VG 1972 Nr. 31; BAG Beschluss vom 12. Okt. 1976 – 1 ABR 1/76–
VG 1972 Nr. 2). Es hätten für die Staffel des § 9 BetrVG nur 182 Arbeitnehmer berücksichtigt werden dürfen. Nach dieser Vorschrift kommt es auf die Zahl der „in der Regel“ im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer an. In Betrieben, in denen regelmäßig Aushilfsarbeitnehmer beschäftigt werden, kommt es darauf an, welche Zahl von nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmern dem Regelstand entspricht (ebenso GK-BetrVG/Kreutz § 9 Rz. 11). Maßgeblich ist die normale Beschäftigtenzahl, also diejenige Personalstärke, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist (so LAG Düsseldorf Beschluss vom 26. Sept. 1990 – 12 TaBV 74/90– DB 1990, 239, Rechtsbeschwerde: BAG Beschluss vom 29. Mai 1991 – 7 ABR 67/90–
VG 1972 Nr. 31). Randnummer 24 Der Wahlvorstand durfte für die Berechnung der Betriebsratsgröße nach § 9 BetrVG nicht von 36 Aushilfen als ständige Arbeitnehmer ausgehen. Die Arbeitgeberin schließt mit den studentischen Aushilfen Rahmenvereinbarungen in dem Sinne ab, wie sie von den Beteiligten zu 1) bis 3) im Schriftsatz vom
5; BAG Urteil vom 31. Juli 2002 – 7 AZR 181/01–
BfG N. 1; BAG Beschluss vom 17. Okt. 1990 – 7 ABR 66/89– Juris). Mit den studentischen Aushilfen wurden zwar regelmäßig Tagesaushilfsverträge abgeschlossen und sie wurden auch regelmäßig eingesetzt, aber in der Regel nicht mehr als 12 am Tag. Zu besetzen waren also regelmäßig nur 12 Arbeitsplätze. Diese wären auch nur zu berücksichtigen, wenn die Arbeitgeberin sie nicht mit befristeten Tagesaushilfen auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen, sondern jeweils neu mit externen Arbeitskräften besetzt hätte. Die regelmäßige Beschäftigung von 36 Tagesaushilfen bedeutet zwar für den Betriebsrat einen dem Einsatz von 36 Stammkräften nahekommenden erhöhten Beratungs- und Tätigkeitsbedarf, das ändert jedoch nichts daran, dass es eine feste Obergrenze für den täglichen Einsatz von zwölf Aushilfen gibt, also in der Regel nur zwölf Arbeitnehmer als Aushilfen beschäftigt werden, die für den Betrieb kennzeichnende Personalstärke mithin 182 beträgt und sich danach die Betriebsratsgröße bemessen muss. Randnummer 25 Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG. Randnummer 26 Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG, da die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Auslegung des § 9 BetrVG bei der Beschäftigung von Tagesaushilfen aus einem Mitarbeiterpool grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002183
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