(449), weil diese von den Bautarifverträgen nicht erfasst werden (§ 1 Abs.2 Abschn. V Nr.13 VTV). Damit verbleiben in diesem Bereich 65.363 Betriebe. Randnummer 53 Das vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistische Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland für das Kalenderjahr 2000 führt im Bereich „Bauinstallation/sonstiges Baugewerbe“ 25.447 Betriebe mit im allgemeinen 10 Beschäftigten auf (S.212). Herauszurechnen sind die Betriebe, die nicht von den tarifvertraglichen Regelungen erfasst werden, nämlich die Elektroinstallation, die Klempnerei, Wasserinstallation, die Installation von Heizungs- Lüftungs- Klima- und gesundheitstechnischen Anlagen (§ 1 Abs.2 Abschn. VII Nr.12 VTV) sowie das Maler- und Lackierhandwerk (§ 1 Abs.2 Abschn. VII Nr. 6 VTV), außerdem die zahlenmäßig nicht genau belegte Raumausstattung (vgl. § 1 Abs.2 Abschn. V Nr.38 VTV).. Damit ergeben sich insoweit 6.856 Betriebe, zusammen mit den vorgenannten also 71.770 Betriebe. Randnummer 54 Dass dies weniger Betriebe sind als von der ZVK ermittelt, verwundert nicht, weil bei der Zahl von 6.856 nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes im Statistischen Jahrbuch Betriebe mit im allgemeinen weniger als 10 Arbeitnehmern nicht berücksichtigt worden sind. Deren Zahl lässt sich jedoch hinreichend sicher aus allgemein zugänglichen Quellen ermitteln. Randnummer 55 Legt man die Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahrbuch 2000 über die Zahl der Betriebe im Bereich „Vorbereitende Baustellenarbeiten/Hoch- und Tiefbau“ mit jeweiligen Beschäftigtenzahlen zugrunde (S. 211 des Jahrbuchs) und rechnet die nicht von den Bautarifverträgen erfassten Bereiche heraus, ergibt sich, dass etwa 81,4% der Beschäftigten in Betrieben mit zwischen 1 und 19 Beschäftigten tätig waren. Im Bereich „Bauinstallation /sonstiges Baugewerbe“ waren im tariflich relevanten Bereich Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten in einem Umfang von 2.364 vorhanden (S. 208 des Jahrbuchs). Unterstellt man, was lebensnah ist, dass der Anteil von Betrieben mit 1 bis 19 Arbeitnehmern im letztgenannten Bereich dem des Bereichs „Vorbereitende Baustellenarbeiten/Hoch- und Tiefbau“ in etwa entspricht, machen 2.364 Betriebe in etwa 18,6% der Betriebe im tariflich relevanten Bereich „Bauinstallation/sonstiges Baugewerbe“ aus. Das ergibt insgesamt 12.710 Betriebe im Bereich „Bauinstallation/sonstiges Baugewerbe“. Diese Zahl ist jedenfalls realistischer als die vom Ministerium mitverwendete Zahl der Handwerkszählung 1995 (17.994), weil diese bereits aufgrund des Zeitablaufs überhöht sein dürfte, jedenfalls aber deshalb überhöht ist, weil in die Zahl der Beschäftigten auch der Inhaber und unbezahlt mithelfende Familienangehörige eingerechnet sind (Bl. 130 Prüfakte 31241-Ü-14b/45 zu Nr. 6.6). Die sich bei 12.710 Betrieben im Bereich „Bauinstallation/sonstiges Baugewerbe“ ergebende Abweichung zu den von der ZVK erfassten Betrieben 4,5% bzw. 3,1% ist unerheblich, weil die Zahl von 65.363 mit Sicherheit zu hoch ist. Darin sind, wie bereits hervorgehoben, auch Arbeitsgemeinschaften enthalten, darunter befinden sich auch Betriebe, die, wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat (S. 9 des Schriftsatzes v.
- November 2006, Bl. 463 d,A,) jedenfalls teilweise nicht unter den Geltungsbereich der Bautarifverträge fallen. Mithin spricht alles dafür, dass die von der ZVK erfasste Zahl von 74.188 bzw. 75.692 realistisch ist. Randnummer 56 Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Ministerium die Angaben der Verbände über die Zahl der von tarifgebundenen Arbeitgebern geführten Betriebe zugrunde gelegt hat. Auf solche Angaben der Arbeitgeberverbände ist das Ministerium unabdingbar angewiesen, Anhaltspunkte dafür, dass die insoweit bekanntgegebenen Zahlen unrichtig sein könnten, sind nicht ersichtlich. Randnummer 57 Richtig bleibt allerdings, dass sich aus den danach beanstandungsfrei vom Ministerium zugrunde gelegten Zahlen nicht unmittelbar erschließt, welche Zahl von gewerblichen Arbeitnehmern insgesamt und welche Zahl von tarifgebundenen Arbeitgebern im Geltungsbereich der Bautarifverträge im Zeitpunkt der AVE beschäftigt worden ist. Das ist jedoch auch nicht notwendig. Ist nämlich davon auszugehen, dass in den Betrieben, deren Inhaber Mitglied der Arbeitgeberverbände ist, mindestens die Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt wurde wie in Betrieben, deren Inhaber nicht tarifgebunden ist, ergibt sich aus den Betriebszahlen zwangsläufig, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50% der vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge erfassten Arbeitnehmer im Zeitpunkt der AVE beschäftigten. Randnummer 58 So ist es hier. Randnummer 59 Nach den Ermittlungen des IAB Stand Juni 1998 war die Tarifbindung von Arbeitgebern umso eher gegeben, je größer die Zahl der Beschäftigten war. Danach betrug die Tarifbindung von Betrieben ab 50 Beschäftigten sowohl in West- wie in Ostdeutschland deutlich mehr als 50%, im Westen lag sie bereits ab 10 Beschäftigten erheblich über diesem Prozentsatz (Bl. 136 der Prüfakte 31241-Ü-14b/45). Die im Dezember 2001 erschienene Untersuchung von Schnabel/Kohaut (Friedrich-Alexander –Universität Erlangen-Nürnberg, Lehrstuhl für VWL, insbesondere Arbeitsmarkt-und Regionalpolitik Diskussionspapiere Nr.8 „Tarifverträge-nein danke?“ Dezember 2001 S.9) bestätigt das für das Jahr
- Ab 10 Beschäftigten betrug die Tarifbindung der Arbeitnehmer an einen Branchentarifvertrag im Westen 54,1 %, im Osten 33,0% und stieg bis zu Betrieben mit mehr als 1000 Beschäftigten stetig. Wenn das Ministerium angesichts dieser durch wissenschaftliche Untersuchungen abgesicherten Ergebnisse zu der Schlussfolgerung gelangte, dass in der von den Arbeitgeberverbänden des Baugewerbes angegebenen Zahl von Betrieben mindestens die Arbeitnehmerzahl tätig war wie in den Betrieben nicht tarifgebundener Arbeitgeber, tat es nichts anderes als dem Grundsatz zu folgen, dass dort wo Sicherheit mangels exakter Daten fehlt, es rational ist, der Wahrscheinlichkeit zu trauen. Im Ergebnis ist das nichts anderes als eine sorgfältige Schätzung. Randnummer 60 Bei dieser Sachlage sah sich die Berufungskammer auch nicht veranlasst, weitere eigne Ermittlungen anzustellen. Randnummer 61 Soweit die Beklagte rügt, das Ministerium habe kein eigenen Ermittlungen angestellt, übersieht sie, dass das das Ministerium nicht zwingend gehalten war, eigene Nachforschungen anzustellen. Vielmehr durfte es sich auf die ihm gemachten Angaben verlassen. Das Ministerium hat einmal Statistiken zugrundegelegt, auf deren korrekte Erstellung nach den Regeln der Statistik es schon deshalb vertrauen durfte, weil diese vom insoweit als zuverlässige Quelle ausgewiesenen Statistischen Bundesamt stammen. Dass es Angaben der Arbeitgeberverbände und der ZVK zugrunde gelegt hat, war unvermeidlich, Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig sein könnten, fehlen und sind auch von der Beklagten nicht aufgezeigt worden. Gerade letzteres war von ihr zu verlangen, nachdem sie über die Informationen verfügte, die sie erhalten wollte, nämlich die Informationen darüber, wie das Ministerium dazu gekommen ist, die Voraussetzung des § 5 Abs.1 Nr.1 TVG als gegeben zu erachten. Randnummer 62 Die übrigen Voraussetzungen einer Erstreckungswirkung der bautariflichen Vorschriften auf die Beklagte im Klagezeitraum sind gegeben. Randnummer 63 Die Beklagte befasste sich im Klagezeitraum mit der Durchführung von Rohbauarbeiten mit baulichen Leistungen iSv § 211 Abs.1 SGB und der tariflichen Geltungsbereichsbestimmungen des § 1 Abs.2 VTV und BRTV/Bau.. Als in Portugal ansässiges Bauunternehmen beschäftigte sie auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von ihr aus Portugal entsandte Arbeitnehmer. Damit schuldet sie für die beschäftigten Arbeitnehmer dem Kläger die Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen. Randnummer 64 Der Höhe nach kann der Kläger als Beitragszahlung für das Kalenderjahr € 155.982,04 verlangen. Randnummer 65 Soweit der Urlaubskassenbeitrag der Höhe nach nicht bereits erstinstanzlich unstreitig war, hat das Arbeitsgericht das notwendige gesagt. Darauf wird zu Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 69 Abs.2 ArbGG), zumal die Beklagte insoweit im Berufungsrechtszug keine Einwände erhoben hat. Randnummer 66 Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO). Randnummer 67 Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision war nicht ersichtlich. Bei der Antwort auf sämtliche entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat sich die Berufungskammer an der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002194