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Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer 4/19 Sa 2030/06 Urteil Sozialplanabfindung - Altersdiskriminierung Art 1 EGRL 78/2000, Art 2 EGRL 78/2000, A

Sozialplanabfindung - Altersdiskriminierung Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 2. August 2006, 9 Ca 8175/05, Urteil nachgehend BAG, 20. Januar 2009, 1 AZR 740/07, Urteil: Zurückweisung Tenor Die

§ 112Nr.

72, zu II 2 b; 19. Oktober 1999 – 1 AZR 838/98–

§ 112Nr.

135, I 1; 05. Oktober 2000 – 1 AZR 48/00–

§ 112Nr.

141, zu II 2 c). Randnummer 16 Nach dieser Rechtsprechung ist der Überbrückungszweck von Sozialplanleistungen längstens beschränkt auf den frühestmöglichen Zeitpunkt, in dem für die betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit des Bezuges von Altersrente besteht (BAG 19. Oktober 1999 a. a. O., zu I 1; 30. Oktober 2001 – 1 AZR 65/01–

§ 112Nr.

145, zu I 2 b). Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht den vollständigen Ausschluss von Arbeitnehmern, die sofort nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder mit dem Ende ihres Arbeitslosengeldanspruchs zum – gegebenenfalls vorzeitigen – Bezug gesetzlicher Altersrente berechtigt sind, vom Anspruch auf Sozialplanleistungen trotz des dadurch bedingten Eintritts nicht unerheblicher Versorgungsnachteile im Ruhestand aufgrund der Interessen anderer von Dauerarbeitslosigkeit bedrohter, nicht rentenberechtigter Arbeitnehmer als gerechtfertigt erachtet (BAG 26. Juli 1988 – 1 AZR 156/87–

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45; 31. Juli 1996 – 10 AZR 45/96–

§ 112Nr.

103, zu II 2). Da der Kläger jedenfalls die Abfindung gemäß § II 2 b SP sowie Leistungen aus dem Härtefonds erhalten hat, erlangte er aufgrund des SP mehr, als es gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Zweck eines Sozialplans geboten hätte. Randnummer 17

  1. b)Es ist allerdings aus mehreren Gründen zweifelhaft, ob an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt festgehalten werden kann. Bereits nach den Vorgaben des deutschen Rechts erscheint es wenig einleuchtend, Versorgungsnachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der früheren Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Betriebsänderung sowie durch den Bezug von Arbeitslosengeld vor Inanspruchnahme der Altersrente aus dem Kreis der mit einem Sozialplan zu mildernden wirtschaftlichen Nachteile generell auszuschließen. Die bisherige Rechtsprechung reflektiert eine Zeit, in der Arbeitnehmer typischerweise ihr Berufsleben bei einem Arbeitgeber verbrachten und in der sie im Ruhestand durch die gesetzliche Altersrente und gegebenenfalls durch Betriebsrente so abgesichert waren, dass sie gegenüber der Zeit ihrer aktiven Erwerbstätigkeit keine erheblichen wirtschaftlichen Einschränkungen hinnehmen mussten. Inzwischen sind jedoch Erwerbsbiographien verbreitet, die durch den Wechsel zwischen Arbeitgebern und zwischen aktiver Tätigkeit und Zeiten gekennzeichnet sind, in denen Arbeitnehmer freiwillig oder aufgrund der Umstände keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Gleichzeitig werden Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld und die gesetzliche Altersrente zunehmend eingeschränkt. Randnummer 18 Diese Einflüsse bewirken, dass der Zwang zur Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente erhebliche Einschränkungen der wirtschaftlichen Absicherung im Alter bewirken kann, die von betroffenen älteren Arbeitnehmern regelmäßig auch nicht mehr durch anderweitige Tätigkeit ausgeglichen werden können und von diesen daher bis zu ihrem Lebensende hingenommen werden müssen. Derartige Nachteile unterscheiden sich strukturell nicht von denen jüngerer Arbeitnehmer, die gezwungen sind, aufgrund einer durch eine Betriebsänderung ausgelösten Beschäftigungslosigkeit andere Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld und Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen und dadurch wirtschaftliche Nachteile aufgrund der Betriebsänderung erleiden. Daher spricht bereits § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dafür, dass die Betriebsparteien bei der Sozialplangestaltung im Rahmen ihrer Ermessensausübung auch wegen der Betriebsänderung drohende Nachteile unmittelbar vor dem Rentenalter und nach dessen Eintritt im Verhältnis zu den zu prognostizierenden wirtschaftlichen Nachteilen anderer Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen haben (in diesem Sinne die Umstände des Einzelfalls abwägend bereits BAG 31. Juli 1996 a. a. O., zu II 2 c). Randnummer 19 Weiter ist zu berücksichtigen, dass mit § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG a. F. das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters nach Art. 1, 2, 6 der Richtlinie 2000/78/EG für die Differenzierung wegen des aufsteigenden Alters bereits teilweise umgesetzt war (BAG 19. Juni 2007 – 1 AZN 1043/06 – n. v., zu 1 c aa; GK-BetrVG-Kreutz 8. Auflage § 75 Rn. 60). Die Norm war daher auch vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG im Sinne dieser Richtlinie europarechtskonform auszulegen. Hinzu kommt, dass auch der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz als mit einer Rechtsnorm vergleichbares richterrechtliches Grundprinzip des deutschen Arbeitsrechts bereits vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie europarechtskonform auszulegen war. Daher kann der Gleichbehandlungsgrundsatz einschließlich seiner in § 75 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BetrVG enthaltenen Ausprägungen bereits seit der Verabschiedung der Richtlinie 2000/78/EG am 27. November 2000 nicht mehr so ausgelegt werden, dass eine Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmer als gerechtfertigt anzusehen ist, wenn es sich um eine Diskriminierung wegen des Alters im Sinne der Richtlinie handelt (BAG 11. April 2006 – 9 AZR 528/05– NZA 2006/1217, zu B II 1; zur richtlinienkonformen Auslegung von Generalklauseln des nationalen Rechts vor Ablauf der Umsetzungsfrist einer Richtlinie vgl. BGH 05. Februar 1998 – I ZR 211/95– NJW 1998/2208, B II 2; 12. Juni 2001 – X ZR 150/99– BB 2001/1549, zu 2 d). Das in der Richtlinie konkretisierte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters hatte daher über den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im Ergebnis bereits vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie unmittelbare Drittwirkung im Arbeitsrecht (BAG 11. April 2006 a. a. O., zu B II 1 c). Daher ist der Maßstab der Richtlinie hier für die Auslegung von § 75 Abs. 1 BetrVG maßgeblich. Randnummer 20
  2. c)Die Klausel von Ziff. II 2 b SP bewirkt eine unmittelbare Differenzierung wegen des Alters im Sinne von Art. 1, 2 Abs. 1, Abs. 2 a der Richtlinie. Arbeitnehmer, die bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses das 62. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine nach Ziff. II 2 b SP berechnete Abfindung, während jüngere Arbeitnehmer bei gleicher Beschäftigungszeit und gleicher Vergütungshöhe die regelmäßig höhere Abfindung nach Ziff. II 2 a SP erhalten. Zudem bewirkt die Formel von Ziff. II 2 b SP, dass Arbeitnehmer eine umso geringere Leistung erhalten, je näher sie bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses vor der Vollendung ihres 65. Lebensjahres standen. Daher knüpft auch die mit dieser Formel bewirkte Dynamik der Leistungsberechnung anspruchsbeschränkend unmittelbar an das aufsteigende Alter an. Diese Differenzierung wird vom Geltungsbereich der Richtlinie erfasst, da Regelungen über einen Anspruch auf Sozialplanabfindung Beschäftigungsbedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 c der Richtlinie sind (vgl. Leuchten NZA 2002/1254, 1260; Schweibert FS ARGE Arbeitsrecht S. 1001 ff; HaKo-AGG-Brors § 10 Rn. 129 ff). Randnummer 21 Bei einer rein wortlautbezogenen Auslegung könnte die durch die Klausel von Ziff. II 2 b SP bewirkte Differenzierung wegen des Alters nicht als gerechtfertigt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG angesehen werden. Nach dieser Regelung ist eine Ungleichbehandlung wegen des Alters keine unzulässige Diskriminierung, sofern sie objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt ist und wenn das Mittel zum Erreichen dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Als die Klausel von Ziff. II 2 b SP rechtfertigender Differenzierungsgrund kommt nach dem Vortrag der Beklagten lediglich das Ziel in Betracht, die wirtschaftliche Absicherung der Arbeitnehmer rentennaher Jahrgänge zu berücksichtigen, so dass in größerem Umfang Mittel für weniger gut abgesicherte und damit bedürftigere jüngere Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Mit dem Gebrauch des Differenzierungskriteriums der Vollendung des 62. Lebensjahres wird jedoch nicht berücksichtigt, dass mindestens 62 Jahre alte Arbeitnehmer nicht zwingend über existenzsichernde Ansprüche auf Altersrente und auf Arbeitslosengeld bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters verfügen. Bei atypischen Erwerbsbiographien können die einschlägigen sozialrechtlichen Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sein. Randnummer 22 Das in Ziff. II 2 b SP verwandte Differenzierungskriterium korrespondiert daher bei abstrakter Betrachtung nicht vollständig mit dem Differenzierungszweck. Das europarechtliche Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt jedoch, dass bei altersbedingten Ausnahmeregelungen die Erfordernisse des Gleichbehandlungsgrundsatzes so weit wie möglich mit denen des angestrebten Ziels in Einklang gebracht werden müssen. Nur dann kann eine Differenzierung gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sein (EuGH 22. November 2005 – C-144/04– EzA TzBfG § 14 Nr. 21 – Mangold ./. Helm, Tz. 64, 65). Bei abstrakter Betrachtung ist daher der Gebrauch des Differenzierungskriteriums "Vollendung des 62. Lebensjahres" in Ziff. II 2 b SP ebenso unverhältnismäßig wie das vom Europäischen Gerichtshof (22. November 2005 a. a. O.) beanstandete Differenzierungskriterium "Vollendung des 52. Lebensjahres" in § 14 Abs. 3 TzBfG a.F. (ähnlich HaKo-AGG-Brors § 10 Rn. 130; Voigt in Schleusener/Suckow/Voigt § 10 Rn. 45). Randnummer 23 Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Regelung von Ziff. 2 II b SP gemäß §§ 77 Abs. 4 Satz 1, 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG zwar die Rechtsnatur einer Rechtsnorm hat, gleichwohl aber nicht wie typischerweise Gesetze für eine unbestimmte Zahl von Fällen getroffen wurde, sondern für eine bei Abschluss des SP feststehende Zahl individualisierbarer Arbeitnehmer. Die Betriebsparteien konnten daher konkret prüfen, ob die mit dem Kriterium "Vollendung des 62. Lebensjahres bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses" erfassten Arbeitnehmer entsprechend des Differenzierungszwecks tatsächlich durch Rentenansprüche wirtschaftlich abgesichert waren. Dies war auch der Fall. Der Kläger hat die Darstellung der Beklagten nicht bestritten, dass alle vier von Ziff. II 2 b SP betroffenen Arbeitnehmer nach dem Bezug von Arbeitslosengeld übergangslos Altersrente in Anspruch nehmen konnten. Randnummer 24 Das Ziel, eine wirtschaftliche Absicherung rentennaher Jahrgänge bei der Abfindungsbemessung anspruchsbeschränkend zugunsten weniger gut abgesicherter jüngerer Arbeitnehmer zu berücksichtigen, ist legitim im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben für die Gestaltung von Sozialplänen in § 112 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 BetrVG sowie der zwischenzeitlich in § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers und ist ganz überwiegende Ansicht (etwa HaKo-AGG-Brors § 10 Rn. 135; Bauer/Göpfert/Krieger a. a. O. § 10 Rn. 54; MüKo-BGB-Thüsing 5. Auflage § 10 AGG Rn. 40; Thüsing Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz Rn. 450, 932; Leuchten NZA 2002/1254, 1260; Schweibert FS ARGE Arbeitsrecht S. 1001, 1011; Bertelsmann ZESAR 2005/242, 252 f; Besgen BB 2007/213, 218; Annuß BB 2006/325, 327; BB 2006/1629, 1634; kritisch dagegen ErfK-Schlachter § 10 AGG Rn. 10). Randnummer 25 Dagegen lässt sich nicht mit der Argumentation des Klägers einwenden, dass Sozialplanabfindungen vom europarechtlichen Entgeltbegriff erfasst würden und dass aus diesem Grund das arbeitsvertragliche Austauschverhältnis mit der Konsequenz zu berücksichtigen sei, dass die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zwingend ein Kriterium für die Berechnung des Sozialplananspruchs zu sein habe. Ersteres kann unterstellt werden. Auch wenn Sozialplanabfindungen im Sinne des Gemeinschaftsrechts als Entgelt zu behandeln sein sollten, gebietet der europarechtliche Diskriminierungsschutz nicht die vom Kläger geforderte Zwecksetzung. Entgelt muss nicht notwendigerweise die Funktion der Belohnung geleisteter Arbeit und bewiesener Betriebstreue haben. Zur Rechtfertigung von Differenzierungen bei der Entgeltleistung erforderlich ist lediglich irgendein legitimes Ziel der Sozialpolitik des Mitgliedstaates (vgl. etwa EuGH 14. Dezember 1995 – C-317/93– AP EWG-Richtlinie 79/7 Nr. 1, Tz. 28; 06. Februar 1996 – C-457/93– AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 72, Tz. 36; 03. Oktober 2006 – C-17/05– EzA EWG-Vertrag 1999 Art. 141 Nr. 20, Tz. 32). Um welches Ziel es sich handelt, ergibt sich aus dem jeweiligen nationalen Recht. Randnummer 26 Der Zweck von Sozialplanleistungen ist im deutschen Betriebsverfassungsrecht klar definiert. Gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dienen sie dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den betroffenen Arbeitnehmern in Folge einer Betriebsänderung entstehen. Der Umfang dieser Nachteile steht in keinem zwingenden Zusammenhang mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Sozialplanleistungen haben eine künftige wirtschaftliche Nachteile betreffende Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion und dienen nicht der Entschädigung für den Verlust eines sozialen Besitzstandes oder einer nachträglichen Vergütung für in der Vergangenheit geleistete Arbeit und gezeigte Betriebstreue. Die Berücksichtigung der Unternehmenszugehörigkeit bei der Berechnung von Sozialplanabfindungen ist typisierend nur insoweit gerechtfertigt, wie mit einer ansteigenden Beschäftigungsdauer eine Verengung der Qualifikation und eine Minderung der Chancen der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt verbunden ist (BAG 14. August 2001 – 1 AZR 760/00–

§ 112Nr.

142, zu II 1 a; 12. November 2002 – 1 AZR 58/02–

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159, zu III 2 a). Damit steht die Dauer der Beschäftigung mit dem Umfang der wirtschaftlichen Nachteile aufgrund einer Betriebsänderung nicht generell in Zusammenhang. Randnummer 27 Dementsprechend dient es einer sinnvollen Sozialplangestaltung, eine mit dem aufsteigenden Alter verbundene bessere wirtschaftliche Absicherung anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Verfügen bestimmte Arbeitnehmer über eine derartige Absicherung, benötigen sie Ausgleichsleistungen lediglich in geringerem Umfang als andere Arbeitnehmer. Diesen unterschiedlichen Bedürfnissen differenzierend Rechnung zu tragen, ist ein legitimes Ziel, da dadurch die regelmäßig begrenzten Sozialplanmittel nach der jeweiligen Erforderlichkeit des Ausgleichs wirtschaftlicher Nachteile zweckgerecht verteilt werden können. Randnummer 28 Entgegen der Ansicht des Klägers geht es bei der Bemessung einer Sozialplanabfindung auch nicht um die Förderung der Chancen der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt und bei der anspruchsbegrenzenden Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Absicherung nicht darum, ältere Arbeitnehmer "schneller aus dem Arbeitsmarkt herauszudrängen". Abfindungszahlungen können die Chancen von Arbeitnehmern auf dem Arbeitsmarkt nicht verbessern. Sie dienen in erster Linie der Milderung der wirtschaftlichen Folgen einer durch die Betriebsänderung ausgelösten Beschäftigungslosigkeit und sind dementsprechend an dem zu erwartenden Ausmaß dieser Nachteile zu orientieren. Randnummer 29 Die Klausel von II 2 b SP ist auch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG zur Erreichung ihres Zweckes angemessen und erforderlich. Dies gilt insbesondere für das Differenzierungskriterium der Vollendung des. 62. Lebensjahres. Stichtagsregelungen und die mit ihnen verbundenen Pauschalisierungen sind in Sozialplänen unvermeidlich und zulässig, soweit die Wahl des Stichtages am gegebenen Sachverhalt orientiert ist (BAG 24. Januar 1996 – 10 AZR 155/95–

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98, zu 2 c;

  1. Oktober 2000 a. a. O., zu II 2 c). Nach der bei Abschluss des SP geltenden Fassung von § 217 SGB III hatten Arbeitnehmer, die mindestens sechs Jahre versicherungspflichtig beschäftigt waren und das
  2. Lebensjahr vollendet hatten, einen Arbeitslosengeldanspruch von bis zum 32 Monaten. Ziffer II 2 b SP gewährleistete daher, dass mindestens 62 Jahre alte Arbeitnehmer die Zeit bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters von § 35 SGB VI mit der Vollendung ihres
  3. Lebensjahres durch den Bezug von Arbeitslosengeld überbrücken konnten und nicht gezwungen waren, mit der Folge von Rentenkürzungen nach § 77 SGB VI vorzeitig Altersrente in Anspruch zu nehmen. Selbst im ungünstigsten Fall hätten sie nur noch vier Monate ohne wirtschaftliche Absicherung zu überbrücken gehabt. Nach den Geburtsdaten der betroffenen Arbeitnehmer K. (
  4. Mai 1942), F. (
  5. September 1943) und C (
  6. Mai 1943) sowie dem des Klägers (
  7. Juli 1943) kam es jedoch in keinem Fall zu einer Unterbrechung zwischen Arbeitslosengeldbezug und dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters. Die Altersgrenze von Ziff. II 2 b SP unterschreitende Arbeitnehmer waren demgegenüber nicht entsprechend abgesichert. Sie hätten entweder vorzeitig Altersrente mit der Folge von gegebenenfalls deutlichen Rentenkürzungen gemäß § 77 Abs. 2 SGB VI in Anspruch nehmen müssen oder wären zur Überbrückung der Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Verwertung von Ersparnissen oder auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen gewesen. In der Altersgruppe unter 62 drohten daher erheblich größere wirtschaftliche Nachteile als für die Arbeitnehmer ab Vollendung des
  8. Lebensjahres. Das als Stichtag herangezogene Datum war daher sachgerecht. Randnummer 30 Zutreffend ist allerdings, dass dieses Datum die Gefahr einer besonderen Bevorzugung der Jahrgänge knapp vor der Vollendung des
  9. Lebensjahres auslöste, da diese durch das Kriterium des Alters in der Formel von Ziff. II 2 a SP unmittelbar und durch die Kriterien "Betriebszugehörigkeit" und – unter Umständen – "Bruttomonatsentgelt" mittelbar begünstigt wurden. Gleichwohl ist die Regelung bei Berücksichtigung der notwendigen Pauschalisierung verhältnismäßig. Der Kläger dürfte zu den Arbeitnehmern mit den geringsten wirtschaftlichen Nachteilen aufgrund der Betriebsstilllegung zählen. Nach dem von ihm nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten war bei Abschluss des SP für ihn aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Einkommensverlust von 75.361 € netto zu erwarten. Dem standen zu erwartende Arbeitslosengeldbezüge des Klägers von 56.234 € netto sowie die Gesamtleistung nach dem SP einschließlich der Härtefondsleistungen in Höhe von 19.019,81 € brutto gegenüber. Unter Berücksichtigung des Zinsvorteils aufgrund der Fälligkeit der Sozialplanabfindung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß Ziff. II 2 c SP wurden die wirtschaftlichen Nachteile aufgrund der Betriebsänderung bis zur Vollendung des
  10. Lebensjahres des Klägers damit zumindest annähernd vollständig ausgeglichen. Dass der Kläger nach diesem Zeitpunkt weitere Nachteile hinnehmen muss, ist nicht ersichtlich. Da er wegen der Dauer der Leistungen gemäß Ziff II 2 b SP bis zur Vollendung des
  11. Lebensjahres nicht zu einer vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente gezwungen war, sind nennenswerte rentenrechtliche Nachteile nicht feststellbar. Erhebliche nicht ausgeglichene wirtschaftliche Nachteile hat der Kläger auch nach der Auflage der Berufungskammer vom
  12. Februar 2007 und der Darlegung der Beklagten im Schriftsatz vom
  13. März 2007, dass er solche Nachteile nicht erlitten habe, nicht behauptet. Randnummer 31 Wie dargelegt, war demgegenüber für Arbeitnehmer vor Vollendung ihres
  14. Lebensjahres zu prognostizieren, dass sie durch die Betriebsänderung erheblich größere wirtschaftliche Nachteile erleiden würden. Dies rechtfertigt die diesen zum Teil gewährten höheren Leistungen. Gerade bei den Arbeitnehmern mit den höchsten Sozialplabansprüchen musste aufgrund ihres Alters und der damit verbundenen hohen Wahrscheinlichkeit einer durchgehenden Erwerbslosigkeit damit gerechnet werden, dass sie mehrere Jahre lang auf die Verwertung ihrer Ersparnisse oder auf Sozialhilfe angewiesen sein würden, falls sie sich nicht zur Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente unter Inkaufnahme gegebenenfalls beträchtlicher Rentennachteile entschließen würden. Dies gilt etwa für den mit Sozialplanleistungen von insgesamt knapp 116.000 € brutto am meisten begünstigten Arbeitnehmer T.. Er wurde im April 1947 geboren und kann die reguläre gesetzliche Altersrente erst ab dem Jahr 2012 beziehen, während der Kläger dies bereits seit 2008 konnte. Entsprechendes gilt für die Arbeitnehmer mit den nächsthöchsten Sozialplanansprüchen, nämlich Herrn G (Sozialplanleistungen ca. 66.300 € brutto, geboren im Februar 1947, daher reguläre Altersrente ebenfalls erst ab dem Jahr 2012), Herrn S (Sozialplanleistungen gut 49.000 € brutto, geboren im August 1946, daher reguläre Altersrente erst ab dem Jahr 2011) und Herrn S (Sozialplanleistungen gut 42.000 € brutto, geboren im Januar 1946, daher reguläre Altersrente ebenfalls erst ab dem Jahr 2011). Gegenüber den übrigen Arbeitnehmern ist die Differenzierung zuungunsten des Klägers noch geringer, da diese niedrigere Sozialplanleistungen erhielten als die vorstehend aufgeführten Arbeitnehmer. Gleichzeitig sind sie zum Großteil wesentlich jünger als der Kläger und mussten im Fall einer längerfristigen Arbeitslosigkeit mit ungleich umfangreicheren wirtschaftlichen Nachteilen rechnen als der Kläger, der – wie dargelegt – durch die Betriebsänderung allenfalls geringe wirtschaftliche Nachteile erlitt. Die Differenzierung in Ziff II 2 b SP verfolgt daher nicht nur ein legitimes Ziel, sondern bewirkt auch keine unangemessene Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters. Randnummer 32 Schließlich braucht nicht entschieden zu werden, ob die mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG den Mitgliedsstaaten eingeräumte Ausnahmeregelung vom Verbot der Altersdiskriminierung eine Entscheidung des nationalen Gesetzgebers verlangt oder ob auch autonome Entscheidungen der betrieblichen Sozialpartner als Rechtsgrundlage ausreichen können (hierzu Schweibert FS ARGE Arbeitsrecht S. 2001, 2007, m. w. N.). Für die Sozialplangestaltung enthält das deutsche Recht mit den Regelungen von § 112 BetrVG, insbesondere mit § 112 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 BetrVG hinreichende Vorgaben des Gesetzgebers. Die konkrete Ausgestaltung dieser Vorgaben im Einzelfall durch die Betriebspartner verbietet EG-Recht nicht (HaKo-AGG-Brors § 10 Rn. 131). Randnummer 33
  15. Seine erstinstanzliche Rüge der Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes hat der Kläger zweitinstanzlich nicht aufgegriffen. Gemäß der zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter Ziff. III des angefochtenen Urteils (Bl. 73 d. A.) ist nach wie vor nicht erkennbar, durch welche Leistungen an welche Arbeitnehmer der Kläger benachteiligt worden sein soll. Daher ist zu vermuten, dass er bei seiner erstinstanzlichen Rüge schlicht die von der Entscheidungskommission festgelegten unterschiedlichen Leistungszwecke der Zahlungen aus dem Härtefonds nicht berücksichtigt hat. Durch diese kann er nicht benachteiligt worden sein, da er – mit der einzigen Ausnahme von Herrn C – nach der von der Beklagten mit Schriftsatz vom
  16. März 2007 vorgelegten Aufstellung unstreitig die mit Abstand höchsten Leistungen aus dem Härtefonds erhielt. Randnummer 34
  17. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 35 Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zugelassen, da die Auswirkungen des EG-rechtlich gebotenen Verbotes der Altersdiskriminierung und die der einschlägigen Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes auf die Zulässigkeit von leistungsbeschränkenden Differenzierungen wegen des Alters in Sozialplanklauseln wie der von Ziff. II 2 b SP große Bedeutung für die Praxis haben und höchstrichterlich bisher nicht geklärt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002195

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