Freistellung von der Arbeit nach längerer Krankheit - Widerruf der Freistellung Leitsatz Wurde ein Arbeitnehmer nach einer mehrere Monate andauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber „bis auf Weiteres widerruflich“ von seiner Arbeitspflicht freigestellt, so ist ihm beim Widerruf der Freistellung eine angemessene Frist zur Wiederaufnahme der Arbeit einzuräumen, die sich an der Frist des § 12 TzBfG orientiert. Eine bereits am Tage der angeordneten Arbeitsaufnahme ausgesprochene Kündigung ist deshalb ebenso unwirksam wie eine ordentliche Kündigung, die ausgesprochen wurde, nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, sie habe inzwischen „anderweitig disponiert“ und werde die Arbeit nach Ablauf von 10 Tagen aufnehmen. Verfahrensgang vorgehend ArbG Darmstadt, 6. Juli 2006, 10 Ca 16/06, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 06. Juli 2006 – 10 Ca 16/06 – teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 07. Februar 2006 zum 30. Juni 2006 nicht aufgelöst wurde. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen als Leiterin Business Development weiterzubeschäftigen. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 20. Januar 2006 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. Die Berufung der Beklagten, die weitergehende Berufung der Klägerin und der Auflösungsantrag der Beklagten werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 1/3 die Beklagte zu 2/3 zu zahlen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um eine außerordentliche und eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung, Weiterbeschäftigung, die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte, variable Vergütung und einen Zuschuss zum Krankengeld. Randnummer 2 Die Klägerin ist seit dem 01. August 2004 als Leiterin Business Development bei der Beklagten beschäftigt. Zuvor war sie bei einem Tochterunternehmen der Beklagten seit dem 15. August 1998 beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde infolge einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien auf die Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten angerechnet. Randnummer 3 Der Arbeitsvertrag der Parteien, wegen dessen Inhalt im Übrigen auf Bl. 4 - 6 d.A. Bezug genommen wird, enthält u.a. folgende Regelungen: Randnummer 4 5. Vergütung Randnummer 5 Das Brutto-Jahreszielgehalt beträgt € 110.000,00.Die Gehaltsaufteilung wird festgelegt auf 60% fix und 40% variabel. Randnummer 6 Der variable Anteil wird in Abhängigkeit von der Zielsetzung gezahlt. Die Ziele und die Höhe des variablen Anteils werden vom Vorsitzenden der Geschäftsführung festgelegt. Randnummer 7 Der fixe Anteil sowie ein Abschlag auf den variablen Anteil werden in 12 Teilbeträgen jeweils zum Monatsende gezahlt. Randnummer 8 Die Vorauszahlung des variablen Anteils wird auf 60% festgelegt. Die Vorauszahlung ist anrechenbar und rückzahlbar bei geringer Zielerfüllung. Randnummer 9 Es wird eine Progression wie folgt vereinbart: Randnummer 10 Zielerfüllung 0% - 70% = 0% variables Gehaltzielerfüllung 70% - 100% = 0% - 100% variables Gehaltzielerfüllung 100% - 150% = 100% - 200% variables Gehalt. Randnummer 11 Mindestens fünf Ziele werden jedes Jahr vereinbart, wovon 60% persönliche Ziele und 40% Unternehmensziele sind. Randnummer 12 9. Sicherung der Bezüge im Krankheitsfall9.1 Im Falle der Dienstunfähigkeit durch Krankheit werden der Mitarbeiterin nach Ablauf der gesetzlichen Frist ihre bisherigen Nettobezüge durch Aufstockung des Krankengeldes zu 100% auf die Dauer von weiteren 3 Monaten gesichert. Randnummer 13 Wegen der Zielfestsetzung für das Jahr 2005 wird auf Bl. 66 f d.A., wegen der von der Beklagten ermittelten Zielerreichung auf Bl. 68 - 70 d.A. verwiesen. Randnummer 14 Die Klägerin war vom 19. September 2005 bis zum 09. Januar 2006 arbeitsunfähig erkrankt. Vom 19. September 2005 bis 30. Oktober 2005 erhielt sie von der Beklagten Entgeltfortzahlung. Für die folgende Zeit leistete die Beklagte im Hinblick auf Nr. 9 des Arbeitsvertrags folgende Zahlungen: Oktober 2005 17,59 € November 2005 668,40 € Dezember 2005 545,29 € Januar 2006 35,31 €. Randnummer 15 Die Krankenkasse der Klägerin verweigert für diesen Zeitraum die Zahlung von Krankentagegeld in Höhe von 123,00 € täglich. Deswegen ist inzwischen ein Rechtsstreit anhängig. Randnummer 16 Am 10. Januar 2006 erschien die Klägerin wieder zur Arbeit, mit Schreiben vom 11. Januar 2006 (Bl. 7 d.A.) wurde sie bis zum 13. Januar 2006, mit Schreiben vom 13. Januar 2006 (Bl. 8 d.A.) sodann bis auf weiteres widerruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 (Bl. 33 d.A.), das der Klägerin per Telefax übermittelt wurde, widerrief die Beklagte diese Freistellung und forderte die Klägerin auf, am 20. Januar 2006 wieder zum Dienst zu erscheinen. Die Klägerin reagierte durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 19. Januar 2006 (Bl. 35 d.A.), mit dem sie u.a. Folgendes erklärte: Randnummer 17 „Meine Mandantin nimmt den Widerruf der Freistellung zur Kenntnis und geht davon aus, dass meine Mandantin bei Aufnahme der Tätigkeit in zumutbarer und angemessener Weise vor weiteren Übergriffen geschützt wird. Ich darf Sie bitten, diesen Sachverhalt mir bzw. meiner Mandantin ausdrücklich zu bestätigen. Randnummer 18 Meine Mandantin hatte aufgrund der kürzlich erfolgten Freistellung anderweitig disponiert, so dass sie frühestens am 30.01.2006 die Arbeit wieder aufnehmen kann.“ Randnummer 19 Nachdem die Klägerin ihre Arbeit am 20. Januar 2006 nicht wieder aufgenommen hatte, erteilte ihr die Beklagte am selben Tag per Telefax eine Abmahnung, wegen deren Inhalt auf Bl. 31 d.A. verwiesen wird. Die Klägerin erschien auch an den folgenden Tagen nicht zur Arbeit. Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 28. Januar 2006 (Bl. 9 d.A.) außerordentlich fristlos, mit weiterem Schreiben vom 07. Februar 2006 (Bl. 12 d.A.) hilfsweise ordentlich zum 30. Juni 2006. Randnummer 20 Gegen diese Kündigungen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage gewandt und darüber hinaus die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangt. Sie hat die Auffassung geäußert, sowohl die Kündigungen als auch die Abmahnung seien unwirksam, weil sie ihre Vertragspflichten nicht verletzt habe. Zu einer „widerruflichen“ Freistellung sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen. Nach der erneuten Freistellung „bis auf Weiteres“ habe sie damit rechnen können, dass die Freistellung nicht nur kurzfristig erfolgt sei und andere Dispositionen, z.B. Vorstellungsgespräche und Arzttermine tätigen können. Als Mindestfrist für die Rückkehr an den Arbeitsplatz sei in entsprechender Anwendung die Viertagesfrist des § 12 TzBfG anzunehmen. Außerdem sei nicht erkennbar, welches Interesse im Sinne des § 315 BGB die Beklagte an der sofortigen Wiederaufnahme der Tätigkeit der Klägerin gehabt habe. Randnummer 21 Nr. 9 des Arbeitsvertrags sei so auszulegen, dass die Beklagte der Klägerin für die Dauer von drei Monaten nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums 100% des durchschnittlichen Nettogehaltes der letzten zwölf Monate schulde, was der Summe von 12.558,79 € entspreche. Randnummer 22 Schließlich stünde der Klägerin weitere variable Vergütung gem. Nr. 5 des Arbeitsvertrags zu. Da Ziele für die Klägerin nicht festgelegt worden seien, könne sie 100% des Zieleinkommens verlangen. Randnummer 23 Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.469,51 € netto und 9.482,21 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23. Februar 2006 zu zahlen und die Abmahnung vom 20. Januar 2006 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen vom 28. Januar 2006 und 07. Februar 2006 nicht aufgelöst wurde, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Leiterin Business Development weiterzubeschäftigen. Randnummer 24 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2006 gegen Zahlung einer angemessenen vom Gericht festzusetzenden Abfindung aufzulösen. Randnummer 25 Die Klägerin hat beantragt, den Auflösungsantrag zurückzuweisen, hilfsweise das Arbeitsverhältnis aufzulösen gegen eine Abfindung in Höhe von 8 Monatsgehältern. Randnummer 26 Die Beklagte hat behauptet, die Freistellung vom 13. Januar 2006 sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass Gespräche über eine Trennung der Parteien zunächst zu keinem Ergebnis geführt hätten, aber eine einvernehmliche Trennung kurzfristig erwartet worden sei. Nachdem sich diese Erwartung nicht erfüllt habe, sei die Freistellung widerrufen worden. Sie hat die Auffassung vertreten, das Verhalten der Klägerin habe eine beharrliche Arbeitsverweigerung dargestellt, das die Beklagte - jedenfalls nach der berechtigten Abmahnung - zur außerordentlichen Kündigung veranlassen durfte. Randnummer 27 Zu den geltend gemachten Zahlungsansprüche hat die Beklagte gemeint, sie sei nur zur Aufstockung, nicht aber zum Ersatz der Krankengeldzahlung verpflichtet, und die Klägerin sei hinsichtlich der variablen Vergütung bereits überzahlt. Randnummer 28 Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag der Klägerin hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung stattgegeben, im Übrigen aber die Klage abgewiesen. Randnummer 29 Gegen dieses Urteil vom 06. Juli 2006, wegen dessen Inhalt auf Bl. 74 - 84 d.A. Bezug genommen wird, richten sich die Berufungen beider Parteien. Randnummer 30 Hinsichtlich der ordentlichen Kündigung ist die Klägerin der Auffassung, es dürfe nicht von einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats ausgegangen werden. Außerdem habe die Klägerin bereits mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 klargestellt, dass sie bereit und in der Lage sei, die von der Beklagten geforderten Arbeiten ab dem 10. Januar 2006 auszuführen. Im Verhalten der Klägerin nach der dennoch erfolgten Freistellung und deren Widerruf sei kein Grund zu sehen, der unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gravierend genug zur Beendigung eines langjährigen Arbeitsverhältnisses sei. Der Hinweis der Beklagten auf die beabsichtigte Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei falsch, der diesbezügliche Vortrag auch widersprüchlich, denn ein Arbeitnehmer, dem man bedeutet, man wolle sich von ihm trennen, er werde deshalb freigestellt, könne davon ausgehen, dass seine Anwesenheit nicht schon bald wieder von besonderer Bedeutung sein könnte. Bei einer Beendigung der Freistellung sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts der Wertungsgehalt des § 12 TzBfG zu berücksichtigen. Diese gesetzliche Regelung bringe zum Ausdruck, dass jeder Arbeitnehmer, der nicht ständig eingesetzt wird, eine erhebliche Zeitspanne benötige, um sich auf den Arbeitseinsatz vorzubereiten. Daran habe sich die Beklagte nicht gehalten, da sie der Klägerin, die erst am 19. Januar 2006 von dem Widerruf der Freistellung erfahren habe, bereits am Folgetag eine Abmahnung aussprach, ohne dass sich die Klägerin auf die neue Situation habe einstellen können. Gegenüber diesem rechtswidrigen Verhalten der Beklagten müsse das Verhalten der Klägerin als von der Rechtsordnung gebilligt angesehen werden. Mehr als die Ankündigung der Arbeitsaufnahme ab dem 30. Januar 2006 habe die Beklagte nicht von der Klägerin verlangen können. Randnummer 31 Die Klägerin behauptet, die Abmahnung, die sie für rechtswidrig hält, sei ihr erst am 25. Januar 2006 per Post zugegangen. Zwar sei bei der Klägerin am 23. Januar 2006 eine Faxkopie eingegangen. Da sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause befunden habe, habe sie die Abmahnung erst am 25. Januar 2006 zur Kenntnis nehmen können. Sie meint, auch dies zeige, dass der Klägerin keine angemessene Reaktionszeit blieb. Randnummer 32 Sie äußert weiterhin die Auffassung, aus dem Arbeitsvertrag ergebe sich ein Anspruch der Klägerin auf 100% der Nettovergütung während der Krankheitszeit von Oktober 2005 bis Januar 2006. Dieser Anspruch sei unabhängig davon, ob und wann die private Krankenversicherung, die deswegen von der Klägerin in Anspruch genommen wird, zahlt oder nicht zahlt. Sie grenzt ihren Zahlungsanspruch insoweit ein, als sie Leistung nur Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs gegen ihre Krankenversicherung verlangt. Randnummer 33 Die Klägerin habe auch Anspruch auf 100% der variablen Vergütung. Die Beklagte habe im Jahr 2005 wesentliche Umstrukturierungen vorgenommen, die die festgesetzten Ziele obsolet machten. Dies sei der Klägerin auch von ihrem damaligen Vorgesetzten so mitgeteilt und im Protokoll einer Sitzung des Vorstandes und der Geschäftsführung vom 25. Juni 2005 so vermerkt worden. Die in der Folge von der Beklagten beabsichtigten Änderungen der Vergütungsregelung seien von der Klägerin nicht akzeptiert worden. Die Klägerin habe sich auch mit einer Veränderung der - ohnehin verspätet - gemachten Zielvorgaben nicht einverstanden erklärt, sondern auf der Erfüllung des Vertrags und der schriftlich getroffenen Zielvereinbarung bestanden. Daraus folge, dass die Beklagte die hundertprozentige Zielerfüllung durch die Klägerin vereitelt hätte. In der weiteren Konsequenz könne die Klägerin nun 100% des Zielgehalts verlangen. Randnummer 34 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt - 10 Ca 16/06 - vom 06. Juli 2006 teilweise abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.469,51 € netto - Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs gegen die Nürnberger Versicherung - und 9.482,21 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23. Februar 2006 zu zahlen und die Abmahnung vom 20. Januar 2006 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die Kündigung vom 07. Februar 2006 nicht aufgelöst wurde, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Leiterin Business Development weiterzubeschäftigen. Randnummer 35 Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 06. Juli 2006 - 10 Ca 16/06 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, hilfsweise das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. Juni 2006 gegen Zahlung einer angemessenen vom Gericht festzusetzenden Abfindung aufzulösen. Randnummer 36 Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe der Klage hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung zu Unrecht stattgegeben. Das Verhalten der Klägerin rechtfertige auch eine solche Kündigung, denn es sei die Klägerin selbst gewesen, die die Situation, wie sie sich im Januar 2006 darstellte, herbeigeführt habe, indem sie unerfüllbare Forderungen gestellt und diese mit substanzlosen Vorwürfen begründet habe. Die Beklagte habe die Klägerin nach deren Forderungen in den Gesprächen vom 11. und 13. Januar 2006 freigestellt, um die Rechtslage prüfen zu können. Diese Prüfung sei am 18. Januar 2006 abgeschlossen gewesen. Deshalb sei in der Folge die Freistellung widerrufen worden. Es habe auch besondere Gründe dafür gegeben, dass die Klägerin ihre Arbeit umgehend wieder aufnimmt. Da sie in leitender Stellung tätig ist, sei durch ihr langes Fehlen ohnehin schon zu einer schwierigen Situation gekommen. Im Übrigen bedürfe es zur Arbeitsaufforderung durch den Arbeitgeber keiner besonderen Gründe. Randnummer 37 Die Beklagte behauptet, der bei ihr bestehende Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Dies sei zunächst durch das Schreiben vom 24. Januar 2006 (Bl. 185f d.A.) erfolgt, darüber hinaus habe Frau K die Gründe mündlich ergänzt, indem sie alle im Berufungsschriftsatz genannten Gründe angesprochen habe. Randnummer 38 Den Auflösungsantrag begründet die Beklagte insbesondere mit der weiteren Klage der Klägerin gegen die Beklagte, mit der sie Unterlassung von Äußerungen und einen Schmerzensgeldanspruch geltend macht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 15. März 2007 (Bl. 262 d.A.) und die dort in Bezug genommenen Schriftsätze der Beklagten verwiesen. Randnummer 39 Im Übrigen verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil, soweit dadurch die Klage abgewiesen wurde, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Randnummer 40 Die Klägerin beantragt weiterhin, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 41 Auch sie verteidigt insofern das Urteil des Arbeitsgerichts und führt darüber hinaus aus, es sei nicht die Klägerin gewesen, die die außergewöhnliche Situation herbeigeführt habe, sondern das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen im Zusammenhang mit sexuellen Belästigungen der Klägerin durch das Aufsichtsratsmitglied B. Der Klägerin sei die Arbeitsaufnahme am 25. Januar 2006 schon deshalb unmöglich gewesen, weil sie die Abmahnung erst am Abend dieses Tages vorgefunden habe. Für den 26. Januar 2006 habe sie einen Vorstellungstermin in C, für den 27. Januar 2007 eine physiotherapeutische Behandlung vereinbart. Randnummer 42 Auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien wird im Übrigen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 43 A Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaften, form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen beider Parteien sind zulässig. Randnummer 44 B Die Berufung der Klägerin ist in der Sache teilweise begründet, die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Randnummer 45 I. Die Klage ist in vollem Umfang zulässig. Da die Klägerin rechtzeitig i.S.d. § 4 KSchG Klage erhoben hat, ist auch hinsichtlich der Kündigungen nicht die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG eingetreten. Randnummer 46 II. 1. Die Klage ist über die Feststellungen im arbeitsgerichtlichen Urteil hinaus auch hinsichtlich der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses begründet. Dies folgt aus den nachstehenden Erwägungen: Randnummer 47
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