Berufung: Unzulässigkeit bei Beschwerdegegenstand bis 600 Euro im Zeitpunkt der Einlegung Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden, 7. April 2005, 5 Ca 3393/04, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 07. April 2005 - 5 Ca 3393/04 - wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2004. Randnummer 2 Die Beklagten waren gemeinsam mit Herrn A und Herrn B bis zum 31. Dezember 2004 Gesellschafter der Rechtsanwaltskanzlei A, GbR (im Folgenden: "A GbR"). Die Anteile an der Gesellschaft waren wie folgt verteilt: Rechtsanwalt A: 32%, Rechtsanwalt B1: 32%, Rechtsanwalt B: 32%, Rechtsanwalt B2: 4% Randnummer 3 Die Klägerin war auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 30. Juni 1997, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 57 d.A. Bezug genommen wird, als Rechtsanwaltsfachangestellte zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von zuletzt 2.100,00 € bei der A GbR beschäftigt. Randnummer 4 Mit ihrer Klage vom 03. Dezember 2004 hat die Klägerin die Beklagten auf Zahlung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2004 in Höhe von 1.050,00 € brutto in Anspruch genommen. Randnummer 5 Die Beklagten haben im Rahmen der Klageerwiderung vom 04. März 2004 Drittwiderklage gegen die Rechtsanwälte A und B erhoben (Bl. 5964 d.A.) Randnummer 6 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 7 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 1.050,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Januar 2005 zu zahlen. Randnummer 8 Die Beklagten haben beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Beklagten haben widerklagend beantragt, Randnummer 11 1. die Drittwiderbeklagten zu verurteilen, die Beklagten von sämtlichen Ansprüchen der Klägerin auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Kalenderjahr 2004 freizustellen, Randnummer 12 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Beklagten von der Klageforderung in Höhe von 2/3 als Gesamtschuldner freizustellen. Randnummer 13 Die Drittwiderbeklagten haben beantragt, Randnummer 14 die Drittwiderklage abzuweisen. Randnummer 15 Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im übrigen und des Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Teilurteils (Bl. 186193 d.A.) verwiesen. Randnummer 16 Das Arbeitsgericht hat die Beklagten durch Teilurteil als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 639,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Januar 2005 zu zahlen und im übrigen die Klage abgewiesen. Randnummer 17 Die Drittwiderklage hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 09. Juni 2005 abgetrennt und als selbständigen Rechtsstreit fortgeführt. Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen. Soweit das Arbeitsgericht den Rechtsweg insofern für unzulässig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Wiesbaden verwiesen hatte, ist der Beschluss inzwischen durch die erkennende Kammer aufgehoben und der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt worden (Beschluss vom 17. Februar 20067/6/5 Ta 357/05). Randnummer 18 Gegen das Teilurteil vom 07. April 2005, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten. Randnummer 19 Mit Schreiben vom 13. April 2005 (Bl. 183 d.A.) erklärten die Drittwiderbeklagten auf einem Briefbogen der A, B und Partner GbR (im Folgenden: "AB GbR") gegenüber der Klägerin: Randnummer 20 "Sehr geehrte Frau ...., unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 07.04.2005 erklären wir Ihnen gegenüber hiermit, dass wir die Herren B1 + B2 in Höhe von 2/3 von der Urteilssumme freistellen. Randnummer 21 Mit freundlichen Grüßen Randnummer 22 RAe A u. B u. Partner GbR durch: Randnummer 23 A B Rechtsanwalt Rechtsanwalt" Randnummer 24 Durch Schriftsatz vom 07. Juni 2005 setzte der Klägervertreter die Beklagten von dieser Freistellungserklärung in Kenntnis. Der Schriftsatz wurde den Beklagten am selben Tag durch das Arbeitsgericht Wiesbaden per Telefax übermittelt. Randnummer 25 Am 04. Juli 2005 wurde den Beklagten das Urteil vom 07. April 2005 zugestellt. Randnummer 26 Am 01. August 2005 teilte der Klägervertreter den Beklagten mit, dass die Klägerin Zahlung in Höhe von 2/3 erhalten hat. Randnummer 27 Am 03. August 2005 ging die Berufung der Beklagten beim Hessischen Landesarbeitsgericht ein. Randnummer 28 Die Beklagten sind der Auffassung, die Berufung sei zulässig, da sie weiterhin in voller Höhe des ausgeurteilten Betrags beschwert seien. Randnummer 29 Die Beklagten seien zu keinem Zeitpunkt von 2/3 der Urteilssumme freigestellt worden. Das Schreiben vom 13. April 2005 sei ausschließlich an die Klägerin gerichtet. Außerdem sei darin gerade nicht die Freistellung durch die Drittwiderbeklagten als Gesellschafter der A GbR, sondern durch die AB GbR erklärt worden. Dies habe kein Wirkung gegenüber den Beklagten entfaltet. Vielmehr könnte die AB GbR die gezahlten Beträge jederzeit von der A GbR zurückfordern, da ein Forderungsübergang geltend gemacht werden könne. Randnummer 30 Dass die Beklagten nicht freigestellt worden seien, folge auch daraus, dass die Drittwiderbeklagten im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden Abweisung der Widerklage beantragt haben. Randnummer 31 Ferner sei in den Schreiben gegenüber den Beklagten keine Freistellung erklärt worden, zumal Rückgriffsansprüche völlig offen seien. Auch das Schreiben vom 1. August 2005 habe keine Klärung gebracht, da darin lediglich die Zahlung, nicht aber die Annahme durch die Klägerin erklärt worden sei. Der Schriftverkehr, der danach folgte, zeige, dass die Freistellung keineswegs eindeutig erklärt worden sei. Randnummer 32 Schließlich fehle es an der Unwiderruflichkeit der Freistellung. Angesichts der Tatsache, dass über das Rechtsverhältnis der früheren Gesellschafter immer noch Rechtsunsicherheit bestünde, seien die Beklagten weiterhin in voller Höhe beschwert. Eine Freistellung hätte nur dann zu einem Wegfall der Beschwer geführt, wenn die Beklagten ebenfalls Schuldner des Anspruchs gewesen wären. Dies sei aber wegen der Unbegründetheit der Klage nicht der Fall. Randnummer 33 Die Beklagten beantragen, Randnummer 34 1. das Teilurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 07. April 20055 Ca 3393/04 abzuändern, Randnummer 35 2. die Klage abzuweisen. Randnummer 36 Die Klägerin beantragt, Randnummer 37 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 38 Die Klägerin hält die Berufung für unzulässig, da der Beschwerdewert bereits vor Einlegung der Berufung durch die Freistellung der Beklagten in Höhe von 2/3 des Urteilsbetrags auf unter 600,00 € gesunken sei. Randnummer 39 Bereits im Schriftsatz vom 01. April 2005 hätten die Drittwiderbeklagten die Freistellung der Beklagten in Höhe von 64% des Weihnachtsgeldes erklärt und dies gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 13. April 2005 wiederholt. Sollte trotz alledem bei den Beklagten noch eine Unklarheit über den Umfang der Freistellung bestanden haben, so sei diese spätestens durch das Schreiben vom 01. August 2005 ausgeräumt worden, mit dem der Klägervertreter die erfolgte Zahlung an die Klägerin bestätigte. Damit war den Beklagten bekannt, dass sie zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung nicht mehr in voller Höhe der Urteilssumme beschwert waren. Auf einen etwaigen Ausgleich im Innenverhältnis komme es im Verhältnis der Klageparteien nicht an. Randnummer 40 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien, insbesondere auch zur Begründetheit des Klageanspruchs, wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 41 Die Berufung ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro nicht übersteigt, § 64 Abs. 2
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