Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ethikrichtlinie mit Whistleblower-Klausel Leitsatz Enthält eine Ethikrichtlinie eine verbindliche Verpflichtung, Verstöße anderer Mitarbeiter gegen dieses Regelwerk zu melden ("Whistleblower-Klausel"), so ist sie regelmäßig insgesamt gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig, unabhängig davon, ob die in der Richtlinie aufgeführten Pflichten des Ordnungsverhalten oder das Arbeitsverhalten betreffen oder nur gesetzlich bestehenden Verpflichtungen wiederholen. Verfahrensgang vorgehend ArbG Offenbach, 24. November 2005, 3 BV 44/04, Beschluss nachgehend BAG, 22. Juli 2008, 1 ABR 40/07, Beschluß: teilweise Stattgabe Tenor Auf die Beschwerde des Bet. zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 24. November 2005 – 3 BV 44/04 – abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Einführung und Anwendung des A der erzwingbaren Mitbestimmung des Bet. zu 1) unterliegt. Die Anschlussbeschwerde der Bet. zu 2) bis 13) wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Die Beteiligten streiten um Mitbestimmungsrechte bei der Einführung und Anwendung eines „Code of Business Conduct“ (im Folgenden: Verhaltenskodex). Randnummer 2 Die Beteiligten zu 2. - 13. (im Folgenden: Arbeitgeberin) sind deutsche Tochterunternehmen der US-amerikanischen Gesellschaft B, die an der C gelistet ist. Der Beteiligte zu 2. ist der für die in den einzelnen Betrieben und Konzernunternehmen der Arbeitgeberin durch die Beteiligten zu 14. - 34. sowie 37. - 41. gebildete Konzernbetriebsrat (im Folgenden: Konzernbetriebsrat). Nach Sec. 202 A Ziffer 10 des C ist die US-amerikanische Muttergesellschaft der Arbeitgeberin zur Veröffentlichung eines „Code of business conduct and ethics“ verpflichtet, der Regelungen zur Verhinderung von und dem Umgang mit Interessenkonflikten, zur Verschwiegenheitspflicht, zu lauterem und fairem Geschäftsgebaren, zum Schutz von Unternehmenseigentum, zur Verpflichtung der Mitarbeiter zu gesetzeskonformem Verhalten und zur Ermutigung der Mitarbeiter, Gesetzesverstöße und Verstöße gegen den Kodex zu melden, enthalten soll. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung erstellte die Muttergesellschaft für alle weltweit bei ihr beschäftigten Mitarbeiter im Jahr 2004 einen Verhaltenskodex, der auch für die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer gelten soll. Ihm ging unter dem Titel „A Verhaltenskodex und Geschäftspraktiken“ eine Richtlinie vom 01.01.1995 voraus, die ihrerseits weitgehend mit einer früheren Veröffentlichung vom 01.01.1993 übereinstimmt (Bl. 153 - 175 d.A.). Eine weitere Version unter dem Namen „Verhaltenskodex und Geschäftspraktiken“ stammt aus dem Jahr 1998 (Bl. 176 - 197 d.A.). Schließlich existiert aus dem Jahr 2002 ein Text unter dem Titel „Ihr Leitfaden für korrektes Verhalten im Geschäftsleben - Verhaltenskodex“ (Bl. 198 - 226 d.A.). Randnummer 3 Der streitgegenständliche Verhaltenskodex aus dem Jahr 2004 gliedert sich in mehrere Abschnitte, deren erster „Unsere Beziehungen zum Unternehmen und untereinander“ regelt. Dort heißt es u.a.: Randnummer 4 „Wir leben nach unseren Werten. Randnummer 5 Als Vertreter des Unternehmens gegenüber der Außenwelt … werden wir verantwortlich und in einer Weise handeln, die einen guten Eindruck von uns und unserem Unternehmen hinterlässt. …“ Randnummer 6 Ein weiterer Abschnitt regelt „Unsere Beziehungen zu unseren Kunden“. Darin ist u.a. der Umgang mit Kundenbewirtungen und Geschenken geregelt. Der Abschnitt „Unsere Beziehungen zu unseren Lieferanten“ enthält u.a. das Postulat: Randnummer 7 „Wir lassen uns nicht von Geschenken beeinflussen.“ Randnummer 8 Unter der Überschrift „Unsere Beziehungen zu anderen“ verlangt der Kodex u.a.: Randnummer 9 „Wir erwarten von allen, die das Unternehmen vertreten, ein Verhalten mit hoher Integrität.“ Randnummer 10 Ein weiterer Abschnitt trägt die Überschrift: „Unser Programm zur Einhaltung der Verhaltensregeln und zur Wahrung der Integrität (I&C-Programm). Darin heißt es u.a.: Randnummer 11 „Die Einhaltung der Verhaltensregeln ist die erste und wichtigste Aufgabe jedes Mitarbeiters. Jeder leitende Angestellte und Mitarbeiter des Unternehmens ist persönlich dafür verantwortlich, dass er diesen Verhaltenskodex und die anderen Richtlinien des Unternehmens, die für seine Arbeit und Stellung relevant sind, kennt und versteht. Randnummer 12 … Alle A-Mitarbeiter müssen diesen Verhaltenskodex sowie die Grundsätze und Verfahren des Unternehmens genau befolgen und mutmaßliche Verstöße umgehend melden. Randnummer 13 … Um die Umsetzung dieses Verhaltenskodex zu vereinfachen, sind die Mitarbeiter verpflichtet, uneingeschränkt im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens des Unternehmens zu kooperieren … Randnummer 14 … Die Nichterfüllung jeglicher der in diesem Verhaltenskodex aufgestellten Verpflichtungen kann ein Disziplinarverfahren bis hin zur Kündigung nach sich ziehen …“ Randnummer 15 Der Verhaltenskodex endet mit einem Abschnitt „A Verhaltensweisen“. Darin heißt es u.a.: Randnummer 16 „Die Beurteilung von Personen basiert sowohl auf den von Ihnen erzielten Ergebnissen als auch darauf, inwieweit Sie A Verhaltensweisen verkörpern. Randnummer 17 … Alle Mitarbeiter müssen den Verhaltenskodex und alle Gesetze einhalten. Ausnahmen werden nicht gemacht. Randnummer 18 Wachstum und Kundenfokus bedeuten, dass wir nur dann expandieren können, wenn wir unsere Denkweise ändern. .. Randnummer 19 … Globale Denkweise bedeutet, das Geschäft aus allen relevanten Blickwinkeln zu betrachten und die Welt als integrierte Wertschöpfungsketten aufzufassen.“ Randnummer 20 Wegen des vollständigen Wortlauts des Verhaltenskodex wird ergänzend auf Bl. 14 - 47 d.A. Bezug genommen. Randnummer 21 Nachdem die Arbeitgeberin begonnen hatte, den Verhaltenskodex 2004 an die Arbeitnehmer zu verteilen und sich ihr Einverständnis mit dessen Inhalt schriftlich bestätigen zu lassen, kam es zu einem gemeinsamen Schreiben des Konzernbetriebsrats sowie des Geschäftsführers der Beteiligten zu 2. vom 19.07.2004, das an alle Personalleiter und Betriebsräte gerichtet wurde. In ihm heißt es u.a., dass es bekanntlich „zwischen Geschäftsleitung und Konzernbetriebsrat im Hinblick auf Mitbestimmungsrechte bei der Einführung des „Codes of Conduct“ unterschiedliche Auffassungen gebe. Der Konzernbetriebsrat habe zu dieser Thematik ein Verhandlungs- und Abschlussmandat von allen Betriebsräten erhalten. Weiter heißt es, dass man sich auf folgende pragmatische Vorgehensweise verständigt habe: Randnummer 22 „Der Konzernbetriebsrat toleriert ohne Aufgabe seiner Rechtsposition die Einführung des Codes. Dies beinhaltet die Verteilung der Broschüre, der ein gemeinsam abgestimmtes Vorwort beigefügt wird. Randnummer 23 … Den Erhalt und das Verständnis der Broschüre kann sich der Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen, eine Verpflichtungserklärung auf den Code erfolgt dadurch nicht. Randnummer 24 … Um die Rechtslage im Hinblick auf Mitbestimmungsrechte endgültig zu klären, wird der Konzernbetriebsrat ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einleiten.“ Randnummer 25 Wegen des vollständigen Inhalts des Schreibens wird ergänzend auf Bl. 49 d.A. Bezug genommen. Wegen des Inhalts des darin angesprochenen gemeinsamen Vorwortes wird ergänzend auf Bl. 228 d.A. Bezug genommen. Randnummer 26 Der Konzernbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, mit dem gesamten Verhaltenskodex regele die Arbeitgeberin Fragen der Ordnung des Betriebs, sodass ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG eröffnet sei. Soweit Fragen der Datenverarbeitung und des Datenschutzes angesprochen würden, sei weiterhin das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Ziffer 6 BetrVG betroffen. Zur näheren Begründung hat sich der Konzernbetriebsrat insbesondere auf die in seinem Hilfsantrag in Bezug genommenen Passagen gestützt. Randnummer 27 Der Konzernbetriebsrat hat beantragt: Randnummer 28 Es wird festgestellt, dass die Einführung und Anwendung des A Code of Business Conduct der erzwingbaren Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats, hilfsweise der einzelnen Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrats, unterliegt; hilfsweise: Randnummer 29 Es wird festgestellt, dass folgende Regelungen des A der erzwingbaren Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats, hilfsweise der einzelnen Betriebsräte/ des Gesamtbetriebsrats, unterliegen: Randnummer 30 Seite 6: Wir vermeiden Interessenkonflikte“: Randnummer 31 „Wir werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um ungebührliche Vorgesetztenverhältnisse zu vermeiden und Personen, mit denen wir familiäre oder enge persönliche Verbindungen haben, nicht direkt oder indirekt über- oder untergeordnet zu sein. Randnummer 32 Sollte ein tatsächlicher oder scheinbarer Interessenkonflikt entstehen, muss der betreffende Mitarbeiter das Problem der Rechtsabteilung oder dem A-Kontrollbüro („Integrity and Compliance Office“) und einem Mitglied des Führungsteams in dem Geschäftsbereich, in dem der Konflikt entsteht, schriftlich mitteilen, damit der Fall geprüft und gegebenenfalls Maßnahmen zur Beseitigung des Interessenkonflikts ergriffen werden können.“ Randnummer 33 Seite 6 „Wir sind für volle Gleichberechtigung und begrüßen Unterschiede“: Randnummer 34 „… Wir sind der Überzeugung und erkennen an, dass alle Menschen für ihre individuellen Fähigkeiten und Beiträge respektiert werden sollten. Ziel des Unternehmens ist es, allen Mitarbeitern heraufordernde, sinnvolle und lohnende Möglichkeiten zur persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung zu bieten, und zwar unabhängig von Geschlecht, Rasse, ethnischer Zugehörigkeit, sexueller Orientierung, körperlicher oder geistiger Behinderung, Alter, Schwangerschaft, Religion, Veteranenstatus, Herkunftsland oder jeglichem anderen gesetzlich geschützten Status.“ Randnummer 35 Seite 7 „Wir arbeiten in einem positiven Umfeld“: Randnummer 36 „Insbesondere verbietet das Unternehmen unwillkommene sexuelle Zudringlichkeiten oder Körperkontakte, Gesten und Aussagen sexuellen Inhalts sowie das Zeigen oder Verbreiten von Bildern, Karikaturen oder Witzen sexueller Natur. Ebenfalls verboten sind Repressalien gegen Mitarbeiter, die sich gewehrt und über sexuelle Belästigungen beschwert haben. Zur Meldung von sexuellen Belästigungen steht den Mitarbeitern ein einschlägiges Beschwerdeverfahren zur Verfügung.“ Randnummer 37 Seite 9 „Wir schützen Unternehmenseigentum und Daten“: Randnummer 38 „Mitarbeiter oder Vertreter, die Arbeiten im Namen von A durchführen, sind bezüglich Ressourcen der A Information Technology nicht zum Schutz ihrer Privatsphäre berechtigt, außer wenn dies durch die örtlichen Gesetze vorgesehen ist. Alle Computerdaten, die unter Verwendung von Ressourcen der A Information Technology erstellt, empfangen oder übertragen werden, gelten nicht als private Informationen des Benutzers. A behält sich das Recht vor, alle Daten aus jedwedem Grund ohne Vorankündigung zu untersuchen, wenn Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex oder andere Richtlinien von A vermutet werden. Durch die Verwendung von Ressourcen der A Information Technology erklären sich Benutzter mit dieser Überwachung einverstanden …“ Randnummer 39 Die Arbeitgeberin hat beantragt, Randnummer 40 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 41 Sie hat den Hauptantrag für unzulässig gehalten. Es sei schon nicht klar, welchen „Code of Conduct“ der Konzernbetriebsrat meine. Es bleibe auch unklar, ob auch etwaige zukünftige Verhaltenskodizes umfasst sein sollten. Schließlich gebe es auch kein pauschales gesetzliches Mitbestimmungsrecht bei der Einführung eines Verhaltenskodexes. Für die Zulässigkeit des Antrags fehle weiterhin das erforderliche Feststellungsinteresse, da der Konzernbetriebsrat ausweislich des gemeinsamen Schreibens vom 19.07.2004 die Einführung des Verhaltenskodexes ausdrücklich toleriere. Jedenfalls, so hat die Arbeitgeberin gemeint, sei der Antrag unbegründet. Sämtliche Verhaltenskodizes seien nämlich stets nach Rücksprache und Beteiligung der einzelnen Betriebsräte/Gesamtbetriebsräte bzw. des Konzernbetriebsrats eingeführt worden. Mit der Tolerierung der Einführung des Codes entsprechend dem Schreiben vom 19.07.2004 sei ein etwaiges Mitbestimmungsrecht des Konzernbetriebsrats ausgeübt und verbraucht worden. Weiter hat die Arbeitgeberin gemeint, den Arbeitnehmern würden durch den Verhaltenskodex keine Handlungspflichten auferlegt. Er beinhalte keine verbindliche Verhaltensordnung, sondern gebe lediglich Leitlinien. Auch das gemeinsame Vorwort stelle klar, dass die arbeitsvertraglichen Bedingungen stets Vorrang hätten. Etwaige Mitbestimmungsrechte könnten auch keinesfalls den gesamten Verhaltenskodex erfassen, da dieser keineswegs ein geschlossenes Gesamtkonzept umsetze. Schon die einzelnen Abschnitte machten deutlich, wie unterschiedlich die Regelungsbereiche seien. Dies gelte unabhängig davon, dass ihr Ziel die einheitliche Einführung des Verhaltenskodex in Deutschland sei. Im Übrigen hat die Arbeitgeberin im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen sie ein Mitbestimmungsrecht auch bezüglich der im Hilfsantrag des Konzernbetriebsrats zitierten Passagen des Verhaltenskodex nicht sieht. Randnummer 42 Mit am 24.11.2005 verkündetem Beschluss hat das Arbeitsgericht Offenbach am Main - 3 BV 44/04 - den Hauptantrag des Konzernbetriebsrats zurückgewiesen und dem Hilfsantrag bezüglich dreier Passagen, wie sie sich aus dem Tenor des Beschlusses ergeben (Bl. 380 d.A.) unter Zurückweisung im Übrigen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Konzernbetriebsrat sei für die streitigen Regelungsbereiche gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zuständig. Wegen des zwingenden Charakters der Ethik-Richtlinie für alle Betriebe und Arbeitnehmer könne nur eine konzerneinheitliche Regelung erfolgen. Auch habe der Konzernbetriebsrat sein Mitbestimmungsrecht durch die schriftliche Vereinbarung vom 19. Juli 2004 nicht abschließend ausgeübt. Bezüglich der tenorierten Passage hinsichtlich der „ungebührlichen Vorgesetztenverhältnisse“ sowie hinsichtlich der „sexuellen Zudringlichkeiten“ hat das Arbeitsgericht ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bejaht. Die tenorierte Passage hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre hat es für gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig gehalten. Den Hauptantrag hat das Arbeitsgericht für zulässig, nicht aber für begründet erachtet. Es hat darin einen hinreichend bestimmten Globalantrag gesehen, der allerdings deshalb abzuweisen sei, weil er Passagen umfasse, für die keinesfalls ein Mitbestimmungsrecht bestehe. Wegen der vollständigen Gründe des angefochtenen Beschlusses wird im Übrigen ergänzend auf seine S. 2 - 22 (Bl. 381 - 401 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 43 Gegen diesen ihm am 26. Januar 2006 zugestellten Beschluss hat der Konzernbetriebsrat am 23. Februar 2006 Beschwerde eingelegt und dieses Rechtsmittel am Montag, dem 27. März 2006 begründet. Er meint, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass die Arbeitgeberin selbst die streitgegenständliche Ethik-Richtlinie als geschlossenes Gesamtwerk ansehe, das sie unverändert einführen wolle und müsse. Wesentliche darin festgelegte Verhaltensregeln, die der erzwingbaren Mitbestimmung unterlägen, könnten nicht herausgelöst werden, ohne dass dadurch der Gesamtkodex sinnentleert würde. So heiße es bereits im Vorwort der Arbeitgeberin, es werde erwartet, dass die Richtlinie „buchstabengetreu befolgt“ werde. Die Verbindlichkeit und Unteilbarkeit der konzerneinheitlichen Ethik-Richtlinie ergebe sich auch aus der Verpflichtung, den Vorgaben des C gerecht zu werden. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Globalantrag könne auf die vorliegende Fallgestaltung nicht angewandt werden. Einschlägig seien vielmehr die Grundsätze, nach denen bei Teilnichtigkeit einer Betriebsvereinbarung die Wirksamkeit des restlichen Regelungswerkes zu beurteilen ist. Wegen des vollständigen Vortrags wird auf die Beschwerdebegründung vom 17.03.2006 insgesamt Bezug genommen (Bl. 476 - 486 d.A.). Randnummer 44 Der Konzernbetriebsrat beantragt, Randnummer 45 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 24. November 2005 - 3 BV 44/04 - teilweise abzuändern soweit dem Antragsbegehren nicht stattgegeben wurde; Randnummer 46 2. festzustellen, dass die Einführung und Anwendung des A Code of Business Conduct der erzwingbaren Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats, hilfsweise der einzelnen Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrats, unterliegt; Randnummer 47 hilfsweise festzustellen, dass auch folgende Regelung des A Code of Business Conduct der erzwingbaren Mitbestimmung des Konzernbetriebsrates, hilfsweise der einzelnen Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrats, unterliegt: Randnummer 48 Seite 6 „Wir sind für volle Gleichberechtigung und begrüßten Unterschiede“: Randnummer 49 „… Wir sind der Überzeugung und erkennen an, dass alle Menschen für ihre individuellen Fähigkeiten und Beiträge respektiert werden sollten. Ziel des Unternehmens ist es, allen Mitarbeitern herausfordernde, sinnvolle und lohnende Möglichkeiten zur persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung zu bieten, und zwar unabhängig von Geschlecht, Rasse, ethnischer Zugehörigkeit, sexueller Orientierung, körperlicher und geistiger Behinderung, Alter, Schwangerschaft, Religion, Veteranenstatus, Herkunftsland oder jeglichem anderen gesetzlich geschützten Status“. Randnummer 50 Mit Beschluss vom 28.03.2006 hat das Landesarbeitsgericht der Arbeitgeberin eine Frist zur Äußerung auf die Beschwerdebegründung bis zum 05.08.2006 gesetzt (Bl. 487 d.A.). Diese hat mit am Montag, dem 07.08.2006 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangener „Beschwerdeanschlussschrift“ beantragt, Randnummer 51 1. die Beschwerde des Beteiligten zu Ziffer 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach, Az.: 3 BV 44/04 vom 24.11.2005 wird zurückgewiesen; Randnummer 52 2. auf die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu Ziffer 2. - 13. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach, Az.: 3 BV 44/04, vom 24.11.2005 abgeändert und werden die Anträge zurückgewiesen. Randnummer 53 Sie meint, die Beteiligten zu 14. - 41. seien aus dem Verfahren zu entlassen, da sie keine Beteiligtenstellung im Sinn von § 83 Abs. 3 BetrVG beanspruchen könnten. Zur Begründung beruft sie sich auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28.03.2006 (Az.: 1 ABR 59/04, NZA 2006, S. 1367). Im Übrigen wiederholt und vertieft die Arbeitgeberin ihre Argumentation zur Unzulässigkeit des Hauptantrags des Konzernbetriebsrats. Sie hält diesen Antrag auch weiter für unbegründet. Sämtliche Verhaltenskodizes seit dem Jahr 1995 seien „stets nach Rücksprache und Beteiligung der einzelnen Betriebsräte/Gesamtbetriebsräte bzw. des Konzernbetriebsrats eingeführt“ worden (Zeugnis Eberhard Schüttpelz). Ein etwaiges Mitbestimmungsrecht des Konzernbetriebsrats hält die Arbeitgeberin daher weiterhin für verbraucht. Im Übrigen unterliege der Verhaltenskodex weder als Ganzes noch in einzelnen Teilen der Mitbestimmungspflicht. Der Konzernbetriebsrat habe nicht substantiiert dargelegt, inwiefern der Verhaltenskodex in seiner Gesamtheit sinnentleert würde, wenn einzelne Bestimmungen wegzulassen wären. Im gemeinsamen Vorwort sei übereinstimmend festgehalten worden, dass bestimmte Teile des Verhaltenskodex im Widerspruch oder in einem Spannungsverhältnis zur Rechtssituation in Deutschland stünden. Insoweit bestehe Einigkeit, dass das nationale Recht Vorrang habe. Folglich habe Einigkeit darüber bestanden, dass das Regelungswerk teilbar sei. Auch seien weite Teile des Verhaltenskodex als Programmsätze und Selbstverpflichtungen formuliert. Durch sie werde das Geschäftsverhalten der Arbeitgeberin, nicht aber das der einzelnen Mitarbeiter geregelt. Eine Befolgungspflicht und ein Mitbestimmungsrecht könne daher nicht bestehen. Ein Verhaltensdruck werde durch den Kodex ebenso wenig ausgelöst, da bis zum heutigen Tag keinerlei Disziplinarmaßnahmen oder sonstige individualvertragliche Schritte wegen etwaiger Verstöße gegen den Verhaltenskodex durchgeführt oder in Aussicht genommen worden seien. Randnummer 54 Zur Begründung ihrer Anschlussbeschwerde vertieft die Arbeitgeberin ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Wegen des vollständigen Vorbringens der Arbeitgeberin wird auf ihre Beschwerdeanschlussschrift vom 07.08.2006 insgesamt (Bl. 580 - 608 d.A.) sowie auf ihren Schriftsatz vom 16.01.2007 (Bl. 777 - 787 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 55 Der Konzernbetriebsrat beantragt, Randnummer 56 die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen. Randnummer 57 Er hegt Bedenken gegen die Zulässigkeit, da die Arbeitgeberin ihr Rechtsmittel außerhalb der 5-Monatsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG eingelegt habe. Im Übrigen weist er darauf hin, dass mit dem gemeinsamen Schreiben vom 19.07.2004 ausdrücklich seine Rechtsposition aufrechterhalten worden sei. Der Verhaltenskodex von 2004 sei als neue Regelung an die Stelle aller vorangegangenen getreten. Aus dem gemeinsamen Vorwort ergebe sich, dass man übereinstimmend Teile des Verhaltenskodex als rechtswidrig angesehen habe. Wegen des vollständigen Inhalts der Anschlussbeschwerdebeantwortung wird auf den Schriftsatz des Konzernbetriebsrats vom 11.12.2006 (Bl. 668 - 672 d.A.) ergänzend Bezug genommen. Randnummer 58 Der Beteiligte zu 14. sowie der Beteiligte zu 37. haben sich den Anträgen des Konzernbetriebsrats angeschlossen. Hinsichtlich der entsprechenden Begründungen wird auf die Schriftsätze vom 02.11.2006 (Bl. 653 - 658 d.A.) bzw. vom 14.12.2006 (Bl. 709 - 733 d.A.) ergänzend Bezug genommen. Hinsichtlich der Erwiderungen der Arbeitgeberin hierauf wird auf deren Schriftsätze vom 21.12.2006 (Bl. 691 - 708 d.A.) sowie erneut auf denjenigen vom 16.01.2007 (Bl. 777 - 787 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 59 II. Die Beschwerden des Konzernbetriebsrats und der Arbeitgeberin sind zulässig. Begründet ist jedoch nur erstere. Randnummer 60 Die Einführung und Anwendung des A Code of Business Conduct (Verhaltenskodex) unterliegt der erzwingbaren Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 24.11.2005 - 3 BV 44/04 - ist daher abzuändern. Randnummer 61 A. Das Rechtsmittel des Konzernbetriebsrats ist begründet. Randnummer 62 Im anhängigen Beschlussverfahren waren gem. § 83 Abs. 3 ArbGG auch die Beteiligten zu 14. - 41. als Gesamtbetriebsrat bzw. Einzelbetriebsräte zu hören. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. jüngst: Beschluss vom 28.03.2006 - 1 ABR 59/04 - NZA 2006, S. 1367 ff., zu B. I. 1. d.Gr.) sind in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen zu beteiligen, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen sind. Diese Betroffenheit hatte die Kammer zu bejahen, weil der Konzernbetriebsrat im Rahmen seines Hauptantrags hilfsweise geltend gemacht hatte, dass das umstrittene Mitbestimmungsrecht dem Gesamtbetriebsrat oder den einzelnen Betriebsräten zustehe. Diese Antragsfassung konnte auch nicht als offenkundig unbegründet oder gar rechtsmissbräuchlich angesehen werden, da die Arbeitgeberin ihrerseits sowohl im ersten Rechtszug (S. 3 ihres Schriftsatzes vom 28.07.2005, Bl. 132 d.A.) als auch im Beschwerderechtszug (S. 4 der Beschwerdeanschlussschrift vom 07.08.2006, Bl. 583 d.A.) behauptet hat, dass der jeweilige Verhaltenskodex stets nach Rücksprache und Beteiligung „der einzelnen Betriebsräte/Gesamtbetriebsräte bzw. des Konzernbetriebsrats eingeführt“ worden sei. Die Kammer konnte demnach nicht von vornherein ausschließen, dass auch die genannten Beteiligten als Rechtsinhaber in Frage kämen. Aus dem Verfahren zu entlassen waren lediglich die Beteiligten zu 35. und 36., nachdem sie unstreitig nicht mehr existieren. Randnummer 63 1. Der als Feststellungsantrag formulierte Hauptantrag des Konzernbetriebsrats ist zulässig. Randnummer 64
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.