Herkommen und Üblichkeit auch zu den Tätigkeiten, die von Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks durchgeführt werden.
den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Januar bis März 2004. Randnummer 2 Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes
näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Randnummer 3 Der Beklagte unterhält einen im Jahr 2001 gegründeten Betrieb, der beim Gewerbeamt ... mit dem Tätigkeitsgebiet »Holz- und Bautenschutz, Theater- und Ausstellungsmaler, Bautrocknungsgewerbe, Akustiker« sowie »Bodenleger« eingetragen ist. Zur produktiven Winterbauförderung wird der Beklagte nicht herangezogen. Wie im Berufungsrechtszug unstreitig geworden ist, wurden vom Betrieb des Beklagten im Kalenderjahr 2004, in dem der Beklagte zwei gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigte und überwiegend im Auftrag von Hausverwaltungen tätig geworden ist, folgende Tätigkeiten mit folgenden Arbeitsstunden durchgeführt: Randnummer 4 Maler- und Lackiererarbeiten (in der Regel Anstricharbeiten an beschädigten Wänden) 1.682,58 Arbeitsstunden Verlegung von Laminat 695,5 Arbeitsstunden Reinigungsarbeiten in Treppenhäusern, Fluren, Aufzügen und Gartenanlagen 269,41 Arbeitsstunden Wartungsarbeiten für Wohnungen
Mieterwechsel 85,15 Arbeitsstunden Vermietung von Trocknungslüftern (Aufstellung mobiler Radiatoren, die ohne Einfügung in das Mauerwerk in den zu entfeuchtenden Räumen aufgestellt werden 897,88 Arbeitsstunden Putz- und Spachtelarbeiten an Decken, Wänden und Böden 387,57 Arbeitsstunden Fliesenarbeiten in der Form des Ausbesserns beschädigter Fliesen durch Verlegung neuer Fliesen inklusive Verfugungen 465,61 Arbeitsstunden. Randnummer 5 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte unterhalte einen baugewerblichen Betrieb im Sinne der Bautarifverträge. Demzufolge schulde er einmal die tarifvertraglich normierten Beitragszahlungen für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Februar 2001 bis November
den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Dezember 2001 bis März 2004 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind, für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 6 Wochen
Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen: € 21.400,
dem der Kläger mit Zustimmung des Beklagten im Berufungsrechtszug seine Zahlungs- und Auskunftsklage für den Zeitraum Februar 2001 bis Dezember 2003 ebenso wie eine diesen Zeitraum betreffende Anschlussberufung zurückgenommen hatte, beantragt der Beklagte, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie den Beklagten im Wege der Anschlussberufung zu verurteilen, an den Kläger € 3.153,00 zu zahlen. Randnummer 14 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es den Zeitraum Januar bis März 2004 betrifft, geht bezüglich dieses Zeitraums von der Auskunfts- zur Zahlungsklage über und trägt vor, aufgrund der zwischenzeitlich vom Beklagten selbst erteilten Meldungen über gezahlte Bruttolöhne für diesen Zeitraum errechne sich ein Beitrag von € 3.153,00, den der Beklagte schulde. Randnummer 15 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am
teilweiser, weil mit Zustimmung des Beklagten erfolgter wirksamer Klagerücknahme allein noch angefallenen Umfangs in der Form der Anschlussberufung nicht begründet. Randnummer 18 Dass der Kläger von der Auskunfts- zur Zahlungsklage übergegangen ist, ist prozessual unbedenklich. Ob diese teilweise Umstellung des Klageantrags
2 oder Nr. 3 ZPO nicht als Änderung der Klage anzusehen ist, braucht nicht entschieden zu werden. Denn der Beklagte hat sich auf den geänderten Klageantrag im Berufungstermin widerspruchslos eingelassen. Damit wird eine seitens des Beklagten unter Umständen notwendige Einwilligung in eine etwa geänderte Klage unwiderlegbar vermutet (§§ 533 Nr. 1, 267 ZPO). Bedenken
2 ZPO bestehen schon deshalb nicht, weil der zur Höhe der Beitragsforderung gehaltene Vortrag des Klägers unstreitig ist und unstreitiger Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz stets berücksichtigt werden muss (vgl. BGH
2 Satz 1 VTV fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages »Betriebe des Baugewerbes«.
2 Satz 2 VTV sind das alle Betriebe, die unter einen der
folgenden Abschnitte I - IV fallen.
2 Abschnitt V VTV gehören zu den in den Abschnitten I - III genannten Betrieben z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der in den Folgeziffern von Abschnitt V durchgeführten Art ausgeführt werden. Das bedeutet, dass Betriebe von denen, bezogen auf die Arbeitszeit der beschäftigten Arbeitnehmer pro Kalenderjahr (vgl. BAG
diesen Maßstäben war der Betrieb des Beklagten im Kalenderjahr 2004 und damit auch im Klagezeitraum kein baugewerblicher im tariflichen Sinn. Vielmehr gehört er zu den
2 Abschnitt VII Nr. 6 VTV ausdrücklich vom Geltungsbereich des VTV ausgenommenen Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks. Randnummer 23 Richtig ist, dass arbeitszeitlich überwiegend vom Betrieb des Beklagten bauliche Tätigkeiten ausgeführt worden sind, die unter § 1 Abs. 2 VTV fallen. Putzarbeiten sind in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 34 VTV ebenso ausdrücklich genannt wie Fliesenverlegearbeiten in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 15 VTV. Spachtelarbeiten gehören zu den baulichen Leistungen im Sinn von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV (vgl. Kammerurteil vom
2 Abschnitt VII Nr. 6 VTV sind vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages ausgenommen Betriebe »des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden.« Randnummer 26 Mit § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 VTV haben die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes tariflich in einer die Gerichte bindenden Weise festgelegt, dass Betriebe dieses Gewerbezweiges, soweit nicht die Rückausnahmeregelung eingreift, von ihrem Tarifwerk nicht erfasst werden. Zwar haben die Tarifvertragsparteien nicht näher geregelt oder erläutert, was sie unter dem von ihnen verwendeten Begriff der »Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks« verstanden wissen wollen. Aus der gebotenen Auslegung ergibt sich jedoch, dass die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes diesen Begriff so verstanden wissen wollen, wie er in der Fachsprache des Arbeits- und Wirtschaftslebens verstanden wird. Denn die tariflichen Regelungen des VTV gehören zum Arbeitsrecht. Deshalb ist für die Auslegung dieses Begriffs davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien ihn so verwendet haben, wie er von den beteiligten Berufskreisen, den die Fachsprache prägenden Berufsbildern und den berufsrechtlichen Bestimmungen verstanden wird (vgl. BAG 29. Mai 1991, AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler). Randnummer 27 Sowohl die Durchführung von Anstrich- wie auch die Durchführung von Putzarbeiten, aber auch das Verlegen von Laminatarbeiten zählen danach zu den Tätigkeiten, die
Herkommen und Üblichkeit dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind. Randnummer 28 Anstricharbeiten, also die farbliche Gestaltung der Oberfläche von Wänden und Decken gehört, wie bereits die Berufsbezeichnung dieses Gewerbezweiges zeigt, klassischerweise quasi zum Kernbereich des Maler- und Lackiererhandwerks (vgl. Klassifizierung der Berufe, Berufstätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland, Ausgabe 1966 Nr. 2478). Nichts anderes gilt für die Durchführung von Verputzarbeiten. Das belegt die im Jahr 2004 noch gültige Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maler- und Lackiererhandwerk vom 15. August 1973 (BGBl. 1973 I, S. 1040).
2 Nr. 26 dieser Verordnung zählen Fertigkeiten in der Herstellung von Putzen sowie bestimmte Putz- und Stuckarbeiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 34 der VO) zu den Kenntnissen und Fertigkeiten des Lackiererhandwerks (vgl. BAG
folgende Verordnung vom
Herkommen und Üblichkeit eine Tätigkeit des Malers und Lackierers ist. Denn dieses rechnet zu den Tätigkeiten dieses Berufszweiges die Durchführung von Fußbodenbelagsarbeiten (vgl. Gerner, Handwerkerlexikon, 1984, S. 128). Randnummer 31 Eine letzte Bestätigung findet der Umstand, dass das Verlegen von Bodenbelägen (auch)
Herkommen und Üblichkeit eine Tätigkeit des Maler- und Lackiererhandwerks ist, in tarifvertraglichen Regelungen. Denn die Tarifvertragsparteien des Maler- und Lackiererhandwerks haben mittlerweile, nämlich im Rahmentarifvertrag vom
ihrem Wortlaut nämlich nicht, dass Tätigkeiten ausgeführt werden, die ausschließlich dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind. Vielmehr verlangt die Bestimmung lediglich, dass es sich lediglich um einen Betrieb handeln muss, von dem arbeitszeitlich überwiegend solche Tätigkeiten durchgeführt werden, die dem Maler- und Lackiererhandwerk herkömmlicherweise zuzuordnen sind. Randnummer 36 Anderes folgt auch nicht aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Randnummer 37 Im Gegenteil bestätigt der Inhalt des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 VTV selbst, dass die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes für die Zuordnung eines Betriebes zum Maler- und Lackiererhandwerk die Durchführung von Tätigkeiten, die ausschließlich diesem Handwerkszweig zuzurechnen sind, nicht verlangen. Denn die Vorschrift belegt, dass den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes die Tatsache, dass es Tätigkeiten gibt, die nicht nur vom Maler- und Lackiererhandwerk, sondern auch von anderen Gewerbezweigen ausgeführt zu werden pflegen, alles andere als unbekannt gewesen ist. Diesem Umstand haben sie nämlich mit der Rückausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 VTV (»soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden«) ausdrücklich selbst Rechnung getragen. Mit dieser Rückausnahmebestimmung haben die Tarifvertragsparteien nämlich klargestellt, dass auch Betriebe, die Tätigkeiten ausüben, die
Herkommen und Üblichkeit dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind, dann von ihrem Tarifwerk erfasst werden, wenn sie unter die vorbezeichnete Rückausnahmeregelung fallen. Da der Beispielskatalog der Abschnitte IV und V des § 1 Abs. 2 VTV in weitem Umfang Tätigkeiten wiedergibt, die bestimmten baulichen Gewerbezweigen zuzurechnen sind (z.B. Putzarbeiten dem baulichen Beruf des Stukkateurs), lässt das nur den Schluss zu, dass die Tarifvertragsparteien mit der Rückausnahmeregelung abschließend klar stellen wollten, wann Betriebe, die Tätigkeiten ausführen , die
Herkommen und Üblichkeit lediglich »auch« dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzurechnen sind, gleichwohl vom Tarifwerk des Baugewerbes erfasst sein sollen. Randnummer 38 Nichts anderes gilt im übrigen, wenn man mit dem BAG davon ausgeht, dass von einem vom Ausnahmetatbestand des § 1 Abs.2 Abschn. VII erfassten Betrieb (u.a.) nur dann auszugehen ist, wenn zu mehr als 20% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die nur dem ausgenommenen Gewerbezweig zuzuordnen sind (vgl. z. B. BAG, 16.Mai 2001 AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Dachdecker; BAG, 24.Februar 1988 und 23.November 1988 AP Nr. 2 und 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Dachdeckerhandwerk; BAG, 03.Dezember 1986 und 14.Oktober 1987 AP Nr. 73 und 87 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG, 06.Mai 1987 – 4 AZR 664/86; BAG, 28.November 1990 – 4 AZR 208/90; BAG, 22.September 1993 – 10 AZR 401/
Herkommen und Üblichkeit (auch) von Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks durchgeführt zu werden pflegen, fällt der Betrieb des Beklagten im Klagezeitraum unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 VTV. Denn auf die vorbezeichneten Arbeiten entfielen im Kalenderjahr 2004 2.945,62 Arbeitsstunden. Das sind 63,16% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit dieses Kalenderjahres. Randnummer 40 Die Merkmale der Rückausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 VTV erfüllt der Betrieb des Beklagten nicht. Die Merkmale der Rückausnahmeregelung sind nur dann gegeben, wenn von einem Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks arbeitszeitlich überwiegend die in der Rückausnahme genannten Tätigkeiten durchgeführt werden (vgl. BAG
dem Tarifwortlaut nur solche Arbeiten rechnen, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen. Dazu gehört das Aufstellen von Trocknungsgeräten, die durch Luft und Wärme Feuchtigkeit entziehen sollen, nicht (vgl. Kammerurteil vom 07. August 1995 - 16 Sa 1460/94). Randnummer 41 Auch die Laminatverlegung fällt nicht unter § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 38 VTV ist nicht einschlägig, weil
dieser Bestimmung zu den baulichen Leistungen nur das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen zählt. Damit wird das Verlegen von Bodenbelägen von dieser Norm nur erfasst, wenn die Fußbodenverlegung und die sonstigen baulichen Leistungen bei Ausführung durch denselben Betrieb
der Üblichkeit im Arbeits- und Wirtschaftsleben, insbesondere aufgrund einheitlicher Auftragserteilung, zusammengehören und sich damit bedingen. Ein lediglich zeitlicher oder technischer Zusammenhang reicht nicht aus (vgl. BAG 28. September 1988, AP Nr. 98 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Dass in diesem Sinne die Verlegung von Laminat in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen erfolgte, hat der für die Erfüllung der Voraussetzungen der Rückausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 VTV
der allgemeinen Regel darlegungs- und im Streitfall beweispflichtige Kläger selbst nicht vorgebracht. Randnummer 42 Weil der Betrieb des Beklagten danach im Klagezeitraum unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 VTV fiel, schuldet der Beklagte auch nicht die Zahlung der tariflich normierten Beiträge. Randnummer 43 Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Soweit er die Klage zurückgenommen hat, folgt das aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, der auf eine Teilklagerücknahme jedenfalls entsprechend anzuwenden ist. Soweit der Kläger im Rechtsstreit unterlegen ist, ergibt sich die Kostentragungspflicht aus § 91 ZPO. Randnummer 44 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002023
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