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Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer 10 Sa 1140/05 Urteil Ersatzzustellung - Geschäftsraum - Wohnung BauRTV, § 1 TVG, § 178 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 23

Obsah (4)§ 233§ 178§ 236§ 234

Ersatzzustellung - Geschäftsraum - Wohnung Leitsatz Ersatzzustellung in Wohnung / Geschäftsraum kann wirksam sein, wenn bewusst der Anschein erweckt wird, unter einer bestimmten Anschrift eine Wohnung

§ 233ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag hin u.

a. dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist mithin die Versäumung einer Notfrist, im vorliegenden Fall die Versäumung der 1-wöchigen Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil vom

  1. April
  2. Diese Notfrist wäre allerdings dann nicht versäumt, wenn das Versäumnisurteil bisher noch nicht wirksam an den Beklagten zugestellt worden wäre, da der Lauf der Einspruchsfrist erst mit der Zustellung beginnt. In diesem Fall müsste das Versäumnisurteil zunächst wirksam zugestellt werden und bliebe für einen Wiedereinsetzungsantrag kein Raum. Randnummer 20 Allerdings ist das Versäumnisurteil vom
  3. April 2002 dem Beklagten wirksam im Wege der Ersatzzustellung in seiner Wohnung oder in seinem Geschäftsraum zugestellt worden. Randnummer 21

§ 178Abs.

1 Ziffer

  1. ZPO kann das zuzustellende Schriftstück in der Wohnung des Zustellungsempfängers u. a. einem erwachsenen Familienangehörigen zugestellt werden, sofern die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen wird. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass das Versäumnisurteil am
  2. Mai 2002 dem Vater des Beklagten unter der Anschrift in F ausgehändigt worden ist. Unter dieser Anschrift befand sich auch die Wohnung des Beklagten. Der Begriff der „Wohnung“ ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auf den Sinn und Zweck der Ersatzzustellungsvorschriften abzustellen ist (Zöller, ZPO,
  3. Aufl. 2005, § 178 Rn 7, m.w.N.). Vom Ansatz her zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass es für den Begriff der Wohnung im Sinn der Zustellungsvorschriften grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der Adressat in dieser Wohnung polizeilich gemeldet ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob er tatsächlich dort wohnt, d.h., ob der Zustellungsempfänger hauptsächlich in den betreffenden Räumen lebt und auch schläft (BGH
  4. November 1977 - II ZR 1/76 - NJW 1978, 1858 ; Hess. LAG
  5. Januar 2000 - 16 Sa 1531/99 - LAGE § 181 ZPO Nr. 2). Entsprechend den Behauptungen des Beklagten geht das Gericht zu seinen Gunsten davon aus, dass der Beklagte seit dem Jahr 1999 das elterliche Anwesen verlassen hatte, bis zum
  6. Mai 2002 in H und ab dem
  7. Mai 2002 in J wohnte. Randnummer 22 Das Versäumnisurteil ist gleichwohl in der Wohnung des Beklagten zugestellt worden, denn auch die bewusst unterlassene Abmeldung und der Anschein, den man selbst erweckt, können zur Annahme einer Wohnung im Sinn der Zustellungsvorschriften ausreichen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,
  8. Aufl. 2005, § 178 Rn 5; Thomas/Putzo, ZPO,
  9. Aufl. 2004, § 178 Rn 8, jeweils m.w.N.). Einen solchen Anschein hat der Beklagte vorliegend willentlich gesetzt. Der Beklagte trägt selbst vor, dass er mit seinem Betrieb für die Gemeinde F arbeiten wollte und er bei der Auftragsvergabe deshalb habe darauf hinweisen wollen, dass er mit Hauptwohnsitz in F gemeldet sei. Der Beklagte hat somit die rechtzeitige Ummeldung bewusst unterlassen und den Anschein erweckt, in F weiterhin seinen Hauptwohnsitz zu unterhalten. Randnummer 23 Wenn der obigen Argumentation nicht gefolgt wird, ergibt sich gleichwohl im Ergebnis nichts anderes.

§ 178Abs.

1 ZPO kann die Ersatzzustellung nämlich auch in dem Geschäftsraum erfolgen, und zwar an eine dort beschäftigte Person. Geschäftsraum ist jeder Raum, in dem Geschäfte, welcher Art auch immer, ausgeübt werden; der Geschäftsraum kann auch Bestandteil einer Wohnung sein (Thomas/Putzo, ZPO, a.a.O., § 178 Rn 16). Dabei ist es unerheblich, ob es sich um das Hauptgeschäft oder um eine Zweigniederlassung handelt (Baumbach u. a., ZPO, a.a.O., § 178 Rn 16). Unter der Adresse in F unterhielt der Beklagte nach seiner eigenen Einlassung einen Geschäftsraum. Der Beklagte wollte nämlich unter dieser Anschrift Aufträge der Gemeinde F anwerben und, da er der Gemeinde gegenüber diese Adresse als Hauptwohnsitz angeben wollte, auch abwickeln. Das Versäumnisurteil ist auch einer im Geschäftsraum beschäftigten Person, nämlich dem Vater des Beklagten ersatzweise zugestellt worden. Beschäftigt im Sinn dieser Vorschrift sind auch diejenigen Personen, die ohne Vertrag und unentgeltlich Dienstleistungen erbringen, wie etwa das aushilfsweise tätige Familienmitglied (Zöller, ZPO, a.a.O., § 178 Rn 18). Da der Beklagte über das Anwesen seiner Eltern Aufträge der Gemeinde F anwerben und abwickeln wollte, musste er notwendigerweise auch seine dort lebenden Familienangehörigen mit der Entgegennahme entsprechender Schriftstücke betrauen. Randnummer 24 Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass das Versäumnisurteil dem Beklagten am 22. Mai 2002 wirksam zugestellt worden ist und der Beklagte die 1-wöchige Einspruchsfrist nicht eingehalten hat. Der Beklagte hat somit die Notfrist versäumt. Randnummer 25 Das Arbeitsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen.

§ 236Abs.

2 ZPO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten, wobei diese bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen sind.

§ 234Abs.

1 und Abs. 2 ZPO muss die Wiedereinsetzung innerhalb einer 2-wöchigen Frist beantragt werden, deren Lauf mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis behoben ist. Der Beklagte hat keinerlei Tatsachen behauptet und glaubhaft gemacht, aus denen sich ergeben könnte, wann das Hindernis, nämlich die unverschuldete Verhinderung, die Notfrist einzuhalten, behoben war. Von daher kann nicht beurteilt werden, ob der Beklagte die 2-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eingehalten hat. Randnummer 26 Unabhängig davon ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass der Beklagte jedenfalls die Frist des § 234 Abs. 3 ZPO versäumt hat. Danach kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden nach Ablauf eines Jahres von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet. Diese Frist läuft unabhängig von der Frist des Abs. 1 und 2 und auch bei Fortbestehen der unverschuldeten Verhinderung (Thomas/Putzo, ZPO, a.a.O., § 234 Rn 12). Ausnahmsweise wirkt diese Frist dann nicht, wenn der Prozessgegner auf den Eintritt der Rechtskraft nicht vertrauen durfte und den Antragsteller kein Verschulden trifft. Tatsachen, aufgrund derer auf einen solchen Ausnahmetatbestand geschlossen werden könnte, hat der Beklagte weder behauptet, noch glaubhaft gemacht. Randnummer 27 Da der Beklagte mithin die Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil versäumt hat, ist das Versäumnisurteil gem. § 343 Satz 1 ZPO aufrechtzuerhalten. Randnummer 28 Der Beklagte trägt die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Berufung, § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 29 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinn des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002034

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