Obsah (5)
§ 76a§ 29§ 102§ 40§ 76Einigungsstelle - Beisitzer - Honorar - Betriebsratsbeschluss Verfahrensgang vorgehend ArbG Darmstadt, 10. August 2005, 5 BV 26/04, Beschluss nachgehend BAG, 10. Oktober 2007, 7 ABR 51/06, Beschluß: Z
§ 76aBetr
VG 1972 Nr. 10; BAG Beschluss vom 19. August 1992 - 7 ABR 58/91 -
§ 76aBetr
VG 1972 Nr. 7). Dazu bedarf es eines Beschlusses des Betriebsrats. Dieser Beschluss muss den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen genügen. Bestreitet der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats, hat dieser die Tatsachen zum Zustandekommen des Betriebsratsbeschlusses vorzutragen (BAG Beschluss vom
- Nov. 2005 – 7 ABR 12/05– Juris). Hier hat die Arbeitgeberin genügend konkrete Anhaltspunkte vorgetragen, die die Wirksamkeit des Beschlusses vom
- Febr. 2004 in Frage stellten, nämlich die Anzahl von lediglich vier Betriebsratsmitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung und dreien zur eigentlichen Beschlussfassung. Randnummer 17 Der Beschluss vom
- Febr. 2004 ist unwirksam infolge eines Einladungsmangels. Eine wesentliche Voraussetzung für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses ist die gem. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG erfolgte rechtzeitige ordnungsgemäße Ladung aller Betriebsratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift ist Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung (BAG a.a.O.; BAG Beschluss vom
- April 1988 – 6 AZR 405/86–
§ 29Betr
VG 1972 Nr. 1). Fehlt es an ihr, so entfällt schon deshalb ein Honoraranspruch aus § 76 a Abs. 3 BetrVG. Der Betriebsrat war zwar mit drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied am
- Febr. 2004 zunächst noch beschlussfähig, § 33 Abs. 2 BetrVG. Es bleibt jedoch auch im vorliegenden Fall dabei, dass der Einladungsmangel nur geheilt wird, wenn der vollzählig versammelte Betriebsrat einstimmig sein Einverständnis erklärt, den zusätzlichen Beratungspunkt auf die Tagesordnung zu setzen. Jedes einzelne Betriebsratsmitglied soll dadurch in die Lage versetzt werden, seine Meinung und Stimme in die Beratungen und Abstimmungen einzubringen. Die Auffassung der Antragstellerin, diese Grundsätze gälten nicht, wenn alle betriebsanwesenden Mitglieder an der Sitzung teilnähmen, trägt nicht. Auch dann besteht immer noch die Gefahr von Manipulationen und des gezielten Übergehens einzelner Mitglieder. Außerdem könnte ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied bei einer Ladung mit vollständiger Tagesordnung doch noch alles versuchen, an der Sitzung teilzunehmen oder auf Verlegung drängen (BAG a.a.O.). Randnummer 18 Darauf, ob der Beschluss über die Bestellung der Einigungsstellenbeisitzer entsprechend § 22 BetrVG wirksam gefasst werden konnte, obwohl der Betriebsrat gemäß § 33 Abs. 2 BetrVG nicht mehr beschlussfähig war, weil zu dieser Zeit weniger als die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilgenommen hat, kommt es danach nicht mehr an ( bejahend BAG Urteil vom
- Aug. 1982 – 7 AZR 437/80–
§ 102Betr
VG 1972 Nr. 48 für den Fall des Laufs der Anhörungsfrist des § 102 BetrVG; weiter LAG Berlin Beschluss vom
- März 2005 – 7 TaBV 2220/04– NZA-RR 2005, 2252). Randnummer 19 Der Mangel des Bestellungsbeschlusses ist durch die Beschlussfassung vom
- Mai 2005 aus rechtlichen Gründen nicht geheilt worden, weshalb dessen von der Arbeitgeberin bestrittenes ordnungsgemäßes Zustandekommen unterstellt werden kann. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Einleitung eines betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahrens vor Abschluss der ersten Instanz vom Betriebsrat noch genehmigt werden kann (BAG Beschluss vom
- Nov. 2005 – 7 ABR 12/05– Juris; BAG Beschluss vom
- Febr. 2005 – 1 ABR 17/02 - Juris). Eine Genehmigung ist erst nach Erlass eines erstinstanzlichen Prozessurteils nicht mehr möglich, weil diesem sonst nachträglich die Grundlage entzogen würde. Randnummer 20 Eine nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) kann entsprechend § 184 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich auch rückwirkend erteilt werden. Das gilt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, das seine frühere Rechtsprechung durch Beschluss vom
- März 2000 – 7 ABR 11/98–
§ 40Betr
VG 1972 Nr. 90 aufgegeben hat, allerdings dann nicht, wenn der Betriebsrat die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG zu prüfen hat. Dies hat er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles anhand der konkreten Verhältnisses des Betriebes zu bestimmen. Zu diesen Umständen gehört nicht nur das Thema der Schulung, sondern auch der Zeitpunkt der Veranstaltung (BAG a.a.O.). Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, eine Entscheidung nach einem Zeitpunkt, von dem an Freistellungen in Anspruch genommen worden und Kosten entstanden seien, sei rechtlich nicht möglich (BAG a.a.O.). Randnummer 21 Die Sachlage stellt sich bei der Bestellung von Einigungsstellenmitgliedern ähnlich dar. Mit der Anrufung der Einigungsstelle durch den Betriebsrat oder durch den Arbeitgeber entsteht ein besonderes betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Betriebspartnern. Inhalt dieses Rechtsverhältnisses ist nach § 76 Abs. 2 BetrVG auch die Befugnis des Betriebsrates, die Beisitzer einer Einigungsstelle auf Arbeitnehmerseite in der vom Arbeitsgericht festgesetzten Zahl zu bestellen. Bei der Bestellung der von ihm zu benennenden Beisitzer einer Einigungsstelle wird die Auswahlbefugnis des Betriebsrats zwar nicht durch das Merkmal der Erforderlichkeit beschränkt (BAG Beschluss vom 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 -
§ 76aBetr
VG 1972 Nr. 10; BAG Beschluss vom 14. Dezember 1988 - 7 ABR 73/87 -
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VG 1972 Nr. 47). Für die Auswahlentscheidung des Betriebsrats hinsichtlich der von ihm zu benennenden Beisitzer ist aber in erster Linie das Vertrauen in die Person der Beisitzer/innen maßgebend. Sie müssen für den Betriebsrat die Gewähr dafür bieten, die streitigen Regelungsfragen in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber einer Konfliktlösung zuzuführen und dabei die Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft angemessen zu wahren (BAG a.a.O.). Randnummer 22 Auch wenn man mit der differenzierenden Meinung von GK-BetrVG/Raab (
- Aufl., § 33 Rz. 66) eine Heilung durch einen nachträglichen Beschluss für möglich ansieht, wenn die Maßnahme von ihrer Durchführung vom Willen der erforderlichen Mehrheit der Betriebsratsmitglieder getragen wird, gilt dies dann nicht, wenn der Betriebsrat gar nicht beschlussfähig war (GK-BetrVG/Raab a.a.O.) oder wie hier ein Beschluss gefasst wurde, der verfahrenswidrig nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der nachträgliche Beschluss dient dann nicht der nachträglichen Heilung von Verfahrensmängeln wie z. B. der unterbliebenen Ladung eines Ersatzmitglieds, sondern soll unter dem Druck vollendeter Tatsachen und entstandener Kosten rückwirkend eine bisher nicht vorhandene Rechtsgrundlage für die Beisitzerbestellung schaffen. Randnummer 23 Die Arbeitgeberin hat ihr Rügerecht nicht verwirkt. Die Voraussetzungen für die Verwirkung des Rechts der Arbeitgeberin, sich auf die Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses vom
- Febr. 2004 zu berufen, können nicht festgestellt werden. Die Verwirkung ist ein Ausnahmetatbestand (BAG Beschluss vom
- April 1988 - 6 AZR 405/86
BetrVG § 29 1972 Nr. 1). Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, inwiefern die Arbeitgeberin sich trotz Kenntnis des Verfahrensmangels auf die Interessenausgleichsverhandlungen eingestellt hat. Außerdem hat die Arbeitgeberin unstreitig bereits vor der Einigungsstellensitzung gerügt, dass sie zwei externe Einigungsstellenbeisitzer nicht für erforderlich hält. Damit war die Antragstellerin hinreichend gewarnt, dass die Arbeitgeberin, wenn sie auf Zahlung des Honorars in Anspruch genommen wird, die Bestellung als Einigungsstellenbeisitzerin unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt angreifen wird. Insofern sind weder ein Zeit- noch ein Umstandsmoment dargetan und ist in der Geltendmachung des Verfahrensmangels kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Arbeitgeberin zu erblicken. Randnummer 24 Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Randnummer 25 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gesetzlich veranlasst, weil das Bundesarbeitsgericht seine durch Beschluss vom 8. März 2000 (a.a.O.) geänderte Rechtsprechung zur nachträglichen Heilung von unwirksamen Betriebsratsbeschlüssen auf die Beschlussfassung nach § 37 Abs. 6 BetrVG beschränkt hat und zu klären ist, ob diese darüber hinaus eine generelle Geltung beansprucht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002031