Anspruch gegen Betriebserwerber auf Zahlung der vor insolvenzbedingtem Betriebsübergang fälliggewordenen Altersteilzeitvergütung Leitsatz 1. Die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitverhältnisses befinden, gehen gemäß § 613 a BGB auf einen Betriebserwerber über - dies gilt auch dann, wenn über den Betriebsveräußerer ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. 2. Auch solche Ansprüche auf Altersteilzeitvergütung die auf Arbeitsleistungen vor Insolvenzeröffnung beruhen, sind von einem Erwerber, der einen Betrieb vom Insolvenzverwalter erwirbt, zu erfüllen, soweit sie nach dem Betriebsübergang fällig werden (Abweichung von BAG v. 19.10.04 9 AZR 645/03). 3. Gegenüber dem Insolvenzverwalter können solche Ansprüche nur als Insolvenzforderung geltend gemacht werden. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 16. Juni 2005, 4 Ca 69/05, Urteil nachgehend BAG, 30. Oktober 2008, 8 AZR 54/07, Urteil: Stattgabe Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16.06.2005 - 4 Ca 69/05 - abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, über den 01.01.2005 hinaus bis zum 31.07.2006 (Ende der Freistellungsphase der Klägerin) ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 12.07.2000, verlängert durch Vereinbarung vom 12.06./24.07.2001 und nochmals verlängert durch Vereinbarung vom 12.12.2002 in voller Höhe zu erfüllen. 2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 3.740,25 EUR (in Worten: Dreitausendsiebenhundertvierzig und 25/100 Euro) brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener 885,30 EUR (in Worten: Achthundertfünfundachtzig und 30/100 Euro) netto zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag, beginnend mit dem 31.01.2005. 3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 3.740,25 EUR (in Worten: Dreitausendsiebenhundertvierzig und 25/100 Euro) brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener 885,30 EUR (in Worten: Achthundertfünfundachtzig und 30/100 Euro) netto zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag, beginnend mit dem 28.02.2005. 4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 3.740,25 EUR (in Worten: Dreitausendsiebenhundertvierzig und 25/100 Euro) brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener 885,30 EUR (in Worten: Achthundertfünfundachtzig und 30/100 Euro) netto zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag, beginnend mit dem 31.03.2005. 5. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 3.740,25 EUR (in Worten: Dreitausendsiebenhundertvierzig und 25/100 Euro) brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener 885,30 EUR (in Worten: Achthundertfünfundachtzig und 30/100 Euro) netto zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag, beginnend mit dem 30.04.2005. 6. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 3.740,25 EUR (in Worten: Dreitausendsiebenhundertvierzig und 25/100 Euro) brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener 885,30 EUR (in Worten: Achthundertfünfundachtzig und 30/100 Euro) netto zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag, beginnend mit dem 31.05.2005. 7. Hinsichtlich der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen. 8. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen. 9. Erstinstanzlichen Kosten: Die Beklagte zu 1) hat 79 % der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. 21 % der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2), hat die Klägerin zu tragen. Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 10. Kosten der Berufung: Die Klägerin trägt 51 % und die Beklagte zu 1) 49 % der Gerichtskosten. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und 51 % der eigenen außergerichtlichen Kosten, die Beklagte zu 1) trägt die eigenen außergerichtlichen Kosten und 49 % derjenigen der Klägerin. 11. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten der Klägerin während der Freistellungsphase der Altersteilzeit weiterhin die Vergütung zu zahlen haben. Randnummer 2 Die am ... September 1944 geborene Klägerin trat 1985 in die Dienste der A GmbH, der Insolvenzschuldnerin. Mit dieser schloss die Klägerin am 11. Juli 2000 eine Altersteilzeitvereinbarung (Anlage K 6 zur Klageschrift) für die Zeit ab 01.08.2000. Die Parteien vereinbarten ein sog. Blockmodell. Danach betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Hälfte der bisherigen. Die Arbeitszeit war so zu verteilen, dass sie in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet wird und die Klägerin anschließend entsprechend der erworbenen Zeitguthaben von der Arbeit ohne Arbeitsverpflichtung freigestellt wird (vgl. § 2 der Altersteilzeitvereinbarung, Bl. 74 d.A.). Die Klägerin sollte für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Entgelt für Altersteilzeit erhalten, wobei sich Entgeltänderungen auch während der Freistellungsphase auf das Arbeitsentgelt auswirken sollten. Weiter sollte die Klägern Aufstockungszahlungen erhalten, wodurch das Arbeitsentgelt auf mindestens 85% des Nettoarbeitsentgelts ohne Eintritt in die Altersteilzeit aufgestockt werden sollte. Nach mehreren Verlängerungen wurde das Ende des Altersteilzeitverhältnisses auf den 30.07.2006 festgelegt. Bis zum 30.07.2003 arbeitete die Klägerin mit voller Arbeitszeit und trat zum 01.08.2004 in die Freistellungsphase. Am 31.07.2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH eröffnet und der Beklagte zu 2. zum Insolvenzverwalter bestimmt. Dieser zahlte bis zum 31.12.2004 weiterhin die monatliche Altersteilzeitvergütung von € 3.740,29 brutto. Zum 01. Januar 2005 übernahm die Beklagte zu 1. den Betrieb der Insolvenzschuldnerin. Die Beklagte zu 1. lehnte es ab, der Klägerin Altersteilzeitvergütung zu zahlen. Randnummer 3 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1. sei verpflichtet, ihr ab Januar 2005 bis zum Ende des Altersteilzeitverhältnisses Altersteilzeitvergütung zu zahlen. Als Betriebsübernehmerin sei die Beklagte zu 1. in die Verpflichtungen aus dem Altersteilzeitverhältnis eingetreten und habe diese zu erfüllen. Soweit das Bundesarbeitsgericht dies anders entschieden habe, verstoße diese Rechtsprechung gegen die den §§ 613 a BGB zugrunde liegenden EG-Richtlinien, zuletzt Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (Richtlinie 2001/23). Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie erlaube nur, vor dem Übergang bzw. vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällige Verbindlichkeiten des Veräußerers vom Übergang auf diesen auszunehmen, wenn in einem Mitgliedsstaat die Vorschriften über den Betriebsübergang auch während eines Insolvenzverfahrens gegen den Veräußerer gelten. Die nach der Veräußerung an die Beklagte zu 1. fälligen Altersteilzeitvergütungen könnten demnach nicht von der Wirkung des § 613 a BGB ausgenommen werden. Randnummer 4 Die Altersteilzeitvergütung sei als Masseforderung anzusehen, die jedenfalls bis Ende Dezember vom Beklagten zu 2. erfüllt wurden. Der Beklagte zu 2. hafte als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1. Von beiden verlangt sie Zahlung der Altersteilzeitvergütung für die Zeit von Januar 2005 bis Mai 2005 abzüglich Arbeitslosengeldes. Randnummer 5 Die Klägerin hat beantragt: 1. festzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, über den 01. Januar 2005 hinaus bis zum 31. Juli 2006 (Ende der Freistellungsphase der Klägerin) ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 12. Juli 2000, verlängert durch Vereinbarung vom 12. Juni/24. Juli 2001 und nochmals verlängert durch Vereinbarung vom 12. Dezember 2002 in voller Höhe zu erfüllen; 2. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin gesamtschuldnerisch € 3.740,25 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag, beginnend mit dem 31.01.2005, abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener € 885,30 netto zu zahlen; 3. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin gesamtschuldnerisch € 3.740,25 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag, beginnend mit dem 28.02.2005, abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener € 885,30 netto zu zahlen; 4. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin gesamtschuldnerisch € 3.740,25 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag, beginnend mit dem 31.03.2005, abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener € 885,30 netto zu zahlen; 5. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin gesamtschuldnerisch € 3.740,25 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag, beginnend mit dem 30.04.2005, abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener € 885,30 netto zu zahlen; 6. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin gesamtschuldnerisch € 3.740,25 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag, beginnend mit dem 31.05.2005, abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener € 885,30 netto zu zahlen. Randnummer 6 Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Randnummer 7 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihre Haftung als Betriebsübernehmerin sei nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen eingeschränkt. Die Ansprüche auf die Altersteilzeitvergütung für die Freistellungsphase sei in den Diensten der Klägerin für die Insolvenzschuldnerin entstanden. Es handele sich dabei um Insolvenzforderungen und keine Masseverbindlichkeiten. Randnummer 8 Der Beklagte zu 2. vertritt ebenfalls diese Rechtsauffassung. Da es sich um keine Masseverbindlichkeiten handele, könne er nicht zur Zahlung verurteilt werden. Die Zahlung von Altersteilzeitvergütung nach Insolvenzeröffnung sei letztlich rechtsgrundlos erfolgt. Randnummer 9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 16. Juni 2005, auf das Bezug genommen wird. Randnummer 10 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll der Sitzung vom 28. Juni 2006 (Bl. 296 d.A.) verwiesen. Randnummer 11 Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 12 Nach Rücknahme zwischenzeitlicher Klageerweiterungen beantragt die Klägerin: 1. Festzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, über den 01. Januar 2005 hinaus bis zum 31. Juli 2006 (Ende der Freistellungsphase der Klägerin) ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 12. Juli 2000, verlängert durch Vereinbarung vom 12. Juni/24. Juli 2001 und nochmals verlängert durch Vereinbarung vom 12. Dezember 2002 in voller Höhe zu erfüllen; 2. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin gesamtschuldnerisch € 3.740,25 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag, beginnend mit dem 31.01.2005, abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener € 885,30 netto zu zahlen; 3. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin gesamtschuldnerisch € 3.740,25 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag, beginnend mit dem 28.02.2005, abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener € 885,30 netto zu zahlen; 4. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin gesamtschuldnerisch € 3.740,25 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag, beginnend mit dem 31.03.2005, abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener € 885,30 netto zu zahlen; 5. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin gesamtschuldnerisch € 3.740,25 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag, beginnend mit dem 30.04.2005, abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener € 885,30 netto zu zahlen; 6. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin gesamtschuldnerisch € 3.740,25 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag, beginnend mit dem 31.05.2005, abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener € 885,30 netto zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Randnummer 14 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die Klage gegen die Beklagte zu 1. ist begründet, die Leistungsklage gegen den Beklagten zu 2. ist unzulässig. Randnummer 16 I. Die Beklagte zu 1. ist verpflichtet, der Klägerin ab Januar 2005 bis zum Ende des Altersteilzeitverhältnisses die Altersteilzeitvergütung gemäß dem Altersteilzeitvertrag vom 12. Juli 2000 zu leisten. Sie hat der Klägerin ab Januar 2005 bis einschließlich Mai 2005 monatlich € 3.740,25 brutto abzüglich der von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten € 885,30 netto an die Klägerin zu zahlen. Randnummer 17 1. Die Beklagte ist zur Erfüllung des zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin im Jahr 2000 geschlossenen Altersteilzeitvertrags verpflichtet gem. § 613 a Abs. 1 BGB. Danach tritt der Übernehmer eines Betriebes in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Die Beklagte zu 1. hat den Betrieb der Insolvenzschuldnerin aufgrund Vertrages mit dem Beklagten zu 2. zum 01.01.2005 übernommen. In diesem Betrieb war die Klägerin als Arbeitnehmerin beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete auch nicht mit Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Rechtsverhältnisse in Altersteilzeit sind Arbeitsverhältnisse, für die die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen gelten, soweit sich aus dem Recht der Altersteilzeit nichts anderes ergibt (BAG vom 19.10.2004 - 9 AZR 947/03 - BAGE 112, 214 - 222 = AP Nr. 5 zu § 55 InsO mit Anm. Hanau; vom 27.04.2004 - 9 AZR 18/03). Mit der Übernahme des Betriebes ist damit das Arbeitsverhältnis der Klägerin gem. § 613 a BGB mit allen bestehenden vertraglichen Rechten und Pflichten auf die Beklagte zu 1. übergegangen. Randnummer 18 2. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs sich bereits in der Freistellungsphase befand, sie im Betrieb nicht mehr arbeitete, weil sie aufgrund des Altersteilzeitvertrages von der Arbeit freigestellt war. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 09. Oktober 2004 - 9 AZR 645/03 - NZA 2005, S. 527 offen gelassen, ob ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf den Betriebsübernehmer übergeht, wenn der Arbeitnehmer sich zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits in der Freistellungsphase befand (ablehnend: Hanau, RdA 2003, S. 230, 231; Sieg/Waschmann, Unternehmensumstrukturierung aus arbeitsrechtlicher Sicht, 2005, Rn 111). Es besteht allerdings kein Grund, Arbeitsverhältnisse, bei denen die Arbeitspflicht aufgrund eines Altersteilzeitvertrages ruht, von der Anwendung des § 613 a BGB auszunehmen. Diese Vorschrift bezieht sich ohne Einschränkung auf die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse. Es ist nicht Voraussetzung, dass bis zum Zeitpunkt des Übergangs eine Arbeitspflicht besteht oder der Arbeitnehmer einen bestimmten Arbeitsplatz im Betrieb hat. Hinsichtlich der Elternzeit hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 02.12.1999 (NZA 2000 S. 369 ) zutreffend festgestellt, dass trotz Ruhens der Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dieses bei einem Betriebsinhaberwechsel übergeht. Für die sonstigen Fälle, in denen die Arbeitsverpflichtung ruht, ist nicht umstritten, dass § 613 a BGB anzuwenden ist. So gehen auch die Arbeitsverhältnisse über, bei denen die Arbeitsverpflichtung rückt sei es kurzzeitig wie bei Urlaub, Beschäftigungsverboten wegen Schwangerschaft, Kurzerkrankungen und sonstigen Freistellungen oder langfristig bei lang andauernden Erkrankungen, der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern, langfristigen Freistellungen, unbezahlter Urlaub. Es ist auch kein sachlicher Grund erkennbar, wieso dies anders sein sollte. Die Richtlinie 77/187/EWG vom 14. Februar 1977, auf der § 613 a BGB beruht, benennt ganz allgemein als Zweck seiner Bestimmungen die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel zu schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche zu gewährleisten. Im Hinblick darauf ergibt sich kein Unterschied, ob die Arbeitsverpflichtungen des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Übergangs kurzfristig, langfristig oder auf Dauer ruht. Das Altersteilzeitverhältnis der Klägerin und die Verpflichtungen daraus sind somit gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB zum 01. Januar 2005 auf die Beklagte übergegangen. Randnummer 19 3. Die Ansprüche auf die in der Altersteilzeitvereinbarung geregelten Leistungen scheitert auch nicht an insolvenzrechtlichen Einschränkungen der Haftung, weil der Betrieb in der Insolvenz erworben wurde. Randnummer 20
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