Unwirksame außerordentliche, sowie betriebsbedingte ordentliche Kündigung, erfolgreicher Auflösungsantrag des Arbeitgebers im Anschluss an die sozial ungerechtfertigte ordentliche Kündigung Leitsatz Unwirksame außerordentliche, sowie betriebsbedingte ordentliche Kündigung, erfolgreicher Auflösungsantrag des Arbeitgebers im Anschluss an die sozial ungerechtfertigte ordentliche Kündigung; Vom Vermieter der Betriebsräume verhängtes Hausverbot als wichtiger Grund für fristlose Kündigung und als Auflösungsgrund im Anschluss an eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung. Verfahrensgang vorgehend ArbG Kassel, 19. Januar 2006, 4 Ca 132/04, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 19. Januar 2006, Az.: 4 Ca 132/04, teilweise abgeändert: Hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrags wird die Klage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis wird zum 31. Oktober 2004 aufgelöst. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 19.452,00 EUR (in Worten: Neunzehntausendvierhundertzweiundfünfzig und 00/100 Euro) brutto zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5 zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung, einer noch vor Ablauf der Kündigungsfrist ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung sowie einen arbeitgeberseitigen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Randnummer 2 Der Beklagte, der mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, betreibt in angemieteten Räumen der A – Therme in B eine Praxis für physikalische Therapie und Physiotherapie. Die am .... geborene Klägerin ist dort zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 1.594,-- zuzüglich einer Wasserzulage in Höhe von € 102,26 seit dem 1.4.1995 als Masseurin und medizinische Bademeisterin beschäftigt. Randnummer 3 Gestützt auf betriebsbedingte Gründe, konkret die voraussehbaren negativen Auswirkungen der zum 1.7.2004 wirksam gewordenen nächsten Stufe der Gesundheitsreform, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin erstmals am 25.3.2004 ordentlich zum 31.7.2004. Mit rechtskräftigem Teilurteil vom 18.11.2004 hat das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit dieser Kündigung festgestellt. Am 30.7.2004 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis abermals ordentlich aus betriebsbedingten Gründen, diesmal gestützt auf die eingetretenen negativen Auswirkungen der Gesundheitsreform. Randnummer 4 Am 3.10.2004 besuchte die Klägerin mit einem befreundeten Ehepaar die A-Therme und führte ihren Freunden im Therapiebecken physiotherapeutische Übungen vor. Dabei benutze sie eine zu den Gerätschaften des Beklagten gehörende Poolnudel. Der Betreiber der E nahm dies zum Anlass, der Klägerin am 7.10.2004 ein Hausverbot mit sofortiger Wirkung auszusprechen. Der Beklagte sprach darauf am 20.10.2004 wegen des Vorfalls vom 3.10.2004 und des anschließend vom Betreiber der Therme verhängten Hausverbots eine außerordentliche Kündigung aus. In einem Gespräch mit dem Klägervertreter über das Hausverbot kurze Zeit nach Ausspruch der Kündigungen erklärte der Geschäftsführer des Thermalbades, dass das Hausverbot auf jeden Fall bestehen bleiben werde, davon werde keinen Millimeter abgewichen. Wenn die Klägerin daran etwas ändern wolle, müsse sie schon klagen. Randnummer 5 Mit ihrer am 4.8.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage wehrt die Klägerin sich gegen die ordentliche Kündigung vom 30.7.2004, mit der am 26.10.2004 eingegangenen Klage gegen die fristlose Kündigung vom 20.10.2004. Randnummer 6 Die Klägerin hat zu beiden Kündigungen die Ansicht vertreten, sie seien unwirksam. Zur fristlosen Kündigung hat die Klägerin behauptet, die Vorführung der therapeutischen Übungen sei ein einmaliger Vorgang rein privater, freundschaftlicher Natur ohne irgendwelchen gewerblichen Bezug gewesen. Die Poolnudel habe sich in einem zugänglichen offenen Raum befunden. Eine Anweisung, dass sie die Gerätschaften des Beklagten zu privaten Zwecken nicht benutzen durfte, habe nicht existiert. Zur ordentlichen Kündigung hat die Klägerin behauptet, der Arbeitsanfall im Bereich der Massagen und Bewegungsbäder sei nicht zurückgegangen. Für die ausgeschiedene Masseurin Frau C habe der Beklagte eine neue Mitarbeiterin, Frau D, eingestellt. Randnummer 7 Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch ordentliche Kündigung vom 30.7.2004 noch durch außerordentliche Kündigung vom 20.10.2004 beendet worden ist; festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen über den 20.10.2004 und 31.10.2004 hinaus fortbesteht; den Beklagten zu verurteilen, de Klägerin als Masseurin und medizinische Bademeisterin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Randnummer 8 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Der Beklagte hat zur fristlosen Kündigung die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Vorführung therapeutischer Übungen der Klägerin am 3.10.2004 um eine verbotene Wettbewerbstätigkeit gehandelt habe. Bewegungsbäder und Therapiebehandlungen würden in der E ausschließlich von Seiten des Kur- und Badehauses des Beklagten angeboten. Dritten sei die Durchführung von Heilbehandlungen strengstens untersagt. Vor diesem Hintergrund habe der Vermieter verständlicherweise von seinem Hausrecht Gebrauch gemacht und das Hausverbot gegenüber der Klägerin ausgesprochen. Auch die damit eingetretene Unmöglichkeit, ihre Arbeit für den Beklagten weiterführen zu können, rechtfertige die fristlose Kündigung. Zur ordentlichen Kündigung hat der Beklagte behauptet, aufgrund der negativen Auswirkungen der zum 1.7. 2004 in Kraft getretenen nächsten Stufe der Gesundheitsreform sei der Arbeitsanfall sowohl bei den Massagen als auch bei den Bewegungsbädern erheblich zurückgegangen. Die Rezepteingänge seien im Juli 2004 im Verhältnis zum Juli 2003 um 40 %, von 1.123 auf 670 Rezepte zurückgegangen. Der daraus resultierende Umsatzrückgang liege aufgrund des zurückgegangenen Rezeptwerts noch höher. Für den Zeitraum Januar – Juli 2004 sei ein Rückgang von 2.038 Bewegungsbädern und von 354 Massagen im Verhältnis zum gleichen Zeitraum des Vorjahres zu verzeichnen gewesen. Das habe ihn dazu gezwungen, eine Rezeptionskraft und zwei Masseurinnen, darunter auch Frau D, betriebsbedingt zu kündigen. Randnummer 10 Das Arbeitsgericht hat mit Schlussurteil vom 19.1.2006 (Az.: 4 Ca 132/04) sowohl die Unwirksamkeit der außerordentlichen als auch der ordentlichen Kündigung festgestellt und den Beklagten zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verurteilt. Den allgemeinen Feststellungsantrag hat es abgewiesen. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 112 – 122 d.A.). Der Beklagte hat gegen das ihm am 13.2.2006 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 8.3. 2006 beim Hessischen Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.5.2006 am Montag, den 15.5.2006, begründet. Randnummer 11 Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass die Vorführung oder Durchführung therapeutischer Maßnahmen unter Benutzung von Arbeitsmitteln des Beklagten im Therapiebecken der E, die dort ausschließlich der Praxis des Beklagten vorbehalten sei, zumindest als Versuch einer verbotenen Konkurrenztätigkeit und damit als Verstoß gegen die Loyalitätspflichten der Klägerin anzusehen sei. Zusammen mit dem darauf vom Vermieter ausgesprochenen Hausverbot, das eine weitere Beschäftigung der Klägerin unmöglich mache, stelle der Vorfall vom 3.10.2004 einen die fristlose Kündigung rechtfertigenden wichtigen Grund dar. Der Beklagte meint weiter, dass es angesichts der bereits zum 31.10.2004 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung für ihn auch keine Veranlassung gegeben habe, beim Vermieter auf die Aufhebung des Hausverbots hinzuwirken. Hinsichtlich der ordentlichen Kündigung ist der Beklagte der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers für das Vorliegen eines betrieblichen Erfordernisses überspannt; denn sowohl der Rückgang an Massagen als auch der an Bewegungsbädern wirkten sich unmittelbar auf den Arbeitsanfall der Klägerin aus. Die vorgetragenen Zahlen machten daher hinreichend deutlich, dass der Beklagte wegen des Umsatz- und Arbeitsrückgangs zur Kosteneinsparung mit Kündigungen habe reagieren müssen. Der Beklagte wiederholt zunächst sein erstinstanzliches Vorbringen und behauptet ergänzend, aufgrund des rückläufigen Anfalls von Bewegungsbädern die Öffnungszeiten gezwungenermaßen verändert zu haben mit der Folge, dass das Angebot für Bewegungsbäder wöchentlich um 14 Stunden zurückgefahren wurde. Das allein habe zum Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin, die überwiegend als medizinische Bademeisterin eingesetzt worden sei, geführt. Zum Auflösungsantrag führt der Beklagte aus, dass der Vorfall vom 3.10.2004 und das darauf vom Vermieter gegenüber der Klägerin verhängte Hausverbot eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht mehr erwarten lassen. Das Verhalten der Klägerin habe auf Seiten des Beklagten einen nachhaltigen Vertrauensverlust bewirkt. Es sei ihm nicht mehr zumutbar, sie mit der Wahrnehmung seiner Geschäftsinteressen zu beauftragen. Dane-ben habe der Geschäftsführer der E auch nach dem Urteil des Arbeitsgerichts nochmals erklärt, er werde das Hausverbot nicht aufheben, so dass er die Klägerin auch tatsächlich gar nicht beschäftigen könne. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 19.1.2006 – Az.: 4 Ca 132/04 – abzuändern und die Klage voll umfänglich abzuweisen; hilfsweise, das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 9 Abs. 1 S.2 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aufzulösen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Klägerin verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags sieht sie für die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung keinen wichtigen Grund als gegeben. Zur Benutzung der Gerätschaften des Beklagten zu ihren privaten Zwecken sah sie sich berechtigt, weil diese sich in einem nicht abgeschlossenen und für jeden Mitarbeiter zugänglichen Raum befunden haben. Sie behauptet, das Hausverbot sei auf eine Initiative des Beklagten zurückzuführen, der sich davon Vorteile in den arbeitsgerichtlichen Verfahren versprochen habe. Anders könne sie sich das Hausverbot nicht erklären. Hinsichtlich der ordentlichen Kündigung bestreitet sie weiterhin das gesamte Vorbringen des Beklagten zum Rückgang des Arbeitskräftebedarfs. Im Übrigen ist sie der Meinung, dass die Kündigungsgründe nicht gleichzeitig den Auflösungsantrag rechtfertigen könnten. Randnummer 15 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 13.5.2006 und die Berufungserwiderung vom 22.8. 2006 Bezug genommen (Bl. 144 – 150 und 162 -165 d.A.). Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b und c ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Randnummer 17 In der Sache selbst ist die Berufung teilweise erfolgreich. Sie ist insoweit begründet, als das Arbeitsverhältnis auf den Hilfsantrag des Beklagten gemäß §§ 9, 10 KSchG unter Zahlung einer Abfindung zum 31.10.2004 aufzulösen war und die so eingetretene Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin hat unbegründet werden lassen. Die Berufung ist jedoch unbegründet, soweit das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, dass es der fristlosen Kündigung vom 20.10.2004 an einem wichtigen Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB und der betriebsbedingten ordentlichen Kündigung vom 30.7.2004 an der sozialen Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG fehlt und sie daher das Arbeitsverhältnis nicht beendet haben. Randnummer 18 I. Die fristlose außerordentliche Kündigung vom 20.10.2004 ist mangels eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB unwirksam. Randnummer 19 Die Prüfung des wichtigen Grundes vollzieht sich in zwei voneinander zu trennenden Schritten. Zunächst muss ein bestimmter Sachverhalt festgestellt werden, der an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben. Dann ist wertend zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, weil dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts z.B. Urteil vom 17.5.1984 EzA § 626 BGB Nr. 90). Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt zudem, dass bei jeder Kündigung, die auf ein steuerbares Verhalten gestützt wird, das Abmahnungserfordernis zu prüfen ist, solange die Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann (BAG 4.6.1997 EzA zu § 626 BGB Nr. 168; 10.2.1999 EzA zu § 15 KSchG n.F. Nr. 47). Randnummer 20 1) Ausgehend von diesen Grundsätzen scheitert die fristlose Kündigung bereits auf der ersten Prüfungsstufe. Der Beklagte wirft der Klägerin vor, am 3.10.2004 verbotene Konkurrenztätigkeit ausgeübt und damit ihre Loyalitätspflichten verletzt zu haben. Der Arbeitnehmer ist nach allgemeiner Ansicht zwar während der Dauer des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, sich jeglicher Konkurrenztätigkeit im Geschäftsfeld des Arbeitgebers zu enthalten. Verstöße dagegen können auch ohne Abmahnung zu einer außerordentlichen Kündigung führen (ErfK/ Müller-Glöge 7. Aufl. § 626 BGB Rz. 125 – 127 mit Nachw. aus der Rechtsprechung des BAG). Hier fehlt es jedoch bereits an einer konkreten Handlung, die als Ausübung einer Konkurrenztätigkeit bezeichnet werden könnte. Der Beklagte selbst hat keinen konkreten Sachverhalt vorgetragen, sondern nur vage Angaben zum tatsächlichen Geschehen gemacht. Weder er noch der Betreiber der E scheinen irgendeinen Anlass gesehen zu haben, überhaupt aufzuklären, was genau die Klägerin in dem Therapiebecken veranstaltet hat. So ist weder klar, um wie viele Personen es sich handelte, noch, ob die Handlungen der Klägerin als „Heilbehandlung“ oder nur als bloße Vorführung zu qualifizieren sind, ferner nicht, welche Übungen vor- oder durchgeführt wurden und über welchen Zeitraum sich der Vorgang erstreckte. Nach den Einlassungen der Klägerin, denen der Beklagte nicht weiter entgegengetreten ist, hat sie zwei Freunden aus Jena, die sie zum Feiertag besuchten, im Therapiebecken der E, das an Feiertagen dem allgemeinen Publikum zugänglich ist, therapeutische Übungen vorgeführt. Dazu hat sie ein Gerät des Beklagten, eine Poolnudel, benutzt. Eine solche einmalige Demonstration therapeutischer Übungen gegenüber Freunden, die weder eine Heilbehandlung darstellt noch entgeltlich geschieht, ist keine Konkurrenztätigkeit, weil ihr jeder Anschein von Gewerblichkeit fehlt. Eine fristlose Kündigung kann auf eine solche einmalige Handlung auf keinen Fall gestützt werden. Das gilt auch für die einmalige Benutzung der Poolnudel aus dem Gerätebestand des Beklagten. Ohne vorherige Abmahnung ist auch hier eine Kündigung nicht denkbar. Randnummer 21 2) Genauso wenig ist das aufgrund des Vorfalls vom 3.10.2004 vom Betreiber der E am 7.10.2004 verhängte Hausverbot als wichtiger Grund geeignet. Randnummer 22
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