Tenor Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 22. August 2006 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Rand
§ 14Betr
VG 2001 Nr. 1; BAG Beschluss vom 13. Okt. 2004 – 7 ABR 5/04–
§ 19Betr
VG 2001 Nr. 1; BAG Beschluss vom BAG Beschluss vom 31. Mai 2000 – 7 ABR 78/98–
§ 19Betr
VG 1972 Nr. 39; BAG Beschluss vom
- September 1988 – 7 ABR 93/87– BAGE 59, 328 = AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 1; Hess. LAG Beschluss vom
- Aug. 2006 – 9 TaBV 16/06–; Hess. LAG Beschluss vom
- Febr. 2003 – 9 TaBV 96/02 –). Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Ergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl. Im Streitfall kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Ziff. 6 WO anders ausgefallen wäre. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Arbeitnehmer durch die falsche Mindestzahl von Stützunterschriften davon abgehalten worden sind, eigene Wahlvorschläge einzureichen. Dies gilt auch dann, wenn der Ausnahmefall der fehlenden Auswirkung auf das Wahlergebnis nach § 19 Abs. 1 BetrVG nicht nur bei jeder theoretisch denkbaren Möglichkeit der Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses angenommen wird, sondern erst dann, wenn die Möglichkeit eines Einflusses, gemessen an der allgemeinen Lebenserfahrung und den konkreten Umständen des Falles nicht ganz unwahrscheinlich ist (vgl. LAG Brandenburg Beschluss vom
- November 1998 – 5 TaBV 18/98– NZA-RR 1999, 418). Randnummer 20 Es trifft zwar zu, dass die Liste "G" ausweislich der Wahlakten 46 Stützunterschriften aufwies und auch die Liste "H" – wenn auch zunächst ohne Namensangabe – mehr als fünf. Ferner hat der Wahlvorstand den Außendienstmitarbeitern das geänderte Wahlausschreiben gemailt oder gefaxt, allerdings nur mit der Bitte, die Termine zu beachten und ohne Hinweis auf die geänderte Mindestzahl von Stützunterschriften. Das Vorbringen des Betriebsrats, es seien über die Mindestzahl von fünf im Betrieb viele Gespräche geführt worden, ist jedoch zu pauschal, als dass darüber Beweis erhoben werden könnte. Es ist auch keinesfalls zwingend, dass allen 46 Unterstützern der Liste "G" die Mindestzahl bekannt sein musste, denn nach Überschreiten der Mindestzahl gab es insoweit keine Probleme mehr und keine Veranlassung, die Mindestzahl zu problematisieren. Auch die Unterstützer der Liste "G" können die Vorstellung, einen eigenen Wahlvorschlag einzureichen, angesichts der hohen Mindestzahl im ersten Wahlausschreiben verworfen und einen anderen Wahlvorschlag unterstützt haben. Da der Sachverhalt die Feststellung, dass das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte, mithin nicht zulässt, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl. Randnummer 21 Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Randnummer 22 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002161