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Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer 9 TaBVGa 68/07 Beschluss

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2007 – 4 BVGa 178/07 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Tei

§ 77Nr.

4, zu B I 2; 16.11.2005 – 7 ABR 12/05 –

§ 80Nr.

4, zu B I 1 a). Das Zustandekommen eines den gesetzlichen Anforderungen genügenden Beschlusses des Betriebsrats über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens haben die Antragsteller nicht einmal behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Das Zustandekommen eines solchen Beschlusses erscheint angesichts des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse vor dem 29. März 2007 auch als ausgeschlossen. Randnummer 9 b) Unzulässig sind weiter die Sachanträge zu 2) und 3) der Beteiligten zu 1) und 2), da diese nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind. Diese Norm gilt auch im Beschlussverfahren (vgl. nur BAG 18.01.2005 – 3 ABR 21/04–

§ 77Nr.

11, zu B II 1). Ein auf Unterlassung gerichteter Verbotsantrag muss so deutlich gefasst sein, dass die Entscheidung über das, was dem Antragsgegner verboten ist, nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleibt (BAG 05.09.1995 – 9 AZR 718/93– BAGE 80/380, zu A II 1; 26.07.2005 – 1 ABR 29/04– NZA 2005/1372, zu B I 1). Dies wäre hier der Fall. Die Beteiligten zu 4) bis 6) sind ersichtlich nicht der Auffassung, zur Abgabe von Erklärungen des Betriebsrats und zur Ladung zu Betriebsratssitzungen auch dann berechtigt zu sein, wenn die Beteiligten zu 1) und 2) nicht verhindert sind. Sie gehen vielmehr offenbar davon aus, dass ein Verhinderungsfall im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BetrVG vorliegt. Da die Beteiligten daher über die Auslegung des gesetzlichen Begriffs der Verhinderung streiten, würde eine Stattgabe der Anträge zu 2) und 3) mit dem von den Antragstellern beantragten Gebrauch des Merkmals "bei Nichtverhinderung" den Streit in die Zwangsvollstreckung verlagern. Dem steht § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entgegen. Randnummer 10 2. Soweit der Sachantrag zu 4) der Beteiligten zu 1) und 2) zulässig ist, ist er hinsichtlich der Tagesordnungspunkte der Beratung und Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Sachverhalts begründet, nicht aber im Übrigen. Randnummer 11

  1. a)Die Ladung der Beteiligten zu 4) bis 6) zu der Betriebsratssitzung vom 29. März 2007 war für sich nicht rechtswidrig, da die Beteiligten zu 1) und 2) durch das Hausverbot der Arbeitgeberin gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert waren. Durch dieses Verbot wurden sie außerstande gesetzt, ihre Betriebsratstätigkeit auszuüben. Dies gilt unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Hausverbots. Diese ist ggf. gerichtlich zu überprüfen. Solange die Antragsteller nicht erfolgreich gegen das Hausverbot gerichtlich vorgehen, wäre ein Betreten des Betriebsgebäudes eine rechtswidrige Besitzstörung (§ 858 Abs. 1 BGB). Auch wenn die Arbeitgeberin gemäß der Darstellung der Antragsteller das Hausverbot missbräuchlich verhängt haben sollte, würde dies keine verbotene Eigenmacht rechtfertigen. Gegen derartige Einflussnahmen ist vielmehr wie dargelegt gerichtlich bzw. ggf. gemäß §§ 23 Abs. 3, 119 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG vorzugehen. Randnummer 12 Das Vorliegen eines Verhinderungsfalles kann entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht durch eine Ladung zu einer außerhalb des Betriebs anberaumten Betriebsratssitzung umgangen werden. Betriebsratssitzungen sind grundsätzlich innerhalb des Betriebsgeländes durchzuführen (GK-BetrVG-Raab 8. Aufl. § 30 Rn 5). Ein anderer Tagungsort kann nicht vom Vorsitzenden im Rahmen der Einberufung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, sondern lediglich durch einen Betriebsratsbeschluss im Sinne von § 33 BetrVG unter Berücksichtigung betrieblicher Notwendigkeiten (§ 30 Satz 2 BetrVG) festgelegt werden. Randnummer 13 Auf Grund der Verhinderung der Beteiligten zu 1) und 2) war der Betriebsrat ohne gesetzlichen Vertreter (§ 26 Abs. 2 BetrVG). In solchen Fällen muss der Betriebsrat – soweit nicht bereits vorab geschehen – eine anderweitige Vertretung durch Beschluss regeln. Da eine Ladung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 BetrVG dann nicht möglich ist, muss der Betriebsrat in Person der verbleibenden Betriebsratsmitglieder von sich aus zusammentreten (GK-BetrVG-Raab a.a.O. § 26 Rn 67; HaKo-BetrVG-Blanke 2. Aufl. § 26 Rn 17; Däubler/Kittner/Klebe-Wedde BetrVG 10. Aufl. § 26 Rn 34). Die Anberaumung der Sitzung durch die verbliebenen Betriebsratsmitglieder als solche war dementsprechend nicht rechtswidrig und vermag deshalb keinen Verfügungsanspruch zu begründen. Dasselbe gilt angesichts der Verhinderung der Beteiligten zu 1) und 2) auch für den Tagesordnungspunkt der Beratung des Schichtplans vom 01. bis 15. April 2007. Randnummer 14
  2. b)Begründet ist der Antrag nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt, soweit die Beteiligten zu 1) und 2) die Unterlassung einer Betriebsratssitzung am 29. März 2007 zu den Tagesordnungspunkten Beratung und Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters verlangen. Der Betriebsratsvorsitzende und sein Vertreter werden gemäß § 26 Abs. 1 BetrVG regelmäßig für die gesamte Amtszeit des Betriebsrats im Sinne von § 21 BetrVG gewählt. Ihre vorzeitige Neuwahl kommt nur aus besonderen Gründen in Betracht, etwa wenn sie aus dem Betrieb ausscheiden oder von ihrem Vorsitz abberufen werden. Eine vorübergehende Verhinderung berührt ihr Amt dagegen nicht, sondern führt zu einem Verhinderungsfall im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG (vgl. GK-BetrVG-Raab § 26 Rn 25 - 28; Fitting BetrVG 23. Aufl. § 26 Rn 18 - 20; Däubler/Kittner/Klebe-Wedde a.a.O. § 26 Rn 14, 15). Randnummer 15 Die Beteiligten zu 1) und 2) sind nicht dauerhaft im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgeschieden. Die fristlosen Kündigungen vom 21. März 2007 sind dazu nicht tauglich, da sie wegen ihres Verstoßes gegen §§ 103 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG, 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG offensichtlich unwirksam sind. Auch die Hausverbote vermögen jedenfalls vor einer abschließenden gerichtlichen Klärung ihre Wirksamkeit die Annahme eines dauerhaften Ausscheidens nicht zu rechtfertigen. Randnummer 16 Weiter ist eine Abberufung der Beteiligten zu 1) und 2) bisher nicht ersichtlich. Eine Entscheidung über die Abberufung ist in der Ladung vom 27. März 2007 nicht als Tagesordnungspunkt angegeben. Zudem steht die an sich jederzeit mögliche Abberufungsentscheidung unter dem Vorbehalt der Willkür (BAG 01.06.1966 – 1 ABR 18/65– AP BetrVG 1952 § 18 Nr. 16, zu 2 a; GK-BetrVG-Raab a.a.O. § 26 Rn 26). Es wäre rechtsmissbräuchlich, wenn die verbliebenen Betriebsratsmitglieder ggf. unter Hinzuziehung von Ersatzmitgliedern kurz vor der gerichtlichen Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Hausverbotes über eine Abberufung der Beteiligten zu 1) und 2) beraten und entscheiden würden. Dies würde deren Teilnahmerechte abschneiden und die Gefahr einer Verfälschung des sich aus der Betriebsratswahl ergebenden Wählerwillens verursachen. Zumindest bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die Hausverbote und damit über das Fortbestehen der Verhinderung der Beteiligten zu 1) und 2) besteht kein anerkennenswerter Anlass, kurzfristig eine Abberufungsentscheidung in Abwesenheit der Beteiligten zu 1) und 2) zu treffen. Randnummer 17 Hinsichtlich der Unterlassung der Neuwahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters besteht auch ein Verfügungsgrund im Sinne von § 935 ZPO. Die Durchführung einer Neuwahl würde die Rechtsstellung der Beteiligten zu 1) und 2) wegen der sich daraus ergebenden Unsicherheit über die Identität der gesetzlichen Vertreter des Betriebsrats unter Umständen vereiteln, zumindest aber erheblich erschweren. Randnummer 18 3. Die Entscheidung ist gemäß § 937 Abs. 2 ZPO wegen ihrer Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung zu erlassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002164

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