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Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer 18/13 Ta 624/06 Beschluss Kostenfestsetzung - Prozesskostenhilfe § 117 ZPO

Kostenfestsetzung - Prozesskostenhilfe Leitsatz Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ein Akt der Rechtsprechung und nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung. Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden,

  1. Oktober 2006, 5 Ca 124/06, Urteil Tenor Der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom
  2. Oktober 2006 (B) (Bl. 58 d.A.) – Az.: 5 Ca 124/06 – wird aufgehoben. Das Verfahren über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Reisekostenentschädigung wird an Vorsitz der zuständigen Kammer des Arbeitsgerichts Wiesbaden verwiesen (§ 572 Abs. 3 ZPO). Gründe Randnummer 1 Der Kläger hat zugleich mit der am
  3. März 2006 eingereichten Klage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom
  4. März 2006 hat das Arbeitsgericht das persönliche Erscheinen des Klägers zum Gütetermin am
  5. April 2006 angeordnet. Im Gütetermin ist der Kläger erschienen. Mit Beschluss vom
  6. April 2006 hat das Arbeitsgericht dem Kläger mit Wirkung vom
  7. März 2006 Prozesskostenhilfe bewilligt und die monatlichen Raten auf EUR 115,00 festgesetzt. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei Arbeitsgericht zunächst erfolglos fiktive Reisekosten geltend gemacht hatte, beantragt er mit beim Arbeitsgericht am
  8. August 2006 eingegangen Schreiben nunmehr die Erstattung von Kosten für seine Reise zum Gütetermin am
  9. April 2006 in Höhe von EUR 174,
  10. Mit Beschluss vom
  11. Oktober 2006 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts die Festsetzung der Reisekosten gegen die Staatskasse abgelehnt. Der Beschluss wurde dem Kläger am
  12. Oktober 2006 zugestellt. Hiergegen hat der Kläger am
  13. November 2006 sofortige Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Arbeitsgericht unter Wertung der sofortigen Beschwerde als Erinnerung mit Beschluss vom
  14. November 2006 nicht abgeholfen und hat hiergegen die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Beschluss ging dem Kläger am
  15. Dezember 2006 zu. Hiergegen hat der Kläger am
  16. Dezember 2006 sofortige Beschwerde eingelegt. Randnummer 2 Die gemäß §§ 55, 56, 33 RVG statthafte und zulässige Beschwerde ist fristgemäß eingelegt worden. Randnummer 3 Die Beschwerde ist auch begründet. Randnummer 4 Die Entscheidung über die Bewilligung von Reiseentschädigung einer Partei ist als Teil der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Akt der Rechtsprechung (vgl. Brandenburgisches OLG Beschluss vom 05.04.2005 – Az.: 9 WF 77/05– juris). Die grundlegende Entscheidung, ob überhaupt Reisekosten zu erstatten sind, ist folglich durch den Kammervorsitz und nicht durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu treffen. Ob die beantragten Kosten der Höhe nach erforderlich waren, ist sodann Sache der Kostenfestsetzung. Bei der Entscheidung wird das Arbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass es die Prozesskostenhilfe rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem Antritt der Reise bewilligt hat, so dass es die Bedürftigkeit zum Zeitpunkt des Gütetermins und damit zum Zeitpunkt der Reise angenommen hat. Randnummer 5 Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002143

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