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Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Kammer 3/11 Sa 909/05 Urteil "Dienstunfähigkeit" als auflösende Bedingung § 59 Abs 1 BAT

"Dienstunfähigkeit" als auflösende Bedingung Leitsatz Durch das Gutachten eines Amtsarztes wird das Arbeitsverhältnis nur dann beendet, wenn in dem Gutachten der Rechtsbegriff der Berufs- und Erwerbsu

§ 59Nr.

13, zu I.

  1. d.Gr.). Randnummer 34 II. Die Klage ist überwiegend begründet. Randnummer 35
  2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde nicht aufgrund der auflösenden Bedingung vom
  3. August 1971 zum
  4. Juni 2003 beendet. Randnummer 36 a) Mit seiner am
  5. Juni 2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG gewahrt, da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nach § 59 Abs. 1 BAT frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wurde (
  6. Juni 2003), enden konnte. Dass die Klage vor Eintritt der auflösenden Bedingung erhoben wurde, ist unschädlich (BAG
  7. Dezember 2004 - 7 AZR 135/

§ 59Nr. 13, zu I. 1. d.Gr.; zur Entfristungsklage: BAG 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - AP Tz

BfG § 14 Nr. 11, zu I. d.Gr.). Randnummer 37

  1. b)Die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Geltung des BAT und damit auch dessen § 59 ist wirksam. Randnummer 38
  2. aa)Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis nach §§ 21, 14 Abs. 4 TzBfG liegt nicht vor, weil der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vor dem Inkrafttreten des TzBfG (01. Januar 2001) geschlossen wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers ist durch den Personalüberleitungsvertrag vom 01. August 2001 kein neuer Arbeitsvertrag zustande gekommen. Vielmehr wurde nach § 6 Abs. 1 Personalüberleitungsvertrag dieser zum Bestandteil des Arbeitsvertrags des Klägers. Dies zeigt, dass ein Neuabschluss des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien nicht erfolgte. Auch § 1 Abs. 13 Personalüberleitungsvertrag spricht hierfür. Danach darf der Inhalt von Arbeitsverhältnissen nicht vor Ablauf von 2 Jahren zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden. Auch diese Regelung zeigt, dass der bestehende Arbeitsvertrag des Klägers fortgelten sollte. Der Personalüberleitungsvertrag führte daher nicht zu der Begründung eines neuen Arbeitsvertrages, sondern wirkte vielmehr als Vertrag zugunsten Dritter auf das fortbestehende Arbeitsverhältnis der Parteien ein (vgl. BAG 21. April 2005 - 4 AZR 324/04 - zu II 2 - der Gründe). Randnummer 39
  3. bb)Die einzelvertraglich Inbezugnahme der in § 59 BAT enthaltenen Regelung verstößt nicht gegen §§ 305 ff. BGB, weil der einschlägige Tarifvertrag insgesamt in den Arbeitsvertrag einbezogen wurde (BAG 01. Dezember 2004 - 7 AZR 135/

§ 59Nr.

13, zu I.

  1. b) d.Gr.). Randnummer 40 Die in § 59 Abs. 1 BAT enthaltene auflösende Bedingung ist sachlich gerechtfertigt (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BAG
  2. Dezember 2004 - 7 AZR 135/

§ 59Nr. 13, zu I. 4. a) d.Gr.; 23. Juni 2004 - 7 AZR 440/03 - AP Tz

BfG § 7 Nr. 5, zu II.

  1. d.Gr.;
  2. September 2003 - 7 AZR 661/02 - AP BAT-O § 59 Nr. 1, zu I.
  3. d.Gr.). Die Tarifnorm beruht auf der Annahme der Tarifvertragsparteien, der Arbeitnehmer werde im Fall der Erwerbsminderung künftig die arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen können. Die Vorschrift dient deshalb dem Schutz des Arbeitnehmers, bei dem die Gefahr einer weiteren Verschlimmerung seines Gesundheitszustands besteht. Ferner trägt sie dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung, sich von einem Arbeitnehmer zu trennen, der gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen. Allerdings stellt die verminderte Erwerbsfähigkeit allein keinen ausreichenden Sachgrund für die auflösende Bedingung dar. Erst die Einbindung der Interessen des Arbeitnehmers durch die Anbindung an die rentenrechtliche Versorgung rechtfertigt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung. § 59 BAT setzt deshalb voraus, dass das Arbeitsverhältnis nur bei einem voraussichtlich dauerhaften Rentenbezug ab dem Rentenbeginn enden soll. Randnummer 41 c) Die Voraussetzungen von § 59 Abs. 1 Satz 1 und 6 BAT liegen nicht vor. Es liegt kein Gutachten eines Amtsarztes vor, aus dem sich ergibt, dass der Kläger erwerbsgemindert ist. Durch das Gutachten eines Amtsarztes wird das Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 BAT nur dann beendet, wenn in dem Gutachten der Rechtsbegriff der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zutreffend erfasst wird (BAG
  4. Oktober 1970 - 2 AZR 538/69 - AP BAT § 59 Nr. 2, zu
  5. d.Gr.). Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert die Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Können sie dies auch keine 3 Stunden täglich, so sind sie voll erwerbsgemindert (Abs. 2). Für Personen, die vor dem
  6. Januar 1961 geboren sind, ist gem. § 240 SGB VI ferner von teilweiser Erwerbsminderung auszugehen, wenn sie berufsunfähig sind. Dies ist der Fall, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden grundsätzlich auf Zeit geleistet, § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Maßstab der Erwerbsminderung ist das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Jörg in: Kreikebohm (Herausgeber), SGB VI,
  7. Aufl., § 43 Rn 5). Der Begriff der Dienstfähigkeit in § 7 BAT entspricht dem der Arbeitsfähigkeit (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Juli 2005, § 7, Erläuterung
  8. d)). Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer infolge körperlicher Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte nicht in der Lage ist, die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahme vom
  9. Mai 2003 wurde der Kläger untersucht "zur Feststellung der Dienstfähig-/-unfähigkeit". Diese Untersuchung führte zu dem Ergebnis, dass der Kläger für seine berufliche Tätigkeit als Krankenpfleger im Krankenhaus dienstunfähig ist. Für leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, in temperierten Räumen liegt vollschichtig Dienstfähigkeit vor. Danach befasst sich das Gutachten ausschließlich mit der Frage der Dienstfähigkeit des Klägers. Es setzt sich dagegen nicht mit den Anforderungen der Erwerbsminderung auseinander. Es wird nicht deutlich, dass die Amtsärztin den Rechtsbegriff der Erwerbsminderung erfasst und auf dieser Grundlage ihr Gutachten erstellt hat. Selbst wenn man der Auffassung der Beklagten folgt, wonach es nicht auf die Verwendung des Begriffs ankommt sondern auf die Feststellung der maßgeblichen Tatsachen, fehlt es hier daran, dass die tatsächlichen Feststellungen für das Vorliegen einer Erwerbsminderung nicht getroffen wurden. Dazu, ob der Kläger unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein kann, verhält sich die amtsärztliche Stellungnahme vom
  10. Mai 2003 nicht. Vielmehr befasst es sich mit seiner (des Klägers) beruflichen Tätigkeit als Krankenpfleger im Krankenhaus. Es wird auch nicht deutlich, ob der Kläger auf Dauer und in welchem Umfang erwerbsgemindert sein soll. Ob sich ein weitergehender Inhalt aus dem Schreiben der Amtsärztin vom
  11. Oktober 2003 (Bl. 36 d.A.) ergibt, wonach der Kläger "für den Beruf des Krankenpflegers dauerhaft dienstunfähig ist", kann dahinstehen. Zum einen wird auch hier lediglich der Begriff der Dienstunfähigkeit verwandt, auf den es im Zusammenhang mit § 59 BAT nicht ankommt. Zum anderen stellt § 59 BAT für den Bedingungseintritt maßgeblich auf das Gutachten, hier also auf die amtsärztliche Stellungnahme vom
  12. Mai 2003, ab. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Feststellung unter der Einschränkung "soweit bei unserer Untersuchung absehbar" erfolgte und damit keine verbindliche Festlegung im Tatsächlichen enthält. Randnummer 42
  13. Der Antrag zu
  14. ist teilweise begründet. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Bedingungseintritts endete, ist der Kläger weiter zu beschäftigen (BAG GS
  15. Februar 1985, AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14). Die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung besteht jedoch nur für den Fall, dass der Kläger seine Dienstfähigkeit wieder erlangt und beschränkt auf den Zeitraum bis
  16. Juni
  17. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Für den Fall, dass der Kläger seine Dienstfähigkeit im Sinn von § 7 Abs. 2 BAT nicht wieder erlangt, ist ihm die Erbringung seiner Arbeitsleistung unmöglich, weshalb er auch keine Weiterbeschäftigung verlangen kann. Ferner besteht ein überwiegendes Interesse der Beklagten an der Nichtbeschäftigung des Klägers ab
  18. Juli
  19. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum
  20. Juni 2006 gekündigt. Für den danach liegenden Zeitraum überwiegt ihr Interesse an der Nichtbeschäftigung des Klägers. Dass die ausgesprochene Kündigung offensichtlich unwirksam wäre, ist weder ersichtlich noch dargetan. Randnummer 43
  21. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger bei Urlaubsantritt bis
  22. Juni 2006 30 Urlaubstage aus dem Urlaubsjahr 2005 zu gewähren. Hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos für die Freistellung im Urlaubsjahr in Verzug gesetzt und war die Gewährung des Urlaubs im Kalenderjahr möglich, hat der Arbeitgeber nach §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 287 Satz 2, 249 Satz 1 den Schaden zu ersetzen, der durch die während seines Verzugs infolge Zeitablaufs eingetretene Unmöglichkeit der Erfüllung des Urlaubsanspruchs entstanden ist. An die Stelle des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs tritt ein Ersatzurlaubsanspruch in gleicher Höhe (ErfK-Dörner,
  23. Aufl., BUrlG, § 7 Rn 61). In der Klageschrift hat der Kläger die Beklagte aufgefordert, ihm Urlaub zu gewähren. Im Jahr 2005 konnte der Kläger wegen Dienstunfähigkeit nach § 7 Abs. 2 BAT den Urlaub nicht antreten. Nach § 47 Abs. 7 BAT ist ihm der Urlaub bis zum
  24. Juni des Folgejahres zu gewähren. Sollte der Kläger bis zu diesem Termin wieder dienstfähig werden und seinen Urlaub antreten können, hat die Beklagte ihm daher den Urlaub aus 2005 zu gewähren. Randnummer 44 Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Die Urlaubsansprüche des Klägers für das Kalenderjahr 2004 sind erloschen, da der Kläger wegen seiner Erkrankung den Urlaub nicht nehmen konnte. In diesem Fall besteht auch kein Ersatzurlaubsanspruch (vgl. ErfK-Dörner, BUrlG, § 7 Rn 78, 80). Randnummer 45 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Randnummer 46 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere liegt dem Rechtsstreit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001998

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