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Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer 9 TaBV 80/06 Beschluss Keine Zwangsvollstreckung bei Kündigung einer in einem gerichtlichen Vergleich festge

Keine Zwangsvollstreckung bei Kündigung einer in einem gerichtlichen Vergleich festgehaltenen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat - Betriebsvereinbarung - Regelungsabrede Leitsatz Eine i

§ 87Betr

VG 1972 Arbeitszeit Nr. 50) und außerdem durch die Entscheidung über die Zustellung des Titels als genehmigt anzusehen. Das Schriftformerfordernis ist durch den protokollierten gerichtlichen Vergleich gewahrt, §§ §§ 126 Abs. 4, 127 a BGB. Die Kündigung bedarf weder eines Grundes noch einer sachlichen Begründung (BAG Urteil vom 26. April 1900 – 6 AZR 278/88 –

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VG 1972 Nr. 35). Die Betriebsvereinbarung wirkt nicht gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nach, da es sich nicht um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit handelt, sondern um die Ausgestaltung und Konkretisierung der Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG und die Erweiterung des Beteiligungsrechts des Betriebsrats. Das kann Gegenstand einer freiwilligen Betriebsvereinbarung sein, führt jedoch nicht zur Annahme einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nach § 87 Abs. 2 BetrVG. Die Betriebsvereinbarung kann als Normenvertrag auch normative Regelung über betriebsverfassungsrechtliche Fragen treffen (LAG Hamburg Beschluss vom

  1. Mai 1994 – 3 TaBV 8/93–LAGE § 77 BetrVG 1972 Nr. 20; Fitting, BetrVG,
  2. Aufl., § 77 Rz. 45; DKK-Berg,
  3. Aufl., § 77 Rz. 37, 40 a; GK-BetrVG/Kreutz,
  4. Aufl., § 77 Rz. 210). Den Befürchtungen des Arbeitsgerichts, die Kündbarkeit der Vereinbarung gefährde die Befriedungsfunktion des gerichtlichen Vergleiches oder berge gar die Gefahr des Rechtsmissbrauchs, kann dadurch wirksam begegnet werden, dass Mindestlaufzeiten, längere Kündigungsfristen oder eine Nachwirkung vereinbart werden (vgl. BAG Beschluss vom
  5. April 1998 - 1 ABR 43/97 -

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VG 1972 Nachwirkung Nr. 1). Randnummer 16 Auch dann, wenn man die vergleichsweise Regelung als Regelungsabrede ansieht, ändert sich nichts. Das Kündigungsrecht des § 77 Abs. 5 BetrVG gilt für beide Gestaltungen (BAG Beschluss vom 23. Juni 1992 – 1 ABR 53/91–

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VG 1972 Arbeitszeit Nr. 50; LAG Hamburg Beschluss vom

  1. Mai 1994 – 3 TaBV 8/93–LAGE § 77 BetrVG 1972 Nr. 2; Richardi, BetrVG, § 77 Rz. 232). Eine Vereinbarung im Sinne des § 77 Abs. 1 BetrVG kann auch eine Regelungsabrede als formlose Vereinbarung sein (vgl. Richardi, BetrVG, § 77 Rz. 225). Auch diese entfaltete mangels einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit keine Nachwirkung gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG (BAG Urteil vom
  2. April 1900 – 6 AZR 278/88 –

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VG 1972 Nr. 35; Richardi, BetrVG, § 77 Rz. 234). Randnummer 17 Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Randnummer 18 Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002070

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