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Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer 9 TaBV 197/05 Beschluss Erstattung von Fahrtkosten und Tagegeld bei der Teilnahme an Betriebsausschusssitzun

Erstattung von Fahrtkosten und Tagegeld bei der Teilnahme an Betriebsausschusssitzungen Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 20. September 2005, 8 BV 511/05, Beschluss nachgehend BAG, 16. Januar 2

§ 40Betr

VG 1972 Nr. 60). Die Teilnahme an den Ausschusssitzungen war erforderliche Betriebsratstätigkeit. Der Maßstab der Erforderlichkeit ergibt sich aus § 40 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit § 37 Abs. 3 BetrVG. § 37 Abs. 3 BetrVG regelt zwar, wann ein Betriebsratsmitglied für Betriebsratstätigkeiten außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Arbeitsbefreiung verlangen kann, enthält jedoch für diesen Sachverhalt einen generellen Maßstab der Erforderlichkeit. Der Maßstab der Erforderlichkeit des § 40 Abs. 1 BetrVG kann kein anderer sein als der des § 37 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Randnummer 17 Die Erforderlichkeit der Ausschusssitzungen ergibt sich nicht aus § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, da betriebsbedingte Gründe im Sinne dieser Vorschrift mangels Einflussnahme des Arbeitgebers auf die Termine ausscheiden (vgl. BAG Beschluss vom 10.Nov. 2004 – 7 AZR 131/04–

§ 37Betr

VG 2001 Nr. 3 zu II 1 d. Gr.; BAG Beschluss vom 16. April 2003 – 7 AZR 423/01–

§ 37Betr

VG 2001 Nr. 1; BAG Beschluss vom 26. Jan. 1994 – 7 AZR 593/92–

§ 37Betr

VG 1972 Nr. 118). Randnummer 18 Fahrtkostenerstattung und Tagesgelder für die montäglichen Ausschusssitzungen können jedoch nach § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG beansprucht werden. Wortlaut und systematischer Zusammenhang dieser Vorschrift sind eindeutig. Nach § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG liegen betriebsbedingte Gründe für die Ausschusssitzungen und damit die Erforderlichkeit von Fahrtkosten und Tagegeldern vor, wenn die Betriebsratsarbeit wegen der unterschiedlichen Länge der individuellen Arbeitszeiten von Betriebsratsmitgliedern außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers liegt. Die Vorschrift des § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt für alle Fälle der individuellen persönlichen Arbeitszeiten und soll verhindern, dass sich die unterschiedlichen Formen flexibler Arbeitszeitgestaltungen negativ auf die Betriebsratsarbeit auswirken (DKK-Wedde, BetrVG

  1. Aufl., § 37 Rz. 58 b; ErfK-Eisemann
  2. Aufl., § 37 Rz. 10; Fitting BetrVG
  3. Aufl., § 37 Rz. 81,82; Richardi/Thüsing, BetrVG,
  4. Aufl., § 37 Rz. 48). Dies bestätigt die Entstehungsgeschichte. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/5741, S. 40) wird die jeweilige Form der betrieblichen Arbeitzeitgestaltung als Teil der betrieblichen Organisation angesehen. Durch den neuen § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG soll vor dem Hintergrund, dass die Arbeitszeiten der Beschäftigten in zunehmendem Maße flexibel gestaltet werden, klargestellt werden, dass erforderliche Betriebsratsarbeit, die wegen unterschiedlicher Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds durchgeführt werden kann, Ausgleichsansprüche auslöst. Entgegen der Auffassung in GK-BetrVG/Weber (§ 37 Rz. 83) wird in § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG keine kausale Beziehung zwischen der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds und der fehlenden Möglichkeit, Betriebsratsarbeit innerhalb der persönlichen Arbeitszeit zu verrichten, verlangt. Voraussetzung ist allein, dass die Betriebsratsarbeit innerhalb der betriebsüblichen, aber außerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegt, was an den Montagen für den Beteiligten zu 2) der Fall war. Während die überwiegende Zahl der Beschäftigten von Montag bis Freitag arbeitet, lag die Teilnahme an den Monatssitzungen für den Beteiligten zu 2) außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit. Er hatte nach § 8 des Sozialplanes vom
  5. Sept. 1987 ( Bl. 26 ff. d. A.) eine reduzierte Arbeitszeit und insoweit eine Dreitagewoche jeweils mittwochs, donnerstags und freitags. Eine generelle Verpflichtung des Betriebsrats, die Ausschusssitzungen den unterschiedlichen Arbeitszeiten der teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieder anzupassen, besteht nicht. Eine derartige Verpflichtung würde den auf die Normalarbeitszeit abgestellten Handlungs- und Gestaltungsspielraum des Betriebsrats unzulässig einengen (ebenso Fitting a.a.O., Rz. 86). Randnummer 19 Im Rahmen des betriebsverfassungsrechtlichen Erstattungsanspruchs kann der Beteiligte zu 2) auch die Verzinsung seiner Forderung gemäß § 286 Abs. 3 Nr. 1 BGB verlangen (BAG Beschluss vom 18.Jan. 1989 – 7 ABR 89/87–

§ 40Betr

VG 1972 Nr. 60). Weder die innerbetrieblichen Regelungen (Bl. 37 ff. d. A.) noch das in Bezug genommene Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter im Lande Hessen (Hessisches Reisekostengesetz - HRKG -) vom

  1. November 1965 (GVBl. I S. 297) in der Fassung vom
  2. August 1976 (GVBl. I S. 390) enthalten eine Fälligkeitsregelung, so dass die Erstattungsleistungen bei rechtzeitigem Erstattungsantrag gemäß § 614 BGB jeweils am Monatsende fällig sind. Randnummer 20 Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG. Randnummer 21 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen veranlasst, da die Auslegung des § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002036

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