt sich schon seinem nur „hilfsweisen“ Begehren einer 0,5 Geschäftsgebühr ablesen. Auch im Übrigen gibt es keine auslegungsfähigen Hinweise dafür, dass sich der Klägervertreter mit eine 0,5 Geschäftsgebühr endgültig zufrieden geben würde. Im Gegenteil zielt seine Argumentation allgemein auf die Festsetzung der ursprünglich begehrten 1,3-fachen Geschäftsgebühr. Randnummer 43 Sonstige Mängel in der Kostenfestsetzung vom
- Juni 2005 sind weder gerügt noch erkennbar. Die Berechnung entspricht den in dem Kostenfestsetzungsantrag zitierten Vorschriften. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Klägervertreter als Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Nr. 8613 KV GKG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 11 Abs. 2 Satz 6 RVG). Randnummer 45 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 78 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001973