Obsah (8)
§ 823§ 20§ 812§ 24§ 18§ 10§ 19§ 4Tarifauslegung - Anspruch auf Schadensersatz wegen Ausbildungsvergütungserstattung gegen baugewerblichen Arbeitgeber Leitsatz 1. Vereinbaren Auszubildender und ausbildender Arbeitgeber, dass an den Au
§ 823Abs.2 BGB i
Vm § 263 StGB vom ausbildenden Arbeitgeber zurückverlangen.
- Nimmt der Auszubildende in einem solchen Fall an der überbetrieblichen Ausbildung teil, besteht kein Anspruch der ULAK auf Rückzahlung von erstatteten Kosten für die überbetriebliche Ausbildung. Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden,
- Januar 2006, 1 Ca 1473/04, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom
- Januar 2006 – 1 Ca 1473/04 – teilweise – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom
- Oktober 2005 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger € 19.818,10 (in Worten: Neunzehntausendachthundertachtzehn und 10/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- September 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 5/23, der Beklagte 18/23 zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten am
- Oktober 2005 entstanden sind und die der Beklagte trägt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Erstattungsleistungen für Ausbildungsvergütungen und Ausbildungskosten zurückzuzahlen. Randnummer 2 Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er erstattet den ausbildenden Arbeitgebern
Maßgabe des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe vom
- Januar 1987 in der jeweils gültigen Fassung (BBTV) einen Teil der Ausbildungskosten. Die Mittel dafür werden durch einen Beitrag von allen Arbeitgebern des Baugewerbes aufgebracht. Randnummer 3 Der Beklagte ist gelernter Stukkateurmeister und war in der Zeit von 1996 bis 2001 Inhaber eines Betriebes, von dem Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten durchgeführt wurden. Randnummer 4 Am
- August 1986 schloss der Beklagte mit dem am ... Dezember 1974 geborenen Herrn ... einen schriftlichen Ausbildungsvertrag zum Beruf des Stukkateurs für die Zeit vom
- August 1996 bis
- Juli
- Hinsichtlich des genauen Inhalts dieses Vertrages wird auf Bl. 402 d.A. Bezug genommen. Zwischen dem Beklagten und Herrn ... wurde dabei vereinbart, an Herrn ... keine Ausbildungsvergütung auszuzahlen, für diesen aber Lohnsteuer und Sozialabgaben abzuführen.
dem der Beklagte dem Kläger das Ausbildungsverhältnis gemeldet und Ausbildungsnachweiskarten angefordert hatte, überwies der Kläger dem Beklagten in der Zeit von August 1996 bis Januar 1998 monatliche Erstattungsleistungen, die insgesamt einen Betrag von DM 22.123,06 (= € 11.311,34) ausmachten. Ferner erstattete der Kläger auf Antrag des Beklagten für überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen inklusive Fahrtkosten für Herrn ... insgesamt € 4.141,87, nämlich für Ausbildungen vom
- August bis
- September 1996, vom
- Oktober bis
- November 1996, vom
- Januar bis
- Februar 1997, vom
- April bis
- Mai 1997, vom
- bis
- Februar 1998 und vom
- bis
- Juni
- Seine Ausbildung schloss Herr ... mit Prüfungszeugnis vom
- Juni 1998 (Bl. 406 d.A.) erfolgreich ab. Randnummer 5 Im August 1996 schloss der Beklagte einen Ausbildungsvertrag mit seiner Tochter, der am ... August 1972 geborenen ... ..., zur Ausbildung als Stukkateurin ab. Dieses Ausbildungsverhältnis wurde am
- Juli 1997 aus gesundheitlichen Gründen einvernehmlich beendet. Als Erstattungsleistungen erbrachte der Kläger für den Zeitraum von August 1996 bis April 1997 insgesamt DM 9.920,32 (= € 5.072,18). Monatliche Vergütungszahlungen an die Tochter des Beklagten erfolgten nicht, Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben wurden geleistet. Für die Teilnahme von Frau ... an außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen erstattete der Kläger an Kosten und Fahrtkosten insgesamt DM 1.325,00 (= € 677,46), nämlich für den Zeitraum vom
- Oktober bis
- November 1996 und vom
- Januar bis
- Februar
- Randnummer 6 Am
- August 1999 schloss der Beklagte mit seiner Tochter einen erneuten Ausbildungsvertrag zur Berufsausbildung als Stukkateurin für die Zeit vom
- August 1999 bis
- Januar 2001, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 413 d.A. Bezug genommen wird, ab. Dabei wurde der Tochter des Beklagten die Ausbildungszeit aus der vorherigen Ausbildung in Absprache mit der zuständigen Handwerkskammer angerechnet und die Ausbildungszeit auf 1,5 Jahre verkürzt. Im Februar 2000 erhielt die Tochter des Beklagten an Ausbildungsvergütung DM 1.535,40 brutto. Diesen Betrag zuzüglich 16% Sozialzuschlag erstatte der Kläger. Im März 2000 erhielt die Tochter des Beklagten eine Ausbildungsvergütung in Höhe von DM 175,
- Der Kläger erstattete einen Betrag von DM 1.535,40 zuzüglich 16% Sozialzuschlag. Im April 2000 erhielt die Tochter des Beklagten eine Bruttoausbildungsvergütung von DM 126,
- Erstattet wurden vom Kläger DM 1.566,10 zuzüglich 16% Sozialzuschlag. Im Mai 2000 erhielt die Tochter des Klägers an Ausbildungsvergütung DM 46,10 brutto. Erstattet wurden vom Kläger DM 1.566,10 zuzüglich 16% Sozialzuschlag. Im Juni 2000 erhielt die Tochter des Beklagten eine Ausbildungsvergütung von DM 206,10 brutto. Erstattet wurden seitens des Klägers DM 1.566,10 zuzüglich 16% Sozialzuschlag. Im Juli 2000 erhielt die Tochter des Beklagten eine Bruttoausbildungsvergütung von DM 1.566,
- Diesen Betrag zuzüglich 16% Sozialzuschlag erstattete der Kläger. Im Februar 2001 erhielt die Tochter des Beklagten eine Bruttoausbildungsvergütung von DM 1.978,
- Diesen Betrag zuzüglich 16% Sozialzuschlag erstattete der Kläger. Randnummer 7 Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom
- September 2003 (Bl. 70/71 d.A.) wurde der Beklagte wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 35,00 verurteilt.
dem der Kläger durch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom
- Mai 2002 davon Kenntnis erlangt hatte, dass im Zusammenhang mit der Erstattung von Ausbildungsvergütungen auf Seiten des Beklagten Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien, verlangt er nunmehr mit seiner dem Beklagten am
- September 2004 zugestellten Klage Rückzahlung der erstatteten Ausbildungsvergütungen und Ausbildungskosten für die Auszubildenden ... und .... Randnummer 8 Der Kläger hat vorgetragen, die für den Auszubildenden ... geleisteten Erstattungsbeträge habe der Beklagte betrügerisch erlangt, weil er, entgegen seinen Angaben, keine Ausbildungsvergütung an diesen gezahlt habe und deshalb das gesamte Ausbildungsverhältnis nichtig gewesen sei. Zur Ausbildung sei es nur deshalb gekommen, weil Herr ... den Wunsch gehabt habe, Stukkateur zu werden und der Beklagte nur bereit gewesen sei, ihn auszubilden, wenn ihm keine Kosten entständen. Entsprechend könne er die gezahlten Erstattungsbeträge für Ausbildungsvergütungen (€ 11.311,34) sowie die übernommenen Kosten für die überbetriebliche Ausbildung (€ 4.187,38) verlangen. Bezüglich der Auszubildenden ... könne er die Erstattungsbeträge für den ersten Ausbildungsgang verlangen, da in dieser Zeit an die Auszubildende keine Ausbildungsvergütungen gezahlt worden seien. Gleiches gelte für die überbetrieblichen Ausbildungskosten. Insoweit ergäben sich Beträge von € 5.072,18 und € 677,
- Für die Zeit ab Februar 2000 könne er zum einen die Differenz zwischen den erstatteten und den tatsächlich an die Ausbildende geleisteten Zahlungen verlangen, zum anderen für Februar 2000 die Differenz zwischen der nur zu leistenden Ausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr (DM 989,90) zu der tatsächlich erstatteten (DM 1.535,40). Gleiches gelte für die Monate Juli 2000 und Februar 2001 (offenkundiger Schreibfehler im Schriftsatz des Klägers vom
- Mai 2005, bl. 320 d. A.). Im Juli 2000 habe die Auszubildende lediglich DM 1.009,70 zu beanspruchen gehabt, während DM 1.566,10 zuzüglich Sozialausgleich gezahlt worden seien, im Februar 2001 habe die Auszubildende lediglich DM 1.566,10 fordern können, während DM 1.978,20 zuzüglich 16% erstattet worden seien. Das ergebe einen weiteren Betrag in Höhe von € 4.022,34 sowie weiteren € 244,
- Randnummer 9
dem der Kläger im arbeitsgerichtlichen Termin vom 04. Oktober 2005 gegen den ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Beklagten ein Versäumnisurteil auf Zahlung von € 25.515,11 nebst Zinsen erwirkt hatte, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 356 d. A. Bezug genommen wird, hat er,
fristgerechtem Einspruch des Beklagten gegen dieses Versäumnisurteil beantragt, das Versäumnisurteil vom
- Oktober 2005 aufrechtzuerhalten. Randnummer 10 Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Er meint, beide Ausbildungsverhältnisse seien wirksam begründet worden. Er habe erhebliche Aufwendungen bezüglich der beiden Ausbildungsverhältnisse vornehmen müssen, die die von dem Kläger gezahlten Erstattungen rechtfertigten. Zudem habe er Lohnsteuer und Sozialabgaben vollständig gezahlt. Keinesfalls habe er in betrügerischer Absicht die Erstattung der Ausbildungsvergütungen erhalten. Im Falle des Herrn ... habe der Vater der Freundin von Herrn ..., ein Rechtsanwalt, ihm vorgeschlagen so zu verfahren, wie er verfahren habe. Bezüglich seiner Tochter sei es so gewesen, dass diese drogenabhängig gewesen sei und deshalb an sie im ersten Ausbildungsjahr nur Taschengeld ausgezahlt worden sei. Randnummer 12 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom
- Januar 2006 sein Versäumnisurteil aufrechterhalten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 418 - 425 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 13 Gegen dieses Urteil hat der Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am
- November 2006 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Randnummer 14 Er verfolgt sein auf Aufhebung des Versäumnisurteils und Klageabweisung gerichtetes Begehren in vollem Umfang weiter und meint, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er durch Betrug Leistungen vom Kläger erhalten habe. In jedem Fall habe er nicht mit Vorsatz und deshalb nicht schuldhaft gehandelt. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen worden sei, sei Herr ... über seinen Rechtsanwalt an ihn herangetreten mit der Bitte, ihm, Herrn ... unter den hier bekannten Umständen einen Ausbildungsplatz zu gewähren. Herrn Rechtsanwalt ... habe ausdrücklich erklärt, dass dies alles rechtmäßig sei, dies insbesondere auch in Bezug auf die Erstattungen durch den Kläger. Auf diese Zusicherung habe er sich verlassen. Er selbst habe gar kein Interesse gehabt, Herrn ... einen Ausbildungsplatz einzuräumen, um so etwa Leistungen des Klägers zu beziehen. Im Übrigen habe Herr ... zwischenzeitlich auch die Meisterprüfung mit Erfolg abgelegt. In jedem Fall seien die Zahlungen in Abzug zu bringen, die er geleistet und aufgewendet habe. Hinsichtlich des Ausbildungsverhältnisses mit seiner Tochter sei es so, dass diese die Ausbildungsvergütungen erhalten habe. Aufgrund ihrer Erkrankung verbunden mit Drogenproblemen sei die Ausbildungsvergütung für die Tochter verwendet worden. Auch insoweit liege die Voraussetzung eines nichtigen Ausbildungsverhältnisses nicht vor. Randnummer 15 Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung, Randnummer 16 verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Absprachen mit Herrn Rechtsanwalt ... habe es, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen worden sei, niemals gegeben. Randnummer 17 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am
- November 2006 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Randnummer 19 In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufrechtzuerhalten, weil es nur insoweit inhaltlich richtig ist (§ 343 Satz 1 ZPO). Im Übrigen muss es aufgehoben werden, weil die Klage nicht begründet ist (§ 343 Satz 2 ZPO). Randnummer 20 Im Einzelnen gilt: Randnummer 21 Der Kläger kann von dem Beklagten Zahlung von € 19.818,10 fordern. Randnummer 22 Soweit der Kläger an den Beklagten für den Auszubildenden ... in der Zeit von August 1996 bis Januar 1998 an Erstattungsleistungen € 11.311,34 geleistet hat, schuldet der Beklagte Zahlung dieses Betrages an den Kläger gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB. Randnummer 23 Der Beklagte hat den objektiven Tatbestand des § 263 StGB verwirklicht. Eine täuschungs- und irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Klägers im Sinne von § 263 StGB liegt in den seitens des Klägers an den Beklagten erfolgten Zahlungen von insgesamt DM 22.123,06 (= € 11.311,34). Denn der Kläger hat an den Beklagten in dieser Höhe Ausbildungsvergütungen erstattet, weil er aufgrund der Erklärung des Beklagten davon ausging, dass dieser dem Auszubildenden Ausbildungsvergütung geleistet hatte und er deshalb annehmen musste, zur Auszahlung
§ 20Abs.
2 BBTV verpflichtet zu sein, obgleich er es nicht war, weil Ausbildungsvergütungserstattungen nur zu erfolgen haben, wenn der Arbeitgeber an den Auszubildenden Ausbildungsvergütung geleistet hat (§ 19 Abs. 1 BBTV). Randnummer 24 Die Haftung des Beklagten entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Zwar ist dem Schädiger ein Schaden dann nicht zuzurechnen, wenn er auch bei rechtmäßigen Verhalten entstanden wäre (vgl. BGH
- Oktober 1999, NJW 2000, 661, 663 ). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn es spricht nichts dafür, dass der Kläger, hätte ihm der Beklagte mitgeteilt, dass Auszahlungen von Arbeitsvergütungen an Herrn ... nicht erfolgen sollten, Ausbildungserstattungsleistungen erbracht hätte. Randnummer 25 Auch der subjektive Tatbestand des § 263 StGB ist gegeben. Der Tätervorsatz muss sich insoweit auf alle objektiven Merkmale des § 263 StGB beziehen. So war es hier. Der Beklagte handelte vorsätzlich, weil er es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass der Kläger Zahlungen an ihn erbrachte, zu denen er tarifvertraglich nicht verpflichtet war und deshalb der Kläger eine Vermögenseinbuße erlitt. Randnummer 26 Soweit der Beklagte dem entgegenhält, er habe auf die Erklärung von Rechtsanwalt ... vertraut, wonach alles rechtmäßig sei, ändert das nichts. Randnummer 27 Ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) scheidet insoweit aus. Der Beklagte wusste, dass er durch die Vorlage der Ausbildungsnachweiskarten bei dem Kläger den fehlerhaften Eindruck hervorrief, Ausbildungsvergütung an Herrn ... geleistet zu haben, diesen also täuschte und damit zur Zahlung der Ausbildungserstattungen, auf die er keinen Anspruch hatte, veranlasste. Randnummer 28 Ein Schuld ausschließender unvermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 StGB) lag ebenfalls nicht vor. Denn insoweit befand sich der Beklagte jedenfalls in einem unbeachtlichen fahrlässigen, weil vermeidbaren Verbotsirrtum. Zwar gilt im Zivilrecht grundsätzlich die Vorsatztheorie, wonach zum Vorsatz auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört, sodass bei einem Verbotsirrtum die Haftung entfällt (vgl. BGHZ 69/128, 124). Handelt es sich allerdings um ein Schutzgesetz aus dem Strafrecht, wonach der Verbotsirrtum nur erheblich ist, wenn er vermeidbar war (§ 17 StGB), so gilt das auch im Anwendungsbereich des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH
- Juli 1984, NJW 1985, 134 ). Bei fahrlässigem Verbotsirrtum wird danach die Sanktion der Vorsatztat nicht ausgeschlossen. Randnummer 29 Unvermeidbar war der Verbotsirrtum des Beklagten jedenfalls nicht. Der Irrtum ist nämlich nur dann unüberwindlich, wenn der Täter trotz der ihm
den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie mit seinem Lebens- und Berufskreis zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Handelns nicht zu gewinnen vermochte. Das setzt voraus, dass er alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa auftauchende Zweifel durch
denken und erforderlichenfalls durch Einholung von Rat beseitigt hat. Hätte der Täter bei gehöriger Anspannung seines Gewissens das Unrechtmäßige seines Tuns erkennen können, so ist sein Verbotsirrtum verschuldet. Dabei sind an den Täter höhere Anforderungen zu stellen als hinsichtlich der Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei den Fahrlässigkeitsdelikten (vgl. BGH
- Juli 1984, a. a. O.). Randnummer 30 Hätte der Beklagte diese Sorgfalt angewandt, dann hätte er erkennen können und müssen, dass die Zahlung von Ausbildungserstattungen zweckgebunden erfolgt, nämlich nur dann zu leisten ist, wenn an einen Auszubildenden auch Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Das zeigte ein schlichter Blick in die tarifvertraglichen Regelungen. Von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum könnte daher nur dann die Rede sein, wenn sich eine etwa gegenteilige Auffassung des Beklagten auf fachkundige Meinungsäußerungen eines anderen stützen könnte. Eine solche fachkundige Meinungsäußerung von Rechtsanwalt ... hat der Beklagte jedoch selbst nicht vorgetragen. Sein Vortrag erschöpft sich nämlich darin, Rechtsanwalt ... habe erklärt, das Verfahren sei rechtsmäßig. Gerade bei dem vom Beklagten selbst hervorgehobenen Eigeninteresse von Rechtsanwalt ... an einer Ausbildung von Herrn ... durfte sich der Beklagte hiermit nicht begnügen. Vielmehr hätte er sich ggf. beim Kläger selbst informieren müssen. Wenn er dies, wie geschehen, unterließ, so handelte er zumindest fahrlässig. Randnummer 31 Der Beklagte hat schließlich auch in der Absicht gehandelt, sich durch Zahlungen des Klägers zu bereichern. Bereicherungsabsicht ist gegeben, wenn es dem Täter auf die Erlangung eines dem Vermögensschaden des Getäuschten entsprechenden Vermögensvorteils ankommt, auf den er keinen Anspruch hat (vgl. BGHSt 6, 115, 116). Hier erstrebte der Beklagte eine Erstattung von Ausbildungsvergütung durch den Kläger, auf die er mangels Zahlung von Ausbildungsvergütungen an Herrn ... keinen Anspruch hatte. Randnummer 32 Der dem Kläger entstandene Schaden besteht in der Zahlung der Erstattungsleistungen für Herrn ... in Höhe von € 11.311,
- Randnummer 33 Soweit der Beklagte vorgebracht hat, er habe an den Auszubildenden teilweise Zahlungen geleistet, ändert das nichts. Denn diese Zahlungen erfolgten
dem eigenen Vorbringen des Beklagten nicht zum Zwecke der Erfüllung eines Anspruchs von Herrn ... auf Arbeitsvergütung, sondern deshalb, weil sich
den Berechnungen des Beklagten durch die Zahlungen des Klägers Überschüsse ergaben. Diese Zahlungen ändern am Vermögensschaden des Klägers schon deshalb nichts, weil dessen Schaden in der Erstattung der nicht zu erstattenden Ausbildungsvergütung besteht. Ausbildungsvergütung hat der Beklagte
seinem eigenen Vorbringen aber nicht an Herrn ... bezahlt. Randnummer 34 Soweit der Beklagte ferner darauf verweist, er habe für den Auszubildenden ... Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeträge abgeführt, ändert auch das nichts an einem Vermögensschaden des Klägers in Höhe des vorgenannten Betrages. Randnummer 35 Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsvergütung seitens des Beklagten bestand nur, soweit er Ausbildungsvergütung an Herrn ... gezahlt hatte. Das ist nicht geschehen. Damit erfolgte die Zahlung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen nicht zur Erfüllung von Verpflichtungen zur Abführung von Teilen der Arbeitsvergütung an Finanzamt und Sozialversicherungsträger, sondern diente lediglich dazu, gegenüber Finanzamt und Sozialversicherungsträgern den Anschein eines steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses zu erwecken. Dann kann auch nicht die Rede davon sein, der Beklagte habe mit der Abführung von Steuer und Sozialversicherungsbeträgen (teilweise) Ausbildungsvergütung an Herrn ... geleistet. Der erkennbare Zweck der Ausbildungserstattung bekräftigt das. Diese dient dazu, den ausbildenden Arbeitgeber von den Kosten der an den Auszubildenden zu zahlenden Ausbildungsvergütung zu entlasten, nicht aber dazu, dafür Sorge zu tragen, dass der Auszubildende, auch wenn er keine Ausbildungsvergütung erhält, als Sozialversicherungspflichtiger und Steuerpflichtiger erscheint. Randnummer 36 Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verfallen. Zwar sieht § 31 BBTV eine 4-jährige Verfallfrist ab Fälligkeit vor. Auch ist diese Bestimmung, entgegen dem Kläger, gegenüber den Vorschriften des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) spezieller, weil sie ausdrücklich Ansprüche des Klägers und des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Berufsausbildung betrifft. Ebenso ist es richtig, dass die Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung von der Verfallfrist, die mit Änderungstarifvertrag vom 10. Dezember 2002 in § 31 Abs. 1 BBTV eingeführt worden ist, hier nicht einschlägig sein kann, weil dieser Änderungstarifvertrag erst ab 01. Januar 2003 gilt und in diesem Zeitpunkt die 4-Jahresfrist abgelaufen war. Das schadet jedoch nicht. Ein Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung wird
gefestigter Rechtsprechung erst fällig, wenn der Schaden entstanden ist und der Gläubiger von dem Schadensereignis Kenntnis erlangt hat oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis erlangt hätte (vgl. BAG
- Mai 1981, AP Nr. 71 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Kenntnis erlangte der Kläger hier erst durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom
- Mai 2002, die ihm unbestritten frühestens am
- Juni 2002 zugegangen ist. Die damit zu Laufen beginnende 4-Jahresfrist hat er durch die Klagezustellung im September 2005 gewahrt. Randnummer 37 Darüber hinaus kann der Kläger von dem Beklagten € 5.072,18 als Schadenersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB verlangen, nämlich den Betrag, den er an die Auszubildende ... für die Zeit von August 1996 bis April 1997 als Ausbildungsvergütung erstattete. Insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Der Beklagte hat eine täuschungs- und irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Klägers dadurch bewirkt, dass er die Zahlung von Ausbildungsvergütung für diese Zeit an seine Tochter vorspiegelte, obgleich Auszahlungen an diese nicht erfolgten. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. Die vom Beklagten behauptete Drogenabhängigkeit seiner Tochter berechtigte den Beklagten nicht, dieser gegenüber geschuldete Ausbildungsvergütung nicht an diese zu zahlen. Randnummer 38 Soweit der Beklagte vorgetragen hat, er habe, vom Kläger bestritten, einmal DM 1.260,47 und DM 2.062,12 an seine Tochter geleistet, gilt das für Herrn ... Ausgeführte entsprechend. Es ist nicht erkennbar, dass diese Zahlungen zum Zwecke der Erfüllung eines Anspruchs von Frau ... auf Ausbildungsvergütung erfolgten. Bezüglich Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben gilt ebenfalls nichts anderes als bei Herrn .... Diese Zahlungen erfolgten nicht als (teilweise) Erfüllung eines Ausbildungsvergütungsanspruchs der Auszubildenden, sondern lediglich deshalb, um Finanzamt und Sozialversicherungsträger ein Ausbildungsverhältnis, in dem Vergütungen gezahlt wurden, vorzuspiegeln. Randnummer 39 Schließlich ist der Anspruch des Klägers auch nicht verfallen, weil insoweit ebenfalls maßgeblich ist, dass der Kläger erst durch die Anklageschrift von den Unregelmäßigkeiten durch den Beklagten Kenntnis erlangte. Des Weiteren kann der Kläger von dem Beklagten Zahlung von € 3.434,58 fordern. Denn in dieser Höhe hat er Ausbildungserstattungen für die Auszubildende ... in den Monaten März bis Juni 2000 rechtsgrundlos erlangt und schuldet deshalb Herausgabe des Wertes
den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB). Randnummer 40 Unstreitig hat der Kläger für diese Monate dem Beklagten an Ausbildungsvergütung DM für März 2000 1.566,10 monatlich zuzüglich 16% Arbeitsgeberaufwendungen erstattet und für die Monate April bis Juni 2000 monatlich DM 1.816,68 erstattet, obgleich an die Auszubildende lediglich DM 175,40 für März, DM 126,10 für April, DM 46,10 für Mai und DM 206,10 für Juni gezahlt worden sind. Da der Beklagte nur Erstattung der gezahlten Ausbildungsvergütung fordern konnte (§ 19 Abs. 1 BBTV), hat er demzufolge die Differenzbeträge rechtsgrundlos erlangt. Randnummer 41 Die 4-jährige Verfallfrist des § 31 BBTV hat der Kläger durch die am
- September 2004 erfolgte Zustellung der Klageschrift eingehalten, weil die Verfallfrist erst mit Ablauf des Jahres 2000 zu Laufen begann (§ 31 Abs. 1 Satz 2 BBTV). Randnummer 42 Den dem Kläger danach zustehenden Betrag in Höhe von € 19.818,10 hat der Beklagte gem. §§ 291, 288 BGB zu verzinsen. Der Tag der Klagezustellung wird insoweit nicht eingerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB, vgl. BAG
- Oktober 2001, AP Nr. 145 zu § 112 BetrVG 1972; BAG
- Oktober 2002, NZA 2003, 568, 570). Randnummer 43 Im Übrigen ist die Klage nicht begründet und die Berufung erfolgreich. Randnummer 44 Die Zahlung erstatteter Kosten für die überbetriebliche Ausbildung von Herrn ... (€ 4.187,38) und von Frau ... (€ 677,46) kann der Kläger mangels Rechtsgrundlage nicht vom Beklagte fordern. Randnummer 45 Ein Anspruch
§ 812Abs.
1 BGB scheidet aus, weil der Kläger insoweit nicht rechtsgrundlos Leistungen erbracht hat, sondern Zahlungen an den Beklagten leistete, zu denen er tarifvertraglich verpflichtet war. Randnummer 46
§ 24
BBTV erstattet der Kläger dem ausbildenden Arbeitgeber überbetriebliche Ausbildungskosten, und zwar Gebühren pro Ausbildungstagewert und Fahrtkosten. Diese Voraussetzungen waren bezüglich beider Auszubildenden für die in Rede stehenden überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen gegeben. Randnummer 47 Entgegen der Ansicht des Klägers und des Arbeitsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger deshalb die überbetrieblichen Ausbildungskosten rechtsgrundlos erbrachte, weil zwischen dem Beklagten und den beiden Auszubildenden kein wirksames Ausbildungsverhältnis begründet worden war. Randnummer 48
§ 18BBi
G a. F. (jetzt § 25 BBiG vom 23. März 2005) ist eine Vereinbarung, die zu Ungunsten des Auszubildenden von den Vorschriften des zweiten Teils des BBiG abweicht, nichtig.
§ 10BBi
G a. F. (jetzt § 17 BBiG vom
- März 2005) haben Ausbildende Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Diese Bestimmung statuiert für den Ausbildenden eine Pflicht zur Vergütungszahlung und gibt dem Auszubildenden einen gerichtlich durchsetzbaren Zahlungsanspruch, auf den der Auszubildende auch nicht wirksam verzichten kann (vgl. LAG Rheinland-Pfalz
- März 1997, EzB § 10 Abs. 1 BBiG Nr. 65). Ein Verstoß des Ausbildungsverhältnisses gegen § 18 BBiG a. F. führt nicht zur Nichtigkeit des Ausbildungsverhältnisses insgesamt. Insoweit gilt für Ausbildungsverhältnisses nichts anderes wie für Arbeitsverhältnisse (vgl. MünchArbR/Buchner,
- Aufl. 2000, § 46 Rz 71). § 10 BBiG a. F. bezweckt den Schutz des Auszubildenden, ein Verstoß gegen diese Bestimmung berührt entgegen § 139 BGB nicht die Wirksamkeit des übrigen Inhalts des Ausbildungsverhältnisses. Vielmehr gilt der Ausbildungsvertrag ohne die nichtige Bestimmung, an deren Stelle tritt § 10 BBiG a. F. Würde man demgegenüber annehmen, eine sittenwidrige Vergütungsvereinbarung würde zur Nichtigkeit des Ausbildungsverhältnisses führen, würde der Schutzzweck des § 10 BBiG a. F. konterkariert. Denn ein Verstoß gegen diese Bestimmung würde dann dazu führen, dass der Auszubildende wegen Nichtigkeit des gesamten Ausbildungsverhältnisses keine Ausbildung verlangen könnte und für die Vergangenheit auf zweifelhafte Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung angewiesen wäre. Randnummer 49 Bestanden danach zwischen dem Beklagten und Herrn ... sowie zwischen dem Beklagten und seiner Tochter wirksame Ausbildungsverhältnisse, so schuldete der Kläger dem Beklagten die Erstattung für überbetriebliche Ausbildungskosten, die Leistungen an den Beklagten erfolgten mit rechtlichem Grund. Denn beide Auszubildende nahmen, wie auch der Kläger nicht in Frage gestellt hat, zu den fraglichen Zeiträumen an überbetrieblicher Ausbildung teil. Randnummer 50 Ein Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB kommt von vornherein nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer Täuschungshandlung des Beklagten. Beide Auszubildende wurden zu den fraglichen Zeiten überbetrieblich ausgebildet, ihnen entstanden zu erstattende Kosten. Randnummer 51 Ebenso wenig kann der Kläger von dem Beklagten für die Monate Februar 2000, Juli 2000 und Februar 2001 die geforderten Differenzbeträge verlangen. Denn auch hierfür fehlt eine Rechtsgrundlage. Randnummer 52 Ein Anspruch
§ 812
BGB ist nicht gegeben.
§ 19Abs.
1 BBTV erstattet der Kläger dem ausbildenden Arbeitgeber die an den Auszubildenden gezahlte Ausbildungsvergütung, die einem Mehrfachen der tariflichvertraglich bestimmten Ausbildungsvergütung für das 1.,
- und
- Ausbildungsjahr entspricht. In den vorgenannten Monaten zahlte der Kläger die tarifvertragliche Ausbildungsvergütung, die die Auszubildende ... auch erhielt. Denn die Tochter des Beklagten befand sich, entgegen der Ansicht des Klägers, in der Zeit vom
- August 1999 bis
- Juli 2000 im
- und in der Zeit ab
- August 2000 im
- Ausbildungsjahr. Randnummer 53 Richtig ist, dass dann, wenn die Ausbildungszeit von der zuständigen Stelle verkürzt wird, diese Verkürzung die Vorverlegung des Ausbildungsbeginns bewirkt und damit grundsätzlich auch kein Anspruch des Auszubildenden auf eine für eine spätere Ausbildungsphase vorgesehene höhere Ausbildungsvergütung begründet wird (vgl. BAG
- Dezember 1982, AP Nr. 12 zu § 29 BBiG). Das gilt grundsätzlich auch, wenn die zuständige Stelle, wie hier im Falle von Frau ..., die Ausbildungszeit verkürzt, weil zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in gekürzter Zeit erreichen wird (§§ 29 Abs. 2 BBiG a. F.). Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben jedoch in § 4 BBTV, wie rechtlich möglich (vgl. LAG Düsseldorf
- Juni 1991, EzB § 10 Abs. 1 BBiG Nr. 61), anderes vereinbart.
§ 4Abs.
2 i. V. m. Abs. 1 BBTV ist der Auszubildende dann, wenn dem Auszubildenden aufgrund einer vorherigen Berufsausbildung Ausbildungszeiten angerechnet werden, eine Ausbildungsvergütung für dasjenige Ausbildungsjahr zu zahlen, das sich aufgrund der Anrechnung einer Ausbildungszeit ergibt. Hier wurde Frau ... die Ausbildungszeit von August 1996 bis Juli 1997 angerechnet, sodass sich mit Beginn der erneuten Ausbildung ab
- August 1999 im
- und ab
- August 2000 im
- Ausbildungsjahr befunden hat. Dementsprechend zahlte der Kläger an den Beklagten die Ausbildungserstattungen, die tarifvertraglich vorgesehen waren. Randnummer 54 Da beide Parteien im Rechtsstreit teilweise obsiegt haben, teilweise unterlegen sind, waren die Kosten verhältnismäßig zu teilen (§ 92 Abs. 1 ZPO). Davon auszunehmen waren die Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten am
- Oktober 2005 entstanden sind und die allein der Beklagte trägt (§ 344 ZPO). Randnummer 55 Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision war nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002095