← Deutschland

Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer 9 Sa 1076/06 Urteil Geplante Betriebsänderung als Voraussetzung des § 1 Abs 5 KSchG § 1 Abs 5 KSchG, § 17 Ab

(Geplante Betriebsänderung als Voraussetzung des § 1 Abs 5 KSchG) Leitsatz Für das Tatbestandsmerkmal der "Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes" in § 1 Abs. 5 KSchG kommt es wie

§ 1KSch

G Interessenausgleich Nr. 11; Hess. LAG Urteil vom

  1. Juli 2006 – 5 Sa 2189/05 -). Die Gegenmeinung (etwa ArbG Hamburg Urteil vom
  2. Okt. 2005 – 11 Ca 57/05– NZA-RR 2006, 577, mit Anm. Matthes in Juris Praxis-Report 24/2006) verkennt, dass Gegenstand der Mitbestimmung des Betriebsrats hinsichtlich des Interessenausgleichs die vom Arbeitgeber beabsichtigte, noch in der Zukunft liegende Betriebsänderung ist. Anknüpfungspunkt ist die Planung des Arbeitgebers (so BAG Beschluss vom
  3. März 2006 – 1 ABR 5/05– NZA 2006, 932). Randnummer 42 Die Beklagte hatte einen Abbau von vierzig Arbeitsplätzen geplant. Dies ist im Interessenausgleich unter Ziff. I.1 unter „Beschreibung der Betriebsänderung“ so festgelegt. Sodann heißt es, dass die folgenden Maßnahmen umgesetzt würden. Unter „Personalüberhänge“ ist beschrieben, dass aus der Auslastungssituation nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs ca. 40 Personalüberhänge resultierten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betriebsrat einen Interessenausgleich unterzeichnet hat, in dem unrichtige Angaben über die Beschreibung der Betriebsänderung enthalten sind. Die Beklagte hat zudem bereits erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen (Seite 3 oben des Schriftsatzes vom
  4. Febr. 2006, Bl. 53 d. A.), ihr Personalleiter habe dem Betriebsrat zu Beginn der Interessenausgleichsverhandlungen eine Liste mit sämtlichen Arbeitnehmern übermittelt, auf der die durch die Betriebsänderung betroffenen Mitarbeiter markiert gewesen seien. Hierbei habe es sich um 40 Mitarbeiter gehandelt. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, nach dem Ergebnis der Interessenausgleichsverhandlungen sei es nur zu 23 Entlassungen gekommen. Denn „zur Vermeidung weit höherer Entlassungen“ wurde in Ziff. I.3 als „Fortführung der Beschäftigungssicherung“ die Absenkung der Arbeitszeit vereinbart. 40 Arbeitnehmer übersteigen bei einer Betriebsgröße von etwa 600 Beschäftigten die Mindestzahlen des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSchG (mindestens 30). Randnummer 43 Der Interessenausgleich und die Namensliste sind formal wirksam. Wird die Namensliste getrennt vom Interessenausgleich erstellt, reicht es aus, wenn sie von den Betriebsparteien unterzeichnet ist und in ihr auf den Interessenausgleich Bezug genommen ist (BAG Urteil vom
  5. Jan. 2004 – 2 AZR 111/02–

§ 1KSch

G Interessenausgleich Nr. 11). Randnummer 44 Die Klägerin hat den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) gegen die gesetzliche Vermutung des § 1 Abs. 5 KSchG für die Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht geführt. Es reicht nicht aus, wie es die Klägerin vorträgt, die gesetzlich vermuteten Umstände zu bestreiten und in Zweifel zu ziehen. Es ist substantiierter Tatsachenvortrag erforderlich, der die Betriebsbedingtheit der Kündigung ausschließt (BAG Urteil vom 22. Jan. 2004 – 2 AZR 111/02–

§ 1KSch

G Interessenausgleich Nr. 11). Auch ihre Behauptungen, EDV-technische Vorrichtungen seien schon seit längerer Zeit eingeführt worden, sie sei im November 2005 noch voll ausgelastet gewesen, widerlegen nicht, dass ihre Tätigkeiten nach Ablauf der Kündigungsfrist von Konstrukteuren, technischen Zeichnern oder dem Abteilungsleiter miterledigt werden, wie es die Beklagte vorträgt. Randnummer 45 Von einer grob fehlerhaften Sozialauswahl kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Das Punkteschema zum Interessenausgleich (Bl. 25.d. A.) lässt keine grob unausgewogene Gewichtung der einzelnen Kriterien erkennen. Auch aus der behaupteten Vergleichbarkeit mit den Chefsekretärinnen ergibt sich keine grob fehlerhafte Sozialauswahl. Es lässt sich nicht einmal feststellen, ob diese im Ergebnis überhaupt fehlerhaft war. Randnummer 46 Die Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG ist nicht zu beanstanden. Die schriftliche Anhörung vom

  1. Juni 2005 (Bl. 31 d. A.) enthält alle den Kündigungsentschluss tragenden Umstände. Der Betriebsrat hat unter dem
  2. Juni 2005 mitgeteilt, er nehme die Kündigung unter Abwägung aller Gesichtspunkte zur Kenntnis. Das kann nur so ausgelegt werden, dass der Betriebsrat sich inhaltlich mit der beabsichtigten Kündigung auseinandergesetzt hat, alle Gesichtspunkte abgewogen hat und er zu dem Schluss gekommen ist, der Kündigung nicht zu widersprechen – nachdem er ja im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen damit einverstanden war, die Klägerin auf die Namensliste zu setzen. Die Kündigung wurde in Umsetzung des Interessenausgleiches ausgesprochen. Es spricht nichts dafür, dass der Betriebsrat nur eine Zwischennachricht abgeben wollte und der Arbeitgeber die Wochenfrist abwarten sollte. Randnummer 47 Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallen die Vergütungsansprüche, so dass die Berufung auch insoweit begründet ist und die Anschlussberufung keinen Erfolg hat. Randnummer 48 Die Kosten des Rechtsstreits hat die unterlegene Klägerin nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Randnummer 49 Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 72 Abs. 1 ArbGG. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob der Begriff des Interessenausgleiches in § 1 Abs. 5 KSchG sich im Sinne der §§ 111, 112 BetrVG definiert, bedarf der weiteren höchstrichterlichen Klärung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002103

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.