Obsah (6)
§ 626§ 15§ 1§ 322§ 14§ 102Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2006 – 5 Ca 3700/04 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelasse
§ 626n. F.
BGB Nr. 178 ). Anschließend ist zu prüfen, ob der betroffene Arbeitnehmer zuvor einschlägig abgemahnt oder ausnahmsweise eine Abmahnung entbehrlich war ( BAG, Urteil vom 4. Juni 1997 – 2 AZR 526/96– AP Nr. 137 zu § 626 BGB =
§ 626n. F. BGB Nr. 168; vom 10. Februar 1999 – 2 ABR 31/98– AP Nr. 42 zu § 15 KSch
G 1969 =
§ 15n. F. KSch
G Nr. 47 ). Schlussendlich bedarf es ebenso wie bei anderen Kündigungsformen auch bei der verhaltensbedingten Kündigung einer umfassenden Interessenabwägung als Teil des so genannten ultima-ratio-Prinzips ( BAG, Urteil vom 21. Mai 1992 – 2 AZR 10/92– AP Nr. 29 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung =
§ 1KSch
G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 43; vom 17. Januar 1991 – 2 AZR 375/90– AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung =
§ 1KSch
G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 37 ). Randnummer 30 aa) Zunächst liegt ein an sich geeigneter verhaltensbedingter Kündigungsgrund iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG vor, denn der Kläger hat zumindest seine vertragliche Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Beklagten in schwerwiegender Weise verletzt. In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht in einer neueren Entscheidung ( Urteil vom 2. März 2006 – 2 AZR 53/05– AP Nr. 14 zu § 626 BGB Krankheit =
§ 626BGB 2002 Nr.
16 ), auf die das Berufungsgericht die Parteien in der Berufungsverhandlung ausdrücklich hingewiesen und diese mit ihnen erörtert hat, zum Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung auch bei einer erheblichen Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, insbesondere einer Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflichten iSv. § 241 Abs. 2 BGB, die dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks dienen, wie folgt ausgeführt: "Eine schwere, regelmäßig schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund an sich rechtfertigen. Dabei kann ein wichtiger Grund an sich nicht nur in einer erheblichen Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten liegen. Auch die erhebliche Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, insbesondere eine Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflichten iSv. § 241 Abs. 2 BGB, die dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks dienen (Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 9. Aufl., Rn 661), kann ein wichtiger Grund an sich zur außerordentlichen Kündigung sein. Die vertragliche Rücksichtnahmepflicht verlangt von den Parteien eines Arbeitsverhältnisses, gegenseitig auf die Rechtsgüter und die Interessen der jeweils anderen Vertragspartei Rücksicht zu nehmen (Senat 24. Juni 2004 – 2 AZR 63/03– AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49 =
KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65) . Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebes nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann. Dabei ergibt sich der konkrete Inhalt aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis (vgl. Schaub/Linck Arbeitsrechts-Handbuch,
- Aufl., § 53 Rn 1) . Insbesondere bei Arbeitnehmern in einer leitenden Position im Betrieb oder Arbeitnehmern, die mit ihrer Tätigkeit spezifische Vertragspflichten übernommen haben, hat deren Stellung unmittelbaren Einfluss auf die vertragliche Pflichtenstruktur (vgl. BAG
- September 1995 – 8 AZR 828/93– BAGE 81, 15;
- März 1999 – 2 AZR 507/98– AP BGB § 626 Nr. 149 =
BGB § 626 nF Nr. 176; Stahlhacke/Preis/Vossen, a.a.O., Rn 663) . Dies gilt umso mehr, wenn berechtigte Belange des Arbeitgebers erheblich gestört werden, weil das Verhalten des Arbeitnehmers geeignet ist, den Ruf des Arbeitgebers im Geschäftsverkehr zu gefährden (ErfK-Ascheid, 6. Aufl., § 1 KSchG Rn 290; Senat 6. November 2003 – 2 AZR 631/02– AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 39 =
BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 2; 20. August 1997 – 2 AZR 620/96– AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 =
BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7) ." Randnummer 31 Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Kläger durch sein Verhalten in Zusammenhang mit der Zahlung der insgesamt DM 120.000,00 zzgl. Mehrwertsteuer in den Jahren 1996 und 1998 von der D an ihn auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens jedenfalls seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Beklagten schwerwiegend verletzt. Randnummer 32 Auch nach dem umfangreichen Vortrag in der Berufung bleibt in der Sache nach wie vor unklar, wofür der Kläger das Honorar in Höhe von insgesamt DM 120.000,00 von der D erhalten hat. Dies gilt insbesondere für die Zeit bis zu dem behaupteten Gespräch am
- August 1998 mit den Herren H und G. So hat der Kläger weder die zunächst in Zusammenhang mit seinem Schreiben vom
- März 1996 an die D durch Herrn H für das Jahr 1996 beauftragten Leistungen im Einzelnen dargelegt noch hat er bezogen auf die Fortsetzung seiner behaupteten Tätigkeiten im Jahr 1998 dargelegt, auf welcher zwischen ihm und Herrn H besprochenen Grundlage überhaupt Leistungen von ihm gegen ein weiteres Pauschalhonorar von DM 60.000,00 zzgl. Mehrwertsteuer im Jahr 1998 erbracht werden sollten. Dies gilt umso mehr, da der Kläger bezogen auf seine erste Beauftragung im Jahr 1996 vorgetragen hat, es hätten nur vage Vorstellungen bestanden, welche Inhalte (Daten und Informationen) für das geplante Broschürenprojekt erforderlich gewesen seien. Auch die weitere Beauftragung des Klägers durch Herrn H im Jahr 1998 hat der Kläger zeitlich und inhaltlich nicht näher konkretisiert. So hat er lediglich vorgetragen, nach zwei Gesprächen mit Herrn H im November 1997 und Anfang Februar 1998 sei im Jahr 1998 wiederum eine Vereinbarung über ein Pauschalhonorar getroffen worden. Wann und vor allem mit welchem Inhalt bleibt offen. Allerdings hat der Kläger bereits unter dem Datum des
- Februar 1998 wiederum "für journalistische Arbeiten" der D weitere DM 30.000,00 zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Weiterhin hat der Kläger behauptet, er habe der D nach dem Gespräch am
- August 1998 über ihren damaligen Pressesprecher G am
- August 1998 im Umfang von jeweils ca. 30 Seiten in Plastikmappen abgeheftete acht oder neun Dokumentationen/Studien und Manuskripte übergeben. Bis dahin – der Kläger bezeichnet dies als "Beginn eines weiteren Abschnitts der Verwirklichung des Broschürenprojekts" – hatte der Kläger ohne genaue inhaltliche Festlegung eines bestimmten Leistungsumfangs aus den vereinbarten Pauschalhonoraren in Höhe von jeweils DM 60.000,00 für die Jahre 1996 und 1998 insgesamt bereits einen Betrag in Höhe von DM 90.000,00 zzgl. Mehrwertsteuer von der D erhalten, ohne im Gegenzug der D bis dahin irgendeine schriftliche Ausarbeitung der von dort beauftragten Arbeiten vorgelegt zu haben. Der gesamte Vortrag des Klägers widerspricht jeglichen Gepflogenheiten im Arbeits- und Wirtschaftsleben und ist auch nach Auffassung der Berufungskammer nicht geeignet, aufgrund der Gesamtumstände zur Überzeugung des Berufungsgerichts eine werthaltige Gegenleistung des Klägers für die von der D an ihn letztlich insgesamt gezahlten DM 120.000,00 zzgl. Mehrwertsteuer zu belegen, § 286 ZPO. Randnummer 33 Der Kläger verkennt zudem in seinen umfangreichen, allerdings weitgehend substanzlosen Ausführungen durchweg die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess. Gem. § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG hat der Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen. Das heißt, trägt der Kläger im Einzelnen zu den Umständen seiner Beauftragung durch die D und die auf dieser Grundlage von ihm erbrachten Leistungen vor, hat die Beklagte als Kündigende, sofern der Sachvortrag des Klägers eine Honorierung in dieser Größenordnung überhaupt rechtfertigten sollte, aufgrund der ihr obliegenden Beweislast diesen Vortrag zu widerlegen. Keinesfalls wäre der als Zeuge benannte Herr G zu vernehmen. Der Berufung wäre vielmehr stattzugeben, da dann die Beklagte ihrer Beweislast nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG nicht nachgekommen wäre. Nicht sie, sondern ausschließlich der Kläger hat sich hinsichtlich der von ihm behaupteten Leistungen fast ausschließlich auf das Zeugnis des Herrn G berufen. Die Beklagte hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Klägers zum Umfang seiner behaupteten Beauftragung durch die D und der daraufhin erbrachten Leistungen aufgrund seiner Allgemeinheit nicht einlassungsfähig sei. Randnummer 34 In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger auch nicht auf die ihm vom zuständigen Herausgeber der Beklagten C erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung ("ok C") aufgrund seines Schreibens vom
- März 1996 berufen. Zunächst hat die Beklagte ihm diese Nebentätigkeitsgenehmigung keineswegs unbeschränkt erteilt. So sieht der Arbeitsvertrag der Parteien vom
- Juli 1979 in § 2 Nr. 2 Satz 1 vor, dass nur die gelegentliche sonstige journalistische, redaktionelle, literarische, publizistische, beratende oder andere Tätigkeit durch den zuständigen Herausgeber bewilligt werden kann. Bei einer über eine gelegentliche Tätigkeit hinausgehenden Betätigung bedarf es hingegen nach Satz 2 dieser Regelung der Einwilligung der Geschäftsführung, die im Einvernehmen mit den Herausgebern handelt. Da der Kläger seine Bitte um Genehmigung mit Schreiben vom
- März 1996 an den für ihn zuständigen Herausgeber der Beklagten C gerichtet hat, durfte und musste dieser von einer nur gelegentlichen Nebentätigkeit des Klägers für die D und die anderen vom Kläger genannten Gesellschaften ausgehen. Eine weitere Beschränkung ergab sich in Zusammenhang mit dem Schreiben des Klägers an die D vom
- März
- Darin hat er selbst gegenüber der D den der erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung zugrunde liegenden Umfang der vereinbarten Leistungen beschrieben, nämlich journalistische Arbeiten gegen ein Honorar in Höhe von DM 60.000,00 zzgl. 15 % Mehrwertsteuer, zu zahlen in zwei Teilbeträgen gegen Rechnungsstellung jeweils Mitte April und Mitte September
- Ob es sich dabei noch um eine "gelegentliche" Nebentätigkeit gehandelt hat, kann dahinstehen. Jedenfalls hat selbst der Kläger nicht davon ausgehen können, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zwischen ihm und der D im Jahr 1998 nach der Unterbrechung im Jahr 1997 von der ihm auf sein Schreiben vom
- März 1996 hin von der Beklagten erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung gedeckt sein konnte. Einzelheiten zu der Vereinbarung über die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der D im Jahr 1998 hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch hat der Kläger substantiiert nicht vorgetragen, wann er in diesem Zusammenhang die Erteilung einer weiteren Nebentätigkeitsgenehmigung bei dem zuständigen Herausgeber der Beklagten C beantragt und daraufhin erhalten haben will. Bereits daraus wird ersichtlich, dass sich der Kläger bei der Erbringung der von ihm behaupteten Leistungen für die C und die hierfür als Honorar insgesamt erhaltenen DM 120.000,00 zzgl. Mehrwertsteuer auch nicht im Rahmen der ihm von der Beklagten erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung gehalten haben kann. Letztlich kann die Frage nach der Nebentätigkeitsgenehmigung aber dahinstehen. Der maßgebliche Vorwurf gegenüber dem Kläger besteht darin, dass er von der D insgesamt DM 120.000,00 zzgl. 15 % Mehrwertsteuer ohne genaue Absprache über seine Beauftragung und ohne im Einzelnen zuzuordnende Gegenleistungen erhalten hat. Ob der Kläger dabei mit oder ohne beziehungsweise noch innerhalb oder außerhalb der ihm erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung gehandelt hat, ist für die Qualität des Vorwurfs, der dadurch auch nicht entkräftet würde, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Randnummer 35 Damit liegt nach der von der Berufungskammer angezogenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( Urteil vom
- März 2006 – 2 AZR 53/05– a.a.O. – ebd. ) eine schwere Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht des Klägers gegenüber der Beklagten vor. Den Kläger trafen als Journalist bei der Beklagten hinsichtlich der Wahrung der journalistischen Unabhängigkeit spezifische Vertragspflichten, die sich unmittelbar auf die vertragliche Pflichtenstruktur der Parteien auswirkten. Gleichwohl hat der Kläger als zuständiger Wirtschaftsredakteur der Beklagten für die Leasingbranche von einem Unternehmen in seinem journalistischen Zuständigkeitsbereich, der D, in den Jahren 1996 und 1998 jeweils DM 60.000,00 zzgl. Mehrwertsteuer erhalten, ohne dass diesen Zahlungen eine klar umrissene Beauftragung und im Einzelnen zuzuordnende Leistungen zugrunde lagen. Diese Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflichten wiegt besonders schwer als der Kläger aufgrund seines beruflichen Aufgabenfeldes als Journalist in besonderem Maße dazu verpflichtet war, das Vertrauen Außenstehender und der Beklagten in die von ihm geleistete journalistische Arbeit sowie in die unabhängige Berichterstattung der Beklagten nicht zu erschüttern. Durch sein Verhalten hat der Kläger hingegen zu erkennen gegeben, dass er die Maßstäbe der unabhängigen Berichterstattung der Beklagten, zu der er sich aufgrund der Präambel seines Arbeitsvertrages mit der Beklagten vom
- Juli 1979 verpflichtet hat, offensichtlich für sich selbst nicht zur Anwendung bringen will. Hierdurch werden die Interessen und das Ansehen der Beklagten erheblich beeinträchtigt. Das Vertrauen von Lesern und interessierter Kreise in die Berichterstattung der Beklagten in voller Unabhängigkeit von Regierung, Parteien und Interessengruppen auf freiheitlich-staatsbürgerlicher Grundlage, so die Präambel des Arbeitsvertrages der Parteien vom
- Juli 1979, kann hierdurch erheblich erschüttert werden. Dies kann zu einer wesentlichen Rufschädigung der Beklagten führen. Randnummer 36 bb) Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch die Erteilung einer Abmahnung im hier vorliegenden Fall als nicht erforderlich angesehen. Bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Abmahnung jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn es – wie vorliegend oben im Einzelnen dargelegt – um eine schwere Pflichtverletzungen geht, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar und deren Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist ( BAG, Urteil vom
- Februar 1999 – 2 ABR 31/98– AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969 =
§ 15n. F. KSch
G Nr. 47 ). Eine Abmahnung ist dann grundsätzlich entbehrlich, weil in diesen Fällen regelmäßig davon auszugehen ist, dass das pflichtwidrige Verhalten das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen auf Dauer zerstört hat ( BAG, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 2 AZR 36/03– AP Nr. 179 zu § 626 BGB =
§ 626BGB 2002 Nr.
5 ). Bei Pflichtverletzungen, deren Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist, muss dem Arbeitnehmer bewusst sein, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Letzteres ist nach Überzeugung des Berufungsgerichts hier der Fall. Der Kläger musste bei gehöriger Anspannung seiner Treue- und Sorgfaltspflichten erkennen, dass sein Verhalten unter Berücksichtigung seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben als zuständiger Wirtschaftsredakteur für die Leasingbranche und der Stellung der Beklagten als unabhängige Tageszeitung pflicht- und treuwidrig und dessen Hinnahme durch die Beklagte offensichtlich ausgeschlossen war ( BAG, Urteil vom 10. Februar 1999 – a.a.O. – ebd. ). Randnummer 37
- cc)Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile ist die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung der Beklagten gerechtfertigt. Zwar ist der Kläger, der keine Unterhaltspflichten hat, am 7. Mai 1952 geboren und seit 1. Oktober 1979 bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund seines Alters und seiner über 25-jährigen Beschäftigung bei der Beklagten dürfte es dem Kläger sehr schwer fallen, eine neue adäquate Beschäftigung zu finden. Trotz dieses hohen sozialen Besitzstandes überwiegt das Beendigungsinteresse der Beklagten für die Berufungskammer eindeutig. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind zu Lasten des Klägers der hohe Stellenwert einer freien und unabhängigen journalistischen Berichterstattung bei der Beklagten, ihr damit verbundener Ruf als unabhängige Tageszeitung und daraus resultierend die Schwere des hier in Streit stehenden arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoßes zu berücksichtigen. Randnummer 38
- c)Wie das Arbeitsgericht weiter im Ergebnis zu Recht angenommen hat, handelt es sich bei der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung der Beklagten vom 30. März 2004 auch nicht um eine unzulässige Wiederholungskündigung. Dies gilt jedenfalls, soweit es um die Wirksamkeit dieser Kündigung unter dem Gesichtspunkt der Tatbegehung geht. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit einer Wiederholungskündigung ( Urteil vom 26. August 1993 – 2 AZR 159/93– AP Nr. 113 zu § 626 BGB =
§ 322ZPO Nr.
9 ) kann der Arbeitgeber eine erneute Kündigung nicht auf Kündigungsgründe stützen, die er schon zur Begründung der ersten Kündigung vorgebracht hat und die in dem ersten Kündigungsschutzprozess materiell geprüft worden sind mit dem Ergebnis, dass sie die Kündigung nicht rechtfertigen können. Dies kommt allerdings im Verhältnis Tat- und Verdachtskündigung nicht in Betracht. Aufgrund der Eigenständigkeit der Kündigungsgründe und der Unterschiedlichkeit der Streitgegenstände steht die rechtskräftige Feststellung der Unwirksamkeit einer Verdachtskündigung einer späteren Tatkündigung nicht entgegen ( KR-Fischermeier,
- Aufl., § 626 BGB Rn 218 ). Ist die Unwirksamkeit einer Verdachtskündigung (z.B. wegen Versäumung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB, mangelhafter Betriebsratsanhörung oder fehlender Anhörung des verdächtigen Arbeitnehmers) festgestellt, kann der Arbeitgeber nach Durchführung weiterer Ermittlungen oder Abschluss des Strafverfahrens nunmehr eine Tatkündigung aussprechen ( LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom
- Dezember 2006 – 5 Sa 286/06– n. v. – juris ). So liegt der Fall hier. Im Berufungsurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom
- Mai 2005 – 11 Sa 1336/04 – zur Wirksamkeit der zunächst von der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Kündigungen vom
- August 2002 und
- August 2002 heißt es eingangs der Entscheidungsgründe auf Seite 15 (Bl. 824 der beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts Frankfurt – 5 Ca 8244/04 – sowie des Hessischen Landesarbeitsgerichts – 11 Sa 1336/04): " Entscheidungsgründe Die nach dem Wert des Streitgegenstandes statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden. In der Sache selbst ist die Berufung der Beklagten nur teilweise begründet und zwar insoweit, als die Beklagte verurteilt wurde, den Kläger weiterzubeschäftigen. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die vom Kläger angegriffenen Kündigungen unwirksam sind. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger Verdachtskündigungen ausgesprochen. Nach Auffassung der Kammer liegen die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung nicht vor. ...." Randnummer 39 Damit steht fest, dass das Hessische Landesarbeitsgericht den vorgetragenen Sachverhalt im Vorprozess über die Wirksamkeit der Kündigungen der Beklagten vom
- August 2002 und
- August 2002 allein unter dem Gesichtspunkt des dringenden Verdachts geprüft hat. Die Rechtskraft dieses Urteils steht der Wirksamkeit der später von der Beklagten ausgesprochenen (Tat-)Kündigung vom
- März 2004 daher nicht entgegen. Aus diesem Grund kommt hier auch kein Verstoß gegen das vom Kläger angezogene Präklusionsprinzip in Betracht. Handelt es sich, wie ausgeführt, im Verhältnis von Tat- und Verdachtskündigung um eigenständige Kündigungsgründe und unterschiedliche Streitgegenstände, können bereits die Kündigungssachverhalte nicht identisch sein ( HaKo-Gallner,
- Aufl., KSchG, § 1 Rn 574 ). Dies allerdings wäre Voraussetzung für die Annahme einer prozessrechtlichen Präjudizialität der Entscheidung über die erste Kündigung für das zweite Kündigungsschutzverfahren beziehungsweise – in materiell-rechtlicher Hinsicht – für die Annahme eines Verbrauchs des Gestaltungsrechts Kündigung. Randnummer 40 d) Die Kündigung ist auch nicht wegen mangelhafter Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Das Berufungsgericht folgt zunächst den Ausführungen des Arbeitsgerichts hierzu uneingeschränkt, macht sich diese zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese (Seite 18 bis 20 des angefochtenen Urteils, Bl. 376 bis 378 d. A.). Entgegen der Auffassung der Berufung kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, sie habe den Betriebsrat bewusst unvollständig und irreführend über den Kündigungssachverhalt informiert. Wie das Arbeitsgericht bereits ausgeführt hat, ist die Mitteilungspflicht des Arbeitsgebers bei der Betriebsratsanhörung gem. § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG subjektiv determiniert. Der Betriebsrat ist danach ordnungsgemäß angehört worden, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die aus seiner Sicht subjektiv tragenden Kündigungsgründe mitgeteilt hat ( St. Rspr. BAG, u. a. Urteil vom
- November 2003 – 2 AZR 690/02– AP Nr. 7 zu § 14 TzBfG =
§ 14Tz
BfG Nr. 7 ). Diesen Anforderungen hat die Beklagte bereits mit ihren Anhörungsschreiben an den Betriebsrat vom
- und
- März 2004 Genüge getan. Dies hat das Arbeitsgericht in zutreffender Weise ausgeführt. Dabei konnte die Beklagte das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
- März 2004 – 5 Ca 8244/02 – bereits deshalb im Rahmen der Anhörung dem Betriebsrat noch gar nicht vorlegen, da ihr dieses ausweislich des Empfangsbekenntnisses erst am
- Juli 2004 (Bl. 384 der beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts Frankfurt – 5 Ca 8244/04 – sowie des Hessischen Landesarbeitsgerichts – 11 Sa 1336/04) zugestellt wurde. Dass der Kläger in diesem Verfahren erstinstanzlich obsiegte, hat die Beklagte dem Betriebsrat allerdings im Anhörungsschreiben vom
- März 2004 bereits im ersten Absatz mitgeteilt. Des Weiteren hat die Beklagte dem Betriebsrat die Einlassungen des Klägers im Vorprozess zusammengefasst eingehend geschildert. Es bestand daher keine Veranlassung für die Beklagte, dem Betriebsrat darüber hinaus die vom Kläger dem Arbeitsgericht im Kammertermin am
- März 2004 überreichte persönliche Erklärung im Rahmen der Anhörung vorzulegen. Soweit der Kläger zudem die ordnungsgemäße Besetzung und Beschlussfassung des Betriebsrats zur Kündigung bestritten hat, kommt es hierauf nicht an. Mögliche Mängel bei der Beschlussfassung des Betriebsrats haben keine Auswirkungen auf die Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ( St. Rspr. BAG, seit Urteil vom
- August 1975 – 2 AZR 266/74– AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG 1972 =
§ 102Betr
VG 1972 Nr. 14 ). Fehler bei der Willensbildung des Betriebsrats – beispielsweise fehlerhafte Besetzung des Betriebsrats bei der Beschlussfassung, weil ein Betriebsratsmitglied nicht geladen oder ein Ersatzmitglied nicht nachgerückt war – berühren das Anhörungsverfahren grundsätzlich nicht. Sie führen insbesondere nicht zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung ( BAG, Urteil vom 24. Juni 2004 – 2 AZR 461/03– AP Nr. 22 zu § 620 BGB Kündigungserklärung =
§ 102Betr
VG 2001 Nr. 9 ). Randnummer 41 e) Da andere Unwirksamkeitsgründe nicht ersichtlich sind und der Kläger insoweit konkrete Tatsachen auch nicht vorgetragen hat, endete das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom
- März 2004 unter Einhaltung der sich aus § 14 des Manteltarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen ergebenden Kündigungsfrist, auf die in § 1 Nr. 3.1 Satz 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom
- Juli 1979 verwiesen wird, von sechs Monaten zum
- Oktober
- Randnummer 42
- Da die prozessuale Bedingung für den Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers nicht eingetreten ist, hat das Berufungsgericht, wie zuvor das Arbeitsgericht, mangels Rechtshängigkeit hierüber nicht entscheiden müssen. Randnummer 43
- Aufgrund Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung der Beklagten vom
- März 2004 zum
- Oktober 2004, stehen dem Kläger mangels Anspruchsgrundlage die mit den Klageanträgen zu 3 und 4 geltend gemachten Vergütungsansprüche nicht zu. Dies hat das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend erkannt. Hiergegen hat der Kläger, der die Kündigung der Beklagten vom
- März 2004 für unwirksam gehalten hat, auch keine weiteren Argumente vorgebracht. III. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung des Klägers erfolglos bleibt. Randnummer 45 Für die Zulassung der Revision ist kein gesetzlicher Grund ersichtlich, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die bisher entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze reichen für die Bewertung des vorliegenden Falles aus und bedürfen insoweit keiner Fortentwicklung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002172