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Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer 16 Sa 1996/05 Urteil Baugewerbe - Rückzahlung des Urlaubskassenbeitrags - Verjährung § 812 Abs 1 S 1 BGB, §

Baugewerbe - Rückzahlung des Urlaubskassenbeitrags - Verjährung Leitsatz Ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grundes an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gezahlten Urlau

§ 197BGB a

F nicht maßgeblich sei. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung, verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertieft seine Ansicht, wonach die Klageforderung verjährt sei. Randnummer 13 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am

  1. Juli 2006 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2b ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.) und damit insgesamt zulässig. Randnummer 15 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann vom Beklagten nicht die Zahlung von € 121.549,85 verlangen. Randnummer 16 Soweit die Klägerin, bei wörtlichem Verständnis ihres Klagebegehrens, Auszahlung der ihr vom Beklagten auf dem von diesem geführten Beitragskonto gutgeschriebenen Beträge von € 17.777,54 und € 2.902,60 verlangt, fehlt für dieses Begehren eine Rechtsgrundlage. Randnummer 17 Auf die Bestimmungen des Tarifvertrages für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in der für die Kalenderjahre 1997 und 1998 gültigen Fassung (VTV aF) kann die Klägerin dieses Begehren nicht stützen. Denn diese tariflichen Vorschriften galten zwischen den Parteien nicht. Randnummer 18 Richtig ist, dass der Beklagte nach §§ 65,66 VTV aF verpflichtet war, erfüllungshalber die Urlaubsvergütung und Urlaubsabgeltung, abzüglich des darauf entfallenden Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung und der Lohnsteuer, anstelle des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer zu leisten und einen Pauschalbetrag für Steuer und Sozialversicherung an den Arbeitgeber zu zahlen. Ein entsprechender Anspruch eines Arbeitgebers wie der Klägerin gegen den Beklagten setzte jedoch voraus, dass die tariflichen Bestimmungen des VTV aF zwischen den Parteien galten. Das war für 1997 und 1998 nicht der Fall. Für diese Jahre bestand seitens der Klägerin nämlich keine Verpflichtung, mit ihren nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern am bautariflichen Urlaubskassenverfahren teilzunehmen, weil die Erstreckung der Urlaubs- und Urlaubskassentarifverträge auf der Grundlage der bis
  2. Dezember 1998 geltenden Regelung des AEntG gegen den EG-Vertrag (Art. 49, 50 EG ex Art. 59, 60 EGV) verstieß (vgl. BAG
  3. Juli 2004 AP Nr. 18 zu § 1 AEntG). Deshalb konnten für die Klägerin als Trägerin eines portugiesischen Unternehmens für diese Jahre aus den Bestimmungen des VTV aF weder Rechte noch Pflichten begründet werden. Das schließt einen tariflichen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der vorgenannten Beträge aus. Randnummer 19 Eine andere Anspruchsgrundlage für das Zahlungsverlangen der Klägerin in der vorgenannten Höhe fehlt. Randnummer 20 Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereichung scheidet aus, weil der Beklagte Beträge in der vorgenannten Höhe weder durch Leistung noch in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin erlangt hat. Dieser hat vielmehr vermeintlich den Arbeitnehmern der Klägerin nach den bautariflichen Bestimmungen zustehende Urlaubsvergütungen und Urlaubsabgeltungen in Höhe der Nettobeträge (also nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben) an diese ausgezahlt. Randnummer 21 Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681, 667 BGB), gerichtet auf Herausgabe der nicht an die Arbeitnehmer ausgezahlten Steuer- und Sozialversicherungsbeträge, scheitert ebenfalls. Insoweit kann es dahinstehen, ob durch §§ 677, 681, 667 BGB insoweit überhaupt eine Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Herausgabe der von letzterem nicht an die Arbeitnehmer ausgezahlten Steuer- und Sozialversicherungsbeträge begründet werden könnte. Denn in jedem Fall fehlte bei der Auszahlung der Urlaubsvergütungen bzw. Urlaubsabgeltungen durch den Beklagten an die Arbeitnehmer der erforderliche Fremdgeschäftsführungswille des Beklagten. Denn dieser erfüllte mit der Zahlung vermeintliche gesetzliche, nämlich durch § 1 AEntG auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer erstreckte, eigene tarifvertragliche Pflichten. Das ist ein kaum zu übertreffendes Eigengeschäft. Nichts anderes gilt im Ergebnis, wenn man davon ausgeht, die Klägerin mache die beiden vorgenannten Beträge lediglich als Rechnungsposten im Rahmen einer geforderten Rückzahlung rechtsgrundlos an den Beklagten geleisteter Urlaubskassenbeiträge in Höhe der gesamten Klageforderung geltend. Dafür spricht das von Klägerin verfolgte Klageziel. Wie ihr gesamtes Vorbringen zeigt, will sie der Sache nach erreichen, dass der Beklagte ihr den Betrag (zurück)zahlt, der sich ergibt, wenn man die von ihr geleisteten Beiträge um die Beträge vermindert, die von dem Beklagten als (vermeintlich nach §§ 65,66 VTV aF geschuldete) Urlaubsvergütung bzw. Urlaubsabgeltung an die in den Jahren 1997 und 1998 in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Da diese Zahlungen „netto" erfolgten, sich die Höhe der Urlaubskassenbeiträge jedoch nach dem Bruttolohn richtete (§ 61 Abs.1 VTV a.F.), sind damit rechnerisch in Höhe der vorbezeichneten Gutschriften Beitragszahlungen erfolgt, denen keine Auszahlungen an Arbeitnehmer in gleicher Höhe gegenüberstehen. Randnummer 22 Ein insoweit allein in Betracht kommender Anspruch der Klägerin auf Zahlung des insgesamt geltend gemachten Betrages nach §§ 812 Abs.1, 818 Abs.2 BGB scheidet aus, weil ein solcher Anspruch, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, verjährt ist. Denn maßgeblich ist die vierjährige Verjährungfrist des § 197 BGB in der vor dem
  4. Januar 2002 gültigen Fassung (BGB aF). diese Verjährungsfrist war bei Klageerhebung am
  5. Dezember 2004 abgelaufen Randnummer 23 Im einzelnen gilt: Randnummer 24 Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung von Urlaubskassenbeiträgen nach § 812 BGB gem. § 197 BGB a.F. nach vier Jahren, berechnet ab dem Jahresende, in dem sie entstanden sind, verjährten. Randnummer 25 Aus ungerechtfertigter Bereicherung abgeleitete Ansprüche auf Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Urlaubskassenbeiträge unterlagen nach dem BGB aF nicht der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB aF. Diese galt nur dann, wenn keine kürzere Verjährungsfrist eingriff. Letzteres ist hier jedoch der Fall. Die vorliegend geltend gemachten Rückerstattungsansprüche unterfielen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB aF, weil es sich um die Rückforderung wiederkehrend erbrachter Leistungen handelte. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom
  6. Juli 1986 (= BGHZ 98, 174 ) entschieden, daß bei Nichtigkeit eines Ratenkreditvertrages der - sich aus den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung ergebende - Anspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung geleisteter Zinsen und sonstiger Kreditkosten nach § 197 BGB in vier Jahren verjährt. In gleicher Weise entschieden hat der BGH für einen Fall, in dem ein Bezieher von Fernwärme aus ungerechtfertigter Bereicherung abgeleitete Ansprüche auf Rückzahlung zuviel gezahlter Leistungsentgelte geltend machte (vgl. BGH
  7. April 1989 NJW-RR 1989,1013 ). Die dafür maßgebenden Erwägungen, die das Arbeitsgericht im einzelnen dargelegt hat und denen sich die Berufungskammer anschließt, treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Zur Ergänzung und Präzisierung der arbeitsgerichtlichen Ausführungen ist lediglich folgendes klarzustellen: Randnummer 26 Ebenso wie der Anspruch auf Rückerstattung rechtsgrundlos geleisteter Kreditkosten oder der Anspruch auf rechtsgrundlos gezahlte Leistungsentgelte für Fernwärme ist auch der hier in Rede stehende Bereicherungsanspruch auf "regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne des § 197 BGB gerichtet. Er ist - seine Berechtigung unterstellt - nicht in einer Summe fällig geworden, sondern entstand mit jeder Zahlung. Die einzelnen Zahlungen für Urlaubskassenbeiträge hatten in regelmäßigen Zeitabständen, nämlich monatlich (§ 61 Abs.3 VTV a.F.), zu erfolgen und erfolgten auch regelmäßig, wobei die Klägerin in der Vorstellung leistete, zur regelmäßigen Entrichtung verpflichtet zu sein. Damit ist der jeweils sofort fällig gewordene Rückzahlungsanspruch gleichfalls auf eine in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringende Leistung gerichtet. Aus diesem Grunde unterfällt er bereits dem Wortlaut nach der Verjährungsvorschrift des § 197 BGB Deshalb bedarf es zur Anwendung von § 197 BGB, entgegen der Ansicht der Klägerin, im vorliegenden Fall auch nicht der Feststellung einer Gesetzeslücke und damit der Feststellung einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Verjährungsregelungen. Das wäre nur notwendig, wenn es um die Frage der analogen Anwendung einer Norm auf einen von dieser nicht unmittelbar erfassten Sachverhalt ginge. Die Anwendung von § 197 BGB a.F. rechtfertigt sich hier jedoch aus der gebotenen, den Gesetzeswortlaut und den Sinnzusammenhang beachtenden Auslegung der gesetzlichen Bestimmung Deren Anwendung auf Bereicherungsansprüche der vorliegenden Art ist nämlich nicht nur nach dem Wortlaut möglich, sondern auch von ihrem Sinn und Zweck her geboten. § 197 BGB a.F unterwarf Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen der kurzen Verjährung von vier Jahren, um zu verhindern, daß regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen des Gläubigers sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, dessen Aufbringung in einer Summe dem Schuldner immer schwerer fällt. Daneben ist eine Rechtfertigung der kurzen Verjährungsfrist auch darin zu sehen, dass es gerade bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen, die bis zu dreißig Jahren zurückliegt (vgl. BGHZ 98, 174 , 184). Randnummer 27 Die Gefahr eines solchen Aufsummens besteht auch bei Ansprüchen aus § 812 BGB auf Rückzahlung nicht geschuldeter, aber in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen gezahlter Urlaubskassenbeiträge. Dass sich insbesondere bei sukzessiver Zahlung derartiger Beträge Schwierigkeiten der Sachverhaltsaufklärung ergeben können - insbesondere dann, wenn der Beklagte seinerseits in vermeintlicher Annahme einer entsprechenden Verpflichtung Zahlungen an Arbeitnehmer geleistet hat und insoweit einen Wegfall der Bereicherung einwendet - liegt auf der Hand. Randnummer 28 Hält man sich das vor Augen, steht dazu nur scheinbar im Widerspruch, dass nach der Rechtsprechung des BAG für Ansprüche des Arbeitgebers aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen rechtsgrundloser Vergütungszahlungen die dreißigjährige Verjährungsfrist gelten sollte (vgl. BAG
  8. März 2000 AP Nr. 6 zu § 611 BGB Lohnrückzahlung m.w.N.). Denn die Sachlage unterscheidet sich in diesen Fällen schon deshalb erheblich von dem vorliegenden, weil in der Regel etwa entstandene Rückzahlungsansprüche wegen rechtsgrundlos gezahlter Vergütung nicht auf eine in bestimmten Zeitabständen regelmäßig wiederkehrende Leistung gerichtet sind. Randnummer 29 Die kurze Verjährung des § 197 BGB aF begann gemäß § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der nach den §§ 198-200 BGB aF maßgebende Zeitpunkt eintrat. Der maßgebende Zeitpunkt nach § 198 BGB aF ist die Entstehung des Anspruches, die hier mit der jeweiligen Zahlungen der Klägerin zusammenfiel. Dass die Zahlungen in regelmäßig wiederkehrender Weise erfolgten, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Ob insoweit in jedem Fall die vorgeblich geltenden tariflichen Vorschriften, wonach Fälligkeit zum
  9. des jeweiligen Folgemonats (§ 61 Abs.3 VTV a.F.) eintrat, beachtet wurde, ist unerheblich. Die spätesten Zahlungen (für 1998) erfolgten, wie die in der Aufstellung der Klägerin (Bl. 5 d.A.) enthaltenen Angaben über die Art der Verbuchung durch den Beklagten belegen, im Jahre
  10. Damit waren sämtliche Ansprüche der Klägerin spätestens mit Ablauf des
  11. Dezember 2003 verjährt. Randnummer 30 Die Verjährungsvorschriften des BGB in der ab
  12. Januar 2002 geltenden Fassung ändern nichts. Randnummer 31 Bei den Rückzahlungsansprüchen der Beklagten handelt es sich um Ansprüche, die vor dem In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom
  13. November 2001 (BGBl I S.3138) am
  14. Januar 2002 entstanden sind. Gem. Art.220 § 6 Abs.1 S.1.EGBGB gelten für am
  15. Januar 2002 noch nicht verjährte Forderungen die Vorschriften des BGB in der vor dem
  16. Januar 2002 gültigen Fassung. Ist die Verjährungsfrist nach den seit
  17. Januar 2002 geltenden Vorschriften des BGB kürzer als nach dem BGB aF, so wird die kürzere Frist gem. Art.229 § 6 Abs.4 S.1 EGBGB vom
  18. Januar 2002 an berechnet, es sei denn, die längere Verjährungsfrist des BGB. aF läuft früher ab. In diesem Fall bleibt es nach Art.229 § 6 Abs.4 S.2 EGBGB beim Ablauf der Frist nach dem BGB aF. Randnummer 32 Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Randnummer 33 Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund geleisteter Urlaubskassenbeiträge für den Zeitraum von Mai bis November 1997 waren dann in Ansehung von § 197 BGB aF bereits mit dem Ablauf des
  19. Dezember 2001 verjährt, wenn die Klägerin die Beiträge, entsprechend der Fälligkeitsregel des § 61 Abs.3 VTV a.F, .am
  20. des jeweiligen Folgemonats gezahlt hätte. Denn die

§ 197BGB a

F begann nach § 201 BGB aF mit dem Schluss des Jahres zu laufen. Derartige Ansprüche waren am

  1. Dezember 2001 24.00 Uhr verjährt. Randnummer 34 Rückforderungsansprüche der Klägerin für die für den Zeitraum Dezember 1997 bis November 1998 geleisteten Urlaubskassenbeiträge waren, soweit die Zahlungen entsprechend der Fälligkeitsregelung des § 61 Abs.3 VTV a.F. tarifgerecht erfolgten, am 31 Dezember 2002 24.00 Uhr, Rückzahlungsansprüche für Dezember 1998 am
  2. Dezember 2003
  3. 00 Uhr verjährt. Letzteres gilt im übrigen für sämtliche, erst 1999 erfolgten Beitragszahlungen für die Jahre 1997 und
  4. Die Verjährungsfrist des ab
  5. Januar 2002 geltenden BGB ist für die Ansprüche der Klägerin mit drei Jahren (§ 195 BGB) kürzer als die

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F Die kürzere Frist wird mit dem

  1. Januar 2002 berechnet und lief mit dem
  2. Januar 2005
  3. 00 Uhr ab. Die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs.1 Nr. BGB lagen nämlich an diesem Tage vor, weil ein allein insoweit möglicher Rechtsirrtum der Klägerin den Fristbeginn nicht hinderte (vgl. Jauernig BGB
  4. Aufl. 2003 § 199 Rz5). Da die längere

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F jedoch bereits am

  1. Dezember 2002, für Rückzahlungsansprüche wegen der Dezemberbeiträge oder sonstiger erst 1999 geleisteter Urlaubskassenzahlungen für 1998 am
  2. Dezember 2003, abgelaufen war, ist die Verjährung mit Ablauf dieser früher abgelaufenen Frist vollendet (Art. 229 § 6 Abs.4 S.2 EGBGB). Randnummer 35 Ohne Bedeutung ist es, ob der Kontoauszug des Beklagten vom
  3. März 2004 als Anerkenntnis nach § 212 Abs.1 Nr.1 BGB oder § 208 BGB aF angesehen werden kann. Herauf kommt es nicht an. Denn der Kontoauszug stammt aus einer Zeit nach Ablauf der Verjährungsfrist. Ein nach Ablauf der Verjährung abgegebenes Anerkenntnis ist für die Verjährung ohne Belang (vgl. BGH
  4. November 1996 NJW 1997,516, BGH
  5. Oktober 1986 WM 1987,198). Randnummer 36 Aus dem Kontoauszug kann auch nicht abgeleitet werden, dass eine Berufung des Beklagten auf den Ablauf der Verjährung treuwidrig wäre (§ 242 BGB). Eine solch Annahme verbietet sich schon deshalb, weil der Beklagte in dem Kontoauszug eine Zahlungsverpflichtung seinerseits ausdrücklich unter Hinweis auf fehlende Meldungen verneint hat. Randnummer 37 Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO). Randnummer 38 Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision war nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002037

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