2 RVG schuldet, in vollem Umfang nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung von dem unterlegenen Gegner erstattet verlangen ohne Rücksicht darauf, ob er diesen Betrag tatsächlich voll zu zahlen hat, wurde andererseits vertreten, dass der obsiegende Streitgenosse nur den seiner Beteiligung entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten erstattet verlangen kann (vgl. dazu allein die 30! bei Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO,
auch LAG München vom 15. September 2005, -10 Ta 388/03 -, zit. nach juris). Randnummer 21 Es ist von der Kostengrundentscheidung auszugehen, die nicht dadurch unterlaufen werden darf, dass jeder obsiegende Streitgenosse die vollen Kosten des gemeinsamen Anwalts beim Gegner liquidiert. Die Gegenmeinung kann auch nicht erklären, warum weitere obsiegende Streitgenossen, die dem gemeinsamen Rechtsanwalt dieselben Gebühren und Auslagen schulden, diese nicht ebenfalls in voller Höhe festgesetzt bekommen können, weil der unterlegene Gegner eben keinesfalls mehr erstatten muss, als der Rechtsanwalt von seinen Auftraggebern nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BRAGO,
2 Satz 2 RVG, insgesamt fordern kann. Hier zeigt sich, dass die "mehrfache" Festsetzung, die das Arbeitsgericht vorgenommen hat, nicht richtig ist, denn sie kann zu einer Bereicherung der Sieger führen. Die hier abgelehnte Rechtsansicht muss außerdem dem weiteren Streitgenossen, auch wenn er nachweist, dass er seine Schuld dem Rechtsanwalt gegenüber voll beglichen hat, auf einen im Prozessweg geltend zu machenden Ausgleichsanspruch verweisen, nimmt ihm also seinen Erstattungsanspruch. Dies widerspricht den Grundregeln des Kostenrechts. Sachgerecht ist es vielmehr, dem einzelnen Streitgenossen nur einen Erstattungsanspruch in Höhe seines Kopfteils an der gemeinsamen Schuld gegenüber dem Rechtsanwalt zu geben. Eine höhere Erstattung könnte ihm nur zugebilligt werden, wenn er nachweist, dass er tatsächlich mehr gezahlt hat oder zwangsläufig wird zahlen müssen. Nur diese Lösung berücksichtigt, dass der voll unterlegene Gegner nicht mehr zu erstatten braucht, als der gemeinsame Rechtsanwalt der Gegenseite von seinen Auftraggebern insgesamt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BRAGO bzw.
2 Satz 2 RVG, fordern kann. Darüber im Erstattungsverfahren sehenden Auges hinwegzugehen und durch den Verweis auf den Ausgleich der Streitgenossen im Innenverhältnis offenbar ungerechte Ergebnisse hinzunehmen käme nach der Ansicht von Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO,
2 Satz 1 RVG, auf den Gesamtbetrag haftet. Die volle Erstattung dieses Betrages setzt deshalb die Glaubhaftmachung voraus, dass der Erstattungsberechtigte tatsächlich gezahlt hat oder aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig wird zahlen müssen. Ohne eine solche Glaubhaftmachung kann nur davon ausgegangen werden, dass der einzelne Auftraggeber von dem Rechtsanwalt anteilig, also kopfteilig in Anspruch genommen werden wird (ebenso Gerold/.../, RVG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.