G Nr. 54). Darüber hinaus ist das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob der Arbeitgeber sich bei einem an sich anerkennenswerten Grund zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: vgl. dazu BAG Urteil vom 15. März 1991 - 2 AZR 582/90– NZA 1992, 120; BAG Urteil vom 23. November 2000 – 2 AZR 547/99– NZA 2001, 492; BAG Urteil vom 27. September 2001 – 2 AZR 236/00– NZA 2002, 750; BAG Urteil vom 23. Juni 2005 – 2 AZR 642/04–
G Nr. 54, alle mit weit. Nachw.). Dies beruht auf dem das gesamte Kündigungsrecht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BAG Urteil vom 03. Juli 2003 – 2 AZR 617/02– DB 2004, 655; vgl. auch BAG Urteil vom 21. April 2005 – 2 AZR 244/04–
-Schnelldienst Nr. 20/2005, S. 6 = DB 2005, 2250 und BAG Urteil vom 23. Juni 2005 – 2 AZR 642/04–
G Nr. 54). Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrages den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen für alle Vertragsänderungen vorliegen (BAG Urteil vom 03. Juli 2003, a.a.O; BAG Urteil vom 23. Juni 2005 – 2 AZR 642/04–
G Nr. 54; vgl. weiter KR-Rost,
G Nr. 54). Bei einer vom Arbeitgeber angestrebten Änderung von Tätigkeit und Vergütung muss die Vergütungsänderung nur dann nicht selbstständig gerechtfertigt sein, wenn sich die Höhe der Vergütung aus einem Vergütungssystem, etwa einem Lohn- und Gehaltstarifvertrag ergibt, mit dem für die Eingruppierung maßgeblich auf die jeweiligen Tätigkeitsmerkmale abgestellt wird (BAG Urteil vom 18. Oktober 2000 – 2 AZR 465/99– NZA 2001, 437, unter II. 1. c) dd) der Gründe; BAG Urteil vom 23. Juni 2005 – 2 AZR 642/04–
G Nr. 54; KR-Rost, a.a.O.). Randnummer 29 Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze hält die Änderungskündigung der Beklagten einer gerichtlichen Prüfung stand. Sie ist sozial gerechtfertigt i. S. v. §§ 2 Satz 1 i. V. m. 1 Abs. 2 KSchG. Es liegen dringende betriebliche Erfordernisse vor, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers zu den alten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, und die angebotenen neuen Arbeitsbedingungen sind vom Kläger billigerweise hinzunehmen. Dringende betriebliche Erfordernisse im genannten Sinne sind gegeben. Die Beklagte hat sich zu einer organisatorischen Maßnahme entschlossen, deren Umsetzung das Bedürfnis für die weitere Beschäftigung des Klägers zu den bisherigen Bedingungen entfallen ließ (BAG Urteil vom 22. Januar 1998 – 8 AZR 243/95– NZA 1998, 536 m. w. N.; vgl. auch BAG Urteil vom 16. Dezember 2004 – 2 AZR 66/04– NZA 2005, 761; zu II 2. b) aa) der Gründe; vgl. auch BAG Urteil vom 23. Juni 2005 – 2 AZR 642/04–
G Nr. 54, zu B. I.
G Nr. 54, zu B. I.
G Nr. 54, zu B. I.
G Nr. 54 mit weit. Nachw.). Randnummer 35 Die Kündigung verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b KSchG. Als möglicher zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung anderer freier gleichwertiger Arbeitsplatz – ein Anspruch auf Übertragung eines höherwertigen Arbeitsplatzes besteht nicht (vgl. dazu etwa Dornbusch/Wolff, KSchG, § 1 Rz. 409 mit weit. Nachw.) - im Betrieb der Beklagten kommt nach dem klägerischen Vortrag nach wie vor nur der Arbeitsplatz in Frage, den zuvor der Arbeitnehmer I. inne gehabt hatte. Dazu hatte die Beklagte wie vom Arbeitsgericht wiedergegeben bereits erstinstanzlich unter Vorlage einer entsprechenden Abrechnung vorgetragen, dass Herr I. in eine höhere Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen sei, und angesichts dessen bleibt der Vortrag aus der Berufungsbegründung – damit hatte es trotz entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bis auf den unsubstantiierten Hinweis, diese Stelle sei jetzt niedriger ausgeschrieben, sein Bewenden – zu pauschal und unsubstantiiert. Es ist nicht näher zu den Anforderungsprofilen der Stelle des Klägers und der Stelle I. und zu den Eingruppierungsmerkmalen vorgetragen. Der unzureichende Sachvortrag kann auch nicht durch den Beweisantritt ersetzt werden, eine Beweisaufnahme wie vom Kläger beantragt würde sich als Ausforschungsbeweis gestalten. Randnummer 36 Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert schließlich nicht an einer fehlerhaften Sozialauswahl. Die Beklagte verneint die Erforderlichkeit einer Sozialauswahl, und der Vortrag des insoweit darlegungspflichtigen (§ 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG) Klägers ergibt nichts Näheres dafür, dass dies anders zu sehen wäre. Soweit der Kläger bezüglich der Sozialauswahl abermals auf die Stelle I. in der Vorfeldzulassungsstelle abhebt, hilft ihm dies hier nicht weiter, da es insoweit aus den bereits dargestellten Gründen an der Vergleichbarkeit fehlt, die ergibt, in welchem Kreis die Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG vorzunehmen ist. Randnummer 37 Im Übrigen sind die dem Kläger angebotenen neuen Arbeitsbedingungen von diesem billigerweise hinzunehmen. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist nach dem Vortrag der Parteien nicht zu sehen. Auch wenn man für die Änderung einen sachlichen Grund für erforderlich hält und dazu eine Abwägung zwischen der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 GG) einerseits und der Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers (Art. 12,1 4 GG) andererseits vornimmt (vgl. dazu BAG Urteil vom 23. Juni 2005 – 2 AZR 642/04–
G Nr. 54 mit weit. Nachw.; vgl. weiter eingehend Wallner, Die ordentliche Änderungskündigung des Arbeitgebers, S. 149 ff.), genügt die angebotene Änderung diesen Anforderungen. Wegen des Wegfalls der ursprünglichen Beschäftigungsmöglichkeit und wegen des Fehlens anderweitiger Beschäftigungsalternativen war es der Beklagten nur möglich, das Änderungsangebot so zu unterbreiten, wie es hier geschehen ist. Nur zu diesen Konditionen war der Arbeitsplatz überhaupt zu erhalten, wenngleich zu den verschlechterten Bedingungen, die auch ihrerseits in Anbetracht der oben bereits gewürdigten Gesamtsituation als billigerweise hinzunehmen anzusehen sind. Diese verschlechterten Bedingungen ergeben sich aus der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 741, auf die in der Änderungskündigung Bezug genommen worden ist. Die Möglichkeit eines näher am Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses liegenden Änderungsangebots ist auch nach dem Vortrag der Berufung nicht zu sehen. Randnummer 38 Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht nach allem in der Abteilung BVD-FS fort. Für diese Beschäftigung gelten die speziellen Regelungen der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 741 vom 19. Dezember 2003, gegen deren Wirksamkeit nach dem vorliegenden Vortrag der Parteien keine Bedenken ersichtlich sind. Randnummer 39 Ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers scheitert schon daran, dass er das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen hat (BAG Urteil vom 18. Januar 1990 – 2 AZR 183/89–
G Betriebsbedingte Kündigung Nr. 65). Randnummer 40 Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Randnummer 41 Die Revision gegen dieses Urteil wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002013
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