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Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer 16 Sa 795/05 Urteil Kündigungsschutzklage § 55 Abs 1 Nr 4 ArbGG, § 325 Abs 1 ZPO, § 613a Abs 1 BGB, § 142 H

Kündigungsschutzklage Leitsatz

  1. Gibt das Arbeitsgericht einer Kündigungsschutzklage gegen mehrere Kündigungen, die der Arbeitnehmer gegen zwei nach seiner Behauptung als Mitgesellschafter einer BGB-Gesellschaft agierende Personen gerichtet hatte, teilweise, nämlich bezüglich der erstausgesprochenen Kündigung(en) statt, steht, soweit diese Entscheidung rechtskräftig wird, auch rechtskräftig fest, dass im Zeitpunkt des Zugangs der für unwirksam erklärten Kündigungen zwischen dem Arbeitnehmer und der aus beiden Beklagten gebildeten BGB-Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
  2. Wendet sich nur der Arbeitnehmer im Wege der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die späteren Kündigungen, nimmt er nach Berufungseinlegung die Berufung gegen einen der "Mitgesellschafter" zurück und behauptet nunmehr, das Arbeitsverhältnis habe nur zu dem Verbleibenden bestanden, ist die Berufung zurückzuweisen, soweit der Arbeitnehmer keine Tatsachen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass das Arbeitsverhältnis nach Zugang der letzten, rechtskräftig für unwirksam erklärten Kündigung von der BGB-Gesellschaft auf den verbleibenden Beklagten übergegangen ist. Verfahrensgang vorgehend ArbG Darmstadt,
  3. März 2005, 8 Ca 427/04, Urteil nachgehend BAG,
  4. November 2007, 2 AZR 526/06, sonstige Erledigung Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom
  5. März 2005 – 8 Ca 427/04 – wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 3/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/5 zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin war seit
  6. Februar 1994 als Leiterin des Hotels X. in X. zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt € 3.200,00 beschäftigt. Die beiden Beklagten sind Eheleute und waren Miteigentümer des Grundstücks, auf dem sich das Hotel befindet. Erstinstanzlich war zwischen den Parteien im Streit, ob beide Beklagte das Hotel in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben oder nur die Beklagte zu
  7. Hotelinhaberin war. Randnummer 2 Mit Schreiben vom
  8. August 2004 (Bl. 7/8 d.A.), der Klägerin am
  9. August 2004 zugegangen, kündigte die Beklagte zu
  10. durch ihre spätere Prozessbevollmächtigte das Arbeitsverhältnis zur Klägerin fristlos. Nachdem die Klägerin gegen diese Kündigung mit einer am
  11. August 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen und gegen die Beklagte zu
  12. gerichteten Klageschrift Klage erhoben hatte, kündigte die Beklagte zu
  13. durch ihre Prozessbevollmächtigte das Arbeitsverhältnis erneut mit Schreiben vom
  14. September 2004 (Bl. 14 d.A.) fristlos. Gegen diese Kündigung wandte sich die Klägerin mit einer am
  15. September 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom
  16. Oktober 2004 (Bl. 29 d.A.) sprach die Beklagte zu
  17. eine weitere fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus, gegen die sich die Klägerin mit einem am
  18. November 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz klageweise wendete. Nachdem die Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu
  19. mit Schriftsatz vom
  20. November 2004 (Bl. 65 d.A.) eine weitere vorsorgliche Kündigung namens der Beklagten zu
  21. ausgesprochen hatte, wandte sich die Klägerin mit einem am
  22. Dezember 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz auch gegen diese Kündigung und erweiterte gleichzeitig ihre Klage auf den Beklagten zu
  23. mit der Begründung, dieser sei Mitgesellschafter einer GbR, die das Hotel betreibe. Randnummer 3 Die Klägerin hat vorgetragen, sämtliche Kündigungen seien mangels Kündigungsgründen unwirksam, aufgrund der Zahl der Beschäftigten genieße sie Kündigungsschutz nach den Vorschriften des KSchG. Außerdem schuldeten die Beklagten ihr Zahlung der Arbeitsvergütung für die Zeit vom
  24. Juli bis
  25. August 2004 in Höhe von insgesamt € 5.333,33 brutto nebst Zinsen. Randnummer 4 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 5
  26. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom
  27. August 2004, vom
  28. September 2004, vom
  29. Oktober 2004 und vom
  30. November 2004 nicht aufgelöst wurde; Randnummer 6
  31. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner € 5.333,33 brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit
  32. September 2004 zu zahlen. Randnummer 7 Die Beklagten haben beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Sie haben vorgetragen, allein die Beklagte zu
  33. sei Betreiberin des Hotels und damit Arbeitgeberin der Klägerin gewesen. Bereits die erste Kündigung vom
  34. August 2004, jedenfalls aber die weiteren Kündigungen seien wirksam. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachvortrags der Beklagten zu den Kündigungen wird auf die erstinstanzlichen Schriftsätze der Beklagten vom
  35. Oktober 2004 (Bl. 31 - 47 d.A.), vom
  36. November 2004 (Bl. 54 d.A.), vom
  37. November 2004 (Bl. 91 d.A.) und vom
  38. Februar 2005 (Bl. 104 - 112 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 10 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom
  39. März 2005 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom
  40. August 2004 zum
  41. August 2004 und auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom
  42. September 2004 zum
  43. September 2004, sondern erst durch die Kündigung der Beklagten vom
  44. Oktober 2004 zum
  45. Oktober 2004 aufgelöst wurde, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von € 5.333,33 nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 137 - 146 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 11 Gegen dieses Urteil hat die Klägerin innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am
  46. Januar 2006 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Eine auch von den Beklagten, die das Hausgrundstück, auf dem sich das Hotel befindet, nebst gesamten Inventars und Mobiliars mit Kaufvertrag vom
  47. Februar 2005 veräußert haben, eingelegte Berufung haben diese später zurückgenommen. Randnummer 12 Die Klägerin trägt unter Rücknahme ihrer zunächst auch gegen den Beklagten zu
  48. gerichteten Berufung vor, sie schließe sich der Auffassung der Beklagten an, dass nur die Beklagte zu
  49. ihre Arbeitgeberin gewesen sei. Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht im Übrigen davon ausgegangen, dass die Kündigung vom
  50. Oktober 2004 wirksam sei, unwirksam sei auch die weitere Kündigung vom
  51. November
  52. Hinsichtlich der insoweit von der Klägerin vorgetragenen Einzelheiten zu den Kündigungsgründen wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom
  53. Juli 2005 (Bl. 207 - 215 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom
  54. März 2005 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu
  55. weder durch die Kündigung der Beklagten zu
  56. vom
  57. Oktober 2004 mit dem
  58. Oktober 2004 noch durch die Kündigung der Beklagten zu
  59. vom
  60. November 2004 aufgelöst wurde und über den
  61. Dezember 2004,
  62. Januar 2005,
  63. Februar 2005 sowie
  64. März 2005 hinaus fortbestanden hat. Randnummer 15 Zum Berufungstermin vom
  65. Februar 2006 ist für die Beklagte zu
  66. trotz der am
  67. Januar 2006 erfolgten Ladung niemand erschienen. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 entsprechend ihrem Berufungsbegehren ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu
  68. zu erlassen. Randnummer 18 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschriften über die Berufungsverhandlung am
  69. Januar und
  70. Februar 2006 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte und unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige Berufung (§ 64 Abs. 2 c ArbGG) ist form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Randnummer 20 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das von der Klägerin begehrte Versäumnisurteil kann nicht ergehen, weil das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet ist, den Erlass eines entsprechenden Versäumnisurteils zu rechtfertigen, und daher die Berufung zurückzuweisen ist (§ 539 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Randnummer 21 Diese Entscheidung hatte nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, der über § 64 Abs. 7 ArbGG auch im Berufungsverfahren anzuwenden ist, durch den Vorsitzenden allein zu ergehen. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG entscheidet der Vorsitzende u.a. allein "bei Säumnis einer Partei". Bereits der Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung erweist, dass bei Säumnis einer Partei durch den Vorsitzenden allein nicht nur ein Versäumnisurteil ergehen, sondern auch die Klage wegen Unzulässigkeit oder Unschlüssigkeit abgewiesen werden kann (§ 331 Abs. 2 ZPO). Bestätigt wird dies durch die Gesetzgebungsgeschichte. Durch die Beschleunigungsnovelle vom
  71. Mai 1979 wurde nämlich § 55 ArbGG praktisch völlig neu gefasst und erkennbar, zum Zwecke der Beschleunigung, die Alleinentscheidungskompetenz des Vorsitzenden nur noch von der "Säumnis" einer Partei und nicht mehr davon abhängig gemacht, ob ein Versäumnisurteil erlassen werden konnte (vgl. Kammerurteil vom
  72. Mai 1992 - 16 Sa 1839/91). Entsprechendes gilt dann nach § 64 Abs. 7 ArbGG für den Fall, dass bei Säumnis des Berufungsbeklagten der Berufungsantrag des Berufungsklägers nicht positiv beschieden werden kann (vgl. Kammerurteil vom
  73. Februar 2003 - 16 Sa 1350/02). Randnummer 22 Dem steht auch nicht entgegen, dass in der Berufungsverhandlung ehrenamtliche Richter anwesend waren. Auch in diesem Fall hat die Entscheidungsfindung nämlich nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut allein durch den Vorsitzenden zu erfolgen, die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter ist unzulässig, weil durch § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG derjenige, der allein zur Entscheidung befugt ist, eindeutig bestimmt wird (vgl. LAG Köln
  74. Dezember 2000 - 6 Sa 1183/00; LAG Berlin
  75. Juli 1997, NZA 1998, 167 ). Randnummer 23 Die Klage ist nicht begründet. Das folgt aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin im Berufungsrechtszug.Die zweitinstanzlich allein angefallenen Kündigungsschutzanträge der Klägerin bezüglich der Kündigungen vom
  76. Oktober 2004 und vom
  77. November 2004 sind unbegründet, weil nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht davon ausgegangen werden kann, dass zwischen den Parteien im Zeitpunkt des Zugangs dieser beiden Kündigungen ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Randnummer 24 Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ist auch darüber zu entscheiden, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (vgl. BAG
  78. Oktober 1993, AP Nr. 19 zu § 2 ArbGG 1979). Voraussetzung für die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, ist nämlich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der mit der Kündigung beabsichtigten Beendigung des Rechtsverhältnisses. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist die Klage, ohne dass es auf die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung noch ankäme, als unbegründet abzuweisen (vgl BAG
  79. September 2001 AP Nr.41 zu § 9 KSchG 1969; BAG
  80. September 2000, AP Nr. 8 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung). Randnummer 25 Dass zwischen der Klägerin und der im Berufungsrechtszug nach Berufungsrücknahme gegenüber dem Beklagten zu
  81. allein noch Beteiligten Beklagten zu
  82. im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungen vom
  83. Oktober 2004 und
  84. November 2004 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht. Eines derartigen Vortrags bedurfte es hier. Randnummer 26 Nach dem von der Klägerin im Berufungsrechtszug ausdrücklich in Bezug genommenen angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts steht nach Rücknahme der ursprünglich von der Beklagtenseite eingelegten Berufung rechtskräftig fest, dass zwischen der Klägerin und beiden Beklagten, als Mitgesellschafter einer GbR, im Zeitpunkt des Zugangs der vorangegangenen Kündigungen vom
  85. August 2004 und vom
  86. September 2004 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Randnummer 27 Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch diese beiden Kündigungen nicht aufgelöst worden ist. Damit steht gleichzeitig fest, dass zumindest im Zeitpunkt des Zugangs beider Kündigungen ein Arbeitsverhältnis zwischen den streitenden Parteien bestanden hat (vgl. BAG
  87. März 2004, AP Nr. 5 zu § 54 BMT-G II; BAG
  88. September 2001, AP Nr. 41 zu § 9 KSchG 1969; BAG
  89. Januar 1977, AP Nr. 3 zu § 4 KSchG 1969). Randnummer 28 Dieses Arbeitsverhältnis bestand ausweislich des arbeitsgerichtlichen Urteils im Zeitpunkt des Zugangs der vorbezeichneten Kündigungen zwischen der Klägerin und beiden Beklagten als Mitgesellschafter einer GbR. Randnummer 29 Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Beurteilung der Frage, ob dann, wenn der klagende Arbeitnehmer nach seiner Behauptung in einem Arbeitsverhältnis zu einer GbR steht, die Kündigungsschutzklage ausschließlich unmittelbar gegen die GbR zu richten ist (so: Dilcher, NZA 2003, 401, 404 ; KR-Friedrich,
  90. Aufl., § 4 Rz 94), weil der BGH (vgl. BGH
  91. Januar 2001, EzA § 50 ZPO Nr. 4), dem sich das BAG (vgl. BAG
  92. Dezember 2004, NZA 2005, 318 ) angeschlossen hat, die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts als rechts- und parteifähig ansieht, oder ob es ausreicht, dass sämtliche Gesellschafter - dann aber auch alle (vgl. LAG Berlin
  93. August 1997, LAGE § 4 KSchG Nr. 37) - verklagt werden (in dieser Richtung wohl Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis,
  94. Aufl. 2005, Rz 1788). Hierauf kommt es im vorliegenden Fall streitentscheidend nicht an. Denn bezüglich der Kündigungen vom
  95. August 2004 und
  96. September 2004 ist das Urteil des Arbeitsgerichts, wonach das Arbeitsverhältnis "der Parteien", also das zwischen der Klägerin und beiden Beklagten, nicht aufgelöst worden ist, in Rechtskraft erwachsen. Randnummer 30 Das ändert freilich nichts daran, dass der Sache nach rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es sich bei den vorbezeichneten Kündigungen um Kündigungen des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der aus beiden Beklagten bestehenden GbR handelte und damit auch rechtskräftig feststeht, dass zum Zeitpunkt des Zugangs beider Kündigungen ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der von beiden Beklagten gebildeten GbR bestanden hat. Das belegen die zur Auslegung des Urteilstenors ergänzend heranzuziehenden Urteilsgründe des Arbeitsgerichts. Denn in diesen hat das Arbeitsgericht ausdrücklich ausgeführt, dass beide Beklagten das Hotel in Form einer GbR betrieben haben. Randnummer 31 An die insoweit vom Arbeitsgericht rechtskräftig getroffene Feststellung ist die Klägerin im Berufungsrechtszug im Verhältnis zu der jetzt allein noch beteiligten Beklagten zu
  97. nach § 325 Abs. 1 ZPO gebunden. Daran ändert die Rücknahme der Berufung der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu
  98. nichts. Denn beide Beklagten waren Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens. Im Übrigen ist der Umstand, dass ein entsprechendes arbeitsgerichtliches Urteil ergangen ist, Gegenstand des Sachvortrags der Klägerin im Berufungsrechtszug. Randnummer 32 Ist danach davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungen vom
  99. August 2004 und
  100. September 2004 ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der aus beiden erstinstanzlich Beklagten gebildeten GbR bestanden hatte, bedurfte es eines Vortrags der Klägerin, aus dem sich entnehmen ließe, dass im Zeitpunkt des Zugangs der im Berufungsrechtszug streitbefangenen Kündigungen ein Arbeitsverhältnis der Klägerin (nur) zur Beklagten zu
  101. existierte. Randnummer 33 Dazu hat die Klägerin nichts vorgetragen. Denn sie hat weder vorgebracht, dass der Hotelbetrieb rechtsgeschäftlich auf die Beklagte zu
  102. übertragen wurde, sodass damit ihr Arbeitsverhältnis nach § 613 a Abs. 1 BGB auf die Beklagte zu
  103. Übergegangen wäre, noch vorgebracht, dass der Beklagte zu
  104. aus der GbR ausgeschieden sei, sodass die Rechtsträgerschaft hinsichtlich des Hotels auf die Beklagte zu
  105. in entsprechender Anwendung von §§ 142 HGB, 738 Abs. 1 Satz 1 BGB im Wege der Rechtsnachfolge übergegangen wäre. Randnummer 34 Damit fehlt es an einem hinreichenden Vortrag der Klägerin für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten zu
  106. im Zeitpunkt des Zugangs der im Berufungsrechtszug angefochtenen Kündigungen, so dass die Berufung der Klägerin mangels Schlüssigkeit ihres Vorbringens zurückzuweisen ist. Randnummer 35 Nichts anderes gilt im Ergebnis, wenn man, entgegen dem Vorgesagten, davon ausgeht, der Klägerin sei es im Berufungsverfahren nicht verwehrt, sich hinsichtlich der jetzt noch streitbefangenen Kündigungen allein auf ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu
  107. zu berufen. Denn in diesem Fall kann ihre im Berufungsrechtszug angefallene Klage schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die im Streit befindlichen Kündigungen nach § 7 KSchG, der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG auch für außerordentliche Kündigungen und nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG auch für Kündigungen außerhalb des Geltungsbereichs des KSchG anzuwenden ist, als von Anfang an wirksam gilt. Randnummer 36 Nach § 4 Satz 1 KSchG muss ein Arbeitnehmer die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung klageweise geltend machen. Versäumt er diese Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Die 3-Wochenfrist hat die Klägerin versäumt, wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin unbeschadet des erstinstanzlichen Urteils vorbringen kann, dass ein Arbeitsverhältnis nur zwischen ihr und der Beklagten zu
  108. bestanden und dieses durch die streitbefangenen Kündigungen nicht aufgelöst worden ist. Denn Kündigungen eines zwischen ihr und der Beklagten zu
  109. bestehenden Arbeitsverhältnisses hat die Klägerin erstmals im Berufungsrechtszug und damit außerhalb der 3-Wochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG angegriffen. Randnummer 37 Die erstinstanzlichen Anträge der Klägerin richteten sich, wie ihre erstinstanzliche Antragstellung in Verbindung mit ihrem erstinstanzlichen Klagevorbringen zeigen, ausdrücklich gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und der aus beiden Beklagten gebildeten GbR. Insoweit ist zwar davon auszugehen, dass die Klägerin durch Rücknahme der Berufung gegen den Beklagten zu
  110. und Aufgabe ihres Vortrages, es habe zwischen beiden Beklagten eine GbR bestanden, keinen gewillkürten Parteiwechsel vorgenommen hat, weil die Beklagte zu
  111. bereits Partei des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist. Wohl aber hat die Beklagte erstmals im Berufungsrechtszug die Beklagte zu
  112. als Arbeitgeberin und damit als (alleinige) Partei des Arbeitsverhältnisses klageweise in Anspruch genommen. Damit hat sie die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG versäumt. Zu richten ist die Kündigungsschutzklage nämlich gegen den Arbeitgeber, also denjenigen, der Gläubiger der Arbeitsleistung und Schuldner der Arbeitsvergütung ist (vgl. Stahlhacke/Preis/Vossen, a.a.O., Rz 1785). Erstinstanzlich war das nach dem Vortrag der Klägerin die aus den beiden Beklagten gebildete GbR. Erstmals zweitinstanzlich will die Klägerin nunmehr allein die Beklagte zu
  113. als Arbeitgeberin in Anspruch nehmen. Randnummer 38 Die Kosten des Berufungsverfahrens waren nach § 92 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen. Soweit die Klägerin die Berufung gegen den Beklagten zu
  114. zurückgenommen hat und im Berufungsverfahren unterlegen ist, treffen sie die Kosten (§§ 515 Abs. 3 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO), soweit die Beklagten die von ihnen eingelegte Berufung zurückgenommen haben, sind sie kostenpflichtig (§ 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Randnummer 39 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001996

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