Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Eingliederung eines Leiharbeitnehmers Leitsatz Die Eingliederung eines Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers ist als Einstellung nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig, wenn der Verleiher einen bereits gemäß § 99 BetrVG eingestellten Arbeitnehmer austauscht. Dies gilt auch dann, wenn der Entleiher lediglich die Überlassung nach Qualifikation und Anzahl bestimmter Arbeitnehmer schuldet. Verfahrensgang vorgehend ArbG Darmstadt, 5. Oktober 2006, 12 BV 12/05, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 05. Oktober 2006 – 12 BV 21/05 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 1) verpflichtet ist, den Beteiligten zu 2) beim Austausch von Leiharbeitnehmern durch den Verleiher während einer Verleihperiode bezüglich der neu eingegliederten Arbeitnehmer gemäß §§ 99, 100 BetrVG zu beteiligen. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 1), nicht aber für den Beteiligten zu 2) zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Die Beteiligten streiten über den Umfang der Mitbestimmungsrechte des zu 2) beteiligten Betriebsrats bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern durch die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin. Randnummer 2 Die Arbeitgeberin betreibt eine Spedition und beschäftigt regelmäßig weit mehr als zwanzig Arbeitnehmer, die vom Betriebsrat repräsentiert werden. Die Arbeitgeberin beschäftigt neben der Stammbelegschaft eine wechselnde Anzahl von Leiharbeitnehmern, die sie von verschiedenen Verleihern jeweils für die Dauer eines Monats entleiht. Zu diesem Zweck fordert sie von den Verleihunternehmen für den jeweiligen Monat eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern mit einer bestimmten Qualifikation an. Wegen der niedrigen Anforderungen der Tätigkeiten legt die Arbeitgeberin keinen Wert auf die Identität der Arbeitnehmer. Vor der jeweiligen Einsatzperiode teilt sie dem Betriebsrat regelmäßig mit, dass sie beabsichtige, eine bestimmte Anzahl „von bis zu … Leiharbeitnehmern“ bestimmter Verleiher in bestimmten Abteilungen etwa als Lagerarbeiter zu beschäftigen. Wegen des Inhalts dieser Unterrichtungsschreiben wird beispielhaft auf die den Anlass für die Einleitung des vorliegenden Verfahrens durch die Arbeitgeberin bildende Unterrichtung vom 28. November 2005 (Bl. 23 d.A.) Bezug genommen. Die Identität der Leiharbeitnehmer wird der Arbeitgeberin von den Verleihern mit dem Beginn von deren Einsatz bekannt gegeben. Jeweils zu Wochenbeginn erstellt die Arbeitgeberin eine Statistik über Name, Verleihfirma und Arbeitszeit der Leiharbeitnehmer, die sie an den Betriebsrat weiterleitet. Insoweit wird beispielhaft auf die Anlage 5 zum Schriftsatz vom 15. März 2006 (Bl. 74 - 76 d.A.) Bezug genommen. Zu Beginn ihres Einsatzes erhalten die Leiharbeitnehmer - überwiegend durch den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden Aktas - eine Unterweisung zum Thema Sicherheit und Gesundheit. Da die Verleihunternehmen nicht die Überlassung bestimmter Arbeitnehmer schulden, ist es regelmäßige Praxis, dass sie die überlassenen Arbeitnehmer während der Verleihperioden austauschen. In diesen Fällen beteiligt die Arbeitgeberin den Betriebsrat nicht nach § 99 BetrVG. Randnummer 3 Da der Betriebsrat nach der Unterrichtung vor dem Beginn der Einstellungsperioden den Einstellungen widerspricht, leitet die Arbeitgeberin regelmäßig Zustimmungsersetzungsverfahren ein. So kündigte sie in der Antragsschrift des vorliegenden Verfahrens die Anträge an, die Zustimmung des Betriebsrats „zur Einstellung von bis zu 11 Arbeitnehmern in die Abteilung Übernahme/Umschlag in der Zeit vom 01.12.2005 bis 31.12.2005“ zu ersetzen und festzustellen, dass deren vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Die Anträge werden von den Beteiligten regelmäßig wegen Zeitablaufs für erledigt erklärt, so auch die Ausgangsanträge der Arbeitgeberin im vorliegenden Verfahren. In diesem macht der Betriebsrat widerklagend noch die Feststellung geltend, dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, ihm Namen, Geburtsdatum, Familienstand und Qualifikation der betreffenden Arbeitnehmer vor deren Einstellung mitzuteilen, und dass der Austausch einzelner Arbeitnehmer während der Überlassungsperiode nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist. Randnummer 4 Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei zur Unterrichtung über die Personalien der Leiharbeitnehmer bereits vor deren Einstellung verpflichtet. Da die Identität einzustellender Arbeitnehmer für die Beurteilung des Vorliegens von Widerspruchsgründen relevant sei, laufe andernfalls sein Mitbestimmungsrecht gemäß §§ 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG, 99 BetrVG leer. Da auch Zeitarbeitsunternehmen eine Personalplanung durchführen müssten, sei es der Arbeitgeberin möglich, die erforderlichen Informationen rechtzeitig zu erlangen. In Hinblick auf die mitbestimmungsrechtliche Relevanz der Person der eingestellten Arbeitnehmer sei auch der Austausch von Leiharbeitnehmern als Einstellung zu betrachten. Randnummer 5 Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Namen der Leiharbeitskräfte, die sie beabsichtigt einzustellen, anzugeben und auch bei Leiharbeitnehmern die persönlichen Daten wie Name, Geburtsdatum, Familienstand und Qualifikation mitzuteilen; 2. festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Betriebsrat auch bei einem Austausch einzelner Leiharbeitnehmer/innen durch den Verleiher bezüglich des für einen anderen Leiharbeitnehmer neu beschäftigten Leiharbeitnehmers erneut im Sinne des § 99 BetrVG vorher zu beteiligen. Randnummer 6 Die Arbeitgeberin hat zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags unter Verweis auf die Freiheit der Verleihunternehmen bei der Auswahl der überlassenen Arbeitnehmer und ihre fehlende Kenntnis das Bestehen einer Verpflichtung zur Mitteilung der Personalien dieser Arbeitnehmer vor deren Einsatz bestritten. Der Austausch der Arbeitnehmer während der Verleihperiode sei keine Einstellung, da die Verleihunternehmen lediglich die Überlassung einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern schulden und es aus diesem Grund auf deren Identität nicht ankomme. Randnummer 7 Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 112 - 115 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung - kurz zusammengefasst - ausgeführt, diese seien zulässig, aber nicht begründet. Die Besonderheiten der Leiharbeit führten zu Einschränkungen der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers, wenn der Verleiher die Überlassung lediglich nach Zahl und Qualifikation bestimmter Arbeitnehmer schulde. Die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet, sich von sich aus Informationen von den Verleihunternehmen zu verschaffen. Spiele die Identität der Leiharbeitnehmer für die Arbeitgeberin keine Rolle, könne ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG bei einem Austausch innerhalb der Verleihperioden nicht entstehen. Dies sei bei der Arbeitgeberin der Fall, da die Verleihunternehmen ihr nicht die Überlassung bestimmter Leiharbeitnehmer schuldeten. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 115 - 119 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 8 Der Betriebsrat hat gegen den am 13. Oktober 2006 zugestellten Beschluss am 08. November 2006 Beschwerde eingelegt und diese am 13. Dezember 2006 begründet. Er ist der Ansicht, Besonderheiten der Leiharbeit rechtfertigten nicht eine Einschränkung der Unterrichtungspflicht über die Personalien eingestellter Arbeitnehmer, da die Kurzfristigkeit einer Einstellung nicht leiharbeitsspezifisch sei. Erforderlich sei jeweils eine Einzelfallprüfung. Andernfalls sei ein Missbrauch durch den Arbeitgeber möglich. Gerade bei Leiharbeitnehmern könne eine Anonymisierung nicht hingenommen werden. Da einzelne Leiharbeitnehmer etwa Probleme mit der Stammbelegschaft auslösen könnten, müsse auch deren Austausch während der Einsatzes mitbestimmungspflichtig sein. Randnummer 9 Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf den Schriftsatz vom 13. Dezember 2006 Bezug genommen. Randnummer 10 Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 05. Oktober 2006 - 12 BV 21/05 - abzuändern und 1. festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat vor der Einstellung von Leiharbeitnehmern die Namen, das Geburtsdatum, den Familienstand und die Qualifikation der betreffenden Arbeitnehmer mitzuteilen, 2. festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Betriebsrat bei einem Austausch einzelner Leiharbeitnehmer durch den Verleiher während einer Überlassungsperiode gemäß §§ 99, 100 BetrVG zu beteiligten. Randnummer 11 Die Arbeitgeberin verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts wie aus dem Schriftsatz vom 04. Januar 2007 ersichtlich. Randnummer 12 II. Die Beschwerde ist hinsichtlich des Antrags zu 2) begründet. Randnummer 13 1. Die Anträge sind zulässig. Randnummer 14 Ist eine nach Ansicht des Betriebsrats mitbestimmungspflichtige Maßnahme zwischenzeitlich erledigt, kann eine in Zusammenhang mit der Maßnahme streitige Rechtsfrage hinreichend vom Anlassfall losgelöst umschrieben und zukunftsgerichtet zur Entscheidung gestellt werden, wenn der Anlassfall Ausdruck einer allgemeinen, auch in Zukunft für die Beteiligten relevanten Rechtsfrage ist. Dies gilt auch für personelle Maßnahmen im Sinne von § 99 BetrVG (vgl. etwa BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 5/99 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 36, zu B II 1; 19. Juni 2001 - 1 ABR 25/00 - BAGE 98/70, zu B II 1 a). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die beiden vom Betriebsrat zukunftsgerichtet zur Entscheidung gestellten Rechtsfragen ergeben sich aus der regelmäßigen Praxis der Arbeitgeberin bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern. Sie sind Ausdruck zwischen den Beteiligten streitiger und daher regelmäßig Konflikte auslösender Rechtsfragen. Auch wurden die Rechtsfragen hinreichend deutlich und losgelöst vom Anlassfall formuliert. Randnummer 15 2. Der Antrag zu 2) ist begründet, nicht aber der Antrag zu 1). Randnummer 16
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