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Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer 13 Ta 203/06, 13 Ta 202/06 Beschluss Kostenerstattung - Anwaltskosten - Streitgenossen § 91 ZPO, § 100 ZPO,

Kostenerstattung - Anwaltskosten - Streitgenossen Leitsatz 1) Mehrkosten für mehrere Rechtsanwälte sind, abgesehen von dem Fall des Vorliegens sachlicher Gründe, nicht erstattungsfähig. Für in einer S

§ 7Abs.

2 RVG schuldet, in vollem Umfang nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung von dem unterlegenen Gegner erstattet verlangen ohne Rücksicht darauf, ob er diesen Betrag tatsächlich voll zu zahlen hat, wurde andererseits vertreten, dass der obsiegende Streitgenosse nur den seiner Beteiligung entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten erstattet verlangen kann (vgl. dazu allein die 30! bei Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO,

  1. Aufl., § 6 Rz 63 zitierten Entscheidungen). Der letztgenannten Auffassung hat sich inzwischen der BGH angeschlossen (Beschluss vom
  2. April 2003 - VIII ZB 100/02 - NJW 2003, 3419 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, vgl. BGH vom
  3. Februar 1954 - 1 ZR 106/51 - JurBüro 1954, 941). Die Beschwerdekammer hat sich bereits in ihrer Entscheidung vom
  4. Januar 2005 - 13 Ta 591/04 - dieser Ansicht angeschlossen (vgl.

auch LAG München vom 15. September 2005, -10 Ta 388/03 -, zit. nach juris). Randnummer 21 Es ist von der Kostengrundentscheidung auszugehen, die nicht dadurch unterlaufen werden darf, dass jeder obsiegende Streitgenosse die vollen Kosten des gemeinsamen Anwalts beim Gegner liquidiert. Die Gegenmeinung kann auch nicht erklären, warum weitere obsiegende Streitgenossen, die dem gemeinsamen Rechtsanwalt dieselben Gebühren und Auslagen schulden, diese nicht ebenfalls in voller Höhe festgesetzt bekommen können, weil der unterlegene Gegner eben keinesfalls mehr erstatten muss, als der Rechtsanwalt von seinen Auftraggebern nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BRAGO,

§ 7Abs.

2 Satz 2 RVG, insgesamt fordern kann. Hier zeigt sich, dass die "mehrfache" Festsetzung, die das Arbeitsgericht vorgenommen hat, nicht richtig ist, denn sie kann zu einer Bereicherung der Sieger führen. Die hier abgelehnte Rechtsansicht muss außerdem dem weiteren Streitgenossen, auch wenn er nachweist, dass er seine Schuld dem Rechtsanwalt gegenüber voll beglichen hat, auf einen im Prozessweg geltend zu machenden Ausgleichsanspruch verweisen, nimmt ihm also seinen Erstattungsanspruch. Dies widerspricht den Grundregeln des Kostenrechts. Sachgerecht ist es vielmehr, dem einzelnen Streitgenossen nur einen Erstattungsanspruch in Höhe seines Kopfteils an der gemeinsamen Schuld gegenüber dem Rechtsanwalt zu geben. Eine höhere Erstattung könnte ihm nur zugebilligt werden, wenn er nachweist, dass er tatsächlich mehr gezahlt hat oder zwangsläufig wird zahlen müssen. Nur diese Lösung berücksichtigt, dass der voll unterlegene Gegner nicht mehr zu erstatten braucht, als der gemeinsame Rechtsanwalt der Gegenseite von seinen Auftraggebern insgesamt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BRAGO bzw.

§ 7Abs.

2 Satz 2 RVG, fordern kann. Darüber im Erstattungsverfahren sehenden Auges hinwegzugehen und durch den Verweis auf den Ausgleich der Streitgenossen im Innenverhältnis offenbar ungerechte Ergebnisse hinzunehmen käme nach der Ansicht von Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO,

  1. Aufl. 2000, § 6 Rz 57 "einer Bankrotterklärung der Rechtspflege gleich". Randnummer 22 Jede Erstattung setzt vom Begriff her voraus, dass der Erstattungsberechtigte notwendigerweise etwas aufgewandt hat oder zwangsläufig wird aufbringen müssen. Das Argument der Gegenansicht, die Streitgenossen hätten ja einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen dürfen und die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts Kosten gespart, ist deshalb erstattungsrechtlich unerheblich. Entscheidend ist, dass die wirklichen Aufwendungen, und zwar auch im eigenen Interesse der Partei zur Begrenzung des Risikos, verringert wurden. Ersparte Aufwendungen sind als solche niemals erstattungsfähig. Auch der einzelne Streitgenosse kann im Rahmen des gemeinsamen Aufwands nicht dasjenige erstattet verlangen, was er hätte aufwenden dürfen, tatsächlich aber nicht aufgewandt hat (so ausdrücklich auch BGH vom
  2. April 2003, a.a.O.). Randnummer 23 Bei mehreren Auftraggebern desselben Rechtsanwalts besteht im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Satz 2 BRAGO bzw. § 7 Abs. 2 Satz 2 RVG auch keine hinreichende Erfahrungsgrundlage für die Annahme, der Rechtsanwalt werde gerade von einem die Zahlung des vollen Betrags fordern, auch wenn dieser nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO bzw.

§ 7Abs.

2 Satz 1 RVG, auf den Gesamtbetrag haftet. Die volle Erstattung dieses Betrages setzt deshalb die Glaubhaftmachung voraus, dass der Erstattungsberechtigte tatsächlich gezahlt hat oder aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig wird zahlen müssen. Ohne eine solche Glaubhaftmachung kann nur davon ausgegangen werden, dass der einzelne Auftraggeber von dem Rechtsanwalt anteilig, also kopfteilig in Anspruch genommen werden wird (ebenso Gerold/.../, RVG,

  1. Aufl., § 7 Rz 25; Hartmann, Kostengesetze,
  2. Aufl. 2006, § 7 RVG Rz 61, 62). Randnummer 24 Im vorliegenden Fall wird deshalb der Rechtspfleger zu ermitteln haben, welche Ansprüche der gemeinsame Prozessbevollmächtigte der Beklagten, der Beklagte zu 1., insgesamt unter Berücksichtigung des § 6 BRAGO gegenüber jedem seiner Auftraggeber geltend machen kann, und auch, ob evtl. einer der drei Beklagten schon selbst in vollem Umfang in Vorlage getreten ist bzw. treten muss. Randnummer 25 Der Rechtspfleger wird überdies auch über die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gem. Nr. 8613 der Anlage 1 GKG zu entscheiden haben, denn derzeit ist das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen im Beschwerdeverfahren noch offen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002075

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