Geltendmachung des Fortbestandes eines Arbeitsverhältnisses nach 4 Jahren - Verwirkung - Aufhebungsvertrag Leitsatz Die Geltendmachung des Fortbestandes eines Arbeitsverhältnisses durch einen Arbeitnehmer, der wegen eines Unfalls über 4 Jahre die geschuldete Arbeit nicht ausführen konnte ist nach dieser Zeit nicht verwirkt, wenn der Arbeitgeber nicht darlegt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ihm nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist. Verfahrensgang vorgehend ArbG Kassel, 9. Januar 2006, 2 Ca 118/05, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Kassel vom 09. Januar 2006 – 2 Ca 118/05 – abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Kläger zur Beklagten in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen noch ein Arbeitsverhältnis besteht. Randnummer 2 Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen mit ca. 50 Beschäftigten. Der 1960 geborene, verheiratete Kläger war seit Mai 1985 als Maurer bei der Beklagten beschäftigt. Im September 1999 hatte der Kläger auf einer Baustelle in X durch einen Sturz von einem Gerüst einen schweren Arbeitsunfall. In den Jahren 2000 und 2001 versuchte der Kläger erfolglos bei der Beklagten seine Arbeit auszuführen. Im November 2000 kam die Bauberufsgenossenschaft zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Tätigkeit eines Maurers nicht mehr wettbewerbsfähig ausüben könne. Randnummer 3 Im Februar 2001 stellte die Beklagte dem Kläger auf dessen Wunsch ein Zeugnis aus, wonach er bis zu diesem Zeitpunkt in ihrem Unternehmen als Maurer tätig gewesen sei (Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 19 d.A.). Das zweite Halbjahr 2002 war der Kläger im Rahmen einer Teilzeitqualifizierungsmaßnahme bei einer Beschäftigungsgesellschaft teilzeitbeschäftigt. Vom 01. April 2003 bis 31. März 2004 stand der Kläger als Gemeindearbeiter im Rahmen einer Strukturanpassungsmaßnahme befristet in den Diensten einer Gemeinde. Randnummer 4 Der Kläger hatte ein sozialgerichtliches Verfahren auf Anerkennung einer Verletztenrente gegen die Bauberufsgenossenschaft eingeleitet. Auf Bitten des Klägers erstellte die Beklagte unter dem 18. Februar 2004 eine Beurteilung des Arbeitsverhältnisses, in der sie u.a. angab, sie habe den Kläger durch den Arbeitsunfall vom 17. September 1999 als Mitarbeiter verloren (Anlage 5 zur Klageschrift, Bl. 26 d.A.). Das Sozialgericht wies die Klage im Februar 2004 ab, die Berufung des Klägers wies das Landessozialgericht im April 2005 zurück. Randnummer 5 Schriftlich verlangte der Kläger unter dem 27. April 2005 von der Beklagten wieder beschäftigt zu werden und bot seine Arbeitskraft an (Anlage zur Berufungsbegründung vom 04. April 2006, Bl. 85 d.A.). Randnummer 6 Nach Vermittlung der Gewerkschaft des Klägers schloss der Kläger mit einem Berufsförderungswerk als Bildungsträger und der Beklagten als Praktikumsbetrieb einen Praktikumsvertrag über ein 3-wöchiges Praktikum in der Zeit vom 17. Mai 2005 bis 09. Juni 2005 (Anlage 7 zur Klageerwiderung vom 11. August 2005, Bl. 29 f. d.A.). In einer Beurteilung wurden dem Kläger in jeder Hinsicht mindestens befriedigende Leistungen bestätigt. Randnummer 7 Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortbestehe. Er könne vollzeitig seine Tätigkeit als Maurer ausüben, wie sich auch durch das 3-wöchige Praktikum bei der Beklagten herausgestellt habe. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Verwirkung berufen. Er habe nur so lange seine Beschäftigung als Maurer nicht gefordert, wie seine Leistungsfähigkeit tatsächlich eingeschränkt war. Er sei gegenüber dem Arbeitsamt verpflichtet gewesen Beschäftigungen anzunehmen. Das Praktikum sei von der Agentur für Arbeit veranlasst worden. Damit habe festgestellt werden sollen, ob er seine Arbeit als Maurer wieder aufnehmen könne. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass er zu der Beklagten in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe mehrfach zu verstehen gegeben, dass er am Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht festhalte und davon ausgehe, dass es beendet sei. Das ergebe sich aus dem Verlangen nach einem Zeugnis und einer Bescheinigung für das sozialgerichtliche Verfahren sowie der Aufnahme von befristeten Beschäftigungsverhältnissen. Der Kläger habe auch bis Anfang 2005 zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass er wieder als Maurer arbeiten könne. Auch anlässlich des Praktikums habe der Kläger nicht geltend gemacht, dass er noch von einem Bestehen des Arbeitsverhältnisses ausgehe. Der Kläger habe einen Anspruch, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, verwirkt. Sein Verlangen sei aufgrund langjähriger gegensätzlicher Behauptungen rechtsmissbräuchlich. Randnummer 11 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 14. Dezember 2005, auf das verwiesen wird. Randnummer 12 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13. September 2006 verwiesen. Randnummer 13 Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe sein Recht, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geltend zu machen, nicht verwirkt. Zwischen den Parteien sei nie die Rede davon gewesen, dass der Kläger niemals zurückkehren würde. Er habe stets deutlich gemacht, dass er das laufende sozialgerichtliche Verfahren abwarten müsse. Dies habe am 11. April 2005 mit der Zurückweisung der Berufung des Klägers geendet. Aufgrund dieses Urteils habe nunmehr rechtskräftig festgestanden, dass der Kläger durchaus noch vollschichtig in seinem erlernten Beruf als Maurer arbeiten könne. Der Praktikumsvertrag sei zustande gekommen, weil der zuständige Gewerkschaftssekretär vor einer klageweisen Durchsetzung der Beschäftigung des Klägers versucht habe, die Angelegenheit gütlich zu regeln, indem eine Arbeitserprobung durchgeführt wird. Mit dem Praktikumsvertrag sei nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kassel vom 09. Januar 2006 - 2 Ca 118/05 - festzustellen, dass der Kläger zu der Beklagten in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger habe nach dem Unfall über Jahre hin zu verstehen gegeben, nicht mehr bei der Beklagten arbeiten zu können. Auf das Praktikum habe sich die Beklagte eingelassen, um dem Kläger zu helfen. Ein Praktikumsvertrag sei nicht mit einem bestehenden Arbeitsverhältnis zu vereinbaren. Soweit der Kläger seit August 2005 im Rahmen einer Prozessbeschäftigung arbeite, sei dies nicht kostendeckend. Randnummer 17 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Berufung ist begründet. Randnummer 19 Zwischen den Parteien besteht das 1985 begründete Arbeitsverhältnis fort. Randnummer 20 1.Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das Arbeitsverhältnis weder durch eine Kündigung noch durch Aufhebungsvertrag beendet worden. Den Ausspruch einer Kündigung behauptet die Beklagte nicht. Eine vertragliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist jedenfalls nicht wirksam zustande gekommen. Randnummer 21
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