Anfechtung einer Betriebsratswahl - Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften - Einreichungsfrist bei Wahlvorschlägen Leitsatz Der Wahlvorstand ist nicht berechtigt, die Frist für die Einreichung von
§ 19BetrVG 2001 Nr. 3 zu B I 1 d. Gr; LAG Köln Beschluss vom 11. April 2003 – 4
(13)TaBV 63/02– Juris ). Der Wahlvorstand hat bei der Angabe dieser Frist keinen Entscheidungsspielraum. Die Zwei-Wochen-Frist bildet aus Gründen der Rechtssicherheit für alle Beteiligten eine klare Grenze für die Einreichung von Wahlvorschlägen ( BAG Beschluss vom 9. Dez. 1992 – 7 ABR 27/92–
§ 19Betr
VG 1972 Nr. 38; Hess. LAG Beschluss vom
- Aug. 2005 – 9 TaBV 31/05 -). Die Verkürzung der Frist stellt einen Verstoß im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG dar. Randnummer 22 Der Wahlvorstand ist nach §§ 41 WO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB von Gesetzes wegen nicht berechtigt, die Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf eine bestimmte Uhrzeit zu begrenzen (BVerwG Beschluss vom
- Juli 1980 – 6 P 4/80– PersV 1981, 498). Es wird allerdings angenommen, der Wahlvorstand könne die Einreichungsfrist auf das Ende seiner Dienststunden oder das Ende der Arbeitszeit im Betrieb begrenzen, vorausgesetzt, der festgesetzte Fristablauf liegt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der überwiegenden Mehrheit der Arbeitnehmer (BAG Beschluss vom
- Okt. 1977 – 1 ABR 37/77– AP § 18 BetrVG 1972 Nr. 2; Fitting, BetrVG,
- Aufl., § 6 WO Rz. 3; DKK-Schneider,
- Aufl., § 6 WO Rz. 9; Richardi/Thüsing, BetrVG,
- Aufl., § 3 WO Rz. 17). Begründet wird dies damit (BAG a.a.O.), von den Mitgliedern des Wahlvorstandes sei nicht zu erwarten und ihnen auch nicht zuzumuten, sich am Tag des Fristablaufs bis 24.00 Uhr im Betrieb aufzuhalten, und dem Arbeitgeber könne nicht zugemutet werden, seinen Betrieb bis 24 Uhr offen zu halten. Vorliegend arbeiten jedoch große Teile der Belegschaft im HUB im 24-Stundenschichtbetrieb und beginnt für diese die Hauptarbeitszeit um 22 Uhr, so dass es nicht möglich war, das Fristende auf mittags 12 Uhr zu legen und die um 12.20 Uhr eingereichte Liste des Listenführers B wegen verspäteter Einreichung zurückzuweisen. Dieser Verstoß wurde nicht dadurch geheilt, dass der Wahlvorstand den Listenführer nochmals auf die unrichtige Frist hingewiesen hat. Randnummer 23 Der Verstoß war auch geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn ein solcher Verstoß das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne Verstoß gegen wesentliche Vorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte (BAG Beschluss vom
- Mai 2005 – 7 ABR 39/04–
§ 14Betr
VG 2001 Nr. 1; BAG Beschluss vom 13. Okt. 2004 – 7 ABR 5/04 -
§ 19Betr
VG 2001 Nr. 1; BAG Beschluss vom BAG Beschluss vom 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 -
§ 19Betr
VG 1972 Nr.39; BAG Beschluss vom
- September 1988 - 7 ABR 93/87 - BAGE 59, 328 = AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 1; Hess. LAG Beschluss vom
- Febr. 2003 – 9 TaBV 96/02 -). Randnummer 24 Im Streitfall kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 WO anders ausgefallen wäre. Es ist nicht undenkbar, dass der Listenführer B vor Ablauf einer späteren Einreichungsfrist für Wahlvorschläge am
- März 2005 eine gültige Vorschlagsliste nachgereicht hätte, wenn der Wahlvorstand den Listenvertreter auf Grund einer unmittelbar nach Einreichung der Vorschlagsliste um 12.20 Uhr erfolgten Prüfung unverzüglich am Nachmittag des
- März 2005 über den vorhandenen Mangel unterrichtet hätte. Es kann dahinstehen, ob der Wahlvorstand eine Vorschlagsliste aus Beweisgründen nicht zurückgeben und nur ihre Ergänzung – hier: um zwei Stützunterschriften - auf einer Ergänzungsliste oder Fotokopie verlangen darf (so LAG Kiel Beschluss vom
- April 1953 – 2 Ta 24/53 – AuR 1953, 255; Fitting. BetrVG,
- Aufl., § 8 WO 2001 Rz. 7; GK-BetrVG/Kreutz,
- Aufl., § 7 WO Rz. 11; Richardi/Thüsing, BetrVG,
- Aufl., § 7 WO 2001 Rz. 9) oder ob der Wahlvorstand das Original zurückgeben darf (so DKK-Schneider, BetrVG,
- Aufl., § 7 WO Rz. 8). In einem 24-Stundenschichtbetrieb ist die Annahme lebensnah, dass der Listenführer die zwei fehlenden Stützunterschrift binnen zwölf Stunden noch bekommen und diese auf einer Ergänzungsliste nachgereicht hätte. Randnummer 25 Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Randnummer 26 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002060