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Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer 10 Sa 653/05 Urteil Arzt im Praktikum - Zweckbefristung BÄO, BÄOuaÄndG 2004, § 256 Abs 1 ZPO

Obsah (5)§ 1032§ 256§ 20§ 314§ 35

Arzt im Praktikum - Zweckbefristung Leitsatz Arbeitsvertrag als Arzt im Praktikum ist zweckbefristet im Hinblick auf die Erlangung der Approbation. Dieser Zweck ist erreicht mit der Abschaffung des Ai

§ 1032Abs.

1 ZPO hat das Gericht eine Klage als unzulässig abzuweisen, wenn vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben wird, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt. Die Parteien haben im Gütevertrag zum Arbeitsvertrag geregelt, dass bei Meinungsverschiedenheiten aus dem Praktikantenverhältnis zunächst die Schlichtungsstelle beim A anzurufen und auch nach Erhebung einer entsprechenden Klage vorrangig das Schichtungsverfahren zu betreiben ist. Allerdings finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren gem. § 101 Abs. 3 ArbGG in Arbeitssachen keine Anwendung, sofern nicht eine Rückausnahme gem. § 102 ArbGG eingreift. Dieser Ausschluss des vorrangig durchzuführenden Schiedsverfahrens gilt auch nach der Neuregelung des Schiedsgerichtsverfahrens in der ZPO durch das Schiedsverfahrensneuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. 2004, § 101 Rn 32, m.w.N.). Randnummer 29 Das

§ 256Abs.

1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Zwischen den Parteien ist nämlich streitig, ob und mit welchem Inhalt zwischen ihnen ggf. ein Arbeitsverhältnis fortbesteht Randnummer 30 Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist allerdings nicht durch Zeitablauf beendet worden. Zwar ist in § 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages geregelt, dass die Tätigkeit der Klägerin als Ärztin im Praktikum am 14. Dezember 2003 endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

§ 20Abs.

1 Satz 2 des von den Parteien einzelvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987 soll allerdings die Tätigkeit des Arztes im Praktikum auf Antrag um die Zeit der nicht anrechenbaren Unterbrechungen verlängert werden, wenn der Arzt im Praktikum in der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Zeit die vorgesehene Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum wegen Unterbrechungen, die nach der Approbationsordnung für Ärzte nicht auf die Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum angerechnet werden können, nicht ableisten kann. Wegen der Geburt des Kindes der Klägerin und der sich anschließenden Elternzeit hat die Beklagte dementsprechend mit Schreiben vom 30. Juni 2003 das Praktikum der Klägerin bis zum 04. Mai 2006 verlängert. Randnummer 31 Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist auch nicht durch Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gem. § 20 Abs. 3 Ziffer 1.

  1. a)Mantel-TV AiP beendet worden. Nach dieser Vorschrift kann das Ausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 der BÄO widerrufen wird. Ein Widerruf der Erlaubnis nach § 10 BÄO liegt nicht vor. Vielmehr hat der Gesetzgeber § 10 Abs. 4 BÄO zum 01. Oktober 2004 ersatzlos gestrichen und die Position eines Arztes im Praktikum ersatzlos entfallen lassen. Unabhängig von der Frage, ob in dem Schreiben der Beklagten vom 13. September 2004 entgegen dem Wortlaut eine Kündigungserklärung der Beklagten zu sehen ist, unabhängig auch von dem weiteren Umstand, dass eine Kündigung während der Mutterschutz- bzw. Elternzeit ohne weiteres nicht zulässig ist, betrifft § 20 Abs. 3 Ziffer 1.
  2. a)Mantel-TV AiP nicht den Fall, dass der Gesetzgeber die Regelungen betreffend den Arzt im Praktikum ersatzlos streicht. Randnummer 32 Es kann dahin stehen, ob sich die Umstände, die zur Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages geworden sind, wegen der gesetzlichen Neuregelung grundlegend verändert haben, deshalb vom Wegfall der Geschäftsgrundlage im Sinn von § 313 Abs. 1 BGB auszugehen ist und was es mit der Kündigungsmöglichkeit

§ 314Abs.

1 BGB angesichts des Umstandes auf sich hat, dass sich die Klägerin in Elternzeit befindet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nämlich durch Erreichung des vertraglich vorgesehenen Zwecks beendet worden. Zwar ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien nicht ausdrücklich, zu welchem Zweck er geschlossen wurde (vergl. zu Zweckbefristung und Schriftform BAG

  1. Dezember 2005 - 7 AZR 541/04 - NZA 2006, 321). Dieser befristete Arbeitsvertrag ist jedoch als "Arbeitsvertrag als Ärztin im Praktikum“ überschrieben und die Klägerin als "Ärztin im Praktikum“ eingestellt. In § 2 des Arbeitsvertrages wird ausdrücklich auf die Bestimmungen des Dienstvertragsrechts und der Tarifverträge für die Ärzte im Praktikum verwiesen. Aus § 21 Satz 1 Mantel-TV AiP ergibt sich, dass der Arzt bei Beendigung der Tätigkeit im Praktikum eine Bescheinigung nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte erhält. In den §§ 35 - 37 der vom
  2. Oktober 2003 bis zum
  3. Juli 2004 gültigen Ärzteapprobationsordnung (ÄApprO) vom
  4. Juni 2002 werden die Tätigkeiten und Ausbildungsveranstaltungen sowie die dem Arzt im Praktikum zu erteilenden Bescheinigungen im Einzelnen beschrieben. Die gesamte Tätigkeit des Arztes im Praktikum zielt darauf ab, die Approbation gem. § 35 ÄApprO in der bis zum
  5. September 2003 gültigen Fassung zu erlangen.

§ 35Abs. 1 Ziffer 8. ÄAppr

O war zur Erlangung der Approbation die Vorlage der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ableistung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum erforderlich. Anhand dieser Regelungen wird deutlich, dass der von den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag neben der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in erster Linie darauf abzielte, der Klägerin die Möglichkeit der Erlangung der Approbation zu verschaffen. Nachdem nunmehr der Gesetzgeber ab dem

  1. Oktober 2004 auf die Ableistung dieser Ausbildungszeit und die Vorlage entsprechender Bescheinigungen ersatzlos verzichtet hat, ist und war der Klägerin die Erlangung der Approbation auch ohne Absolvierung dieser Ausbildungszeit möglich. Der vertraglich zugrunde liegende Zweck ist somit ab dem Zeitpunkt erreicht, ab dem die Klägerin ihre Approbation beantragen konnte, ohne eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ableistung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum vorlegen zu müssen. Dieser Zeitpunkt war der
  2. Oktober
  3. Ab diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte die Klägerin als Ärztin im Praktikum nicht mehr einsetzen, da es einen Arzt im Praktikum nach der BÄO nicht mehr gab und im Übrigen die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, nur ausüben darf, wer eine entsprechende Erlaubnis besitzt (§ 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz). Diese Zweckerreichung teilte die Beklagte der Klägerin in ihrem Schreiben vom
  4. September 2004 mit. Randnummer 33 Da das Arbeitsverhältnis der Parteien zum
  5. September 2004 beendet wurde, ist auch der allgemeine Feststellungsantrag der Klägerin, wonach das Arbeitsverhältnis über den
  6. September 2004 hinaus unverändert fortbestehen soll, abzuweisen. Randnummer 34 Doch selbst wenn davon ausgegangen würde, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Zweckerreichung zum
  7. September 2004 beendet wurde, könnte die Klägerin mit ihrem allgemeinen Feststellungsantrag keinen Erfolg haben. Randnummer 35 Der Antrag der Klägerin ist zunächst auszulegen. Soweit sie den unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend macht, wäre dieser Antrag auf eine unmögliche Leistung gerichtet und bereits deshalb abzuweisen. Die Beklagte kann und darf die Klägerin ab dem
  8. Oktober 2004 nicht mehr - unverändert - als Ärztin im Praktikum beschäftigen, da der Gesetzgeber die Position der Ärztin im Praktikum ersatzlos gestrichen hat. Randnummer 36 Allerdings ist der Antrag der Klägerin anhand ihrer Schriftsätze auszulegen. Aus den Schriftsätzen ergibt sich, dass die Klägerin nicht als Ärztin im Praktikum, sondern nach ihrer Approbation als Assistenzärztin weiter beschäftigt werden will. Die Beschäftigung als Assistenzärztin könnte die Klägerin jedoch auch dann nicht verlangen, wenn davon ausgegangen würde, dass die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 BGB vorliegen, also die Geschäftsgrundlage des Arbeitsvertrages entfallen und der Arbeitsvertrag als Ärztin im Praktikum gem. § 313 Abs. 1 BGB anzupassen wäre. Vertragsanpassung heißt nämlich nicht, dass ein gänzlich anderer Vertrag mit anderen Tätigkeiten und anderer Vergütung im Wege der Anpassung geschlossen werden könnte oder müsste. Die Stelle einer Assistenzärztin hat mit der Position einer Ärztin im Praktikum nichts zu tun. Deshalb kann die Klägerin nicht verlangen, von der Beklagten künftig - sei es bis zum Ablauf der Elternzeit, sei es bis zum Ablauf der arbeitsvertraglich vorgesehenen 1 ½-jährigen Befristung - als Assistenzärztin beschäftigt zu werden. Randnummer 37 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom
  9. November 2003, durch welches das Krankenhausentgeltgesetz geändert wurde. Unter § 4 Abs. 14 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vom
  10. April 2002 ist lediglich geregelt, dass Mehrkosten infolge der Abschaffung des Arztes im Praktikum in den Jahren 2004 bis 2008 außerhalb des Erlösbudgets finanziert werden. Zur Umwandlung der Stelle einer Ärztin im Praktikum in eine Stelle als Assistenzärztin enthält dieses Gesetz keinerlei Regelungen. Randnummer 38 Auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung kann die Klägerin nicht verlangen, als Assistenzärztin bei der Beklagten weiter beschäftigt zu werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist anwendbar, wenn ein Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten, erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt. Insgesamt will der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz einer Ungleichbehandlung in der Sache entgegenwirken. Deshalb ist der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemeinen begünstigenden Regelungen des Arbeitsverhältnisses ausnimmt oder sie sonst schlechter stellt als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage (ErfK/Preis,
  11. Aufl., § 611 BGB Rn 730, m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer, der sich darauf beruft (ErfK/Preis, § 611 BGB Rn 748). Die Klägerin hat zwar erstinstanzlich behauptet, die Beklagte habe die anderen bei ihr beschäftigten Ärzte im Praktikum als approbierte Assistenzärzte weiter beschäftigt. Sie hat diese Behauptung aber nicht näher spezifiziert und im Übrigen auch keinen Beweis angetreten. Randnummer 39 Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung, da sie mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg hat, § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 40 Die Revision wird gem. § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001995

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