Vollstreckungsabwehrklage - Rechtskrafterwirkung nach Verschmelzung - Identität des Betriebs Leitsatz Die Rechtskraftwirkung gemäß § 325 ZPO entfällt, wenn die Identität des Betriebes, dessen Betriebsrat Gläubiger eines Vollstreckungstitels ist, etwa infolge einer Verschmelzung verloren gegangen ist. Verfahrensgang vorgehend ArbG Darmstadt, 26. Januar 2006, 7 BV 9/05, Beschluss nachgehend BAG, 18. März 2008, 1 ABR 3/07, Beschluß: Zurückverweisung nachgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 21. Januar 2010, 5 TaBV 201/08, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. Januar 2006 – 7 BV 9/05 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 85 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 767 ZPO). Randnummer 2 Am 17. August 1989 erwirkte der für A gebildete Betriebsrat der Firma B gegen diese beim Arbeitsgericht Darmstadt - Az. 10/7 BV 22/89 - einen rechtskräftigen Beschluss, mit dem der Arbeitgeberin aufgegeben wurde, es zu unterlassen, aus betrieblichem Anlass Arbeit von Arbeitnehmern über die betriebsübliche Arbeitszeit hinaus anzuordnen oder entgegenzunehmen, ohne vorher die Zustimmung des Betriebsrats bzw. deren Ersetzung durch die Einigungsstelle zu erwirken. Ausgangspunkt jenes Verfahrens war eine zwischen deren Beteiligten am 01.07.1987 abgeschlossene „Betriebsvereinbarung Überstunden“. Wegen des vollständigen Inhalts des genannten Beschlusses wird auf Bl. 1 - 6 der beigezogenen Akte des Arbeitsgerichts Darmstadt - 10/7 BV 22/89 - Bezug genommen. Aufgrund eines entsprechenden Verschmelzungsvertrages vom 29.12.2004 (Bl. 11 - 20 d.A.) wurde am 13. Januar 2005 die Verschmelzung der Schuldnerin des genannten Titels vom 17.08.1989 auf die Firma M in das Handelsregister eingetragen (Bl. 22 - 27 d.A.). Diese firmierte in die B, die Antragstellerin dieses Verfahrens um. Aufgrund eines Zuordnungstarifvertrages vom 21.12.2004 (Bl. 28 - 33 d.A.) wurde ein Betrieb Niederlassung C gebildet, zu dem die Betriebsstandorte D, E, F, G, H und I, die der Gläubiger des Beschlusses des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17.08.1989 vertreten hatte und die Betriebsstätten J, IZ K und L, für die bei der M ein Betriebsrat gebildet worden war, zählten. Vom Zeitpunkt der Verschmelzung am 13. Januar 2005 an nahm der erstgenannte Betriebsrat ein Übergangsmandat gem. § 21 a BetrVG für den Betrieb C wahr. Vom 01. - 03.05.2005 fanden Betriebsratswahlen statt, an denen für die erstgenannten Betriebsstätten ca. 200 Arbeitnehmer und für die übrigen ca. 60 Arbeitnehmer teilnahmen und den Betriebsrat wählten, den Antragsgegner und Beteiligten zu 2. (im Folgenden: Betriebsrat). Randnummer 3 Nachdem der Betriebsrat mehrere Anträge auf Festsetzung von Ordnungsgeldern wegen behaupteter Verstöße gegen die Verpflichtung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17.08.1989 gegen die Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Arbeitgeberin) gestellt hatte, hat diese das anhängige Verfahren eingeleitet. Randnummer 4 Sie hat die Auffassung vertreten, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt sei unzulässig, weil sie nicht Schuldnerin und der Betriebsrat nicht Gläubiger dieses Titels sei. Im Übrigen hat sie gemeint, dass sich seine Rechtskraft nicht auf sie erstrecke, da die Identität des übernommenen Betriebes nicht erhalten geblieben sei. Randnummer 5 Sie hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17.08.1989 zu dem Az. 10/7 BV 22/89 für unzulässig zu erklären. Randnummer 6 Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Randnummer 7 Er hat die gegenteilige Auffassung vertreten. Randnummer 8 Mit am 26.01.2006 verkündetem Beschluss hat das Arbeitsgericht Darmstadt - 7 BV 9/05 - dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das titulierte Recht sei infolge der neuen Betriebsstruktur aufgrund der Verschmelzung untergegangen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts wirke nicht gem. § 325 ZPO gegenüber der Arbeitgeberin als aufnehmender Gesellschaft, da der übernommene Betrieb seine Identität verloren habe. Die Betriebsstruktur für die Niederlassung C habe sich nämlich grundlegend geändert, nachdem er aus weiteren zusätzlichen Betriebsstandorten gebildet werde. Mit den Neuwahlen zwischen dem 01. und 03. Juni 2005 habe eine andere Betriebsgemeinschaft einen anderen Betriebsrat gewählt, der nicht Rechtsnachfolger des Gläubigers aus dem Titel des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 17.08.1989 sei. Der titulierte Unterlassungsanspruch sei kein Selbstzweck, sondern diene der Durchsetzung der betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte eines Betriebsrats, der eine bestimmte Betriebsgemeinschaft repräsentiert. Wegen der vollständigen Gründe wird auf die S. 4 - 6 des angefochtenen Beschlusses (Bl. 54 - 56 d.A.) ergänzend Bezug genommen. Randnummer 9 Gegen diesen dem Betriebsrat am 08.02.2006 zugestellten Beschluss hat er am 08.03.2006 Beschwerde eingelegt und dieses Rechtsmittel nach rechtzeitiger Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist am 08.05.2006 begründet. Er meint, mit der Neuwahl eines Betriebsrats möge sich dessen Zusammensetzung und Struktur ändern, mit einer Änderung der Betriebsstruktur habe dies jedoch nichts zu tun. Weiter ist er der Auffassung, das Arbeitsgericht könne sich für seine Entscheidung nicht auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 05.02.1991 - 1 ABR 32/90 - berufen. Ihm zufolge sei nämlich die Erstreckung der Rechtskraft nur ausgeschlossen, soweit sich der Sachverhalt wesentlich geändert habe, aus dem das Gericht die festgestellte Rechtsfolge hergeleitet hat. Die Vergrößerung des Betriebs sei aber ohne Belang dafür, dass die Arbeitszeitregelungen einzuhalten seien. Randnummer 10 Der Betriebsrat beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26.02.2006 abzuändern; 2. den Antrag abzuweisen. Randnummer 11 Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Randnummer 13 Wegen des vollständigen Vortrags der Beteiligten im Beschwerderechtszug wird ergänzend auf die Beschwerdebegründung (Bl. 76 - 77 d.A.) sowie auf die Beschwerdebeantwortung (Bl. 82 - 84 d.A.) und schließlich auf die Feststellungen im Protokoll des Anhörungstermins vom 05.10.2006 Bezug genommen. Randnummer 14 II. Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17.08.1989 - 10/7 BV 22/89 - unzulässig ist. Die Arbeitgeberin wendet zu Recht ein, dass der durch diesen Beschluss festgestellte Anspruch aufgrund der Neustrukturierung des Betriebs C aufgrund des Zuordnungstarifvertrages vom 21.12.2004 in Verbindung mit der zum 13. Januar 2005 wirksamen Verschmelzung der B auf sie nicht mehr besteht (§ 85 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 767 Abs. 1 und 2 ZPO). Randnummer 15 1. Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Zulässigkeit des Antrags der Arbeitgeberin festgestellt. Das Beschwerdegericht folgt dieser Begründung und macht sie sich in entsprechender Anwendung von § 69 Abs. 2 ArbGG zu Eigen. Insbesondere ist die Arbeitgeberin prozessführungsbefugt, da sich gegen sie die Vollstreckungsversuche des Betriebsrats aus dem Titel vom 17.08.1989 richten (Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 767 Rn 9). Randnummer 16 2. Der Antrag ist auch begründet. Der im Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17.08. 1989 titulierte Unterlassungsanspruch steht dem Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberin nicht zu. Randnummer 17
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