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Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer 4 Ta 92/07 Beschluss Zwangsvollstreckung aus einem Titel nach § 101 S 1 BetrVG § 101 S 1 BetrVG, § 101 S 2 B

(Zwangsvollstreckung aus einem Titel nach § 101 S 1 BetrVG) Verfahrensgang vorgehend ArbG Offenbach, 20. Februar 2007, 5 BV 14/04, Beschluss Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin w

§ 888Nr.

8, zu 2 b; Hess. LAG

  1. Mai 2003 – 16 Ta 158/03 – n. v.; LAG Berlin
  2. Juli 1985 – 4 Ta 4/85–

§ 888Nr.

3; LAG Hamm 22. Januar 1986 – 1 Ta 399/85–

§ 888Nr.

4; LAG München 11. September 1993 – 2 Ta 214/93–

§ 888Nr. 34; LAG Köln 24. Oktober 1995 – 13

(5)Ta 245/95–

§ 888Nr. 36, zu II; GK-Arb

GG-Vossen a. a. O. § 62 Rn. 51; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG

  1. Aufl. § 62 Rn. 48 Stichwort Weiterbeschäftigungsanspruch; Creutzfeldt in Bader/Creutz- feldt/Friedrich ArbGG
  2. Aufl. § 62 Rn. 54; Luczak in Dörner/Luczak/Wildschütz a.a.O. L Rn. 553). Randnummer 6 Lediglich das LAG Hamburg (
  3. Juli 1988 – H 4 Ta 21/88–

§ 888Nr.

17) hielt einen derart gefassten Antrag für zulässig, sofern klargestellt ist, ob es sich um ein einheitlich zusammengefasstes Zwangsgeld oder um verschiedene Zwangsgelder für verschiedene Verletzungshandlungen handelt, sofern weiter der Höchstbetrag von § 888 Abs. 1 S. 2 ZPO gewahrt ist und schließlich bezeichnet ist, welche Tage durch die Zwangsgeldfestsetzungen betroffen sind. Auch bei Beachtung dieser Vorgaben kann es jedoch zu erheblichen Unklarheiten in der Vollstreckung kommen. Daher ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Hier kommt hinzu, dass die Begründung des Betriebsrats und die Zwangsgeldfestsetzung des Arbeitsgerichts auch diese Anforderungen nicht erfüllen. Der Betriebsrat strebt die Festsetzung von Zwangsgeldern für eine Vielzahl von Beschäftigungstagen, die zudem zum großen Teil deutlich vor dem Eintritt der Rechtskraft des vollstreckten Beschlusses und damit vor dem Beginn von dessen Vollstreckbarkeit gemäß § 85 Abs. 1 S. 1 ArbGG liegen. Es ist keinem Gerichtsvollzieher zumutbar, auf dieser Grundlage die konkret zu vollstreckenden der Zwangsgelder zu berechnen. Randnummer 7 Die Festsetzung eines einheitlichen Betrages im Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht (LAG Berlin

  1. Juli 1985 a. a. O.; LAG Frankfurt/Main
  2. Mai 1986 a. a. O., zu 2 c; a. A. LAG München
  3. September 1993 a. a. O.). Einerseits würde die Beschwerdekammer damit ihr Ermessen an die Stelle der dem Arbeitsgericht obliegenden Ermessensausübung setzen. Zum anderen fehlt der für eine entsprechende Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses erforderliche Antrag. Der Betriebsrat hat weder einen solchen gestellt, noch hätte er ihn im Beschwerdeverfahren stellen können. Er ist durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht beschwert. Randnummer 8
  4. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 78 S. 2 ArbGG besteht nicht. Randnummer 9
  5. Für den Fall, dass der Betriebsrat erneut Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten sollte, wird vorsorglich auf Folgendes hingewiesen: Randnummer 10 a) Als Verletzungshandlung in Betracht kommen dürften gemäß der Ausführungen und II.
  6. lediglich Einsätze der verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer nach dem
  7. November
  8. Randnummer 11 b) Nach der Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts kann sich der Vollstreckungsschuldner im Verfahren nach § 888 ZPO auf den Einwand der Erfüllung des titulierten Anspruchs nur berufen, wenn sich die Erfüllung aus unstreitigen Tatsachen ergibt. Vom Vollstreckungsgläubiger bestrittene Einwände sind dagegen dem Verfahren gemäß §§ 767, 769 ZPO vorbehalten (vgl. Hess. LAG
  9. August 2002 – 16 Ta 255/02–;
  10. Januar 2003 – 16 Ta 675/02 –;
  11. März 2003 – 16 Ta 82/03 –). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002209

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