Darlegungslast - Wirksamkeit eines Prozessvergleichs - Geschäftsunfähigkeit - Vollmacht - Zurechnung Leitsatz 1. Der Kläger hat behauptet, er sei zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Prozeßvergleichs aufgrund einer Lebensmittelintoxikation geschäftsunfähig gewesen. 2. Zum Begriff der Weisung in § 166 Abs. 2 BGB. 3. Die vorübergehende Geschäftsunfähigkeit des Vertretenen ist für die Anwendung des § 166 Abs. 2 BGB ohne Bedeutung, solange sie nicht in bösgläubiger Weise zur Umgehung des Schutzes des Geschäftsgegners eingesetzt wird. 4. Zur Darlegungslast bei vorübergehender Geschäftsunfähigkeit. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 7. Juni 2005, 8 Ca 656/04, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2005 - 8 Ca 656/04 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs. Randnummer 2 Der 45-jährige, unverheiratete, einem minderjährigen Sohn unterhaltsverpflichtete Kläger war vom 01. November 2000 bis 30. September 2003 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten beschäftigt. Mit einem weiteren Vertrag vom 05. August 2003 vereinbarten die Parteien für die Zeit vom 01. Oktober bis 31. Dezember 2003 eine (weitere) befristete Beschäftigung des Klägers. Als Befristungsgrund wurde im Arbeitsvertrag angegeben, dass die Haushaltsmittel (Projektmittel) nur für die Zeit bis 31. Dezember 2003 bewilligt wurden; insoweit wird auf den Arbeitsvertrag Bl. 7, 8 d.A. Bezug genommen. Randnummer 3 Mit seiner am 20. Januar 2004 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Klage machte der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung geltend und begehrte seine Weiterbeschäftigung. Randnummer 4 Im Kammertermin am 20. Juli 2004 schlossen die Parteien einen Prozessvergleich, demzufolge das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2003 endete und der Kläger eine Abfindung in Höhe von € 15.000,00 erhält; insoweit wird auf Bl. 115 d.A. verwiesen. Randnummer 5 Dem Vergleichsschluss war eine Sitzungsunterbrechung vorausgegangen, in der der Kläger in einem Gespräch mit seinem Prozessbevollmächtigten von seiner ursprünglichen Vorstellung, das Arbeitsverhältnis nur bei einer Abfindung von € 22.000,00 bzw. € 21.000,00 beenden zu wollen, Abstand nahm und sich mit einer möglichen Vergleichssumme von € 15.000,00 einverstanden erklärte. Randnummer 6 Nach Schluss der Verhandlung trat der Kläger mit dem Zug die Heimreise zu seinem Zweitwohnsitz in A an, die er in B unterbrach, um einen Arzt aufzusuchen. Unter dem 27. Juli 2004 erstellte der niedergelassene Arzt für Allgemeinmedizin C dem Kläger folgende ärztliche Bescheinigung aus: „Herr D stellte sich am 20. Juli 2004 in meiner Praxis vor. Diagnosen: hochfieberhafter Allgemeininfekt, massive Kreislaufstörung bei HypotonieV.a. Lebensmittelintoxikation. Aufgrund obiger Diagnosen und des erhobenen Befundes ist davon auszugehen, dass Herr D bei der Gerichtsverhandlung am 20. Juli 2004 zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr geschäftsunfähig war, damit also nicht in der Lage war, die Tragweite für ihn wichtiger Entscheidungen zu überblicken.“ Randnummer 7 Der Kläger hat behauptet, am 20. Juli 2004 während der Gerichtsverhandlung vor dem Arbeitsgericht geschäftsunfähig gewesen zu sein. Er hat die Auffassung vertreten, der geschlossene Prozessvergleich sei deshalb unwirksam. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 20. Juli 2004 nicht beendet worden ist; 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2003 hinaus fortbesteht; 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Referent im Angestelltenverhältnis weiter zu beschäftigen. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 20. Juli 2004 beendet worden ist; Randnummer 10 sowie hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger müsse sich die Erklärungen seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Deshalb sei der Vergleich wirksam. Unabhängig von der Frage der entsprechenden Anwendung des § 166 Abs. 2 BGB lägen die Voraussetzungen des § 105 Abs. 2 BGB hier jedenfalls nicht vor. Aus dem Attest von Herrn C gehe nicht hervor, ob der attestierte hochfieberhafte Allgemeininfekt sowie die massive Kreislaufstörung und der Verdacht auf Lebensmittelintoxikation vorgelegen haben und insbesondere ob sie auch tatsächlich zu der behaupteten vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit bei dem Kläger geführt haben. Erforderlich sei insoweit das Vorliegen einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit, die zu einem völligen Ausschluss der freien Willensbestimmung geführt haben müsse. Das Vorliegen dieser schweren Bewusstseinsbeeinträchtigungen sei weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei den Verhandlungen zwischen dem Kammervorsitzenden und den Prozessbevollmächtigten mit Interesse gefolgt, habe Einwürfe gemacht und Fragen beantwortet. Nach Schluss der Verhandlung habe er mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten noch eine kurze Unterhaltung geführt, bei der diesem noch nicht einmal eine Gesundheitsstörung des Klägers aufgefallen sei. Randnummer 12 Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Rechtsstreit zwischen den Parteien durch den Prozessvergleich vom 20. Juli 2004 beendet worden ist. Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem Rechtsmittel der Berufung. Randnummer 13 Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht nach dessen Weisung handelte, als er dem Vergleich zustimmte. Eine Weisung des Klägers sei vielmehr darin zu sehen, dass dieser in der Verhandlungspause sich gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten zustimmend zu einer Vergleichssumme von € 15.000,00 äußerte. Der Kläger sei dabei davon ausgegangen, dass sein Prozessbevollmächtigter, dem er keine schriftliche Vollmacht erteilt habe, nicht allein einen Prozessvergleich wirksam abschließen könne. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Juni 2005 - 8 Ca 656/04 - abzuändern und 1. festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 20. Juli 2004 nicht beendet worden ist; 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2003 hinaus fortbesteht. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe bereits nicht schlüssig dargelegt, dass er während der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2004 geschäftsunfähig war. Aus dem ärztlichen Attest lasse sich nicht entnehmen, welche objektivierbaren Befunde Herr C erhoben hat. Als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin möge Herr C eine Lebensmittelintoxikation diagnostizieren können. Er verfüge jedoch nicht über das notwendige Fachwissen, um die Auswirkungen dieses pathologischen Zustands auf die Geschäftsfähigkeit zu bestimmen. Gerade der vom damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers geschilderte Verlauf des zwischen ihm und dem Kläger in der Verhandlungspause am 20. Juli 2004 geführten Gesprächs spreche gegen eine vorübergehende Geschäftsunfähigkeit des Klägers. Es belege vielmehr, dass der Kläger aus vernünftigen Erwägungen dem Vergleich zugestimmt habe. Dass der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten keine schriftliche Vollmacht erteilt habe, sei unbeachtlich, da die Prozessvollmacht auch formlos erteilt werden könne. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 A. Die Berufung ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). Randnummer 19 B. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 20. Juli 2004 beendet wurde. 1.Das Arbeitsgericht hat gemeint, die Voraussetzungen des § 166 Abs. 2 BGB lägen nicht vor, weil es an einem Verhalten des Klägers fehle, das noch irgendwie als eine Art von Weisung an den Anwalt angesehen werden könne. Der Kläger habe beim Diktat des Vergleichstextes keinerlei Äußerungen getätigt. Zwar habe er bei der Unterbrechung der Sitzung sein Einverständnis dazu erklärt, der Gegenseite einen Vergleich in Höhe von € 15.000,00 vorzuschlagen. Diese Ursache habe sich jedoch nicht kontinuierlich bis zum Vergleichsschluss fortgesetzt. Vielmehr hätten noch mehrere Handlungsabschnitte dazwischen gelegen, nämlich die Erörterung mit der Gegenseite ohne das Gericht, die nochmalige Mitteilung an das Gericht sich geeinigt zu haben sowie anschließend die Protokollierung des Prozessvergleichs und die Genehmigung durch beide Parteien. Für den letzten Handlungsabschnitt habe der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten keinerlei Weisung erteilt. Diesen Ausführungen folgt die Berufungskammer nur im Ergebnis, nicht in der Begründung. Randnummer 20 2.Der Begriff der Weisung in § 166 Abs. 2 BGB ist weit zu verstehen. Es genügt, dass der Bevollmächtigte im Rahmen der Vollmacht zu einem bestimmten Rechtsakt schreitet, zu dessen Vornahme ihn der Vollmachtgeber veranlassen wollte (BAG 29. Januar 1997 - 2 AZR 472/96 - zu II. 2.
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