VG 1972 Arbeitszeit Nr. 50) und außerdem durch die Entscheidung über die Zustellung des Titels als genehmigt anzusehen. Das Schriftformerfordernis ist durch den protokollierten gerichtlichen Vergleich gewahrt, §§ §§ 126 Abs. 4, 127 a BGB. Die Kündigung bedarf weder eines Grundes noch einer sachlichen Begründung (BAG Urteil vom 26. April 1900 – 6 AZR 278/88 –
VG 1972 Nr. 35). Die Betriebsvereinbarung wirkt nicht gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nach, da es sich nicht um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit handelt, sondern um die Ausgestaltung und Konkretisierung der Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG und die Erweiterung des Beteiligungsrechts des Betriebsrats. Das kann Gegenstand einer freiwilligen Betriebsvereinbarung sein, führt jedoch nicht zur Annahme einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nach § 87 Abs. 2 BetrVG. Die Betriebsvereinbarung kann als Normenvertrag auch normative Regelung über betriebsverfassungsrechtliche Fragen treffen (LAG Hamburg Beschluss vom
VG 1972 Nachwirkung Nr. 1). Randnummer 16 Auch dann, wenn man die vergleichsweise Regelung als Regelungsabrede ansieht, ändert sich nichts. Das Kündigungsrecht des § 77 Abs. 5 BetrVG gilt für beide Gestaltungen (BAG Beschluss vom 23. Juni 1992 – 1 ABR 53/91–
VG 1972 Arbeitszeit Nr. 50; LAG Hamburg Beschluss vom
VG 1972 Nr. 35; Richardi, BetrVG, § 77 Rz. 234). Randnummer 17 Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Randnummer 18 Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002070
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