Zur Anwendbarkeit des KSchG auf den Niederlassungsleiter einer griechischen Bank Leitsatz Der Niederlassungsleiter einer griechischen Bank, der nach deren Statut, welches nach griechischem Recht Gesetzescharakter haben soll, die Bank in ihrem Bezirk gerichtlich und außergerichtlich vertritt, ist nicht gesetzliches Vertretungsorgan der Bank i.S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 13. September 2006, 7 Ca 6694/04, Urteil nachgehend BAG, 20. Februar 2008, 4 AZN 840/07, Beschluß (nicht dokumentiert) Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. September 2006 – 7 Ca 6694/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers, einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers und Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers. Randnummer 2 Der Kläger wurde auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages, abgefasst in englischer Sprache, vom 07. November 2001 bei der Beklagten, einer Bank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in A, als „Manager … , Germany“, eingestellt. Die Beklagte unterhielt zur Betreuung ihrer in Deutschland ansässigen griechischen Kundschaft und zur Abwicklung von griechisch-deutschen Bankgeschäften ein Filialnetz in Deutschland. Filialen bestanden in B, C, D, E und F. Die Filiale in B war zugleich die Hauptniederlassung für Deutschland. Der Kläger wurde eingestellt als Leiter des Filialnetzes in Deutschland und als Niederlassungsleiter der Filiale in B. Der Kläger war als ständiger Vertreter der Beklagten gem. § 13 e HGB ins Handelsregister B eingetragen. Randnummer 3 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien zuletzt mit Schreiben vom 23. August 2004 zum 30. November 2004 aus betriebsbedingten Gründen. Die Beklagte hatte sich zur Schließung aller in Deutschland gegründeten Filialen mit Ausnahme der Niederlassung B entschlossen. Diesen Beschluss setzte die Beklagte auch um. Die Filialen C, D, E und F wurden geschlossen. Die Niederlassung in B führte die Beklagte fort. Die Position des Niederlassungsleiters besetzte die Beklagte mit einem aus Griechenland entsandten Mitarbeiter. Randnummer 4 Der Kläger erhob gegen diese ihm am 24. August 2004 zugegangene Kündigung Kündigungsschutzklage mit Schriftsatz eingegangen beim Arbeitsgericht am 30. August 2004. Gegen diese ihr am gleichen Tag zugestellte Klage verteidigte sich die Beklagte und erhob zunächst die Rechtswegrüge. Randnummer 5 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 16. Februar 2005 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erachtet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten wurde mit Beschluss des Hess. LAG vom 05. Oktober 2005 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidungen wird Bezug genommen auf den Beschluss des Arbeitsgerichts (Bl. 95 - 101 d.A.) und den Beschluss des Hess. LAG (Bl. 171 - 176 d.A.). Randnummer 6 Der Kläger hat mit Klageerweiterungen vom 19. Januar 2005, 19. Oktober 2005 und 07. April 2006 seine Weiterbeschäftigung beantragt und Annahmeverzugslohn geltend gemacht für die Zeit vom 01. Dezember 2005 bis zum 31. März 2006 auf der Grundlage eines monatlichen Verdienstes von € 9.166,66 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Kündigung rechtsunwirksam sei, weil sie nicht gem. § 1 Abs. 2 KSchG aus betriebsbedingten Gründen begründet sei, weil nämlich offensichtlich sein Arbeitsplatz als Leiter der Niederlassung B nicht weggefallen sei. Randnummer 7 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ihre Kündigung rechtmäßig sei. Die Beklagte hat zunächst die Ansicht vertreten, dass das Kündigungsschutzgesetz wegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht anwendbar sei, weil der Kläger kraft Gesetzes berufen gewesen sei, die Beklagte als juristische Person zu vertreten. Die Beklagte hat darüber hinaus gemeint, dass der Arbeitsplatz des Klägers aufgrund der Schließung des Filialnetzes nicht mehr existiere. Randnummer 8 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. September 2006 der Klage stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 292 - 315 d.A.) verwiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 28. Februar 2007 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte greift die Rechtsansicht des Arbeitsgerichts an, dass der Kläger kein Organvertreter im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG sei. Die Beklagte trägt unter Bezugnahme auf ihre erstinstanzlichen Schriftsätze vom 12. Mai 2005 und vom 14. Juli 2006 nebst Anlagen (Bl. 215 - 221 und 249 - 259 d.A.) vor, dass das Organisationsstatut der Beklagten nach griechischem Recht Gesetzescharakter habe. Die Beklagte trägt vor, dass das Organisationsstatut der Beklagten - im für den Streitfall maßgeblichen Zeitraum in Art. 21 Abs. 5 - eine Vertretungsbefugnis der Filialleiter niederlege. Die Beklagte trägt vor, Art. 21 Abs. 5 des Organisationsstatuts in der deutschen Übersetzung laute: „Die Direktoren der Zweigstellen und, wenn diese fehlen, abwesend oder verhindert sind, ihre Stellvertreter gemäß der Regelung des Betriebs der Zweigstellen vertreten gerichtlich und außergerichtlich die Bank in ihrem Bezirk und handeln gemäß den festen oder besonderen Richtlinien, Aufträgen und Anweisungen der zentralen Dienststellen in jeder Angelegenheit, die sich ergibt.“ Randnummer 9 Die Beklagte leitet hieraus ihre Rechtsmeinung ab, dass der Kläger eine vom Gesetz verliehene Vertretungsmacht habe, die der gesetzlichen Vertretungsmacht des besonderen Vertreters eines rechtsfähigen Vereins nach § 30 BGB vergleichbar sei. Die Beklagte behauptet auch, der Kläger sei als Manager der Niederlassung B Direktor im Sinne von Art. 21 Abs. 5 des Organisationsstatuts. Die Beklagte behauptet auch, der Kläger sei durch einen besonderen Bestellungsakt des Gouverneurs und des Verwaltungsrats der Beklagten zum Direktor der Zweigniederlassung B bestellt worden. Hierzu führt die Beklagte in einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 22. März 2007 aus, dass am 12. September 2001 eine Kommission von Führungskräften der Beklagten getagt habe, die die Kandidatur des Klägers erörtert habe. Der Erörterung hätten beigewohnt drei Vizegouverneure, der Leiter der Personaldirektion und der Leiter der Verwaltung der Verfügbaren. Diese Kommission habe dann beschlossen, dass der Kläger anzustellen sei, dass eine Vollmacht an den Leiter der Direktion juristische Dienste und den Leiter der Direktion der Verwaltung der Verfügbaren erteilt werde, die Bedingungen des Vertrages auszuhandeln, und dass eine Vollmacht an einen Vizegouverneur erteilt werde, den einschlägigen Anstellungsvertrag zu unterschreiben. Den vorbezeichneten Vorschlag, den Kläger für die Position des Direktors der Niederlassung B und als Leiter des Filialnetzes in Deutschland anzustellen, stimmte der Gouverneur der Beklagten zu. Die Beklagte meint, der Kläger genieße deshalb als gesetzlicher Vertreter der Beklagten keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Die Beklagte meint auch, dem geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch stünde entgegen, dass unstreitig das Filialnetz der Beklagten aufgelöst worden sei und der Kläger damit nicht mehr vertragsgemäß als Manager … Germany beschäftigt werden könne. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts B vom 13. September 2006 - 7 Ca 6694/04 - die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Der Kläger meint zunächst, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts über die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts bindende Wirkung für die Sachentscheidung entfalte. Damit sei bereits rechtskräftig festgestellt, dass der Kläger kein gesetzliches Vertretungsorgan der Beklagten sei. Der Kläger meint weiter, dass sich aus dem zitierten Organisationsstatut der Beklagten ergebe, dass die Unterschriftsberechtigung der Niederlassungsleiter nicht per Gesetz, sondern von dem gesetzlichen Vertretungsorgan der Beklagten gewährt werde. Art. 21 Abs. 5 des Organisationsstatuts der Beklagten enthalte eine Regelung, die der Regelung der Prokura in § 48 HGB entspreche. Der Kläger verweist weiter darauf, dass er nach dem Gouverneur, den Vizegouverneuren, den Divisionsmanagern, dem Abteilungsleiter der Abteilung Ausland einer Hierarchiestufe angehört habe, die vier Stufen unterhalb des gesetzlichen Vertretungsorgans der Beklagten angesiedelt sei. Der Kläger verweist weiter darauf, dass die Beklagte 450 Personen als Niederlassungsleiter beschäftige, was nach dem Standpunkt der Beklagten bedeuten würde, dass sie über einen immensen Kreis an gesetzlichen Vertretungsorganen verfüge. Der Kläger verweist weiter darauf, dass die Beklagte selbst ihn als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts angesehen habe, wie die Anhörung des Betriebsrats vom 06. August 2004 durch die Beklagte dokumentiere. Der Kläger bestreitet schließlich, dass er Direktor im Sinne des Organisationsstatuts der Beklagten gewesen sei. Der Kläger hält auch eine Parallele zu § 30 BGB für nicht möglich. Der Kläger meint schließlich, dass er als Niederlassungsleiter vertragsgemäß beschäftigt werden könne. Der Kläger tritt schlussendlich auch dem Vorbringen der Beklagten im nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz entgegen und verweist darauf, dass es sich bei dem Gespräch am 12. September 2001 um sein Vorstellungsgespräch gehandelt habe, und dass sich die Zustimmung des Gouverneurs zu dem Vorschlag der am 12. September 2001 tagenden Kommission demgemäß auch nur auf den Abschluss des Anstellungsvertrages bezogen habe. Der Kläger verweist im Übrigen darauf, dass bei der Beklagten die Besetzung auch nachgeordneter Stellen üblicherweise durch eine mit hochkarätigen Mitarbeitern der Beklagten aus Griechenland besetzte Kommission erfolge. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen, auf den Inhalt der Berufungsverhandlung nebst überreichtem Beweisantritt sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.