Bestellung - Einigungsstelle Leitsatz 1. Für die Bestellung einer Einigungsstelle gemäß § 109 BetrVG genügt es, wenn der Wirtschaftsausschuss eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten verlang
§ 98Nr. 32, zu 3 a; LAG Köln 13. Januar 1998 - 13 Ta
BV 60/97 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 33, zu II 2 b aa; LAG Hamm 09. August 2004 - 10 TaBV 81/04 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 43, zu B II 1). Nach diesem Maßstab kann von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht die Rede sein. Randnummer 21
- a)Eine Verletzung des Territorialitätsprinzips hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung verneint. Die Fragen des Wirtschaftsausschusses richten sich an die in Deutschland ansässige Arbeitgeberin und nicht an die Konzernmuttergesellschaft. An der Einigungsstelle soll nicht Letztere, sondern nur die Arbeitgeberin beteiligt werden. Ob die den Konzern betreffenden Fragen an die Arbeitgeberin gerichtet werden dürfen, ist keine Frage des Territorialitätsprinzips. Es handelt sich vielmehr um eine Frage des deutschen materiellen Betriebsverfassungsrechts, über die die Einigungsstelle und ggf. die Arbeitsgerichte in einem gegen den Spruch der Einigungsstelle gerichteten Anfechtungsverfahren zu entscheiden haben. Randnummer 22
- b)Die Einwendungen der Arbeitgeberin, dass die mit den Fragen angesprochenen unternehmerischen Entscheidungen nicht von ihr, sondern von der Muttergesellschaft getroffen werden, dass die Konzernfusion als solche nicht Interessen der Arbeitnehmer im Sinne von § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG wesentlich berühren und dass sie weder über weitergehende Informationen verfüge noch verpflichtet sei, weitergehende Informationen anderweitig einzuholen, sind im Einigungsstellenbestellungsverfahren bereits im Ansatz verfehlt. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend dargelegt. Gemäß § 109 Satz 1 BetrVG obliegt es der Einigungsstelle und nicht den sie bestellenden Arbeitsgerichten im Verfahren nach § 98 ArbGG, darüber zu befinden, ob ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinne von § 106 BetrVG berechtigt ist, ob es ggf. ausreichend erfüllt wurde und ob und wieweit der Arbeitgeber zu dessen Erfüllung verpflichtet ist. Vielmehr hat die Einigungsstelle dazu selber zunächst ihre eigene sowie die Zuständigkeit des Wirtschaftsausschusses und alsdann die Berechtigung des Auskunftsverlangens und dessen Erfüllung durch den Arbeitgeber zu prüfen. Erst der Spruch der Einigungsstelle unterliegt der vollen Rechtskontrolle der Arbeitsgerichte (vgl. BAG 11. Juli 2000 - 1 ABR 33/99 - BAGE 95/328, zu B I 1 a, 2 a; GK-BetrVG-Oetker 8. Aufl. § 109 Rn 21, 22, 28 - 31). Randnummer 23 Für die Bestellung der Einigungsstelle genügt es daher, dass der Wirtschaftsausschuss eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten verlangt hat und dass zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber eine Meinungsverschiedenheit über deren Berechtigung und/oder Erfüllung besteht. Dies ist vorliegend der Fall. Mit ihrer gegenteiligen Argumentation versucht die Arbeitgeberin, entgegen der gesetzlichen Konzeption die Prüfungsaufgabe der Einigungsstelle in das Bestellungsverfahren vorzuverlagern. Dies widerspricht dem Normzweck von § 109 Satz 1 BetrVG, der darin besteht, den Schutz wirtschaftlicher Informationen des Unternehmens optimal zu gewährleisten (vgl. GK-BetrVG-Oetker a.a.O. § 109 Rn 1, m.w.N.). Träfe die Auffassung der Arbeitgeberin zu, müssten sensible Unternehmensdaten ggf. bereits im Einigungsstellenbestellungsverfahren in öffentlicher Sitzung erörtert werden. Dies soll durch die Norm gerade verhindert werden. Randnummer 24
- c)Der Betriebsrat ist auch nicht nach §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 1 BetrVG zu weiteren außergerichtlichen Verhandlungen über die Bildung der Einigungsstelle verpflichtet. Verbreitet wird in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte ohnehin angenommen, dass jede Betriebspartei in ihrer Entscheidung frei ist, wann sie Verhandlungen für gescheitert erklärt und dass es für die Bestellung der Einigungsstelle ausreicht, wenn sich eine Seite auf Verhandlungen nicht einlässt, wenn Verhandlungen also überhaupt nicht stattgefunden haben (etwa LAG Baden-Württemberg 16. Oktober 1991 - 12 TaBV 10/91 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 21, zu b; LAG Niedersachsen 07. Dezember 1998 - 1 TaBV 74/
§ 98Nr. 35, zu II 1 c; LAG Hamm 09. August 2004 - 10 Ta
BV 81/04 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 43, zu B II 2). Demgegenüber erscheint es im Hinblick darauf, dass die §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 1 BetrVG von den Betriebsparteien ernsthafte Verhandlungsbereitschaft fordern, vorzugswürdig, gemäß der Rechtsprechung der erkennenden Kammer zu verlangen, dass die Seite, die die Bildung der Einigungsstelle anstrebt, vorher zumindest einen ernsthaften Verhandlungsversuch unternommen hat. Ist dies geschehen, kann jedoch schon zur Verhinderung von Verzögerungsstrategien und einer damit verbundenen Entwertung des Einigungsstellenverfahrens jede Seite frei entscheiden, ob sie die Verhandlungen außerhalb der Einigungsstelle für nicht mehr aussichtsreich erachtet und daher die Bestellung einer Einigungsstelle betreibt (LAG Frankfurt am Main
- November 1991 - 4 TaBV 148/91 - LAGE BetrVG 1972 § 76 Nr. 39, zu II 1; Hess. LAG
- Juni 2003 - 4 TaBV 187/03 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 41, zu II 1 a). Ob ernsthafte Verhandlungen von dieser Seite geführt wurden, unterliegt im Bestellungsverfahren zudem nur einer Überprüfung anhand des Maßstabs der Offensichtlichkeit von § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG (Hess. LAG
- September 2005 a.a.O., zu II 2 a). Randnummer 25 Dahinstehen kann, ob die vom Betriebsrat mit Schreiben vom
- Dezember 2005 gesetzte Frist angemessen war. Die Arbeitgeberin hat sie mit ihrem Antwortschreiben jedenfalls gewahrt, mit dem sie nicht etwa um eine Fristverlängerung bat, sondern zum Anliegen des Betriebsrats inhaltlich Stellung nahm. Nach dieser Stellungnahme musste der Betriebsrat außergerichtlich nicht weiter verhandeln. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Arbeitgeberin mit ihrer Stellungnahme, nämlich durch ihr Verlangen nach einer unternehmensübergreifenden Einigungsstelle, eine gesetzeswidrige Forderung erhob. Das Betriebsverfassungsgesetz kennt keinen Konzernwirtschaftsausschuss. Der Wirtschaftsausschuss und damit die Einigungsstelle gemäß § 109 Satz 1 BetrVG ist grundsätzlich unternehmensbezogen. Beteiligte sind daher nur der Betriebs- bzw. Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeber (vgl. GK-BetrVG-Oetker a.a.O., § 109 Rn 23 - 25, m.w.N.). Reagierte die Arbeitgeberin auf das Verhandlungsangebot des Betriebsrats mit einem gesetzeswidrigen Ansinnen, konnte der Betriebsrat die Verhandlungen als nicht mehr sinnvoll betrachten und das Einigungsstellenbestellungsverfahren einleiten. Randnummer 26 Zutreffend ist auch der weitere Hinweis des Arbeitsgerichts, dass jedenfalls die im vorliegenden Verfahren eingenommene, die Einigungsstellenbildung grundsätzlich ablehnende Position der Arbeitgeberin weitere außergerichtliche Verhandlungen überflüssig macht. Für die Prüfung der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG maßgeblich ist der Zeitpunkt des letzten Anhörungstermins (Hess. LAG
- Juni 2003 a.a.O., zu II 2;
- September 2005 a.a.O., zu II 2 a; LAG Nürnberg
- August 2001 - 6 TaBV 24/01 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 37, zu II 1). Da auch die Erfüllung der Verhandlungspflichten eine Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle ist (Hess. LAG
- Juni 2003 a.a.O., zu II 1 a;
- September 2005 a.a.O., zu II 1; LAG Niedersachsen
- Dezember 1998 - 1 TaBV 74/
§ 98Nr.
35, zu II 1 c; LAG Hamm 09. August 2004 a.a.O., zu B II 2), ist auch für die Beurteilung des Scheiterns der Verhandlungen dieser Zeitpunkt ausschlaggebend. Eine verfrühte Einleitung des Bestellungsverfahrens kann ggf. die Erforderlichkeit der durch dieses entstandenen Kosten im Sinn von § 40 Abs. 1 BetrVG in Frage stellen, wenn nach dessen Einleitung doch noch eine Einigung zwischen den Betriebspartnern zustande kommt. Bestehen wie vorliegend dagegen am Schluss der mündlichen Anhörung miteinander unvereinbare Rechtspositionen der Betriebspartner, wäre es eine sinnlose Förmelei, von der die Bildung der Einigungsstelle anstrebenden Seite gleichwohl erneut einen außergerichtlichen Einigungsversuch zu verlangen. Scheitert dieser, wie es dann regelmäßig zu erwarten wäre, müsste ein weiteres gerichtliches Bestellungsverfahren durchgeführt werden. Dies würde das auf zügigen Abschluss ausgerichtete Verfahren der Einigungsstellenbestellung durch eine erhebliche Verzögerung entwerten und die Kosten des Verfahrens für den Arbeitgeber in der Regel verdoppeln. Randnummer 27 Schließlich beruft sich die Arbeitgeberin vergeblich darauf, dass der Betriebsrat vorgerichtlich keine Vorschläge zur Person des Vorsitzenden und zur Zahl der Beisitzer gemacht hat. Einerseits kann es auch in diesem Zusammenhang nur auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Anhörung ankommen. Zu diesem bestand zwischen den Beteiligten jedoch Konsens, wer im Fall der Bestellung Vorsitzender der Einigungsstelle sein soll und dass in der Einigungsstelle zwei Beisitzer pro Seite vertreten sein sollen. Abgesehen davon besteht kein Grund, von einer Seite Vorschläge hinsichtlich der Person des Vorsitzenden und der Beisitzerzahl zu verlangen, wenn beide Seiten grundsätzlich über die Bildung oder die Zuständigkeit der Einigungsstelle uneinig sind. Dann sind die Verhandlungen auch ohne konkrete Vorschläge hinsichtlich des Vorsitzenden und der Beisitzerzahl gescheitert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001991