Arbeitnehmerüberlassung im Baubereich Leitsatz Zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland dann nicht verpflichtet, wenn er zwar im Ausland, nicht aber in Deutschland, und zwar auch nicht teilweise, bauliche Leistungen erbringt. Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden,
(37)). Zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter der verschiedenen, insbesondere der systematischen und der teleologischen, Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen. Sie stehen zur grammatischen Auslegung im Verhältnis gegenseitiger Ergänzung. Dabei kann gerade die systematische Stellung einer Vorschrift im Gesetz und ihr sachlich-logischer Zusammenhang mit anderen Vorschriften den Sinn und Zweck der Norm, also ihre wahre Bedeutung, freilegen (vgl. BVerfGE 35, 263, 278 f). Randnummer 32 Eine an diesen Maßstäben orientierte Auslegung von § 1 AEntG ergibt: Randnummer 33 Mit der Formulierung „wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen … erbringt“ will der Gesetzgeber erkennbar sicherstellen, dass die Erstreckungswirkung des Gesetzes auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, nicht anders als bei Arbeitgebern mit Sitz im Inland, davon abhängen soll, ob von der arbeitstechnischen Organisationseinheit (= Betrieb) überwiegend bauliche Tätigkeiten erbracht werden. Bedeutung hat das für sog, Mischbetriebe, also solche, von denen sowohl bauliche, von den Bautarifverträgen erfasste, wie nichtbauliche, von den Bautarifverträgen nicht erfasste, Arbeiten durchgeführt werden. Insoweit kommt es auf die auf die jeweiligen Bereiche entfallende Arbeitszeit der Arbeitnehmer pro Kalenderjahr an (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG
- Juli 2001, AP Nr. 240 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Eine weitergehende Bedeutung hat die gesetzliche Formulierung dagegen nicht. Insbesondere lässt sie sich nicht so verstehen, die bautarifvertraglichen Regelungen erstreckten sich auch auf einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seine in Deutschland beschäftigten entsandten Arbeitnehmer, wenn dieser Arbeitgeber zwar im Ausland, aber nicht, auch nicht teilweise, in Deutschland bauliche Leistungen erbringt, solange nur die baulichen Arbeiten insgesamt überwiegen. Dem widerstreitet ein am erkennbaren Zweck des AEntG ausgerichtetes Verständnis der gesetzlichen Regelungen sowie der gebotene Blick auf die Gesamtheit der Regelungen des AEntG. Randnummer 34 § 1 AEntG regelt nicht die Rechtsverhältnisse von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland und ihre im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer. und kann dies auch nicht. Das AEntG verfolgt vielmehr das Ziel, bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen lohnbedingte Wettbewerbsvorteile ausländischer Konkurrenten in den lohnintensiven Bereichen von Bau- und Montageleistungen durch eine Angleichung wesentlicher materieller Arbeitsbedingungen zu beseitigen. Dieser Regelungsgrund des Gesetzes darf nicht unberücksichtigt bleiben, weil sonst der notwendige Sachzusammenhang zwischen Tatbestand und Rechtsfolge der gesetzlichen Bestimmung zerrissen würde. Genau das wäre der Fall, wenn man die erstreckten tariflichen Regelungen auch auf solche Arbeitgeber mit Sitz im Ausland anwenden würde, die nur im Ausland, nicht aber in Deutschland, baugewerbliche Leistungen erbringen. Solche Arbeitgeber stehen mit ihren in Deutschland erbrachten Leistungen in keinerlei Wettbewerb zu inländischen baugewerblichen Unternehmen. Eine Angleichungsnotwendigkeit der Arbeitsbedingungen dieser Arbeitnehmer an die des Baugewerbes besteht auch im Hinblick auf den Schutz dieser Arbeitnehmer nicht, weil baugewerbliche Arbeiten von Arbeitnehmern in Deutschland gar nicht, auch nicht zum Teil, durchgeführt werden. Ganz in diesem Sinne geht denn auch das BAG (
- Juli 2004 aaO) ganz selbstverständlich davon aus, dass durch § 1 AEntG die bautariflichen Vorschriften über die im Gesetz genannten Arbeitsbedingungen auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland erstreckt werden, die Bauleistungen in Deutschland durchführen. Randnummer 35 § 1a AEntG bestätigt diese Sicht. Der Gesetzgeber sah sich veranlasst, zum
- Januar 1999 mit § 1a AEntG zusätzlich eine verschuldensunabhängige Haftung, u.a. auch für Sozialkassenbeiträge, desjenigen einzuführen, der einen Unternehmer „mit der Erbringung von Bauleistungen“ beauftragt. Das zeigt, dass der Gesetzgeber nur solche Arbeitgeber mit Sitz im Ausland den tariflichen Bestimmungen des Baugewerbes unterwerfen will, die Bauleistungen (auch) in Deutschland erbringen. Denn nur in einem solchen Fall kann die Haftungsregelung des § 1a AEntG für einen Auftraggeber von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland zum Zuge kommen. Ganz in diesem Sinne verpflichtet auch § 3 Abs.1 AEntG einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt, „vor Beginn jeder Bauleistung“ eine näher beschriebene Anmeldung vorzunehmen. Eine solche Verpflichtung trifft einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der in Deutschland gar keine Bauleistungen erbringt, nicht. Randnummer 36 Letztlich kommt hinzu: Randnummer 37 Durch das AEntG wird die Entsenderichtlinie der EG v.
- Dezember 1996 (RL 96/71/EG, ABl. EG Nr.L 18/1) umgesetzt. Die Richtlinie betrifft die länderübergreifende Erbringung von Bauleistungen. Nach Art. 3 Abs.1 dieser Richtlinie sorgen die Mitgliedsstaaten dafür, dass, unabhängig von dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Recht, die Unternehmen, die im Rahmen einer länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates entsenden, den in ihr Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmern bezüglich bestimmter Arbeitsbedingungen die Bedingungen garantieren, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeitsleistung erbracht wird, durch für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge festgelegt sind, soweit die im Anhang genannten Tätigkeiten betroffen sind. Die im Anhang genannten Tätigkeiten betreffen Bauleistungen. Werden andere als Bauleistungen länderübergreifend erbracht, ist die Richtlinie grundsätzlich nicht einschlägig. Weil durch das AEntG die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden soll, bekräftigt dies den Befund, dass Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die durch entsandte Arbeitnehmer in Deutschland keine baulichen Leistungen erbringen, von § 1 AEntG nicht erfasst werden. Randnummer 38 Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass für Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Inland, die keine baulichen Tätigkeiten ausführen, jedoch in einem Betrieb beschäftigt sind, von dem arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten ausgeführt werden, die bautariflichen Vorschriften gelten. Denn dies ist Folge des von den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in § 1 Abs.2 Abschn VI VTV normierten Prinzips, dass es für die Geltung der Bautarifverträge nur auf die arbeitszeitlich überwiegende Erbringung von baulichen Arbeitsleistungen ankommt, nicht aber darauf, ob der einzelne Arbeitnehmer seinerseits bauliche Tätigkeiten durchführt bzw. vertraglich durchzuführen hat. Hier geht es dagegen um die Frage, ob § 1 AEntG dieses tarifliche Regelungsmodell auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer übernommen hat. Diese Frage beantwortet sich nach dem Inhalt der gesetzlichen Bestimmung des § 1 AEntG, weil allein § 1 AEntG festlegt, wer Adressat der gesetzlichen Regelung ist. Das ist aber nach dem Vorgesagten nicht ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der in Deutschland keinerlei baulichen Leistungen erbringt. Randnummer 39 Einem etwaigen Gebot gleichartiger Behandlung von In- und Ausländern ist im übrigen dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der in Deutschland neben baulichen Tätigkeiten auch nichtbauliche Tätigkeiten durchführt, dann von der Erstreckungswirkung des § 1 AEntG erfasst wird, wenn im einheitlich strukturierten Betrieb bauliche Leistungen (auch unter Anrechnung der Tätigkeiten im Ausland) überwiegen oder eine die Tätigkeiten in Deutschland erfassende Betriebsabteilung existiert, von der bauliche Leistungen überwiegend erbracht werden. In einem solchen Fall ist ein Konkurrenzverhältnis zu vergleichbaren deutschen Unternehmen gegeben. Darüber hinaus besteht auch ein Bedürfnis für die Angleichung der Arbeitsbedingungen der entsandten Arbeitnehmer an die in Deutschland für Inländer geltenden, weil eben auch bauliche Tätigkeiten in Deutschland durchgeführt werden und deren Durchführung dann zu einer Geltung der bautarifvertraglichen Regelungen führt, wenn diese Tätigkeiten unter den vorgenannten Voraussetzungen vom Betrieb oder der baulichen Betriebsabteilung überwiegend durchgeführt werden. Randnummer 40 Weil von der Beklagten im Klagezeitraum überhaupt keine baulichen Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, schuldet sie für die nach Deutschland entsandten Personen auch nicht die Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen an den Kläger. Randnummer 41 Etwas anderes gilt auch nicht, wenn man, wie vorstehend ausgeführt, davon ausgeht, dass die Beklagte der Firma ... Arbeitnehmer leihweise zur Verfügung gestellt hatte. Zwar bestimmt § 1 Abs.2a AEntG mittlerweile, dass dann, wenn ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt wird, die in den Geltungsbereich der Bautarifverträge fallen, der Verleiher die dem Kläger nach den Bautarifverträgen zustehenden Beiträge zu leisten hat. Diese Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen bestand jedoch 1999 noch nicht. Eine solche Verpflichtung des Verleihers ist erst durch Art.6a Ziff. 1 des ersten Gesetzes über moderne Dienstleistungen v.
- Dezember 2002 (BGBl I S.4607 ff) in das AEntG eingefügt worden. Geltung hat § 1 Abs.2a AEntG in dieser Fassung erst ab
- April 2003 (Art. 12 Abs.1a). Das schließt es aus, diese Norm auch auf Sachverhalte des Jahres 1999 anzuwenden. Randnummer 42 Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 91 ZPO) Randnummer 43 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs.2 Nr. 1 ArbGG Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002083