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Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer 9 TaBVGa 81/06 Beschluss Betriebsratswahl - Abbruch - Erwerbstätige Hilfebedürftige - Wahlberechtigung § 935

Betriebsratswahl - Abbruch - Erwerbstätige Hilfebedürftige - Wahlberechtigung Leitsatz Abbruch einer Betriebsratswahl im Eilverfahren, weil die beim Arbeitgeber beschäftigten erwerbsfähigen Hilfebedür

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VG 2001 Nr. 1; BAG Beschluss vom 5. April 2000 – 7 ABR 20/99–

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VG 1972 Nr. 63). Randnummer 18 Der Gesetzgeber hat es so gemeint wie er es normiert hat: erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II Arbeitsleistungen erbringen, fallen unter die Arbeitsschutzvorschriften, erhalten den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem BUrlG und fallen unter die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung, haben aber keine Arbeitnehmerrechte. Ihre Beschäftigung begründet kein Arbeitsverhältnis und sie werden als Arbeitnehmer von Gesetzes wegen auch nicht angesehen. Dass diese Personen nicht wählen und gewählt werden und bei der Berechnung der Betriebsratsgröße nicht berücksichtigt werden dürfen, entspricht allgemeiner Auffassung ( vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom

  1. Febr. 2006 – 10 Ta 14/06– BeckRS 2006 Nr. 40792; ArbG Lübeck, Beschl. Vom
  2. Aug. 2005 – 6 BVGa 91/05 – Bl. 72 ff. d. A.; ArbG Weiden Urteil vom
  3. Sept. 2005 – 2 Ca 480/05– Bl. 175 ff. d. A.; GK-BetrVG-Raab,
  4. Aufl., § 5 Rz. 32; Scheriau AiB 2005, 16; Verdi: Arbeitsgelegenheiten nach dem SGB II, ein Leitfaden für Interessenvertretungen [Bl. 18 ff. d. A.]; Ver.di: 1-Euro-Jobs: Rechte und Möglichkeiten der betrieblichen Interessenvertretung [Bl. 22 ff. d. A.]; Ver.di: Wahlrundschreiben vom
  5. Febr. 2006 [Bl. 29 ff. d. A.]; Zwanziger AuR 2005, 14 ) und gilt unabhängig vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG. Das Beschäftigungsverhältnis dient, solange die Beschäftigten lediglich Unterstützungsleistungen erhalten (Arbeitslosengeld II und eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen), lediglich der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt (ebenso GK-BetrVG/Raab, a.a.O.). § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II enthält eine negative gesetzliche Fiktion (ebenso ArbG Weiden a.a.O.). Die Beschäftigung erfolgt aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 SGB II), die nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB einen Verwaltungsakt ersetzt. Sie ist ein subordinationsrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 53 ff. SGB X, weil das Rechtsverhältnis auch durch Verwaltungsakt geregelt werden könnte (ebenso Eicher/Spellbrink/Rixen, SGB II § 15 Rz. 3 mit weiteren Nachw.). Randnummer 19 Die Äußerungen des Vorsitzenden des Siebten Senates (FS Wissmann, 286 ff., 295 ff.) beziehen sich auf die veränderte Bewertung des Arbeitnehmerüberlassungsrechts durch den Gesetzgeber und die Problematik der dauerhaften bzw. langfristigen Einbindung der Leiharbeitnehmer in den Entleiherbetrieb und eine mögliche Abkehr vom Erfordernis der arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer, der allerdings auch nach Auffassung Dörners (a.a.O., S. 296) das Gesetz (§§ 7 Satz 2 BetrVG, 14 AÜG) entgegenstehen dürfte. Der Übertragung seiner Überlegungen zu einer arbeitsvertraglichen Bindung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher (S. 298) steht im vorliegenden Fall § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II entgegen. Randnummer 20 Auch nach § 7 Satz 2 BetrVG besteht kein Wahlrecht, da erwerbsfähige Hilfebedürftige dem Beteiligten zu 7) nicht von einem anderen Arbeitgeber überlassen werden, sondern durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder Verwaltungsakt. Schulze (NZA 2005, 1332, 1334) kann mit seiner Auffassung, das Tatbestandsmerkmal in § 7 Satz 2 BetrVG„Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers“ sei untechnisch zu verstehen, nicht gefolgt werden, da diese Vorschrift die Leistungen zur Eingliederung im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II nicht erfasst. Abgesehen davon dürften die Beschäftigten dann zwar mitwählen, zählten aber bei der Berechnung der Betriebsratsgröße nicht mit (BAG Beschluss vom
  6. April 2003 – 7 ABR 53/02–

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VG 2001 Nr. 1). Randnummer 21 Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II sind erfüllt. Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden (§ 261 Abs. 2 SGB III). Nach der Satzung des Beteiligten zu 7) (Bl. 183 ff. d. A.) verfolgt dieser ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke und hat sich die Gestaltung der Hilfe zur Arbeit durch Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für arbeitslose Sozialhilfeempfänger und die Beschäftigung arbeitsloser Menschen im Rahmen gemeinsamer Programme mit den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit zur Aufgabe gemacht. Nach Mitteilung des Personal- und Organisationsamtes vom

  1. Febr. 2005 hat die Stadtverordnetenversammlung am
  2. Dez. 2004 beschlossen, es sei sicherzustellen, dass es bei der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten zu keiner Verdrängung oder Beeinträchtigung regulärer Arbeitsverhältnisse komme. Eine Wahrnehmung von Aufgaben, die – auch teilweise – Bestandteil von Tätigkeitsgebieten regulärer Planstellen im Bereich der Stadt A sei, sei ausgeschlossen. Auf die Mitteilung des Jobcenters G vom
  3. Mai 2006 und die früheren Bewilligungsbescheide des Arbeitsamtes wird Bezug genommen. Entgegen der Meinung der Beteiligten zu 2) und 3) wird das Recyclingzentrum durch Bescheid des G-Jobcenter als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert. Randnummer 22 Selbst wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II nicht gegeben wären, käme kein faktisches Arbeitsverhältnis zustande. Das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift ersetzte nicht den übereinstimmenden Willen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und des Beteiligten zu 7), einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Es wurden keine nichtigen oder anfechtbaren Arbeitsverträge abgeschlossen. Es fehlt überhaupt an einem Arbeitsvertrag als Grundlage für ein faktisches Arbeitsverhältnis (ebenso ArbG Weiden a.a.O.; allg. BAG Beschluss vom
  4. Febr. 1998 – 7 ABR 11/97–

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VG 1972 Nr. 62). Randnummer 23 Eine Korrektur der Wahl ist nicht mehr möglich (vgl. ArbG Lübeck, Beschl. vom

  1. Aug. 2005 – 6 BVGa 91/05 – zu II 2 d. Gr., Bl. 72 ff. d. A), da das aktive und passive Wahlrecht, die Größe des Betriebsrats, die Zusammensetzung nach Geschlechtern und die Vorschlagslisten betroffen sind. Angesichts dieser deutlichen Fehlerhaftigkeit der Wahl muss ein vorübergehender betriebsratsloser Zustand hingenommen werden, zumal der Wahlvorstand Verzögerungen im Wahlverfahren zu verantworten hat. Nach dem anfänglichen, vom Wahlvorstand nicht zu vertretenden Streit um die Zusammensetzung des Wahlvorstandes und die Beschwerdeentscheidungen vom
  2. März 2006 ( 9 TaBVGa 27/06 und 28/06 ) musste das erst einen Monat später, nämlich am
  3. April 2006 erlassene Wahlausschreiben zurückgenommen werden, weil es fehlerhaft war. Dadurch musste die Wahl erneut am
  4. April 2006 eingeleitet werden und sollte am
  5. Juni 2006 stattfinden, so dass bereits dadurch ein betriebsratsloser Zustand in Kauf genommen wurde. Randnummer 24 Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG. Randnummer 25 Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde nicht statt, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002029

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