(Bestellung einer Einigungsstelle bei der Beschwerde eines Arbeitnehmers gem. § 85 Abs 2 S 1 BetrVG) Leitsatz Eine Einigungsstelle über die Beschwerde eines Arbeitnehmers gemäß § 85 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist nicht zu bestellen, wenn Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist (§ 85 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Dies gilt auch dann, wenn absehbar ist, dass der Arbeitnehmer in einem Prozess zur Durchsetzung des Anspruchs Darlegungs- oder Beweisschwierigkeiten haben wird. Ansprüche von Betriebsratsmitgliedern auf Arbeitsbefreiung zur Durchführung ihrer Aufgaben und auf betriebsübliche Vergütung im Sinne von § 37 Abs. 2 - 4 BetrVG sind echte Rechtsansprüche. Eine derartige Ansprüche betreffende Beschwerde kann deshalb nicht gegen den Willen des Arbeitgebers zum Gegenstand einer erzwungenen Einigungsstelle gemacht werden. Verfahrensgang vorgehend ArbG Darmstadt, 25. Januar 2007, 10/6 BV 18/06, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 25. Januar 2007 – Az.: 10/6 BV 18/06 – wird zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 I. Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle. Randnummer 2 Der antragstellende Betriebsrat repräsentiert die etwa hundert Arbeitnehmer der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin. Die Beteiligten sowie die Industriegewerkschaft Metall unterzeichneten am 25. Januar 2006 eine „Ergebnis Haustarifvertrag/Regelungsabrede Zukunftssicherung“ bezeichnete Vereinbarung, gemäß deren Ziffer 1 im Betrieb der Arbeitgeberin eine wöchentliche Regelarbeitszeit von vierzig Stunden gelten sollte. Wegen des vollständigen Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage AG 04 zum Schriftsatz vom 10. Januar 2007 Bezug genommen. Am 24. August 2006 schlossen die Beteiligten die „Betriebsvereinbarung über Arbeitszeiten in Produktion und Administration“ (nachfolgend: BV), in der sie im Wesentlichen die Verteilung der Wochenarbeitszeit und die Einrichtung von Arbeitszeitkonten regelten. Die §§ 16 und 17 BV enthalten u.a. folgende Bestimmungen: „§ 16 Abweichende Arbeitszeitregelungen Wird im Einzelfall von den Regelungen dieser Betriebsvereinbarung durch individuelle Vereinbarungen zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber abgewichen, gehen diese Vereinbarungen der Betriebsvereinbarung vor. … § 17 Meinungsverschiedenheiten Im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung auftretende Meinungsverschiedenheiten sollen von den Parteien mit dem ernsten Willen der Einigung beigelegt werden. Der Rechtsweg ist hierdurch nicht ausgeschlossen; insbesondere hat jede Partei das Recht die Einigungsstelle anzurufen.“ Randnummer 3 Wegen des vollständigen Inhalts der BV wird auf die Anlage AS 11 zum Schriftsatz vom 23. Januar 2007 Bezug genommen. Der Betriebsrat ist der Ansicht, sein Vorsitzender werde von der Arbeitgeberin seit Anfang 2004 auf vielfältige Weise benachteiligt. Wegen der Einzelheiten wird auf die S. 6 - 11 des Schriftsatzes vom 23. Februar 2007 verwiesen. Der Betriebsratsvorsitzende richtete mit Schreiben vom 28. April 2006 unter der Überschrift „Benachteiligung durch Betriebsratstätigkeit“ eine Beschwerde an die Arbeitgeberin. Mit dieser forderte er die Gutschrift von 42,5 durch die Arbeitgeberin für die Monate Februar bis April 2006 als Betriebsratsarbeit nicht anerkannter Stunden in seinem Zeitkonto, die Differenz zwischen dem von der Arbeitgeberin zugrunde gelegten Stundenlohn von € 17,10 und dem vom Beschwerdeführer für zutreffend erachteten Stundenlohn von € 20,26 für die Zeit von November 2004 bis April 2006 in Höhe von € 3.681,81, die Zahlung einer seit dem Beginn seiner Betriebsratstätigkeit nicht mehr erbrachten Schichtzulage für die Zeit von Juli 2004 bis April 2006 in Höhe von € 4.896,51, die Gewährung einer Lohnerhöhung um € 1,02 pro Stunde ab 01. Mai 2006 und die Zugrundlegung seiner arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeit von 37 Stunden anstatt der tariflichen Wochenarbeitszeit von 40 Wochenstunden bei der Zeiterfassung und bei der Lohnabrechnung. Er kündigte weiter an, nach der Vorlage aller Unterlagen werde er auch „die Ungleichbehandlung bezüglich der bezahlten 15 Minuten Pause (01.07.2004 bis 31.03.2006) … zur Berechnung anstellen“. Falls bis 05. Mai 2006 keine einvernehmliche Regelung gefunden worden sei, werde er die Angelegenheit seinem Anwalt übergeben. Dieser machte die Forderungen mit Schreiben vom 15. Mai 2006 unter Hinweis auf § 37 Abs. 3, Abs. 4 BetrVG erneut geltend. Randnummer 4 Nachdem das Schreiben vom 28. April 2006 auch dem Betriebsrat zugeleitet worden war, erklärte der Betriebsrat die Beschwerde für berechtigt. Da innerbetriebliche Verhandlungen scheiterten, betreibt der Betriebsrat im vorliegenden Verfahren die Bestellung einer Einigungsstelle gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BetrVG. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG stehe der Bestellung nicht entgegen, da ein Rechtsanspruch im Sinne dieser Norm nur vorliege, wenn sich das mit der Beschwerde verfolgte Ziel ohne weiteres mit einer Klage durchsetzen lasse. Hier gehe es dagegen um schutzwürdige Belange des Beschwerdeführers, die sich noch nicht eindeutig zu einem Rechtsanspruch verdichtet hätten. Zudem fühle sich der Beschwerdeführer wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt. Randnummer 5 Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich insgesamt um Rechtsansprüche gemäß § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, die nicht Gegenstand einer Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sein könnten. Randnummer 6 Der Betriebsrat hat gegen den am 09. Februar 2007 zugestellten Beschluss am 23. Februar 2007 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er hält an seiner Auffassung fest, dass die schutzwürdigen Belange des Beschwerdeführers sich noch nicht eindeutig zu Rechtsansprüchen verdichtet hätten. Die Einigungsstelle sei bereits dann zuständig, wenn Zweifel bestünden, ob aus den der Beschwerde zugrunde liegenden Gründen Rechtsansprüche erwachsen könnten. Der Arbeitgeberin verbleibe jeweils ein Regelungsspielraum. Zudem sei die Einigungsstelle für alle mit der Arbeitszeit im Zusammenhang stehenden Meinungsverschiedenheiten auch aufgrund von § 17 BV zu bilden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Gegenstände der Beschwerde Teil eines umfassenden Benachteiligungsszenarios sei. Randnummer 7 Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf den Schriftsatz vom 23. Februar 2007 Bezug genommen. Randnummer 8 Der Betriebsrat beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 25. Januar 2007 - 10/6 BV 18/06 – abzuändern, 2. den Richter und Vizepräsidenten des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main a.D. A zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Berechtigung der Beschwerde des B“ zu bestellen, 3. die Zahl der Beisitzer für den Antragsteller und die Antragsgegnerin auf jeweils 2 festzulegen. Randnummer 9 Die Arbeitgeberin verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom 19. März 2007 ersichtlich. Randnummer 10 Am 03. April 2007 schlossen die Beteiligten einen Teilvergleich, demgemäß zwischen ihnen Einigkeit besteht, dass sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit des Beschwerdeführers aus dessen Arbeitsvertrag ergibt, dass dieser den tarifvertraglichen Regelungen gemäß § 4 Abs. 3 TVG vorgeht und dass vom Beschwerdeführer über die arbeitsvertragliche Regelarbeitszeit hinaus geleistete Arbeit von der Arbeitgeberin gemäß der einschlägigen Regelungen auszugleichen oder zu vergüten ist. Randnummer 11 II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Randnummer 12 1. Das Verfahren ist hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes „Wochenarbeitszeit“ durch den Teilvergleich vom 03. April 2007 erledigt. In diesem liegt eine Abhilfe der Beschwerde gemäß §§ 84 Abs. 2, 85 Abs. 1 BetrVG durch die Arbeitgeberin. Randnummer 13 2. Der Beschwerdegegenstand „Ungleichbehandlung bezüglich der bezahlten 15-Minuten-Pause“ ist nicht Gegenstand der im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat insoweit im Schreiben vom 28. April 2006 lediglich eine spätere Geltendmachung einer Forderung angekündigt, deren Gegenstand aus dem Schreiben nicht ersichtlich ist. Es fehlt daher insoweit bisher an einer Beschwerde im Sinne von §§ 84 Abs. 1 Satz 1, 85 Abs. 1 BetrVG. Randnummer 14 3. Zu den übrigen Beschwerdepunkten ist die Einigungsstelle nicht zu bestellen, da sie im Sinne von § 98 Abs. 1 Satz 2 BetrVG offensichtlich unzuständig ist. Randnummer 15 Nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer und der überwiegenden Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte ist eine Einigungsstelle offensichtlich unzuständig und damit nach § 98 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht zu bestellen, wenn ihre Zuständigkeit und keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint, wenn ihre Zuständigkeit also bei sachgerechter Beurteilung auf den ersten Blick unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist. Das Bestellungsverfahren soll weder durch die Klärung komplizierter Rechtsfragen noch durch die Aufklärung streitiger Tatsachen belastet werden; diese Aufgaben sind ggf. der Einigungsstelle vorbehalten. Für deren Bestellung ist entscheidend, ob an ihrer Unzuständigkeit ernsthafte rechtliche Zweifel möglich sind oder nicht. Nur in letzterem Fall ist der Bestellungsantrag zurückzuweisen. Bei Kontroversen in Rechtsprechung und Literatur über die für die Zuständigkeit maßgeblichen Rechtsfragen besteht der Zurückweisungsgrund der offensichtlichen Unzuständigkeit nicht (vgl. nur Hess. LAG 01. August 2006 - 4 TaBV 111/06 - NZA-RR 2007/199, zu II 2 a, m.w.N.). Randnummer 16 Nach diesem Maßstab ist die Einigungsstelle für die verbleibenden Beschwerdegegenstände offensichtlich nicht zuständig, da es sich jeweils um streitige Rechtsansprüche im Sinne von § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG handelt. Randnummer 17
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